Wieder urteilt die Richterin des AG Leipzig mit umfangreicher Begründung gegen die HUK-Coburg (111 C 8135/07 vom 13.03.2008)

Die sehr gründliche Richterin M. des AG Leipzig hat mit Urteil vom 13.03.2008 – 111 C 8135/07 – die HUK-Coburg wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagte hat 2.870,38 € zzgl. Zinsen an das Autohaus…zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat 129,94 € zzgl. Zinsen an den Sachverständigen…zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts gem. Rechnung vom 14.12.2007 in Höhe von 358,78 € durch Zahlung freizustellen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die volle Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2008 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten vom 04.09.2007 des Sachverständigenbüro belaufen sich die Reparaturkosten auf 7.550,87 € brutto. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 6.400,00 € brutto und der Restwert 800,00 € brutto. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug bei der Fa… im Zeitraum vom 04.09.2007 bis 19.09.2007 reparieren. Zur Absicherung des hieraus resultierenden Werklohnanspruches hat die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Reparaturkosten an das Autohaus abgetreten. Die Reparatur erfolgte fachgerecht und vollumfänglich gemäß den Vorgaben des Schadensgutachtens. Gemäß Rechnung des Autohauses vom 01.10.2007 beliefen sich die Reparaturkosten auf 8.045,38 €. Die Beklagte regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzgl. des Restwertes und zahlte einen Betrag in Höhe von 5.175,00 €.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der restlichen Reparaturkosten wie folgt:

Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma …   8.045,38 €

abzgl. von der Beklagten gezahlter                     5.175,00 €

gesamt                                                                 2.870,38 €

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten beanspruchen könne, da sie durch die unstreitige sachgerechte und vollumfängliche Reparatur ihr Integritätsinteresse hinreichend dokumentiert habe.

Bei Auftragserteilung der Klägerin am 03.09.2007 für die Gutachtenerstellung vereinbarte der SV mit der Klägerin, dass die Sachverständigengebühren auf der Grundlage einer umseitig abgedruckten Honorartabelle abgerechnet werden, welche an das Ergebnis der Honorarbefragung 2004 des BVSK angelehnt ist sowie die Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in Höhe der SV-Kosten erfüllungshalber. Über seine Tätigkeit erstellte der SV der Klägerin eine Rechnung über 779,62 €. Auf diese Rechnung bezahlte die Beklagte einen von ihr selbst festgesetzten “angemessenen“ Betrag in Höhe von 649,68 €. Trotz weiterer Aufforderungen wurde die Bezahlung der Rechnung abgelehnt. Die Klägerin macht auch die ihr vorgerichtlich entstandenen Kosten anwaltlicher Beauftragung in Höhe von 962,71 € (Streitwert bis 13.000,00 € bei einer 1,5 Geschäftsgebühr) geltend. Die Beklagte hat auf diese Forderung ohne nähere Begründung 603,93 € bezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 1,5-Geschäftsgebühr habe, da es sich dabei um eine rechnerische Mittelgebühr handele und zum anderen die Angelegenheit von einem Umfang und einer Schwierigkeit gewesen sei, welche über den normalen Durchschnittsfall hinausgehe.

Die beklagte HUK-Coburg ist der Meinung, dass ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes erst dann bestehe, wenn der Geschädigte nach sach- und fachgerechter Instandsetzung seines Fahrzeugs sein Integritätsinteresse dadurch nachweise, dass er sein Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfallereignis weiterhin benutze. Bis dahin dürfe die Beklagte auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) abrechnen. Hinsichtlich der geltend gemachten SV-Kosten ist die Beklagte der Auffassung, dass die weitergehende Forderung nicht gerechtfertigt sei. Die Forderung sei weder nachvollziehbar noch der Höhe nach angemessen oder üblich. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleich zusätzlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten habe, da im vorliegenden Fall lediglich der Faktor 1,3 anzusetzen sei. Der Sache nach würde es sich um einen völlig simpel gelagerten Verkehrsunfall handeln mit einer auch eben so simplen Regulierung, so dass es ein Fall mit durchschnittlichem Umfang und auch nur normaler Schwierigkeit sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 2.870,38 € an das Autohaus.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Zum einen hat die Klägerin die Rückabtretungserklärung der Fa. Abschlepp- und Bergungsdienst vom 30.01.2008 vorgelegt, welche die Klägerin angenommen hat. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben der Bank dass diese damit einverstanden ist, dass die Klägerin die Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend macht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: VI ZR 77/06) ist davon auszugehen, dass dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatzanspruch zu bereichern. Dabei genießt aber das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlich Vorrang und darf auch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht gekürzt werden.

