LG Berlin, AZ 16 O 479/09, einstweilige Verfügung – Werbung mit „DEKRA zertifizierter Anwalt“ untersagt

DEKRA Zertifizierung für Juristen irreführend

Das Landgericht Berlin hat der DEKRA die Werbung mit dem DEKRA-Zertifikat mit einer einstweiligen Verfügung vom 19.11.2009 -16 O 479/09- untersagt:

Durch die Verwendung des Logos im Zusammenhang mit dem Hinweis, von der DEKRA zertifizierter Anwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet zu sein, werden die betroffenen rechtssuchenden Verkehrskreise in die Irre geführt, weil diese davon ausgehen, dass die Zertifizierung aufgrund der Prüfung durch einen neutralen Dritten aufgrund eines staatlichen Verfahrens verliehen wird und daher einem staatlicherseits vorgegebenen Standard entspricht. Denn dem Verkehr ist die DEKRA aus ihrer Verleihung von Kfz-Prüfsiegeln bekannt, wo sie als staatliche Beliehene prüft, ob bestimmte staatlicherseits vorgegebene Prüfkriterien erfüllt sind (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08)

Quelle: drschmitz.info >>>>>>>>>>>>  

Seien wir gespannt, wie vielen Verfügungen es noch bedarf, bis das DEKRA-Logo auf den Kopfbögen der Lieblingskanzleien von HUK Coburg und Co. endlich der Vergangenheit angehört.

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1 Antwort zu LG Berlin, AZ 16 O 479/09, einstweilige Verfügung – Werbung mit „DEKRA zertifizierter Anwalt“ untersagt

  1. Babelfisch sagt:

    Leider muß man genau hinsehen: werden Fähigkeiten von Rechtsanwälten/Innen in bestimmten Rechtsgebieten zertifiziert, dann dürfte die einstweilige Verfügung sicher sein. Werden allerdings vorbildliche Büroabläufe zertifiziert (denn auch dafür hält sich die DEKRA für zuständig), wird es schon schwieriger.

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