Die Sachverständigenkosten im Kasko-Schadensfall

Zu dieser häufig diskutierten Frage will ich versuchen, eine Antwort zu geben:

Einschlägige Vorschrift ist § 66 Abs. 2 VVG. Dort heißt es: "Die Kosten, welche dem VN durch die Zuziehung eines SV oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, dass der VN nach dem Vertrag zu der Zuziehung verpflichtet war."

Dieser Ausschluss bezieht sich auch auf technische SV.

Er gilt allerdings in folgenden Fällen nicht:

a) Wenn der Versicherer den VN auffordert, ein Gutachten einzuholen (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, S. 738);

b) wenn der VN vertraglich verpflichtet ist, einen Gutachter hinzuziehen;

c) wenn der Versicherer seine Ermittlungen und Feststellungen verzögert;

d) wenn der VN die berechtigte Annahme hat, die Berechnungen des Versicherers seien falsch oder unvollständig.

Der VN trägt jedoch in diesen Fällen das Risiko, dass sich seine Annahme als unrichtig erweist.

Nur wenn der Versicherer durch das vom VN selbst eingeholte Schadensgutachten widerlegt wird, besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Versicherer und zwar auch dann, wenn der VN nur teilweise Erfolg hat.

Der VN ist in diesen Fällen allerdings verpflichtet, den Gutachterauftrag auf die streitigen Fragen zu beschränken.

Zu beachten ist allerdings, dass die den Kaskoverträgen zugrunde liegenden Bedingungen zum Teil Regelungen enthalten, die von § 66 VVG abweichen.

In jedem Fall kommt eine Erstattung der durch den VN ausgelösten Gutachterkosten dann in Betracht, wenn der Versicherer sein Gutachten im Hinblick auf das Gutachten des VN ergänzen lässt und so zu höheren Leistungen kommt (LG Baden-Baden, VersR 1992, S 440).

Auch als Verzugsfolgekosten können die Kosten eines eigenen Sachverständigengutachtens zu ersetzen sein.

Gem. § 11 Abs. 1 VVG werden die Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungen nötigen Erhebungen fällig.

§ 15 AKB schiebt diese Fälligkeit um weitere 2 Wochen hinaus, indem dort normiert ist: "Die Entschädigung wird innerhalb 2 Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt."

Der Versicherer ist demnach verpflichtet, die Feststellung zügig und ohne Verzögerung zu treffen. Der Versicherer darf allerdings – wie sich aus der Regelung ergibt – für die Feststellung eine angemessene Frist beanspruchen; er darf, falls das für die Feststellung geboten ist, die polizeilichen Ermittlungsakten beiziehen und er kann, insbesondere bei Deckungsbedenken, auch den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten.

Der Versicherer gerät in Verzug, wenn er bei Eintritt der Fälligkeit oder bei einem Verlangen auf Vorschusszahlung nicht zahlt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Verzuges, nämlich Mahnung durch den VN und Verschulden des Versicherers, vorliegen.

Bei unberechtigter Ablehnung der Entschädigung gerät der Versicherer auch ohne Mahnung des VN in Verzug (BGH VersR 1990, S. 153).

Verzug des Versicherers tritt ferner ein, wenn er die Feststellung verzögert. Solange aber die Leistungspflicht trotz eingehender Überprüfung nicht klar ist, ist die Verweigerung der Zahlung nicht schuldhaft und ein Verzug tritt nicht ein.

Wenn Verzug eingetreten ist umfasst der Verzugsschaden auch die Rechtsanwaltskosten des VN (OLG Hamm, NZV 1991, S. 340).

Fazit:

Im Kaskoschadensfall ist der Versicherer nur unter ganz engen Voraussetzungen verpflichtet, die Kosten eines vom VN hinzugezogenen SV zu übernehmen.

Praxisrelevanz haben vor allem die vom Versicherungsgutachter häufig auch weisungsgemäß vorgenommenen Abzüge bei den Verbringungskosten, den Ersatzteilpreisaufschlägen, den Stundenverrechnungssätzen und den sonstigen Nebenkosten.

Zu gering eingeschätzte Wiederbeschaffungswerte sollen in Totalschadensfällen auch ein häufiger Quell von Ärgernissen sein.

