AG Rheine urteilt gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse bei den restlichen Sachverständigenkosten fast brilliant, allerdings zu den Reparaturkosten mangelhaft mit Urteil vom 20.11.2017 – 14 C 219/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

kurz vor den Festtagen veröffentlichen wir – quasi als beschaulichen Abschluss vor den Weihnachtsfeiertagen – ein Urteil aus Rheine zu den Sachverständigenkosten und zu den Kosten der konkreten Schadensabrechnung gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die vom Geschädigten beanspruchten Schadensersatzbeträge gekürzt. Wieder einmal war der Geschädigte gezwungen gegen die HUK-COBURG gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wieder einmal wurde die HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes verurteilt. Dabei hat das erkennende Gericht bei der Beurteilung der restlichen Sachverständigenkosten – bis auf den Hinweis der „bezahlten Rechnung“ – nahezu brilliant  entschieden, obwohl es die konkreten Sachverständigenkosten nach § 249 II BGB beurteilt. Insbesondere hat das Gericht – zu Recht – darauf  hingewiesen, dass der Geschädigte das JVEG regelmäßig nicht kennt. Eine Plausibilitätsüberprüfung ihm danach praktisch nicht möglich ist. Damit stellt sich das erkennende Gericht bewußt gegen die BGH-Rechtsprechung. Allerdings ist die Beurteilung der restlichen Reparaturkosten dann erheblich daneben gegangen. Selbstverständlich kann der Geschädigte zuerst fiktiv abrechnen und dann auf die konkrete Reparatur umschwenken. Das hier zitierte Urteil des BGH betrifft lediglich die Reparaturbestätigung und nicht den Übergang von der fiktiven zur konkreten Abrechnung. Zu den Sachverständigenkosten ist eine 2+ und zu den Reparaturkosten eine 6 zu vergeben. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

14 C 219/17

Amtsgericht Rheine

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Erich Lambrecht, Sonnenstraße 90, 48429 Rheine,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Imhof & Partner, Roßmarkt 23 – 29, 63739 Aschaffenburg,

gegen

die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Von-Steuben-Straße 20, 48143 Münster,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Held & Osterwald, Welle 8, 33602 Bielefeld,

hat das Amtsgericht Rheine
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
20.11.2017
durch die Richterin am Amtsgericht A.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 169,11 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 269,54 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zwar einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 169,11 Euro, jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständige Begleichung der Sachverständigenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1 STVG, 115 Abs. 1 S.1 Alt. VVG, 1 PflVG.

Der Kläger war berechtigt, den Sachverständigen mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs zu beauftragen. Grundsätzlich kann er deshalb auch von der Beklagten als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 249 Abs.2 Satz 1BGB verlangen. Zwar trifft ihn dabei grundsätzlich die Darlegungslast für die erforderlichen Kosten. Dieser Darlegungslast genügt er allerdings regelmäßig durch die Vorlage der bezahlten Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen. Der Kläger hat hier durch Vorlage seines Kontoauszugs nachgewiesen, die restlichen noch offenen Sachverständigenkosten vollständig beglichen zu haben.

