AG Duisburg verurteilt unter dem 09.06.2010 die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG und ihre VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht [ 52 C 5132/09 ].

Mit Urteil vom 9.6.2010 – 52 C 5132/09  – hat die Richterin der 52. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Duisburg auf die Klage des Sachverständigen E. die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG  und ihre VN als Gesamtschuldnerr verurteilt, restliche, bisher von der HUK-Coburg außergerichtlich nicht regulierte  Sachverständigenkosten zu zahlen. Das Merkwürdige ist, dass die HUK-Coburg  außergerichtlich einen Teil der Sachverständigenkosten  zahlt und im Prozess dann die Aktivlegitimation des Klägers und die Eigentümerstellung des Geschädigten bestreitet. Hierin ist eindeutig ein widersprüchliches Verhalten gem. § 242 BGB zu sehen, was die Richterin den Anwälten der Beklagten auch deutlich ins Urteil geschrieben hat. Bedauerlicherweise hat die Richterin das Sachverständigenhonorar des Klägers, das dieser seinem Aufraggeber, dem Geschädigten, in Rechnung gestellt hatte, an dem Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg-Bruderhilfe gemessen, obwohl dieses Gesprächsergebnis keine Allgemeingültigkeit hat.

Nachfolgend das Urteil im Volltext:

52 C 5132/09

Amtsgericht Duisburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn  SV.

Klägers,

gegen

1.  Frau  M.
2.  den HUK – Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand, Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 47303 Duisburg,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Duisburg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
09.06.2010
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt

1.  an den Kläger 168,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 an den Kläger zu zahlen;

2.  an den Kläger 46,41 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von  der  Darstellung  des  Tatbestandes wird  gemäß  §  313  a  Abs.   1   ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch Anspruch aus §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz i.V.m. § 398 BGB zu. Der Kläger ist aktivlegitmiert. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stand ursprünglich dem Zedenten, Herrn E., zu. Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Eigentumsstellung des Zedenten an dem beschädigten Pkw ist nicht ausreichend, das die Beklagte unstreitig bereits ein Teilregulierung an Herrn E. vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund hätte es an der Beklagten gelegen, näher darzulegen warum nunmehr die Eigentümerstellung bestritten werden soll.

Darüber hinaus war der Zedent unstreitig Besitzer des Fahrzeugs. Als solcher ist er vom Schutz des § 7 StVG umfasst; denn „Verletzter“ im Sinne der Vorschrift kann auch der Besitzer sein (vergleiche: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 7 StVG Rn. 26 m. w. N.). Als Besitzer ist im auch selbst ein Schaden durch Eingehung einer Verbindlichkeit entstanden.

Weiterhin ist auch die Abtretungserklärung des Schadensersatzanspruchs in Höhe der Gutachterkosten zwischen dem Kläger und dem Zedenten Herrn E. wirksam. Insbesondere ist die Abtretung nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG in unwirksam. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Abtretung als Sicherungsabtretung oder als Abtretung „erfüllungshalber“.
Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nicht eröffnet.

Das RDG hat am 01.07.2008 das RBerG abgelöst. Sinn und Zweck war die Liberalisierung der Erlaubnispflicht außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. (Säbel, AnwBI. 2007, 816f). Statt der „Rechtsberatung“ wurde hierdurch der einheitliche Begriff der „Rechtsdienstleistung“ eingeführt. Der Unterschied der Rechtsdienstleistung zur Rechtsbesorgung im Rechtsbesorgungsgesetz liegt in dem Merkmal der „rechtlichen Prüfung“ (Römermann in Grunewald/Römermann Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 Rn. 72). Die Anforderungen an den Umfang der rechtlichen Prüfung haben sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stetig geändert. Nach dem nun vorliegenden RDG ist das Tatbestandsmerkmals der rechtlichen Prüfung dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit über die bloße Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht, ohne dass es einer besonderen Prüfungstiefe bedarf. (Begründung zum RegE BT-Drs. 16/3655, S. 94). Es sind nicht allzu hohe Anforderungen an die Prüfungstiefe zu stellen, so dass sich im Ergebnis an der Striktheit des Erlaubnisvorbehaltscharakters wie er im Rechtsberatungsgesetz normiert war nur geringfügig etwas ändert.

