AG Frankfurt am Main verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 29.9.2016 – 30 C 2208/16 (24) – den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung des Restbetrages an Sachverständigenkosten, den die HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzt hatte.

Sehr geerehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Essen geht es weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Zu Recht hat der Geschädigte nicht mehr die ohnehin beratungsresistente HUK-COBURG in Anspruch genommen, sondern den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher persönlich. Denn bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer als Gesamtschuldner. Insofern kann der Gläubiger einen von ihnen für die Gesamtforderung in Anspruch nehmen. Da die HUK-COBURG nicht gewillt und bereit war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, nahm der Geschädigte – zu Recht – bezüglich des Restschadens den Versicherten perönlich in Anspruch. Das hat auch noch den Vorteil, dass der Versicherte die Machenschaften seines Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Schadensregulierung kennen lernt und er selbst den Rücken hinhalten muss für den Kürzungswahn seines Versicherers. Bei dem nachfolgenden Urteil des AG Frankfurt am Main handelt es sich nach unserer Auffassung wieder um ein positives Urteil unter Hinweis auf den Forderungsausgleich ohne großes unnötiges Bla Bla. Auch die Nebenintervention hat der HUK-COBURG – zu Recht – nichts genützt. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch auf den Vorteilsausgleich verwiesen (so auch jüngst: v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852).  Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                   Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 30 C 2208/16 (24)                                    29.09.2016

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau G. Ü. aus F.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: RAe I. & P. aus A.

gegen

Herrn A. F. d. F. aus F. (Versicherter bei der HUK-COBURG)

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.  F. aus F.

HUK-COBURG, Bahnhofplatz 1, 96442 Coburg

Nebenintervenientin

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht Dr. H. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit Schriftsatzschluss am 15.09.2016 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 249,68 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 30.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7,10 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 10.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c he i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist im Wesentlichen begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 11.12.2015 – unstreitig – zu 100 % einstandspflichtigen Beklagten einen Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von € 249,68, da seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die Nebenintervenientin, auf die Sachverständigenrechnung vom 14.12.2015 (Bl. 20 d.A.) in Höhe von € 840,68 lediglich € 591,- gezahlt hat.

Es kann im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob die Rechnung des Sachverständigen überhöht ist oder nicht/da es Sache des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist, sich im Falle einer etwaigen Überhöhung der Gutachterabrechnung mit dem Gutachter selbst auseinanderzusetzen. Der Geschädigte ist insoweit lediglich verpflichtet, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung seine möglichen Regressansprüche gegen. den Gutachter aus dem Werkvertrag abzutreten (vgl. auch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 24.02.2012, Az.: 30 C 1967/11 (47), des AG Lahnstein vom 14.10.2014, Az.: 23 C 199/14 m.w.N., des AG München vom 04.09.2013, Az.: 343 C 16478/13), was die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 30.08.2016 getan hat.

Es kommt nicht darauf an, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten von der Klägerin bezahlt wurden. Die Belastung der Klägerin mit dieser Forderung stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Der zunächst auf Freistellung gerichtete Anspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Ersatzpflichtige – wie vorliegend der Beklagte bzw. seine Kraft-fahrzeughaftpflichtversicherung – Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Berechtigte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW 2004, 1868 ff., Leitsatz Nr. 2.; BGH NJW-RR 2011, 910 ff., Rn. 21, 22).

Kosten für die Halteranfrage kann die Klägerin lediglich in Höhe von € 7,10 erstattet verlangen, da aus der in Bezug genommenen Anlage K5 (Bl. 33 f. d.A.) nicht ersichtlich ist, dass sie etwa mehr zu bezahlen hatte.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1,101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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2 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 29.9.2016 – 30 C 2208/16 (24) – den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung des Restbetrages an Sachverständigenkosten, den die HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzt hatte.

  1. Iven Hanske sagt:

    Klare Worte zur unbezahlten Rechnung und dem verpflichtenden Vorteilsausgleich. Das ist Rechtsprechung nach dem Gesetz und ohne Interessenkonflikt. So auch das AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO – was hier bald veröffentlicht wird. Schön dass die Mehrheit der Rechtsprechung sich praktisch und real an das Gesetz hält und nicht gekauft für die Lobbyisten konstruiert

  2. RA. Rheinland sagt:

    Auf den Vorteilsausgleich hatten bereits 2011 die Autoren Imhof und Wortmann in DS 2011, 149 ff hingewiesen.

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