Sofern die Beklagte meint, die Rechnung des Sachverständigen sei insbesondere in Bezug auf die Nebenkosten erheblich überhöht gewesen, was der Kläger auch habe erkennen müssen, da sie bereits mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 5.4.2016 erklärt habe, dass die Sachverständigenkosten übersetzt seien, so dass der Kläger gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, wenn er trotz des Hinweises die Rechnung des Sachverständigen ausgleicht, ist dem nicht zuzustimmen. Denn die Beklagte hat lediglich darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach die Sachverständigenkosten wegen überhöhter Honorarsätze nicht ausgleichspflichtig seien. Dieser bloße Hinweis der Beklagten bedeutet aber noch nicht, dass dadurch der Kläger erkennen musste, ob die Rechnungshöhe angemessen und erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich nur eine gewisse Plausibilitätskontrolle. Für die Frage der Erkennbarkeit einer überhöhten Rechnung eines Sachverständigen hat der BGH einen großzügigen Maßstab zugunsten des Geschädigten angelegt. Denn ein Laie, der zumeist erstmals in seinem Leben mit der Einholung eines Kfz-Schadengutachtens konfrontiert wird, kennt regelmäßig weder die Vorschriften des JVEG noch die üblicherweise berechneten Sätze, mit denen ein Sachverständiger abrechnet. Dabei kann auch nicht einfach darauf abgestellt werden, dass der Geschädigte in etwa weiß, wie hoch im Alltag üblicherweise Fahrtkosten und Preise für Kopien und Lichtbilder sind. Denn es geht nicht darum, zu welchen Preisen solche Leistungen generell erhältlich sind – etwa Fotoabzüge im Drogeriemarkt usw., sondern welche Preise branchenüblich von Sachverständigen verlangt werden können. Auch bei den Fahrtkosten kann der Geschädigte nicht wissen, ob der Sachverständige nur die reinen Betriebskosten des Kraftfahrzeugs zugrunde legen darf oder darin auch eine Vergütung für die aufgewandte Fahrtzeit enthalten ist.

Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht setzt aber voraus, dass für den Geschädigten die Überhöhung der Rechnung eindeutig erkennbar war ( vgl. BGH VI ZR 357/13). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger über entsprechende Kenntnisse verfügte, wonach er hätte beurteilen können, ob der Sachverständige das branchenübliche Honorar überschritten hat. Anhand des nur allgemein gehaltenen Schreibens der Beklagten konnte er dies jedenfalls nicht. Vielmehr hätte die Beklagte dem Kläger konkret vor Augen führen müssen, welche Positionen bzw. Nebenkosten und warum absolut überhöht und in der Branche völlig unüblich sind. Ohne eine derartige Aufklärung war es aber für den Kläger nicht möglich, festzustellen, ob die Rechnung des Sachverständigen branchenüblich ist oder nicht. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, den noch offenstehenden Zahlungsbetrag in der Folgezeit beglichen zu haben.

Selbst wenn der Kläger die Höhe der einzelnen Positionen der Nebenkosten ggf. ohne besondere Sachkunde hätte abschätzen können, vermag er damit aber auch noch nicht die Gesamtrechnung des Sachverständigen zu beurteilen, da der Sachverständige als Unternehmer grundsätzlich frei ist in seiner Rechnungserstellung. Er kann entweder ein pauschales Grundhonorar nebst Nebenkosten berechnen oder aber in das Grundhonorar Nebenkosten mit einkalkulieren, sodass es von außen äußerst schwierig ist, die Preis- und Kostenkalkulation des Sachverständigen der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Die Überhöhung einer Rechnung kann vielmehr nur in Bezug auf das Gesamthonorar beurteilt werden, sonst wird derjenige Sachverständige benachteiligt, welcher ein günstiges Grundhonorar und höhere Nebenkosten berechnet gegenüber dem Sachverständigen, der ein höheres Grundhonorar kalkuliert und nur geringfügige Nebenkosten ansetzt. Bei der Kalkulation des Gutachterhonorars handelt es sich nämlich um einen komplexen, Fachwissen erfordernden betriebswirtschaftlichen Vorgang. Es kann daher nicht erwartet werden, dass ein durchschnittlicher Geschädigter über diese Kenntnisse verfügt, um die Angemessenheit der Rechnung erkennen zu können (vgl. Ullenboom, offene Fragen zur Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in NJW 2017, 849, 852).

Demnach kann dem Kläger weder vorgeworfen werden, den Sachverständigen beauftragt noch die Rechnung des Sachverständigen beglichen zu haben. Insoweit kommt es auf die Frage, ob die Rechnung des Sachverständigen tatsächlich überhöht ist, auch nicht an, da dies für den Kläger vorliegend jedenfalls nicht ausreichend erkennbar war.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Reparaturbestätigung steht ihm hingegen nicht zu.

Da sich der Kläger für die fiktive Abrechnung entschieden hat, stehen ihm die später im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht auch noch zu. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist nach einer Entscheidung des BGH vom 24.1.2017 unzulässig (vgl. BGH Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16 = BeckRS 2017, 102550).

