Das AG Neubrandenburg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten

Mit Entscheidung vom 29.10.2009 (12 C 297/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Neubrandenburg verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu erstatten. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den 10.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 155,97 €

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß z 313 s Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. aus abgetretenem Recht. Der Kläger fertigte nach einem Unfallgeschehen ein Sachverständigengutachten im Auftrag des Herrn …an. Dieser trat seine Schadensersatzansprüche mit Erklärung vom 03.06.2009 an den Kläger ab. Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung.

Für die Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen bestellt keine gesetzliche Regelung. Der Kläger hatte mit dem Auftraggeber auch keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen. Somit richtet sich die dem Kläger zustehende Vergütung nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 BGB.

Im Gegensatz zu gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten nicht üblich nach Zeitaufwand abzurechnen. Außergerichtlich tätige Kfz-Sachverständige rechnen überwiegend in Form des Pauschalbetrages ab, dessen Höhe in Abhängigkeit, aus Höhe der ermittelten Reparaturkosten bzw. des ermittelten Wiederbeschaffungswertes steht.

Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Honorarbefragung des BVSK 2008/2009 orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte mit der BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt hat, kann dahingestellt bleiben. Das Ergebnis solcher Gespräche kann jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Sie können höchstens eine Orientierungshilfe bieten.

In dem vom Kläger erstellten Gutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von 2.421,55 € netto ermittelt. Nach dem Ergebnis der BVSK-Honorarvereinbarung rechnen bei dieser Schadenshöhe 40 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar von 332.00 € bis 381.00 € ab. Mit dem von ihm angesetzten Grundhonorar in Höhe von 354,00 € liegt der Kläger damit im Rahmen der BVSK-Befragung, Das Gericht erachtet diese Höhe deshalb als angemessen. Hinsichtlich der Auslagen bewegt der Kläger sich lediglich bei den Kosten für den ersten  Lichtbildsatz geringfügig oberhalb der Spanne. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass er sich innerhalb der Fahrtkosten und der Schreibkosten für Kopien aber unterhalb der Honorarbefragung gegebenen Spanne bewege. Die anderen Auslagen bewegen sich innerhalb der Spanne. Aus diesem Grunde sind die angesetzten Kosten nicht zu beanstanden.

Durch die Beklagte wurde unstreitig ein Betrag von 402,79 € gezahlt, so dass noch ein Honoraranspruch in Höhe von 155,97 € besteht.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, § 286 BGB, allerdings erst ab dem im Urteilstenor genannten Zeitpunkt. Dies ist die Zustellung der Anspruchsbegründung. Für eine Vorverlegung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 696 Abs. 3 ZPO ist hier kein Raum, da die Sache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruches abgegeben wurde. Die Abgabe erfolgte vielmehr erst einem Monat nach Erhebung des Widerspruches, was darin begründet lag, dass auch der Kläger erst am 25.08.2009 die fehlenden Gerichtskosten einbezahlt hat. Insoweit war die Klage deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 9.2 Abs. 2 ZPO, der Aussprach über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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1 Antwort zu Das AG Neubrandenburg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    meines Erachtens muss das Urteil mit besonderer Vorsicht betrachtet werden. Der Amtsrichter geht unstreitig von einem Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht aus. Dann prüft er allerdings werkvertragliche Gesichtspunkte im Rahmen des § 632 BGB. Schließlich nimmt er noch die BVSK-Befragung als Richtschnur, obwohl der Kläger nicht Mitglied im BVSK ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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