Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz

Bekanntlich tritt am 01. Juli 2008 das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Was bringt diese Gesetzesänderung für Verkehrsanwälte, Sachverständige und Reparaturwerkstätten?

Bisher war es so, dass Gesetzesänderungen im Rahmen der Unfallregulierung deutliche Spuren hinterlassen haben. Zuletzt mit dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, in Kraft am 01.08.2002, ist die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung weggefallen. Seither sind nach dem DAT-Report 2008, Seite 36 ff. unfallbeschädigte Fahrzeuge wieder verstärkt in Werkstätten repariert worden.

Nach Dr. Hörl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart, sind die folgenreichsten Veränderungen auf dem Schadenssektor nicht durch Entscheidung des Gesetzgebers, sondern durch das Schadensmanagement der Versicherer bewirkt worden. Seit 2001 ist der Marktanteil der sonstigen Werkstätten an den Unfallreparaturen von 24 % auf 35 % gestiegen, während gleichzeitig der Marktanteil der Markenvertragswerkstätten von 69 auf 58 % gesunken ist (DAT-Report, a.a.O.; Hörl in zfs 2008, 361).

Die Schadenssteuerung durch die Haftpflichtversicherer bewirkt also einiges und hat zu großer Besorgnis in den Vertragswerkstätten geführt. Inwieweit das Schadensmanagement auch auf die Unfallschadensregulierung durch Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Verkehrsrecht Auswirkungen gehabt hat, darüber liegen keine veröffentlichten Erhebungen vor. Dr. Hörl (a.a.O.) geht davon aus, dass in den letzten Jahren die Zahl der anwaltlich regulierten Unfallschäden insgesamt rückläufig sei. In dieser Situation versprechen sich insbesondere Reparaturwerkstätten, aber auch andere Marktbeteiligte, neue Erwerbsmöglichkeiten aufgrund des neuen Dienstleistungsgesetzes. Mit neuen Geschäftsmodellen, neuen Regulierungsgesellschaften, Schadenskooperationen, neuen Internetdiensten etc. wollen sie vom Rechtdienstleistungsgesetz profitieren und sich im Unfallschadensgeschäft stärker profilieren. Auch die Versicherer sind nicht tatenlos geblieben. Einige wollen mit neuen Regulierungsmodellen Hersteller und Importeure und ganze Händlerorganisationen als sogenannte „Schadenpartner“ gewinnen, wobei den Partnerbetrieben ein auskömmliches Reparaturaufkommen in Aussicht gestellt wird, wenn sie die Unfallreparaturen nach vorgegebenen Abläufen durchführen. Inwieweit sich die angesprochenen Reparaturwerkstätten dadurch allzu sehr an die Versicherer binden, soll hier nicht weiter dargestellt werden. Soweit jedoch durch derartige Kooperationen die Ansprüche der Geschädigten gekürzt werden, sind diese Modelle mehr als bedenklich, da in verschiedenen Modellen von Anwälten nicht mehr die Rede ist. Vielmehr ist dort eine Regelung in dem Sinne angesprochen, dass sich bei normaler Sachlage eine „Dritthilfe“ (gemeint ist wohl der unabhängige qualifizierte Anwalt) erübrigt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Anwälte die Verlierer durch die Neuregelung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz werden? Diese Gefahr besteht durchaus (so Hörl, zfs 2008, 361).

