AG Solingen urteilt mit teilweise kritisch zu betrachtender Begründung zur fiktiven Schadensabrechnung, zu den UPE-Zuschlägen, zu den Stundensätzen und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.1.2016 – 11 C 372/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem in den Kommentaren zu dem vorgehend veröffentlichten Urteil des AG Leipzig über fiktive Schadensabrechnung unterschiedlich geschrieben wird, veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Solingen zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten. Zu den UPE-Aufschlägen, zu den Kleinteilen und zu den Sachverständigenkosten ist das Urteil überwiegend korrekt begründet worden, zu den Stundenverrechnungssätzen bei der fiktiven Schadensabrechnung unserer  Ansicht nach allerdings nicht. Denn der Sachverständige hat gemäß der BGH-Rechtsprechung mit Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu kalkulieren – ohne wenn und aber. Wir verweisen insoweit auf das Porsche-Urteil des BGH vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02 – ). Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf grundsätzlich seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundensätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentieren als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag im Sinne des § 249 II BGB. Das gleiche gilt unseres Erachtens auch für „ortsübliche“ Verrechnungssätze, was auch immer darunter zu verstehen sein mag. Daher verstößt die Verwendung von „ortsüblichen Verrechnungssätzen“ durch den vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen gegen die gesamte BGH-Rechtsprechung und benachteiligt den Auftraggeber. Das Gutachten war demzufolge überhaupt nicht zur Schadenregulierung geeignet. Ob das erkennende Gericht hätte darauf hinweisen müssen, mag dahingestellt sein. Auf jeden Fall dürfte es sich hierbei um einen Regressfall zu Lasten des Sachverständigen handeln. Mittlere Stundenverrechnungssätze oder irgendwelche statistischen Mittelwerte oder ortsübliche Mittelwerte oder ähnliches sind seit BGH VI ZR 398/02 Geschichte.

Sachverständigengutachten, die auf der Grundlage von „mittleren“ oder „ortsüblichen“ Stundenverrechnungssätzen oder ähnlichen statistischen Werten kalkuliert sind, sind als mangelbehaftet zurückweisen, meinen wir, denn der Sachverständige hat seinen Vertrag nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung erfüllt. Der Sachverständige kann allerdings werkvertraglich nachbessern. Lest selbst das Urteil des AG Solingen und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

11 C 372/15                                                                                         Verkündet am 29.01.2016

Amtsgericht Solingen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägers,

gegen

… ,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Solingen
auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2016
durch die Richterin S.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 369,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2014 zu zahlen sowie den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollständig begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe einen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten und weiterer Sachverständigengebühren aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

I.
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

II.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 213,89 EUR und die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 155,48 EUR der Höhe nach gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

1.
Die Beklagte hat die seitens des Klägers in Ansatz gebrachten Reparaturkosten zu Unrecht gekürzt.

Der Kläger muss sich zunächst bezüglich der in Ansatz gebrachten Stundensätze und Lackierarbeiten nicht auf eine billigere Referenzwerkstatt verweisen lassen. Das Gericht schließt sich hier ausdrücklich der Ansicht des OLG München (vgl. Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13) an. Sind in einem Privatgutachten des Geschädigten, wie vorliegend geschehen, bereits die üblichen und mittleren Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht, muss sich der Geschädigte diesbezüglich nicht auf eine billigere Referenzwerkstatt verweisen lassen. Im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung würde dies nämlich im Ergebnis die Schadensrestitution auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränken. Dies ist jedoch grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 393/02). Das Integritätsinteresse des Geschädigten sollte in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. Dies schlägt sich auch in dem Grundsatz nieder, nach dem der Geschädigte „Herr der Schadensabwicklung“ ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere nicht aus der Entscheidung vom 15.07.2014 (Az. VI ZR 313/13). Etwaige Ausführungen des Bundesgerichtshofes betreffen nur Fälle, in denen der Geschädigte Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz bringt. Sie enthalten keine Aussage zu einer Schadensberechnung unter Zugrundelegung der Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt.

Die Beklagte hat femer zu Unrecht die UPE-Aufschläge in Höhe von 83,93 EUR in Abzug gebracht. UPE-Aufschläge können im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung Berücksichtigung finden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass nach den örtlichen Gepflogenheiten solche Aufschläge erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, 1 U 108/11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Erhebung der Zuschläge ist im Großraum Düsseldorf bei markengebundenen Fachwerkstätten üblich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07). Dies ist gerichtsbekannt. Einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt bedarf es nicht.