Die freien und unabhängigen Kfz-SV sollten die Prüfung von Kaskoschadensgutachten als Betätigungsfeld nicht nur begreifen sondern vor allem bewerben.

Alle Geschädigten sollten wissen, dass ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Kaskoschadensfall erst in 2 Jahren verjähren; die Verjährung beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

Es lohnt deshalb unter Umständen heute noch, die Richtigkeit einer Kaskoschadensabrechnung aus dem Jahr 2004 oder aus späteren Jahren überprüfen zu lassen.

Dass ein Versicherer in bestimmter Art, Weise und Höhe abgerechnet hat und dass ein VN diese Abrechnung bislang klaglos akzeptiert hat, hindert die Geltendmachung weiterer, bestehenden Ansprüche in keiner Beziehung.

Mitgeteilt von Peter Pan im Juli 2006

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26 Antworten zu Die Sachverständigenkosten im Kasko-Schadensfall

  1. …wenn ich ergänzen darf:

    „BGH IV ZR 1/97

    Verkündet am:
    05.November 1997

    Nach § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bei der Beschädigung einer Sache gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadenumfangs zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.November 1988- X ZR 112/87- NJW-RR 1989, 953 unter II B, S.956). Dass die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nach § 13 Abs. 5 AKB etwas anderes meinen, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus § 13 Abs. 6 AKB. Diese Bestimmung nimmt bestimmte Kosten von der Ersatzpflicht des Versicherers aus, zu denen auch Kosten rechnen, die nach § 249 Satz 2 BGB zum Wiederherstellungsaufwand gehören (Mietwagenkosten, vgl. BGHZ 61, 346, 348). Sachverständigenkosten sind in dieser Bestimmung nicht genannt. Ob sich aus § 66 Abs. 2 VVG etwas anderes ergibt, kann offen bleiben. Diese Vorschrift ist jedenfalls zugunsten des Versicherungsnehmers abdingbar. In § 13 Abs. 5 und 6 AKB hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Ersatz der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung vertraglich versprochen und deren Umfang so bestimmt, dass die Sachverständigenkosten davon nicht ausgenommen sind. Überlässt der Versicherer es dem Versicherungsnehmer, den Sachverständigen zu beauftragen, hat er die Kosten zu ersetzen.“

    Das war ein Fall der Abgrenzung Betriebsschaden zu Unfallschaden. Offenbar hatte der Versicherer schon dem Grunde nach abgelehnt (zu unrecht) und daher auch keine Feststellungen zur Schadenhöhe getroffen. Daraufhin wurde der VN selbst aktiv.

    § 66 VVG hat der BGH also aussortiert, weil die Formulierung von § 13 AKB in jenem Fall die speziellere Regelung war. Im Anschluss an das Urteil haben viele Versicherungen dort eine Präzisierung vorgenommen und die Lücke weitgehend geschlossen.

    Im Ergebnis sind die Ausführungen von Peter Pan damit richtig.

    viele Grüße,
    Joachim Otting

  2. PeterPan sagt:

    hallo herr kollege otting
    vielen dank für ihren beitrag.
    ist die reaktion der versicherer auf die von ihnen dargestellte bgh-entscheidung nicht bezeichnend für die branche?
    immer wenn ein versicherungsnehmer ein bgh-urteil erstritten hat,das seine rechte stärkt,werden die bedingungen durch die versicherer geändert,um „legal“ zum bisherigen einspareffekt
    zurückkommen zu können.
    wenn ich dann zu ohren bekomme,dass z.b.dekra-sachverständige
    die weisung haben,ersatzteilpreisaufschläge nicht zu kalkulieren,obwohl niemand zu preisen ohne aufschlag auch nur ein teil kaufen kann,dann wird klar,warum im kaskoschadensfall der „gutachter“ vom versicherer ausgesucht wird.

  3. Regulierer sagt:

    Hallo Peter Pan!
    Ist es nicht unabhängig der Branche verständlich, wenn eine Formulierung geändert wird, wenn nicht mehr dass erzielt wird, was eigentlich damit erreicht werden sollte?
    UPE und Verbringungskosten haben in der Kalkulation nichts zu suchen! Sie haben bedingt recht, dass es meist schwierig wird Teile ohne UPE zu kaufen. Aber das ist doch gar nicht der Ansatz. Zum einen fallen die Kosten nicht immer zwingend an. Wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, fallen die Kosten auch nicht an. Mit welcher Berechtigung soll jemand diese Kosten dann kassieren?
    Wenn repariert wird, erhält der Geschädigte eine Rechnung als Nachweis. Dann bekommt er die UPE (und auch die MwSt für die Teile). Wo ist das Problem.
    Leider gibt es hier keine einheitliche Rechtsprechung. Das wäre aber sehr wünschenswert um alle Geschädigten unabhängig von der Rechtsauffassung eines Amtsrichters gleichzubehandeln.