Wichtig ist daher, dass die Verkehrsanwälte das Rechtsdienstleistungsgesetz als Chance für neue Partnerschaften mit Kraftfahrzeugbetrieben und Kraftfahrzeugsachverständigen verstehen. Zwar erhalten Kraftfahrzeugwerkstätten und Sachverständige durch das Rechtsdienstleistungsgesetz weitergehende Befugnisse zur Beratung über Unfallschäden als bisher. Mit § 5 des RDG hat der Gesetzgeber aber nur bestehende Praktiken legalisiert. Auch durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz bleiben die Kraftfahrzeugwerkstätten in ihrer Regulierungsbefugnis in wesentlichen Fragen beschränkt. Daran ändert auch die umfassende Regulierungsbefugnis im Rechtsdienstleistungsgesetz nichts. Die Unfallschadenregulierung bleibt Rechtsdienstleistung und Dritte setzen sich auch zukünftig Abmahnungen aus, wenn sie nächstens uneingeschränkt für Unfallschadenregulierung werben sollten (so Hörl, zfs 2008, 361). Die neuen Befugnisse des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind für Kraftfahrzeugwerkstätten in Wahrheit daher nur dann als Erweiterung ihres Geschäftsmodelles interessant, wenn sie mit qualifizierten Anwälten Kooperationen eingehen. Nur so können Kraftfahrzeugwerkstätten, allerdings auch Sachverständige, nämlich sicherstellen, dass ihre Kunden tatsächlich kompetent und umfassend über Unfallschadensersatz beraten werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ansonsten bei Beratung durch die Kraftfahrzeugswerkstatt oder den Sachverständigen nicht gedeckte Beratungsrisiken entstehen können, für die dann die Kraftfahrzeugwerkstätten bzw. die Sachverständigen wegen falscher Beratung haften. Verkehrsanwälte und sonstige im Schadensersatzrecht qualifizierte Anwälte wissen es und Geschädigte erleben es leider täglich leidvoll, dass es den von den Versicherungen immer angegebenen Normalunfall, der sich von selbst reguliert, nicht gibt. An dieser Konstellation ändert auch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz nichts. Der Sachverstand von qualifizierten Anwälten für Schadensersatzrecht ist mehr denn je gefragt, auch und gerade dann, wenn die Kraftfahrzeugwerkstätten oder die Sachverständigen die neue Beratungsbefugnis umsetzen wollen. In dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz liegt daher eine Chance, dass Kraftfahrzeugwerkstätten und Sachverständige einerseits und Anwälte andererseits wieder näher zusammenrücken und gemeinsam das „Schadensmanagement“ der Versicherer gemeinsam angehen. Anwaltsdienstleistungen dürfen auch nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz Kraftfahrzeugwerkstätten und Sachverständige auf keinen Fall erbringen oder auch anbieten. Derartige Anwaltsdienstleistungen können auch nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz nur durch qualifizierte Anwälte erbracht werden.

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3 Antworten zu Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz

  1. Freie Werkstatt sagt:

    Sehr geehrter Herr Willi Wacker,

    wo immer Sie in Deutschland zu Hause sind, danke für diesen Beitrag.

    Ihre Freie Werkstatt

  2. WESOR sagt:

    Kurz und Bündig, jetzt wird der Geschädigte das Opfer von all denen die sich berufen fühlen als Pseudoanwalt aufzutreten. Woher wollen den Werkstätten etwas zum Unfallhergang beibringen, wo die 1. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch geprüft wird. Nur an Rechtsanwälte werden die Unfallakten der Polizei herausgegeben. Wenn sich die Werkstätten doch nur auf ihre eigentliche Arbeit besinnen würden, wäre vielen Geschädigten geholfen. Es wird keinen Unfall mehr geben für die Werkstätten, ob mit oder ohne Schadenmanagement. Die Einzigen die am Schadenmanagement verdienen sind die Versicherer. Immer mehr Kaskoschäden werden als unechte Totalschaden abgerechnet. Das freut die Versicherer und Autoverkäufer und ihr liebe Service- Unfallannahme-Schadensmanager bringt Euch kostenlos um das eigene Geschäft und arbeitet ohne Berechnung für die Versicherer. Kostenvoranschlag mit ‚Fotodokument zur Versicherung für nassing. Der Werkstattumsatz geht zurück und der Servicemeister geht auch zurück. Die Geschädigten kommen doch Gottseidank nach dem Unfall in die Werkstatt. Geld verdient die Werkstatt nur bei der Unfallinstandsetzung und nicht bei der kostenlosen Zuarbeit für die Versicherer. Die werden die Auftragsvergabe immer in die nächste billige Partnerwerkstatt dirigieren. Nach dem Motto: Willig und billig, wollen wir es.

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    wieder einmal haben Sie einen interessanten Beitrag hier eingestellt.

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