AG Schwabach verurteilt LVM Versicherung zusammen mit ihrem VN zur Erstattung der außergerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.02.2017 (1 C 1368/16)

Mit Entscheidung vom 22.02.2017 (1 C 1368/16) wurde der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. zusammen mit deren Versicherungsnehmer durch das Amtsgericht Schwabach zur Erstattung der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) durch die LVM gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Grundlage war eine Honorarvereinbarung (Werkvertrag). Bis auf die Kosten zur Halterabfrage eine runde Entscheidung durch ein rechtssicheres Gericht, an der es sonst nichts auszusetzen gibt.

Amtsgericht Schwabach

Az.: 1 C 1368/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1)   …
– Beklagter –

2)   LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster
– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Schwabach durch den Richter am Amtsgericht S. am 22.02.2017 aufgrund des Sachstands vom 08.02.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 133,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2013 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 133,22 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache auch vollumfänglich begründet. Vorliegend spielt die zwischen den Parteien strittige Frage, auf welcher Basis die Höhe der ortsüblichen Vergütung zu ermitteln ist, keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn die ortsübliche Vergütung kommt nach § 632 Abs. 2 BGB nur dann zum Tragen, wenn die Höhe der Vergütung zwischen den Vertragsparteien nicht bestimmt worden ist. Letzteres ist hier aber gerade der Fall, da der als Anlage K 1 vorgelegte Werkvertrag gerade eine Honorarvereinbarung beinhaltet, welcher insbesondere auch die beklagtenseits besonders angegriffenen Nebenkosten zu entnehmen sind. Die als Anlage K 3 vorgelegte Abrechnung des Klägers vom 12.11.2013 beruht ersichtlich auf dieser Honorarvereinbarung. Dementsprechend stellt sich wie erwähnt die Frage der Ortsüblichkeit dieses Honorars nicht; dieses ist schlichtweg so vereinbart, weshalb die Zedentin zur Zahlung dieses vereinbarten Honorars an den Kläger verpflichtet war. Alternativ hierzu hat sie ihm den entsprechenden Ersatzanspruch gegen die Beklagten abgetreten. Diese Abtretung kann indes an der rechtlichen Bewertung des Vorgangs nichts ändern.

Vor diesem Hintergrund wäre allenfalls die Erforderlichkeit der Einschaltung genau dieses Sachverständigen mit diesen Honorarsätzen durch die Zedentin im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu prüfen. Insoweit ist aber die ständige Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, wonach den Geschädigten bei der Beauftragung keine Obliegenheit trifft, den günstigsten verfügbaren Sachverständigen zu ermitteln; der Unfallgeschädigte darf sich vielmehr an einen beliebigen Sachverständigen wenden, der für ihn leicht erreichbar ist oder dem er aus anderen Gründen sein Vertrauen schenkt, da er hinsichtlich der anfallenden Kosten grundsätzlich nur sehr beschränkte Erkenntnismöglichkeiten besitzt. Eine Erforderlichkeit des vereinbarten Gutachterhonorars kann nur dann verneint werden, wenn der ausgewählte Sachverständige, also der Kläger, Honorarsätze verlangt, die die ortsüblichen Preise so deutlich übersteigen, dass dies auch einem ordentlichen und verständigen Menschen auch bei Parallelwertung in der Laiensphäre hätte auffallen müssen; dann liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Von einer deutlichen Überhöhung in diesem Sinne kann hier aber nicht die Rede sein. Selbst die Beklagtenseite geht davon aus, dass ein Honorarbetrag von 470 € üblich und erforderlich wäre. Eine Abweichung um rund 130 € bzw. in Relation gesehen um ca. ein Viertel stellt sich angesichts der bereits angesprochenen beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten für diesen gerade nicht als so erheblich dar, dass ihm dies in jedem Falle auffallen hätte müssen. Es hat daher bei der Erforderlichkeit und damit der Ersatzfähigkeit des gesamten Rechnungsbetrages zu verbleiben, von dem nach unstreitiger Teilzahlung von 470,05 € noch 133,22 € offen stehen.

Die Verurteilung zur Zahlung der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind insoweit dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargetan. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist die Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten aus der hier streitigen Forderung nicht zu beanstanden, da die Regulierung durch die Beklagte zu 2) vor Einschaltung der Klägervertreter erfolgte und dementsprechend soweit ersichtlich noch überhaupt keine Anwaltskosten durch die Beklagten erstattet wurden. Soweit dies in Richtung der Zedentin auf Basis der weiteren Unfallschäden geschehen ist, spielt dies für die Berechnung der dem Kläger entstandenen Anwaltskosten keine Rolle. Unschlüssig ist die Forderung betreffend die weiter geltend gemachten 5,10 € für eine Halterauskunft hinsichtlich der Beklagten zu 1). Insoweit fehlt es, worauf die Beklagtenseite völlig zu Recht hingewiesen hat, an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag dazu, weshalb der Kläger ohne diese Auskunft nicht in der Lage gewesen sein soll, die Klage schlüssig zu erheben. Der Kläger hatte zum einen unstreitig die Kontaktdaten des Beklagten zu 2), von welchem sicherlich auch die Daten der Beklagten zu 1) erfragbar gewesen wären. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass auch der Unfallgegnerin der Beklagten zu 1), welche ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, im Rahmen der sonstigen Unfallabwicklung die Daten der Beklagten zu 1) bekannt geworden sind, so dass der Kläger auch hier eine günstigere Erkenntnisquelle gehabt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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3 Antworten zu AG Schwabach verurteilt LVM Versicherung zusammen mit ihrem VN zur Erstattung der außergerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.02.2017 (1 C 1368/16)

  1. A. oberländer sagt:

    Hier war der SV offenbar gut informiert und hat seine Abtretungserklärung zeitig genug angepasst indem sein Honorar Tableau offenbar da eingeflossen ist.
    Die Unsitte mit dem Verweis auf das Flickwerk der HUK nimmt stetig zu und auch andere Gesellschaften reiten nun den halbtoten Gaul…

  2. H.J.S. sagt:

    „…reiten nun den halbtoten Gaul…“

    Wir schlachten unsere Kühe für den kurzfristigen Erfolg, obwohl man die noch ganz lange hätte melken können. Obendrein wird das Aufblähen des toten Körpers durch die Gase der Verwesung dann noch als gesundes Wachstum verkauft.
    Das passt zwar nicht ganz zu diesem Thema, musste ich aber als Gesellschaftskritik mal hier „loswerden“.
    BG

  3. Michael Müller sagt:

    Wie kann eine verbindliche Vereinbarung über die Höhe der Sachverständigenkosten getroffen worden sein, wenn die Anzahl der zu erstellenden Lichtbilder, Schreibseiten etc. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht feststehen (können)?

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