    Dekra fährt da einen sauberen Weg. Diese Kosten sind in der kalkulation nicht enthalten, werden aber im Kommentar erwähnt!

  4. Nick sagt:

    @Regulierer

    Klasse Logik!
    Wenn nicht repariert wird, fallen gar keine Kosten an.
    Konsequenz:
    Es muß gar nichts bezahlt werden!

  5. Karl Stoll sagt:

    Hallo,

    ähh, mischen wir hier nicht gerade Kasko mit Haftpflicht?
    Regulierer: Wenn man Ihre Schlußfolgerung konsequent weiterführen würde, gäbe es überhaupt keine fiktive Abrechnung mehr. Weil Rep.-Kosten, die nicht anfallen, konsequenterweise auch nicht bezahlt werden müssten wie UPE-Aufschläge, die nicht anfallen.

    Mfg. K.Stoll

  6. Nick sagt:

    @Regulierer

    Der „saubere“ Weg der DEKRA kann bedeuten, daß die Kalkulation einen Reparaturschaden, der Kommentar aber einen Totalschaden ergibt – die Geschädigten werden sich ob soviel Sachverstand sicher bedanken!

    Noch interessanter wird das, wenn dadurch die 130%-Grenze überschritten wird!

  7. Regulierer sagt:

    ???
    Die Schlussfolgerung kann ich nicht nachvollziehen!
    Der Schaden am Fahrzeug ist doch entsanden! UPE entsteht nicht automatisch!
    Eine Vermischung von Kasko und Haftpflicht gibt es meinerseits nicht.
    @Nick:
    Schon mal ein Dekra-GA gesehen?
    Kann ich mir nicht vorstellen. Dekra macht bei TS wie die meisten SV vorne eine Gegenüberstellung WBW/RW und Rep.-Kosten!

  8. Nick sagt:

    @Regulierer

    Habe tatsächlich noch kein DEKRA-Gutachten gesehen; für Gutachten gibt es nämlich Mindestanforderungen.
    Gutachten werden überlicherweise vom Sachverständigen unterschrieben, dann weiß man, wer es erstellt hat. Bei der DEKRA steht nur drin, wer der Sachverständige ist, nicht wer es erstellt hat und wer letztendlich verantwortlich ist.

    Ernst nehmen kann man „Gutachten“ wohl kaum, in denen die Wiederbeschaffungsdauer in Werktagen (z.B. 10 Werktage) angegeben wird. Dann dürften sich die Geschädigten gerade dann, wenn sie nicht arbeiten müssen (sonntags), nicht um die Wiederbeschaffung kümmern – ist doch lustig – hahaha.

  9. Karl Stoll sagt:

    Hallo Nick,

    wiso sollte man die Sonntage in die Wiederbeschaffungsdauer mit einrechnen? Sonntags können Sie Fahrzeuge höchstens von aussen anschauen. Keine Beratung, Verkauf oder Probefahrt! Ein Verkäufer ist da nicht vor Ort! Höchstens von Privat kann man da ein Fahrzeug kaufen. Deswegen ausreichend lange Wiederbeschaffungsdauer an Werktagen, wo der normale Geschäftsbetrieb herscht. Das ist meine Auffassung und wird auch so gehandhabt.

    Mfg. K.Stoll

  10. Nick sagt:

    @Karl Stoll

    Reden Sie doch mal mit einer Autovermietung, ob dort regelmäßig Samstag abends die Mietwagen abgegeben werden und erst montags wieder abgeholt werden.

    Benutzen Sie ihr Feugzeug sonntags gar nicht? Deswegen heißt das doch Nutzungsentschädigung. Und bei einer Reparatur gibt es den Mietwagen oder die Nutzungsentschädigung auch für Sonntage!

  11. Karl Stoll sagt:

    Hallo,

    Danke für den Denkanstoß.

