AG Pfaffenhofen a. d. Ilm verurteilt nur im Ergebnis richtig die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.9.2016 – 2 C 495/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Wuppertal geht es weiter nach Pfaffenhofen an der Ilm. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen an der Ilm zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung unseres Erachtens jedoch wieder falsch. So werden insbesondere wieder werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit geprüft und die Überprüfung der berechneten Kosten nach werkvertraglichen Gesichtspunkten der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen, obwohl werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatrzrecht nichts zu suchen haben, denn es geht nicht um werkvertragliche Ansprüche. Da eine konkrete Sachverständigenrechnung vorliegt, liegt ein konkreter Schaden vor, der über § 249 I BGB unseres Erachtens abzurechnen wäre (vgl. die überzeugende Begründung des AG Idstein). Soweit das erkennende Gericht von einer Plausibilitätskontrolle des Geschädigten in Bezug auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ausgeht, ist ihm grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings sind die Bestimmungen des JVEG dazu nicht geeignet, denn welcher Geschädigte kennt schon das JVEG? Abwegig sind auch die Ausführungen zu dem BGH-Urteil VI ZR 50/15, da im konkreten Fall nicht der Sachverständige klagt, sondern der Geschädigte selbst, so dass konsequenterweise ausschließlich auf BGH VI ZR 225/13 abzustellen gewesen wäre. Insgesamt ist daher das Urteil des AG Pfaffenhofen nur im Ergebnis eine überzeugende juristische Arbeit. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm

Az.: 2 C 495/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Voigt Thomas, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. lim durch die Richterin am Amtsgericht Maier am 08.09.2016 auf Grund des Sachstands vom 27.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2016 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20,23 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1.
Grundsätzlich sind auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, zitiert nach Beck-online). Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen; als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, was jedoch nicht vom Geschädigten verlangt, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 7). Es darf das Grundanliegen des § 249 BGB nicht aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, wobei bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGB a.a.O.).

Auch bei Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, er muss nicht z.B. zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, Kostenvoranschläge einholen o.a. (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15).

Der Geschädigte genügt dabei seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen, die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, da sich hierin die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen; zwar sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend, jedoch ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 8; OLG München a.a.O.).

Es obliegt daher in diesen Fällen dem Schädiger, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, und dies für den Geschädigten auch erkennbar war, wobei der Geschädigte grundsätzlich weder nach einem Sachverständigen mit günstigeren Honorartarifen recherchieren muss, noch etwa die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen muss (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267), ebensowenig wie ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter z.B. übliche Vergütungen oder Kosten von Gerichtssachverständigen kennt.

Dabei verbietet sich unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung und angesichts des Fehlens verbindlicher Gebührenordnungen grds. auch eine Pauschalierung; gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist auch für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“, so dass die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein wird (vgl. OLG München a.a.O. Rdnr. 21, m.Nw.). Auch z.B. Nebenkosten, die einen bestimmten Anteil des Gesamthonorars ausmachen, sind nicht etwa von vornherein als nicht erforderlich an zusehen oder pauschal bei einer bestimmte Grenze zu kappen; ankommen muss es zudem letzten Endes auch immer auf den Gesamtbetrag, nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner überhöhter Nebenkostenpositionen (vgl. OLG München a.a.O.).
Dies soll nach der Rechtsprechung des OLG München dann so nicht gelten, wenn ein „Schadensservice aus einer Hand“ stattfindet. In solchen Fällen soll die geschilderte subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht vorzunehmen sein, sondern dem Geschädigten sollen die professionellen Erkenntnismöglichkeiten des Rechtsanwalts oder der Werkstatt zuzurechnen sein. Der Einwand, dass der Geschädigte den Sachverständigen nicht selbst gesucht, sondern durch eine Werkstätte und/oder einen Rechtsanwalt hat auswählen lassen, ist aber durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung vorzubringen (vorliegend wurde derartiges nicht geltend gemacht).

Zu beachten ist weiter auch, dass nach aktueller Rechtsprechung des BGH (U.v. 26.04.2016, VI ZR 50/15; auf diese Entscheidung hatte auch die Beklagte bereits hingewiesen) einer tatsächlich (noch) nicht bezahlten Rechnung des Sachverständigen keine Indizwirkung zukommen soll; nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (BGH a.a.O.). Auch geht der BGH davon aus, dass dem Geschädigten eine gewisse Plausibilitatskontrolle obliege (BGH a.a.O.).