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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12 Antworten zu AG Rheine urteilt gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse bei den restlichen Sachverständigenkosten fast brilliant, allerdings zu den Reparaturkosten mangelhaft mit Urteil vom 20.11.2017 – 14 C 219/17 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Die Gesamtschau der Rechnung und die Unkenntnis des JVEG in Beachtung des Marktes sind auch ohne bezahlte Rechnung richtig erklärt, denn an diesen Fakten ändert sich bei unbezahlter Rechnung nichts. Eine Reparaturbestätigung ist zwar durch den Schädiger veranlasst aber dient auch dem erneuten Schaden, wofür der ursprüngliche Schädiger nicht haftet. Es ist also die Begründung zur Reparaturbestätigung entscheidend, was so der BGH auch erklärt hat. Was das aber mit einer Reparatur zutun haben soll, erschließt sich überhaupt nicht, denn diese ist ausschließlich durch den Schädiger veranlasst, egal ob vorher eine fiktive (Vorschuss)zahlung erfolgte. So hat der BGH in 2017 auch erklärt, das es den Schädiger nicht zu interessieren hat, wie der Geschädigte die Regulierung weiter verarbeitet, vgl. :
    1. BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017 – fiktive Abrechnung = was zur Herstellung anfallen würde, Taxiumbau gehört in den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadensbasis ggf. mit Vorteilsausgleich, Naturalrestitution hat Vor­rang vor Kompensation (§ 249 Abs. 1 BGB hat Vorrang vor § 249 Abs. 2 BGB) „Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise ge­mäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich ge­sehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senats­urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6)“. „Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, „geht den Schä­diger nichts an“-
    2. Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 – Weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gewahrt hat, – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.

  2. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    richtig wurde in den Entscheidungsgründen angemerkt: „Für die Frage der Erkennbarkeit einer überhöhten Rechnung eines Sachverständigen hat der BGH einen großzügigen Maßstab zugunsten des Geschädigten angelegt.“
    Diesem artikulierten großzügigen Maßstab wird jedoch bei allen Kürzungsvorgängen erkennbar nicht Rechnung getragen, was leider in vielen Urteilen nicht angemerkt wird.

    R-REPORT-AKTUELL

  3. JB sagt:

    Was die angesprochenen Entscheidungsgründe betrifft, so ist zur Verdeutlichung daraus ableitend anzumerken:

    A. Für die Frage der Erkennbarkeit einer überhöhten Rechnung eines Sachverständigen hat der BGH jedoch einen großzügigen Maßstab zugunsten des Geschädigten angelegt, den die Beklagte durchgängig auch in diesem Fall ignoriert hat, was bereits der Inhalt ihres Abrechnungsschreibens sowie ihre vermeintlich vom Gesetzgeber gestützte Kürzungspraxis deutlich belegt.

    B. Denn ein Laie, der zumeist erstmals in seinem Leben mit der Einholung eines Kfz-Schadengutachtens konfrontiert wird, kennt regelmäßig weder die Vorschriften des JVEG für gerichtsseitig beauftragte Sachverständige, noch die „üblicherweise“ variierenden Abrechnungsmodalitäten, nach denen ein Sachverständiger seine Abrechnung erstellt.

    C. Dabei kann auch nicht einfach darauf abgestellt werden, dass der Geschädigte „in etwa“ weiß bzw. wissen müsste, wie hoch im Alltag üblicherweise Fahrtkosten und Preise für Kopien und Lichtbilder sind. Denn es geht nicht darum, zu welchen Preisen solche „Leistungen“ generell erhältlich sind – etwa Fotoabzüge im Drogeriemarkt usw., sondern welche Preise in branchenüblicher Bandbreite von Sachverständigen verlangt werden. Selbst bei den Fahrtkosten kann der Geschädigte nicht wissen, ob der Sachverständige nur die reinen und echten Betriebskosten des Kraftfahrzeugs berücksichtigt oder darin auch eine ihm zustehende Vergütung für die aufgewandte Fahrtzeit enthalten ist, die beispielsweise selbst nach dem JVEG als „Entschädigung“ gewährt wird.