    Mfg. K.Stoll

  12. zur versachlichung und ent-emotionalisierung:

    der grundsatz lautet: bei der fiktiven abrechnung bekommt der geschädigte das, was er bei einer tatsächlich durchgeführten reparatur bezahlen müsste. die einzige ausnahme von diesem grundsatz ist die MwSt, weil das im gesetz anderweitig geregelt ist.
    ob der geschädigte im falle einer fiktiven abrechnung den UPE-aufschlag und/oder die verbringungskosten bekommt, ist eher eine im tatsächlichen denn im rechtlichen liegenden frage.
    wenn es sicher ist, dass im wirtschaftsraum des geschädigten alle werkstätten der marke UPE-aufschläge berechnen, ist es sicher, dass der geschädigte bei einer durchgeführten reparatur diese aufschläge bezahlen müsste. die rechtsfolge liegt dann auf der hand. das gleiche gilt für die verbringungskosten. wenn alle werkstätten usw…
    dass die rechtsprechung dazu wie kraut und rüben ist, liegt im wesentlichen daran, dass viele klägeranwälte nur urteilslisten zitieren, aber nicht die notwendige sachverhaltsarbeit betreiben.
    den grundstein dazu – so auch die empfehlung des diesjährigen verkehrsgerichtstages unter leitung eines BGH-richters vom VI. senat (sachverständige, lesen!!!) – sollten die sachverständigen legen, indem sie zur entsprechenden situation im wirtschaftsraum des geschädigten angaben im gutachten machen.

    gruß, joachim otting

  13. Regulierer sagt:

    @Nick:
    Sie haben anscheinend nicht viel mit Thema zu tun.
    Ob im GA 7 Kalendertage, 6 Werktage oder 5 Arbeitstage steht ist bei einer normalen Woche ohne Feiertag exakt das Gleiche. Es geht nur um die Ausfalldauer! Wenn Feiertage vorhanden sind sind 6 Werkatge mehr als 7 Kalendertage!
    Und Dekra-GA sollten schon ernst genommen werden. Vielleicht stimmt nicht immer die Qualität, das lässt sich bei den vielen SV auch nicht immer garantieren, Aber derjenige, der darauf steht, trägt auch die Verantwortung.
    Ich denke, hier besteht noch Aufklärungsbedarf für Sie!

  14. Regulierer sagt:

    @Hr Otting:
    Das ist auch ein guter Ansatz! Als Versicherer weiß man auch, wo man sich blutige Nasen holt. Dies würde eine gute ergänzug darstellen!

  15. …so einfach ist schadenrecht. und jetzt zurück an die akten und umsetzen, erst die SV und dann die regulierer…

    danke für die blumen
    joachim otting

  16. Nick sagt:

    @Regulierer

    Danke für die Aufklärung. Jetzt habe ich es endlich kapiert.
    10 Arbeitstage, 12 Werktage und 14 Kalendertage sind das gleiche, wenn ein Fahrzeug 14 Kalendertage nicht genutzt werden kann. Allerdings erhält der Geschädigte unterschiedliche Nutzungsausfallbeträge.
    Wenn eine Versicherung sich auf die im Gutachten ausgewiesene Ausfalldauer beruft, kann sie richtig sparen, wenn sie nur dafür sorgt, daß der „richtige“ Sachverständige eingeschaltet wird oder wenn sie direkt auf Gutachteninhalte Einfluß nimmt.

  17. Regulierer sagt:

    Sorry Nick, wieder falsch!
    Der Nutzungsausfall ist für jeden Tag gleich!
    Zum anderen können die Versicherer im Haftpflichtfall selten für „den richtigen“ SV sorgen, außerdem machen können sich seriöse SV dies auch nicht für Versicherer erlauben.

  18. Nick sagt:

    Danke Regulierer! Ich komme ja aus dem Dazulernen gar nicht mehr raus.

    Der Nutzungsausfall ist für alle Tage gleich, z.B. in der Gruppe F 50,00 €/Tag. Das ergibt (laut Gutachten):

    10 Arbeitstage = 500,00 €,
    12 Werktage = 600,00 €,
    14 Kalendertage = 700,00 €.

    Wegen diesen lächerlichen 40% Differenz (700,00 € zu 500,00 €) werden die Geschädigten sicher nicht aufmüpfig werden.

