Leipziger Urteilsliste zum Fünften: AG Leipzig verurteilt die Allianz Versicherungs AG mit relativ kurz gehaltenem Urteil vom 4.1.2017 – 109 C 7312/16 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

am heutigen Sonntag wollen wir Euch das letzte Urteil der Leipziger Urteilsreihe vorstellen. Auch in diesem Rechtsstreit ging es um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung. Diesen Rechtsstreit musste das angerufene Amtsgericht Leipzig entscheiden, weil die Allianz Versicherungs AG voregerichtlich nicht bereit war, vollen Schadensersatz – bei voller Haftung – zu leisten. Jetzt kann der Vorstand der Allianz Versicherungs AG mit relativ kurzen Worten lesen, dass die vorgerichtliche Schadenskürzung rechtswidrig war. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 7312/16

Verkündet am: 04.01.2017

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Allianz Versicherung AG, An den Treptowers 3,12435 Berlin, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht S.
gemäß § 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2017

für Recht erkannt:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,22 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 27.03.2015 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2.               Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.               Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 12.10.2014.

Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.

Weshalb nach der Rechtsansicht der Beklagten für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und des Schadenersatzanspruchs des von ihm als Erfüllungsgehilfe des Schädigers herangezogenen Sachverständigenbüros unterschiedliche rechtliche Grundlagen bestehen sollten, erschließt sich nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der Position der Beklagten, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.

Zwar wird insoweit eingeräumt, dass es durchaus denkbar erscheint, dass insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Hinzu tritt, dass gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte mit dem Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Berechnung der Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe zu erfolgen hat.

Vor dein Hintergrund dieser Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem BVSK zeigt die Beklagte hier ein rechtlich unzulässiges, widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), wenn sie sich im Verfahren auf den Rechtsstandpunkt stellt, die Schadenshöhe sei für die Ermittlung eines Sachverständigenhonorars kein brauchbares Kriterium.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifei an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden.

Die geltend gemachten Nebenkosten erscheinen hier auch der Höhe nach nicht übersetzt.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des AGB-Rechtes ist nicht ersichtlich.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Beschluß:

Streitwert: 159,22 Euro (§ 3 ff. ZPO)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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