Ein Abzug für Kleinteile in Höhe von 1,67 EUR ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Mangels eines substantiierten Vortrages der Beklagten zu diesem Punkt, erachtet das Gericht einen pauschalen Zuschlag für Kleinteile in Höhe von 2 % als angemessen.
Auch die Lohnkosten für die Prüfposition Lenkung in Höhe von 9,73 EUR sind seitens der Beklagten zu Unrecht in Abzug gebracht worden. Diese Kosten sind dann ersatzfähig, wenn die Prüfung der Lenkung technisch notwendig ist. Da es sich dann um einen Teil des Reparaturaufwandes handelt, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Lohnkosten für die Prüfung der Lenkung sind nicht geeignet, dem Kläger die geltend gemachten Reparaturkosten abzusprechen. Denn die Beklagte hat nicht die grundsätzliche Erforderlichkeit dieser Prüfung abgestritten und insoweit einen Mangel des Gutachtens geltend gemacht. So heißt es in dem seitens der Beklagten vorgelegten Prüfbericht, dass diese zu den „Grundregeln der Instandsetzung“ gehöre. Aus der Erwähnung dieser Position in dem Gutachten des Sachverständigen folgt für das Gericht, dass diese grundsätzlich auch in die Schadensberechnung einzustellen ist. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Ansatz des Sachverständigen insoweit falsch ist, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass diese Prüfung bereits bei der Reparaturdurchführung erfolge. Auch dann muss aber eine entsprechende Vergütung erfolgen. Für das Gericht erschließt sich demnach nicht, weshalb bei dieser Sichtprüfung kein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen soll. Mangels erheblichen Vorbringens bedurfte es einer Beweisaufnahme nicht.

2.
Zudem stehen dem Kläger gegen die Beklagte die geltend gemachten restlichen
Sachverständigenkosten in Höhe von 155,48 EUR gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit für die Frage der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten ist die subjektive Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen, so dass Rücksicht auf die spezielle Situation des geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (subjektbezogene Betrachtungsmöglichkeit). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf er sich damit begnügen, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Damit ist der Geschädigte grundsätzlich nicht gehalten, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen zu halten. Das Gebot der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt vielmehr regelmäßig seiner Last zur Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenshöhe durch Vorlage – wie vorliegend – einer Rechnung des zur Schadensbeseitigung von ihm beauftragten Sachverständigen. Dabei bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls niederschlagen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn für den Geschädigten deutlich erkennbar die Rechnung über den üblichen Preisen liegt. Dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Inwieweit dem Geschädigten bei der vorliegenden Sachlage erkennbar gewesen sein soll, dass die streitgegenständlichen Positionen zu hoch seien, ist nicht substantiiert dargetan. Die Beklagte behauptet bereits nicht, dass es für den Kläger erkennbar war, dass der beauftragte Sachverständige Gebühren ansetzt, die die grundsätzlichen gebühren in der Branche übersteigen. Das Gericht geht zunächst nicht davon aus, dass einem Laien bekannt ist, dass das Kfz- Gutachten im wesentlich vollautomatisch erstellt wird, so dass die vorliegend in Ansatz gebrachten Schreibgebühren von 2,98 EUR je Seite überteuert wären. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass 2,42 EUR für ein Lichtbild ein erheblicher Betrag ist, der für das Entwickeln von Fotos sonst nicht aufzuwenden wäre. Jedoch ist für einen Laien auch nicht erkennbar, ob und welche Leistungen neben der Entwicklung des jeweiligen Fotos von dem in Ansatz gebrachten Preis noch umfasst sind. Zudem handelt es sich um einen Betrag, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) noch für erforderlich erachtet. Gleiches gilt für die Fahrtkosten pro Kilometer.

Der Einwand der Beklagten, dass das in Rechnung gestellte Grundhonorar von 431,00 EUR (netto) nicht der üblichen Vergütung entspreche, da es eine gewillkürte Vergütung darstelle, greift nicht. Der Kläger hat ausgeführt, dass der Sachverständige sich diesbezüglich an dem Mittelwert der aktuellen BVSK-Abfrage, insbesondere der regionalen Auswertung für das Postleitzahlengebiet 4. orientiert habe. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Diese stellt auch, entgegen der Auffassung der Beklagten, eine taugliche Schätzgrundlage dar. Vorbehalte wurden nur hinsichtlich der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten geäußert.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Allerdings beginnt der Verzug erst mit Ablauf des als Zahlungsfrist gesetzten Tages (§ 187 BGB), hier also am 18.03.2014.

III.
Der Kläger kann darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 2.689,86 EUR. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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