  19. Regulierer sagt:

    @Nick:
    Anscheinend erlauben Sie sich einen Spaß, weil so doof kann man nicht sein!
    Wenn 10 AT = 12 WT = 14 KT sind, dann bekommt immer 700,00 Euro bei 50,00 Euro NA pro Tag.
    Aber immerhin klappt’s ja mit dem Prozentrechnen! ;-)))

  20. Nick sagt:

    @Regulierer

    Wenn 10 Arbeitstage im Gutachten stehen, zahlt doch keine Versicherung freiwillig 14 x 50,00 €/Tag = 700,00 €.
    Habe jedenfalls noch nie so eine Abrechnung gesehen.

  21. H. Beckmann sagt:

    hallo männers,

    merkwürdige denkweise.

    kann mir mal jemand auf die sprünge helfen? was ist der unterschied zwischen werktagen und arbeitstagen wenn eine werkstatt sechs tage arbeitet? oder gibt es keine werkstätten die am samstag arbeiten? in unserem raum jedenfalls ist die woche noch mit arbeit an sechs tagen gefüllt? wenn bei der versicherung vielleicht nur mit 5,5 tagen gerechnet wird ist doch das denen ihr problem oder?

  22. Nick sagt:

    @H. Beckmann

    Deshalb sind Kalendertage die korrekte Angabe. Ausfallzeit ist Ausfallzeit. Unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitstag, Werktag oder Sonn- oder Feiertag handelt.

    1 Woche hat
    5 Abeitstage: Montag – Freitag,
    6 Werktage: Montag – Samstag,
    7 Kalendertage: Montag – Sonntag.

    Wenn ich meinen Kunden also nicht benachteiligen (schädigen) will, gebe ich die Ausfallzeit also in Kalendertagen, der tatsächlichen Ausfalldauer, an!!!

  23. Regulierer sagt:

    @Hr. Beckmann
    Arbeitstage: Mo – Fr.
    Werktage: Mo – Sa.
    Kalender: Mo – So

    @Nick:
    Wenn erster Ausfalltag nicht gerade ein Montag ist fallen bei 10 Arbeitstagen 2 Wochenenden dazwischen. Wir haben dann 14 Kalendertage Ausfall. Wir regulieren so. Und wir kommen hier selten gut weg!!!
    Wiviele Abrechnung haben Sie denn bisher gesehen?
    Langsam verzweifle ich an Nick! ;-0

  24. H. Unfug sagt:

    Hallo Leute,

    wem das alles zu kompliziert ist, der soll doch bitte die Tage zählen und dann einfach Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer = x Tage angeben, dann ist wohl der ganze Hick-Hack um die Begriffsdefinition bezüglich der … Tage hinfällig.

    Frohes Tagezählen

    SV Unfug

  25. SV Hildebrandt sagt:

    Hallo zusammen,

    habe diesen Beitrag jetzt ein wenig gesucht und wieder gefunden ;-).

    Letzten Donnerstag bekam ich einen Anruf einer Sachbearbeiterin die mich als SV fragte: „meinen sie Arbeitstage?“ Umschreibe es mal so: Hochzeitstage habe ich nicht gemeint… Die nächste Äußerung diese Dame führte mir allerdings die Tragweite meiner Antwort rigoros vor Augen: „… gut. Dann brauch ich auch nur diese 6 Arbeitstage als Ausfall zu erstatten.“ Hierzu ist aber zu sagen, dass der Reparaturbetrieb von Montags bis Freitags arbeitet und am Samstag einen Notdienst hat. Logische Schlussfolgerung dieser SachVerarbeiterin: Montags bis Samstags. So wurden zwei Tage NT eingespart, zumindest versucht. Hierbei die NT = 27 Euro/Tag = 54 Euro gesamt. Der darauf eingeschaltete Rechtsanwalt wird sicherlich teurer…

  26. hammings sagt:

    „Dekra fährt da einen sauberen Weg“
    Ein befreundeter Anwalt, der Pflichtverteidiger in einem großen Strafprozess ist, hat mir jüngst erzählt, dass ein Anwalt in diesem Prozess auf ein Gutachten der DEKRA und die damit verbundene Unabhändigigkeit hingewiesen hat.
    Der gesamte Gerichtssaal sei daraufhin in Gelächter ausgebrochen.

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