AG Leipzig verurteilt mit fast mustergültigem Urteil vom 10.10.2016 – 114 C 5232/16 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

weil ich morgen keine Urteile einstellen kann, veröffentlichen wir heute auch noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig. Es ging – wieder einmal – um restliche erfüllungshalber abgetretene Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ersetzen wollte, obwohl ihre einhundertprozentige Haftung unbestritten war. Folgerichtig klagte der Sachverständige aus abgetretenem  Recht gemäß § 398 BGB die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten als Restschaden des Geschädigten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Leipzig ein. Die Klage hatte vollen Erfolg. Das erkennende Gericht hat – zu Recht – die Entscheidung des OLG Dresden, auf die die beklagte HUK-COBURG hingewisen hatte, ignoriert. Denn OLG Dresden ist durch die wenige Tage später veröffentlichte Entscheidung des BGH VI ZR 225/13 überholt worden. Insoweit meinen wir, dass das AG Leipzig ein prima Urteil mit positiver Begründung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG abgesetzt hat. Ein Wermutstropfen verbleibt allerdings, indem das erkennende Gericht die Sachverständigenkosten, obwohl konkret abgerechnet, über § 249 II BGB löst. Eigentlich hätten die Sachverständigenkosten, wie Bundesrichter Offenloch selbst feststellt (in ZfS 2016, 244 ff.), auch über § 249 I als konkreter Schaden abgerechnet (so auch: AG Idstein u.a.) werden können. Wir halten das Urteil – bis auf den Verweis auf § 249 II BGB – eigentlich für ein fast perfektes Musterurteil. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes verlängertes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen: 114 C 5232/16

Erlassen am: 10.10.2016

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Allgem. Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

– Beklagte

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht N.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 10.10.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2016 zu zahlen sowie 3,00 € von gerichtliche Mahnkosten.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3,        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestands wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem streitgegenstandlichen Verkehrsunfall vom 03.10.2015 in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 823, 249, 398 BGB, 7,17 StVG, 115 VVG.

Am 03.10.2015 wurde das damals im Eigentum der Zedentin stehende Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen … durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs allein schuidhaft im Straßenverkehr beschädigt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die auf Seiten der Geschädigten entstandenen Schäden dem Grunde nach eintrittspflichtig ist.

Die Klägerin beanspruchte für die Erstellung des Schadensgutachtens von der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 588,98 €. Hiervon erstattete die Geschädigte einen Betrag in Höhe von 458,00 €.

Die Geschädigte hat der Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche wirksam gemäß § 398 BGB abgetreten. Die Abtretung erfolgte am 05.10.2015.

Die Abtretung ist hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche bestimmt genug.

Die Abtretung umfasst dem Umfang her die entstehenden Gutachterkosten als Teil des Schadensersatzes, den die Beklagte an die Geschädigte zu zahlen hat. Für die Bestimmtheit ist es nicht erforderlich, dass die Höhe der Gutachterkosten bei Abtretung bereits genau feststeht und bestimmt werden kann. Aufgrund der Abtretung geht eindeutig hervor, dass ein Teil des Schadensersatzanspruches, nämlich die Gutachterkosten, abgetreten werden sollten, sodass ein vom übrigen Schadensersatz abgegrenzter Anspruch abgetreten wurde.

Ebenfalls unschädlich ist, dass die vorgelegte Abtretung nur die Unterschrift der Geschädigten enthält.

Der Abtretungsvertrag wurde der Geschädigten von der Klägerin vorgelegt, so dass ein entsprechendes Angebot hierin zu sehen ist. Dieses Angebot hat die Beklagte mit Ihrer Unterschrift angenommen. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn die Erklärung zur Abtretung erst das Angebot darstellen sollte, dieses spätestens mit Klageerhebung durch die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit angenommen wurde.

Auch wenn der Sachverständige Ansprüche des Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend macht, beurteilt sich die Frage der Ersatzfähigkeit allein anhand von § 249 BGB.

Die Sachverständigenkosten sind zu ersetzen, soweit sie nicht für den Geschädigten erkennbar über dem ortsüblichen Honorar für Sachverständige liegen.

Aufgrund der Abtretung des Schadensersatzanspruchs durch den Geschädigten bleibt der Anspruch inhaltlich unberührt. Bei der Prüfung der Anspruchshöhe ist derjenige Maßstab anzuwenden, der für den originären Anspruch des Geschädigten angewendet werden muss.

Danach kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Es ist Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Der Geschädigte ist nicht zu einer Erforschung des im zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Würde im vorliegenden Fall der Geschadigte den Anspruch geltend machen, lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte.

Der normale Geschädigte, von dem das Gericht auszugehen hat, ist nicht in der Lage zu erkennen, welche Kosten der Sachverständige für die Anfertigung eines Gutachtens abrechnen wird. Dies betrifft auch die Nebenkosten, die ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet, auch diesbezüglich hat der normale Unfallgeschadigte keinerlei Vorstellung. Eine pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf 25% der Gutachterkosten, wie es das OLG Dresden praktiziert, ist daher mangels nachvollziehbarer Begründung nicht anzuwenden,

Der Schädiger hat die dem Geschädigten obliegenden Pflichten zur Schadengeringhaltung und Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht konkret darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehörtes darzulegen, auf Grund welcher Erkenntnisquellen es sich dem Geschadigten hätte aufdrängen müssen, dass das vereinbarte Grundhonorar und die vereinbarten abzurechnenden Nebenkosten überhöht seien. Der normale Unfallgeschädigte hat weder konkrete Preisvorstellungen noch Vergleichsmöglichkeiten. Da die Beklagte die entsprechenden Einwendungen gegenüber der Geschädigten nicht hätte erheben können, kann sie dies auch nicht gegenüber der Klägerin.

Auf Grund der Abtretung ändert sich nicht die Anspruchsgrundlage dahingehend, dass aus einem Schadensersatzanspruch ein Werklohnanspruch wird. Die Abtretung verändert den Anspruchsgrund nicht.

Aus diesem Grund kann es letztlich auch dahinstehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich angemessen oder überhöht sind.

Da die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 130,98 € der Gutachtenrechnung vorn 06.10.2015 nicht gezahlt hat, war sie antragsgemäß zu verurteilen. Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 249 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 130,98 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt mit fast mustergültigem Urteil vom 10.10.2016 – 114 C 5232/16 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. HR sagt:

    Hallo, Willi,
    so oder so ein sauber abgesetztes Urteil, das als solches auch die Überschrift „Im Namen des Volkes“ verdient. Man erkennt auch hier, wie weniger aufwendig die bestehende Schadenersatzverpflichtung verdeutlicht werden kann.

    HR

  2. Iven Hanske sagt:

    So gut und kurz könnten auch die schlechten Urteile bis zum BGH sein, denn auch die Entscheider wissen von der eigentlich nicht schweren Gesetzgebung des 249. Schlimm und gefährlich sind nur die offensichtlichen Gründe dieser schlechten Entscheider, welche ihren Eid z.B. aus Neid und Gier vergessen haben:
    „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

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