Das Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung ist vorliegend nicht gegeben. Inhalt der Abtretungserklärung sind die vom Kläger errechneten Gutachterkosten. Die Zusammenstellung dieser Rechnung und die Ermittlung der Höhe des Schadens fallen unter den Hauptaufgabenbereich der Tätigkeit eines KFZ Sachverständigen. Dass Schaden entstanden ist und dass hierfür der Beklagte zu 1) das alleinige Verschulden trägt, ist unstreitig und war nicht von der Ermittlungstätigkeit des Klägers umfasst. Auch der Haftungsgrund steht unstreitig fest. Bei der Abtretung des Anspruchs und der Geltendmachung der Kosten musste der Kläger keine tiefgehende rechtliche Prüfung anstellen. Die Feststellung der Höhe des einzuklagenden Anspruchs ist die Tätigkeit, der er ohnehin nachgeht. Hierbei handelt es aber in Abgrenzung zu einer juristischen Tätigkeit um eine rein wirtschaftliche. Auf die Fremdheit kommt es nicht mehr an.

Auch ist keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG gegeben. Der Kläger ist KFZ-Sachverständiger und führt kein Inkassounternehmen. Auch für das Vorliegen eines eigenständigen Geschäfts, das die Forderungseinziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen zum Inhalt hätte, ist nichts ersichtlich. Ein solch eigenständiges Geschäft erfordert mehr als das „geschäftsmäßige“ Vorgehen im Sinne des RBerG. Geschäftsmäßig ging vor, wer beabsichtigte, die Tätigkeit – sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit – in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. In Abgrenzung hierzu müsste es sich nach dem neuen Wortlaut des eigenständigen Geschäfts um einen eigenständigen Inkassobetrieb innerhalb der haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit handeln (Römermann in Grunewald/Römermann, RDG, § 2 Rn.100). Das Wort „geschäftsmäßig“ ist aus dem Gesetzeswortlaut herausgenommen worden. Für das Vorliegen eines solchen „konkludenten“ Inkassobetriebs könnte sprechen, dass bereits mehrere Verfahren des Klägers in derselben Konstellation vor dem erkennenden Gericht anhängig sind. Dies allein spricht allerdings nach der hier dargelegten Definition allenfalls für ein geschäftsmäßiges Vorgehen.

Die Höhe des Schadens ist gemäß § 249 BGB auch angemessen. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten liegen im üblichen Rahmen (§ 287 ZPO).

Nicht zu beanstanden ist die Bemessung des Grundgehalts nach einer an der Schadenshöhe orientierten angemessenen Pauschalierung (vgl. BGH NJW 2006, S. 2474). Der Kläger hat anhand des von ihm errechneten Reparaturaufwands in Höhe von 2.260,33 € das Grundhonorar nach seiner dem Vertrag mit dem Zedenten zugrundeliegenden Honorartabelle mit 332,87 € veranschlagt. Hinzu kommen Nebenkosten für anteilige Fahrtkosten in Höhe von 15,00 €, für Lichtbilder in Höhe von insgesamt 36,00 €, für Porto und Telefon in Höhe von 34,27 €, an Auslagen und Nebenkosten in Höhe von 20,70 € sowie EDV-Kosten in Höhe von 31,10 €. Auf den Gesamtbetrag von 469,94 € fallen zudem 89,29 € Mehrwertsteuer an, so dass das Gesamthonorar bei 559,23 € liegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die Höhe des Grundhonorars liegt nämlich innerhalb der Spanne der üblichen Kosten, welche laut der Tabelle HB III der Honorarabfragung des BVSK 2005/2006 anfallen. Die HB III der BVSK-Honorarabfragung 2005/2006 stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar. Die Honorarabfragung spiegelt wieder, welche Honorare die 601 befragten Sachverständigen für die von ihnen erstellten Gutachten in den Bereichen Grundhonorare in Abhängigkeit von der Schadenshöhe und Nebenkosten in Rechnung stellen und somit als üblich und angemessen anzusehen sind. Die Tabelle HB III beinhaltet den Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Sie stellt somit einen Mittelwert dar.

Auch die Höhe der Nebenkosten ist nicht zu beanstanden.