2.
Jedoch ergibt sich nach diesen Maßstäben und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH, dass der Kläger restlichen Ausgleich der hier berechneten Kosten verlangen kann.

Der Kläger hat allerdings selbst nicht behauptet, dem Sachverständigen gegenüber die Rechnung bereits ausgeglichen zu haben, so dass der Rechnungshöhe als solche nach Ansicht des BGH hier keine Indizwirkung zukommen würde.

Auch ansonsten ergibt sich jedoch im Rahmen der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung kein anderes Ergebnis.

a.
Im Streit stehen zwischen den Parteien lediglich die Höhe der Fahrtkosten – wobei die Beklagte zum einen die Höhe des Kilometersatzes moniert, zum anderen meint es liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Hinblick auf die Beauftragung des nicht unmittelbar in Pfaffen-hofen ansässigen Sachverständigen vor – sowie die Höhe der Telefon- und Portokosten. Die übrigen in Rechnung gestellten Kosten waren nicht strittig und auch bereits reguliert.

b.
Das Gericht erachtet grds. die BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage und folgt auch insoweit der Rechtsprechung des OLG München (vgl. OLG München, Urteil v. 26.02.2016, 10 U 579/15, BeckRS 2016, 04574). Dieses erachtet für die Zeit ab 01.01.2016 insbesondere die Schätzung von Fahrtkosten in Höhe von 0,70 €/km und Porto-/Telefonkosten von pauschal 15,00 € in Anlehnung an die BVSK-Honorarbefragung 2015 als nicht zu beanstanden (OLG München a.a.O. Rdnr. 21).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich Gegenteiliges nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des BGH. Insbesondere hat der BGH dort nicht festgestellt, dass das JVEG „anwendbar“ sei, sondern hat revisionrechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht im dortigen Fall im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO das JVEG als (so wörtlich) „Orientierungshilfe“ herangezogen hat (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 18 nach Beck-Online). Dies steht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens der Heranziehung von anderen ebenso geeignet erscheinenden Grundlagen nicht entgegen (ähnlich wie etwa im Bereich der Mietwagenkosten ebenfalls in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Handhabungen im Bezug auf die herangezogenen Schätzgrundlagen bestehen).

Im Übrigen hatte das dortige Berufungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten ebenfalls gerade nicht auf die Sätze des JVEG abgestellt, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass anders als für die übrigen Nebenkosten sich die Regelung der Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 € pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenden Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiere; unter Heranziehung der von verschiedenen Anbietern erstellter Autokostentabellen sah das Gericht dort 0,70 €/km noch als erforderlich an (vgl. LG Saarbrücken, U.v. 19.12.2014, 13 S 41/13, BeckRS 2015, 02163); auch dies blieb revisionsgerichtlich unbeanstandet. Auch das erkennende Gericht ist im Übrigen der Auffassung, dass der Kilometersatz aus dem JVEG eben auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass insoweit auch die Fahrtzeiten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen vergütet werden (aber eben nicht als Teil des Kilometersatzes, sondern gesondert).

c.
Das Gericht sieht daher hier keine Veranlassung, den abgerechneten Kilometersatz von 0,70 € nicht als erforderlich bzw. als überhöht anzusehen.

Gleiches gilt vor dem Hintergrund der BVSK-Befragung und der Rechtsprechung des OLG München, der sich das erkennende Gericht anschließt, für die Porto-/Telefonkosten von pauschal 15,00 €.

Desweiteren hat das Gericht auch keine Bedenken, hinsichtlich der Beauftragung des konkreten Sachverständigen davon auszugehen, dass der Geschädigte diese für erforderlich halten durfte. Der Geschädigte ist nach Auffassung des Gerichts nicht gehalten, zur Vermeidung von Fahrtkosten zwingend den Sachverständigen mit der kürzesten Fahrtstrecke zu beauftragen. Zum einen darf der Geschädigte durchaus Gesichtspunkte wie Qualifikation, ein persönliches Vertrauen etc. mitberücksichtigen; vorliegend hat der Kläger- unbestritten – vorgetragen, den Sachverständigen ausgewählt zu haben, weil er diesen bereits kannte. Eine Strecke von einfach 15 km liegt auch -insbesondere im ländlichen Raum wie hier – durchaus im Rahmen.