    D. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht setzt aber voraus, dass für den Geschädigten die deutliche Überhöhung der Rechnung eindeutig erkennbar war ( vgl. BGH VI ZR 357/13), was vor bzw. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung generell nicht möglich ist.

    E. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger über insoweit erforderliche besondere Kenntnisse verfügte, wonach er hätte beurteilen können, ob der Sachverständige die branchenübliche Honorarbandbreite deutlich erkennbar überschritten hat, denn….

    F. Auch anhand des nur allgemein gehaltenen Schreibens der Beklagten konnte er dies jedenfalls nicht.

    G. Vielmehr hätte die Beklagte dem Kläger konkret vor Augen führen müssen, welche Positionen bzw. Nebenkosten und warum absolut überhöht und in der Branche deshalb völlig unüblich sind. Ohne eine derartige Aufklärung war es aber für den Kläger ex post nicht möglich, insoweit festzustellen, ob die Rechnung des Sachverständigen branchenüblich ist oder nicht.

    H. Selbst wenn der Kläger die Höhe der einzelnen Positionen der Nebenkosten ggf. ohne besondere Sachkunde hätte abschätzen können, vermag er damit aber auch noch nicht die Gesamtrechnung des Sachverständigen hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit zu beurteilen, da der Sachverständige als Unternehmer grundsätzlich frei ist in seiner Rechnungserstellung, denn er kann entweder ein pauschales Grundhonorar nebst Nebenkosten berechnen oder aber in das Grundhonorar Nebenkosten mit einkalkulieren, sodass es von außen äußerst schwierig ist, die Preis- und Kostenkalkulation des Sachverständigen der Höhe nach auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen, womit selbst die Beklagte erkennbar überfordert ist, wie ihre Überlegungen deutlich machen unter Bezugnahme auf das hauseigene Honorartableau und die Tatsache, das sie ausgehend vom Gesamtbetrag lediglich eine Pauschalpreisabrechnung nach ihren eigenen Vorstellungen als Schadenersatzverpflichtung behauptet und vor diesem Hintergrund einen Verstoß gegen die vermeintliche Schadenminderungspflicht unterstellt, wenn auch von einem Auswahlverschulden nicht die Rede sein kann.

    I. Die Erforderlichkeit/“Überhöhung“ einer Rechnung kann vielmehr nur in Bezug auf das Gesamthonorar beurteilt werden, denn sonst wird derjenige Sachverständige benachteiligt, welcher ein günstiges Grundhonorar und höhere Nebenkosten berechnet gegenüber dem Sachverständigen, der ein höheres Grundhonorar kalkuliert und nur geringfügige Nebenkosten ansetzt. Bei der jeweils individuellen Kalkulation des Gutachterhonorars handelt es sich nämlich um einen komplexen, Fachwissen erfordernden betriebswirtschaftlichen Vorgang. Es kann daher nicht erwartet werden, dass ein durchschnittlicher Geschädigter über diese Kenntnisse verfügt, um die Erforderlichkeit oder deutliche Überhöhung der Rechnung erkennen zu können (vgl. Ullenboom, offene Fragen zur Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in NJW 2017, 849, 852).

    J. Demnach kann dem Kläger weder vorgeworfen werden, den Sachverständigen beauftragt noch die Rechnung des Sachverständigen beglichen zu haben vor dem Hintergrund des § 249 S.1 BGB, denn 100 % Haftung bedingen auch 100 % Schadenersatz, denn der Gesetzgeber hatte erkennbar einen ganz bestimmten Zustand vor Augen und damit eben nicht alternativ ersatzweise einen anderen Zustand gemäß § 249 S.1 BGB.

    K. Insoweit kommt es auf die Frage, ob die Rechnung des Sachverständigen tatsächlich überhöht ist, auch nicht an, da dies für den Kläger vorliegend jedenfalls nicht ausreichend erkennbar war und überdies die Beklagte nicht als Vertragspartner der Klägerseite oder des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen fungiert, so dass ihre Einwendungen werkvertraglicher Art in schadenersatzrechtlicher Zuordnung unerheblich sind.