Bei der Bestimmung der angemessenen Nebenkosten ist ebenfalls die HB III der BVSK-Honorarabfragung 2005/2006 zugrunde zu legen und nicht das Gesprächsergebnis            BVSK/DEVK/HUK-Coburg/Bruderhilfe. Bei dem Gesprächsergebnis handelt es sich nur um einen Prüfungsmaßstab, an dem sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bei der Prüfung der Sachverständigenhonorare orientieren können.

Ein Missverhältnis zwischen dem Grundhonorar und den geltend gemachten Nebenkosten liegt nicht vor. Der nach der Auffassung der Beklagten überhöhte Prozentsatz der Nebenkosten im Vergleich zum Grundhonorar ergibt sich daraus, dass die Nebenkosten bei einem Gutachten unabhängig von der Schadenshöhe anfallen. Je höher das Grundhonorar, desto niedriger ist in den meisten Fällen der Anteil der Nebenkosten am Gesamthonorar. Es ist somit nicht ungewöhnlich, dass bei einem
Grundhonorar das Verhältnis zu den Nebenkosten höher ist als in anderen Fällen.

Die abgerechneten Fahrtkosten in Höhe von 15,00 € sind angemessen. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Aus der Tabelle des BVSK ergibt sich, dass die meisten Sachverständigen eine Fahrtkostenpauschale zwischen 19,18 € und 28,79 € verlangen. Dies stellt den üblichen Wert dar. Die vom Kläger abgerechneten Fahrtkosten liegen noch unterhalb dieser Spanne.

Diese Erwägungen gelten auch für die geltend gemachten Nebenkosten für Fotos, Porto/Telfonkosten sowie die EDV-Kosten, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter die Kategorie Schreibkosten, die der Kläger nicht gesondert abgerechnet hat, fallen.

Ausweislich der Tabelle HB III der Honorarabfragung des BVSK 2005/2006 wäre – bei Berücksichtigung des von der Schadenshöhe abhängigen Grundhonorars zuzüglich Nebenkosten für anteilige Fahrtkosten (pauschal) für Lichtbilder (2 Sätze zu je 12 Bildern), für Schreibkosten/Kopien/EDV (pauschal) und für Porto/Telefon (pauschal) – ein Gesamthonorar zwischen 483,04 € und 576,16 € (brutto) üblich und angemessen. Diesen Rahmen überschreitet der Kläger mit seinem Gesamthonorar von 559,23 € nicht.
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger bei einzelnen Abrechnungspositionen leicht über dem Rahmen der Tabelle HB III der Honorarabfragung des BVSK 2005/2006 liegt, denn allein das Gesamthonorar ist maßgeblich für die Beurteilung einer angemessenen Vergütung und die Frage der Schadensminderungspflicht des Zedenten. Denn ein Gutachten wird einheitlich erstellt; eine Beauftragung des einen Sachverständigen für die Feststellungen und eines anderen für die Ausarbeitung des Gutachtens wäre nicht praktikabel. Dann kann es aber auch nur auf die Angemessenheit der Gesamtvergütung ankommen.

Liegt die Höhe der Rechnung mithin im üblichen Rahmen, hat der Zedent mit der Beauftragung des Klägers auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen; ob und welche Erkundigungen er zuvor eingeholt hat, ist angesichts dessen unerheblich.

Die Rechnung des Klägers ist auch prüffähig. Sie ist in das Grundhonorar und die einzelnen Nebenkostenpositionen gegliedert. Zudem ist bei den Nebenkosten, die nicht pauschal sondern nach Anzahl abgerechnet werden, ersichtlich, wie der, etwa für die Fotokosten je Foto, in Rechnung gestellte Betrag zustande kommt.

2.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zudem einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Bereits bei der Beauftragung der Rechtsanwälte befanden sich die Beklagten aufgrund der Rechnung vom 15.08.2009 in welcher eine Zahlungsfrist bis zum 29.08.2009 gesetzt wurde, mit der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Verzug.

3.
Der Kläger hat schließlich einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs.1 BGB

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Berufung i.S. von § 511 Abs. 4 ZPO besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Streitwert: 168,06 Euro

So das Urteil der Richterin der 52. Zivilabteilung des AG Duisburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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