Zudem würde eine Einengung auf unmittelbar am Wohnort befindliche Sachverständige gerade im ländlichen Raum die Auswahl der Sachverständigen unzulässig einschränken, was sich im Ergebnis auch nachteilig für die Versichertengemeinschaft auswirken würde, da in diesem Fall aufgrund fehlender Konkurrenz eine Preissteigerung der Sachverständigenhonorare zu erwarten sein dürfte (vgl. AG Saarlouis, Urteil vom 30.09.2011 – 24 C 1813/10 (10) BeckRS 2012, 15826).

Im Ergebnis sind weder die Höhe der Fahrtkosten noch die Telefon-/Portokosten vorliegend zu beanstanden und sind daher dem Kläger ebenfalls noch zu erstatten.

d.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 I BGB.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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4 Antworten zu AG Pfaffenhofen a. d. Ilm verurteilt nur im Ergebnis richtig die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.9.2016 – 2 C 495/16 -.

  1. RA Schepers sagt:

    Auch das erkennende Gericht ist im Übrigen der Auffassung, dass der Kilometersatz aus dem JVEG eben auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass insoweit auch die Fahrtzeiten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen vergütet werden (aber eben nicht als Teil des Kilometersatzes, sondern gesondert).

    Jetzt sagt es auch mal ein Gericht.

    Abwegig sind auch die Ausführungen zu dem BGH-Urteil VI ZR 50/15, da im konkreten Fall nicht der Sachverständige klagt, sondern der Geschädigte selbst, so dass konsequenterweise ausschließlich auf BGH ZR 225/13 abzustellen gewesen wäre.

    Wieso das? Stellt BGH (VI ZR 50/15) entscheidungserheblich darauf ab, daß der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht?

    So werden insbesondere wieder werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angwemessenheit geprüft und die Überprüfung der berechneten Kosten nach werkvertraglichen Gesichtspunkten der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen,…

    Nein. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) die Erforderlichkeit (§ 249 II BGB) der geltend gemachten Kostenn.

  2. Willi Wacker sagt:

    @ RA. Schepers

    Nicht umsonst entscheidet der BGH verschiedene Fälle des Schadensersatzrechtes. Mit VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 wurden Klagen des Geschädigten aus eigenem Recht und mit VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 Klagen des Sachverständigen aus abgetretenem Recht, einmal erfüllungshalber und zum anderen an Erfüllungs Statt, entschieden.

    Hat das Gericht eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO vornehmen müssen? Nein, denn der Schaden war durch den konkreten Schadensbetrag beziffert. Dieser Betrag war für den Geschädigten auch nicht als erheblich überhöht anzusehen. Nur wenn der Endbetrag wucherisch überhöht ist, ist der Geschädigte nicht mehr verpflichtet, den berechneten Betrag als Werklohn auszugleichen. Bis zu diesem Betrag allerdings ist der Geschädigte (werkvertraglich) verpflichtet, den Betrag auszugleichen, so dass der Endbetrag dann bei ihm eine Vermögensminderung bedingt, die als auszugleichender Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB auszugleichen ist (vgl. BGH VI ZR 67/06), denn die Begutachtung war für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig. In dieser Höhe ist dem Geschädigten auch der Schaden konkret entstanden. Zur Entstehung des Schadeens in dieser Höhe kann dem Geschädigten auch noch nicht einmal ein Mitverschulden gem. § 254 II BGB vorgeworfen werden, denn er konnte die Höhe der Sachverständigenkosten, sowohl das Grundhonorar noch die Nebenkosten, beeinflussen. Ihm war weder die Schadenshöhe, nach der das Grundhonorar in Relation dazu berechnet wird, bekannt, noch war ihm bekannt, welche Fahrtstrecke der Sachverständige in etwa fahren muss, wie viele Seiten das Gutachten umfassen wird, wie viele Lichtbilder gefertigt werden müssen, wie viel Porto berechnet werden muss etc.

    Auffallend ist, dass Sie jetzt, nachdem Sie lange Zeit hier nicht kommentierten, reflexartig zu jedem der hier eingestellten Urteile reagieren. Hat das einen Sinn?

  3. RA Schepers sagt:

    Hat das einen Sinn?

    Da bin ich mir noch nicht sicher.

  4. Willi Wacker sagt:

    @ RA. Schepers

    Wenn Sie selbst noch nicht sicher sind, ob Ihre reflexartige Kommentierung einen Sinn hat, dann gehen Sie zuerst in sich und überlegen. In der jetzigen Form macht es wenig Sinn und Sie lächerlich.

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