    Unabhängig davon empfehle ich als interessante Lektüre – vielleicht zwischen den Jahren – zu lesen:

    Gängige Formen suggestiver Irrtumserregung als betrugsrelevante Täuschungen
    Von Prof. Dr. Volker Erb, Mainz

    Dennoch wünsche ich allen CH-Lesern ein besinnliches und harmonisches Weihnachtsfest und einen gelungenen Rutsch ins neue Jahr 2018, verbunden mit einem großen Dankeschön an die CH-Redaktion und an alle Kommentatoren.
    JB

  4. R.G. sagt:

    Da hätte ich auch noch was anzubieten in Bezug auf DEKRA-PRÜFBERICHTE im Auftrag der HUK-Coburg und anderer Versicherer: „Der gemeinsame Tatplan der Mittäter
    Von Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Bonn
    ZIS 6/2007
    R.G.

  5. Hansi Heiter sagt:

    Man verliert in der Betrachtung oft das aus dem Auge, was auch noch entscheidungserheblich ist und da habe ich mir notiert:

    Saarländisches OLG ändert Urteil des LG Saarbrücken ab und verneint ausdrücklich Berechnung der Sachverständigenkosten nach Rechtsprechung der 13 S – Berufungskammer des LG Saarbrücken und verurteilt H.Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit lesenswertem Urteil vom 9.10.2014 – 4 U 46/14 -.
    ………………………..
    b)  Darüber hinaus haben die Beklagten der Klägerin die Kosten für das
    Haftpflichtschadengutachten des Sachverständigen S. vom 15.06.2012 gemäß Rechnung vom gleichen Tage in Höhe von 909,93 € zu ersetzen.

    aa) Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungserwiderung mit Nichtwissen bestritten haben, dass die Klägerin mit dem Sachverständigen einen Werkvertrag abgeschlossen habe, der das in der Rechnung aufgeführte Grundhonorar sowie die abgerechneten Nebenkosten rechtfertigt (Bl. 213 d. A.), ist dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Berufungserwiderung hat gemeint, bislang habe für ein Bestreiten kein Anlass bestanden, weil das Landgericht in der mündlichen Verhandlung angekündigt habe, hinsichtlich des Sachverständigenhonorars und der Nebenkosten der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts folgen zu wollen; erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 sei die Problematik wieder virulent geworden (Bl. 213 d. A.).

    Diese Begründung greift zu kurz. Die Frage, ob die Klägerin überhaupt mit dem Sachverständigen einen Werkvertrag abgeschlossen hat, der das berechnete Grundhonorar und die Nebenkosten rechtfertigen kann, stellt sich unabhängig von einer eventuellen Begrenzung vor allem der Nebenkosten.

    bb) Entgegen den eingehenden Erwägungen des Landgerichts (Bl. 155 bis 161 d. A.) ist der Ersatz der mit insgesamt 229,25 € brutto berechneten (Bl. 24 d. A.) Nebenkosten des Sachverständigen S. nicht auf den Betrag von 119 € brutto begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat durch Urteil vom 08.05.2014 (4 U 61/13 – Juris Rn. 123 ff.) angeschlossen hat, kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen.

    (1) Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

    Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte; denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, wonach dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7).

    Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH NJW 2014, 1947, 1948 Rn. 7).

    (2) Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen.

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen” Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen.

    Auch wenn nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend sind, bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, ein Indiz für die Erforderlichkeit. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle.

    Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht demgegenüber grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

    Anderes gilt, wenn sich – was hier nicht anzunehmen ist – aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH NJW 2014, 1947, 1948 Rn. 8).

    cc) Mit diesen Grundsätzen sind auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen (Bl. 157 ff. d. A.) nicht zu vereinbaren, mit denen das Erstgericht hier zu einer Kürzung der bei der Klägerin angefallenen Nebenkosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 192,65 € netto (229,25 € brutto) auf den Betrag von 100 € netto (119 € brutto) gelangt ist.