Ein Geschädigter, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage gehe, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 %-Grenze; vgl. BGH in DAR 1992, S. 22; BGH in DAR 2003, S. 372) Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert über die 30 %-Grenze hinaus überschreiten, muss der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse darlegen.

Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des BGH vorn 23.05.2006, Az.: VI ZR 192/06, beruft und meint, auch bei einer Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Reparaturkosten sei das Integritätsinteresse nur dann nachgewiesen, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug mindestens weitere 6 Monate nutzt, schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. Die Entscheidung des BGH vom 23.05.2006 betrifft eine andere Fallkonstellation, nämlich die der fiktiven Abrechnung nach einem Schadensgutachten.

Ohne Wartezeit würde der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung nach dem Schadensgutachten nicht nur den Wiederbeschaffungswert erhalten, sondern bei schnellem Verkauf des unreparierten Fahrzeuges zusätzlich noch den Restwert des Fahrzeugs geltend machen können. Dies verstößt gegen das Gebot, dass der Geschädigte am Schadensverhalten nicht verdienen darf.

Der vorliegende Fall lässt sich mit dem der Entscheidung des BGH vom 23.05.2006 zugrunde liegenden Sachverhaltes jedoch nicht vergleichen. Hier wird nicht fiktiv abgerechnet, sondern nach konkreten tatsächlich entstandenen Reparaturkosten.

Auch ist der hier vorliegende Sachverhalt mit dem der neuen Entscheidung des BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az.: VI ZR 89/07, nicht vergleichbar. Der zuletzt genannten Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem das Fahrzeug auf Grundlage des Sachverständigengutachtens repariert wurde, der Geschädigte jedoch anders als im vorliegenden Fall keine Reparaturrechnung vorgelegt hat, sondern auf der Basis der vom SV ermittelten Reparaturkosten abgerechnet hat. Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte seinen Pkw sodann schon knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur veräußert hat, ist der BGH in der o.g. Entscheidung davon ausgegangen, dass er nicht die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen.

Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt jedoch anders. Die Reparatur wurde von der Klägerin durchgeführt und war am 19.09.2007 abgeschlossen. Zudem hat die Klägerin die Kosten gemäß der Reparaturrechnung des Autohauses eingeklagt und nicht die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten geltend gemacht.

Die Klägerin als Geschädigte hat im streitgegenständlichen Fall ihr für den Zuschlag von 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse dadurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, indem sie durch die Vornahme der Reparatur mehr als den wirtschaftlichen Wert der Sache aufgewendet hat, um die Wiederherstellung vorzunehmen. Der Klägerin steht daher ein Schadenersatzanspruch zu, welcher den Wiederbeschaffungswert übersteigt, da sie durch die vorgenommene Reparatur den Zustand des Fahrzeuges, wie vor dem Unfall, wieder hergestellt hat, ohne dabei gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder Bereicherungsverbot zu verstoßen. Aufgrund der tatsächlich durch die Klägerin aufgewendeten Reparaturkosten besteht im vorliegenden Fall, anders als in der o.g. BGH-Entscheidung, nicht einmal die abstrakte Gefahr einer Bereicherung. Darüber hinaus sind an den Weiternutzungswillen des Geschädigten nach der o.g. Entscheidung des BGH nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Da die Klägerin das Fahrzeug auch nach Ablauf von nahezu 6 Monaten nach durchgeführter Reparatur noch genutzt hat, bestehen an dem Willen der Klägerin zur dauerhaften weiteren Nutzung auch keinerlei Zweifel.

Die Beklagte geht zudem davon aus, dass die Nutzungsdauer von 6 Monaten eine Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch darstellt. Tatsächlich hat die Klägerin aber mit Durchführung der Reparatur bei bestehendem Integritätsinteresse sofort einen fälligen Anspruch auf Schadensersatz. Möglicherweise kann sie allerdings ihr Integritätsinteresse, das nach der Rechtsprechung des BGH durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges belegt wird, zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend nachweisen. Es ist dann aber das Prozessrisiko der Beklagten, wenn sie einen begründeten und fälligen Anspruch deswegen nicht sofort begleicht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 2 W 1109/07 in DAR 2008, S. 27/28).

Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten.Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Bezahlung hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von 129,94 €. Da im vorliegenden Fall eine Vereinbarung über die geschuldete Vergütung zwischen der Klägerin und dem SV getroffen wurde, kommt es auf die Frage, welche übliche Vergütung im Sinne des § 632 BGB geschuldet ist bzw. darauf, ob dann, wenn sich keine übliche Vergütung feststellen lassen sollte, ein Kfz-Sachverständiger berechtigt wäre, sein Honorar im Rahmen billigen Ermessens anhand der Schadenshöhe zu bestimmen, nicht an.

Soweit sich die Parteien eines Werkvertrages auf einen betimmten Werklohn geeinigt haben, kann es nicht Sache des Gerichtes sein, dem SV vorzuschreiben, in welcher Art er seine Preiskalkulation vorzunehmen hat. Angebot und Nachfrage bestimmen in den Grenzen des § 138 BGB die Preisbildung auf dem Markt. Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält und damit nach § 138 BGB nichtig ist, sind nicht ersichtlich. Auch steht der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand nicht völlig außer Verhältnis zu den abgerechneten Kosten.

Die Behauptung der Beklagten, dass keine wirksame Vereinbarung der Inhalte der Honorartabelle vorliege, weil diese gewissermaßen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeführt worden sei, ist unsubstantiiert. Auch wenn es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde, so sind die Voraussetzungen der Eiinbeziehung gemäß § 305 BGB erfüllt. Die Beklagte trägt selbst vor, dass das Formular „Sicherungs-Abtretungserklärung zu zugunsten des Kfz – Sachverständigen und Honorarvereinbarung“ überschrieben ist und unter Ziff. 2 auf die “umseitige Honorartabelle“ verweist, so dass ein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis im Sinne des § 305 BGB vorliegt und auch die sonstigen Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung vorliegen.

Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 358,75 €. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich ein Geschädigter bei der Abwicklung eines Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalles eines Rechtsanwalts bedienen darf und der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung diese Kosten zu übernehmen hat (vgl. Palandt, 66. Aufl., Rn. 39 zu § 249 BGB). Danach sind die jeweiligen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Die vom Klägervertreter berechneten Gebühren wären nur dann nicht zu erstatten, wenn diese unbillig (hoch) wären. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Bei der Abrechnung der außergerichtlichen Tätigkeit im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen haben sich die Rechtsanwälte gemäß § 14 Abs. 1 RVG Nr. 2400 VV RVG an 4 Kriterien zu orientieren. Hierbei sind zunächst der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und dessen Schwierigkeit zu bewerten. Hinzu kommt die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Geschäftsgebühr nach VV 2400 beträgt 0,5 – 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im vorliegenden Fall ist von einer umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen angesichts des hier vorhandenen nicht bestrittenen zeitlichen Aufwandes, den der Klägervertreter auf die Sache verwenden musste. Außergerichtlich wurde umfänglicher Schriftverkehr mit der Beklagten geführt. Ferner wurde ein umfangreiches Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten geführt.

Auch lag die Schwierigkeit über der eines normalen durchschnittlichen Verkehrsunfalls, da eine Vielzahl von Schadenspositionen geltend gemacht wurden sowie zudem die Schwierigkeit der Abrechnung eines Schadens innerhalb der 130 %-Grenze vorlag. Hinsichtlich der Bedeutung der Rechtsverfolgung für den Kläger und dessen wirtschaftlicher Verhältnisse ergeben sich keine Hinweise auf eine vorzunehmende Anpassung der geltend gemachten Gebühr nach oben oder nach unten. Demnach ist der Ansatz einer 1, 5-Geschäftsgebühr gerechtfertigt.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Nur zur Info: Das Urteil umfasst 15 Seiten.

Urteilsliste „SV-Honorar / 130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Wieder urteilt die Richterin des AG Leipzig mit umfangreicher Begründung gegen die HUK-Coburg (111 C 8135/07 vom 13.03.2008)

  1. Zwilling sagt:

    Ein „Standarturteil“, welches sogar „Zeitnah“ (6 Monate Vefahrensdauer) erfolgte.
    Glückwunsch an die gewonnene Partei.
    Hier braucht´s für ein einfaches Honorarverfahren vor dem Amtsgericht mindestes 18 Monaten bis das Verfahren erst einmal eröffnet wird. Biss dann die Entscheidung fällt, feiert der Vorfall Konfimation

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