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dessen Rechtsprechung sich der Senat, wie ausgeführt, angeschlossen hat, hat nunmehr in Bezug auf die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken ausdrücklich entschieden, dass die Auffassung, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € (netto) erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehrt (BGH, Urt v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, Juris Rn. 21)

    Eine Überprüfung der Höhe des Sachverständigenhonorars hat in diesem Prozess nicht zu erfolgen. Überprüft werden kann die Höhe des Honorars im Prozess des Geschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen zur Last fällt oder die Honorarüberhöhung evident ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

    Anmerkung: Die Honorarhöhe wäre hinsichtlich einer Nichterforderlickeit erst dann evident, wenn sie zumindest und in etwa mit dem Doppelten des Üblichen ausgewiesen würde.

    Unterstellt man nun einmal sinngemäß, dass die Beklagte für das werkvertraglich Übliche und Angemessene nur das als Erforderliche unterstellt, so wäre die „Schmerzgrenze“ nach dem wiederholt schon hier angesprochenen Beschluss der IX. Zivilkammer des BGH, das Doppelte des als erforderlich Behaupteten der Auslöser für eine Überprüfung. Das Erforderliche dann jedoch nicht plakativ
    von Netto auf Brutto und das dann auch noch incl. Mwst. im Rahmen einer unüberprüfbaren Pauschalpreisbestimmung a la HUK-Coburg. Mehr Mogelpackung geht eigentlich nicht.-

    Hansi Heiter

  6. Ruhrpottflüsterer sagt:

    @R.G.

    Erinnerst Du dich?
    In dem bemerkenswerten Aufsatz „Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?“ erklärte der Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Gerhard Wolff zum Begriff der Rechtsbeugung:

    „Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.“

    Das vielleicht deshalb, weil er selbst Versicherungsnehmer bei der HUK-Coburg-Versicherung ist und ihm großzügig von dieser auch noch ein zusätzlichen Beamtenrabatt eingeräumt wird? Muss er sich dann nicht für befangen erklären und sein Vertragsverhältnis kundtun?
    Rechtsbeugung ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 339 StGB eine Straftat und liegt dem Gesetz nach vor, wenn „ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, (…) sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht.“

    So meinte der BGH-Richter Thomas Fischer, Richter am BGH, in „Ein Jahr Absprache-Regelung“, ZRP 2010, 249:

    „Dass Richter auf die Erfindung von Bauernschläue geprägter Tricks stolz sind, welche den – hier wohl unstreitig eindeutigen – Willen des Gesetzgebers ins Leere laufen lassen sollen, ist fast beschämend; es ist auch kaum geeignet, das Ansehen der Justiz zu mehren.“

    Ruhrpottflüsterer

  7. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @Ruhrpottflüsterer
    Eine wirklich sinnvolle Ergänzung, die in der Gesamtschau dem Verständnis förderlich ist, auf welchem Weg wir zukünftig bleiben sollten. Eine „Abrundung“ zu dem bereits Geschriebenen erlaube ich mir jedoch noch einzustellen, um dem Vielschreiberschrott der Versicherungsanwälte zu begegnen:

    Unterschiedliche Preise für gleiche Dienstleistungen stellen ein legitimes Mittel im Wettbewerb dar.

    Das Instrument des Preisvergleichs ist jedoch nur dann hilfreich, wenn es – angesichts der Komplexität der Dienstleistungen – mit der gebotenen Sorgfalt von sachkundigen Personen benutzt wird und den vielfältigen Besonderheiten der Anbieter sowie der regionalen Gegebenheiten Rechnung trägt.
    Andernfalls wären diese Informationen nicht nur in ihrem Wert fragwürdig, sondern sogar schädlich, weil sie zu falschen Informationen über das Leistungsangebot führen würden.
    Zugleich könnten sie zu bedenklichen Verzerrungen der Marktsituation und zu Fehlbeurteilungen beitragen.

    An Honorarvergleiche sind deshalb im Interesse aller Marktbeteiligten hohe Ansprüche zu stellen, wobei folgende Mindestanforderungen an Durchführung und Veröffentlichung Beachtung finden sollten:

    1. Institutionen, die mit der Durchführung von Honorarvergleichen befasst sind, sollten Gewähr für Unabhängigkeit und Objektivität bieten. Die Erfordernisse dürfen nicht durch den Zweck der Untersuchung infrage gestellt werden.

    2. Die Erhebungen müssen objektiv und nach einwandfreien, nachprüfbaren Methoden erfolgen.

    3. Die in den Vergleich einbezogenen Dienstleistungen müssen identisch sein. Sofern Sonderkonditionen einbezogen sind oder einbezogen werden könnten, müssen diese gesondert und verständlich gekennzeichnet werden.

    4. Die Erhebung muss sich auf tatsächlich geforderte Preise von Dienstleistungen beziehen und verständlich darlegen, ob diese ggf. von der Art des Auftraggebers abhängig sein könnten.

    5. Honorarerhebungen sollten als Vollerhebung durchgeführt werden und falls eine solche nicht möglich ist, sollte die Auswahl nach statischtisch anerkannten Grundsätzen erfolgen.

    6. Das Ergebnis der Honorarerhebungen muss objektiv wiedergegeben werden und allgemein verständliche Hinweise enthalten, dass sich unterschiedliche Konditionen durch die Ausgestaltung der Dienstleistungen und durch die Qualifikation der Dienstleistungsanbieter sowie deren Status im Markt ergeben könnten, die mit einer Honorarbandbreite einhergehen müssen

    7. Es muss darauf hingewiesen werden, dass aus den Honorarbefragungen nicht der Schluss gezogen werden darf, dass Anbieter mit niedrigsten Preisen insgesamt besonders preisgünstig oder andere Anbieter generell deutlich teurer sein würden.

    8. Preisvergleiche müssen ungehindert und problemlos anhand aller Erhebungsunterlagen nachprüfbar sein. Marksegmentierungen und Sonderkonditionen müssen zweifelsfrei erkennbar sein.

    Bei fehlerhaften oder unter besonderen Zielsetzungen angepassten Honorarerhebungen kann auf Grund des Deliktrechts des BGB vorgegangen werden und zwar unter dem Gesichtspunkt in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In diesem Fall besteht ein Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB oder ein Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.

    Bei unwahren Behauptungen kommen ggf. Ansprüche nach § 824 und 823 II BGB in Verbindung mit § 187 StGB in Betracht.

    Wer systematisch unvollständig auswählend und zudem diskriminierend und irreführend Konditionen behauptet, die realiter unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht abgreifbar sind, kann nicht den Schutz in Anspruch nehmen. Die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen seien gar nicht damit beabsichtigt.
    § 824 BGB (Kreditgefährdung) betrifft nur die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen.

    § 823 I BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und § 826 BGB (Boykottaufruf)eröffnen hingegen auch Ansprüche gegen wertende Meinungsäußerungen.

    R-REPORT-AKTUELL

  8. virus sagt:

    @ R-REPORT-AKTUELL

    Das Dargelegte beschreibt den Anspruch eines funktionierenden Rechtsstaates innerhalb einer sozialen Marktwirtschaft. Wovon wir, auch wenn uns Herr Steinmeier etwas anderes einreden will, Lichtjahre entfernt sind. Lobbyisten haben in Deutschland das Sagen. Am Beispiel der Versicherer erleben wir die Umverteilung der Versichertenprämien in die Taschen der Vorstände und Aufsichtsräte sowie in die Hände deren befreundeten Geschäftsführern schaden steuernder krimineller Gebilde. Und zwar noch bevor der Anspruchsteller auch nur einen Cent gesehen hat.
    Das wohl am Verwerflichsten daran ist, dass ähnlich wie bei VW der inzwischen entlassene Angestellte Schmidt, gleichfalls die SB der Versicherer per Arbeitsanweisung kriminalisiert werden.
    Um so größer der wirtschaftliche Schaden am Einzelnen mittels SB realisiert wird, um so üppiger fallen die Erfolgsprämien für die SchL aus. Derartig Perverses findet sich auch innerhalb der ARGE-Strukturen – je höher die Hartz4-Kürzungen, um so ansehnlicher die „Erfolgsprämien“ der AL.

  9. Juri sagt:

    #virus. > Wie „Soziale Marktwirtschaft“ funktioniert kann man an der Preisgestaltung der Lufthansa, nach der exakt getimten Pleite der Air-Berlin, an den Flugpreisen von und nach Berlin (>+30%) ablesen. Und natürlich – lt. Lufthansa – nicht in deren Verantwortung liegend, sondern durch einen geheimnisvollen „Algorithmus“ in der Kalkulationssoftware bedingt ??!! Ja für wie blöde muss man sich denn noch erklären lassen? Es wird höchste Zeit für Änderungen. Und wenn nun – was ja zu befürchten steht – tatsächlich wieder eine GROKO als Lobbyistenwerk ins Haus steht, fährt nicht nur die SPD endgültig an die Wand und geht dann in die Kiste. In diesem Sinne alles Gute für 2018 ff.

  10. Hansi Heiter sagt:

    @ JURI

    Ja und deshalb sind ja die von dir angesprochenen „Veränderungen“ bei den Nutznießern jedweder Couleur so verpönt.
    Da wird groß in der Presse ausgebreitet, welche Vorteile zukünftig sozial schwache Schichten und Rentner durch einsichtige Politiker zu erwarten haben. Im Vergleich mit der nahezu automatischen Diätenerhöhung zeugt eine solche herausposaunte geradezu lächerliche Zubilligung gerade nicht für das erforderliche Gespür der Entscheidungsträger, die nun schon über Monate herumzappeln und sich aus ersichtlichem Eigeninteresse nicht zu einem Konsens durchringen können, sondern ein Kasperltheater als Hauptdarsteller bevorzugen. Eine kostenträchtige Zumutung für die Bürger dieses Staates, wenn Schwerpunkte in der Politik die unerfreulichen Zustände in unserer BRD dabei wieder aufs Abstellgleis verschieben. Diese ewige Wachstumsgequatsche erzeugt eine Epidemie des Zorns und der Unzufriedenheit und es muss endlich Schluss sein mit einer fast endlosen Quotendiskussion von Flüchtlingen aus anderen Ländern, denn solange ein Teil unserer Gesellschaft dahinvegetiert und weniger Zuwendungen genießt als der Flüchtlingsstrom, ist im Staate Dänemark was faul. Und dann kommt auch noch ein Herr Müller von VW daher und erwartet, dass die dummen Bürger dieses Staates dem Elektroauto zum Glanz und dem VW-Konzern zu exorbitanten Gewinnen verhelfen, obwohl schon heute die Neuwagen in der BRD um ca. 30 % zu teuer sind.
    Hansi Heiter

  11. virus sagt:

    @ Juri “ Es wird höchste Zeit für Änderungen.“

    Und wer oder was soll die Änderungen im Sinne einer halbwegs friedlichen und gerechten Welt herbeiführen. Die Faulen, die Stummen, die Mitnehmer, die Lästerer, die Weggucker und die Wegducker? Ich sage Dir, wenn es morgen hieße, übermorgen beginnt der 3. Weltkrieg, dann sagen all die oben genannten.
    Dann ist es halt so!
    Ich kann sowieso nicht´s dagegen tun!
    Läßt sich nicht ändern!
    Sollen doch die Anderen sich darüber aufregen!
    Hauptsache bei mir bleibt alles beim Alten!

    Wenn das Jahr 2018 kein Desaster für den Großteil der Menschheit, der Tier-, Pflanzen- und Umwelt werden soll, braucht es mehr als gute Vorsätze. Es bedarf der guten Taten eines Jeden von uns.

    Virus

  12. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @virus
    @juri
    @Hansi Heiter

    Eines Tages wirst Du aufwachen und keine Zeit mehr haben für die Dinge, die Du immer wolltest. Tue sie jetzt!
    (Paulo Coelho)

    Ich wünsche einen besinnlichen Jahreswechsel
    und gute Begegnungen im neuen Jahr.-

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

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