AG Halle (Saale) weist im Schadensersatzprozess die Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten ab mit einer mangelhaften juristischen Begründung im Urteil vom 6.4.2017 – 98 C 3609/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wie angekündigt, stellen wir Euch hier das zweite Urteil des AG Halle an der Saale vor. Im Gegensatz zu dem anderen Urteil aus Halle an der Saale handelt es sich hier um eine nicht mehr brauchbare juristische Leistung. Da wird doch tatsächlich die Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen als Vertrag zu Lasten Dritter angesehen. Die Rechtsprechung des BGH zu dem Sachverständigenvertrag wurde schlicht und ergreifend durch das erkennende AG Halle (Saale) ignoriert. Bekanntlich hat der BGH entschieden, dass der Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kfz-Unfallschadens zu erstellen hat, ein Werkvertrag ist. Für die Bemessung der werkvertraglichen Vergütung ist der Inhalt der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarung maßgeblich (BGH X ZR 122/05). Mit keinem Wort hat der BGH festgestellt, dass die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Honorarvereinbarung eine solche zu Lasten eines Dritten sein soll. Dass der Schädiger die Kosten des Gutachtens zu erstatten hat, ist Folge seiner deliktischen Haftung aus §§ 823 ff. BGH i.V.m. § 7, 17, 18 StVG i.v.m. § 249 BGB. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers ist allenfalls in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, mehr aber auch nicht. Im Übrigen übersieht das erkennende Gericht, dass im Falle der Abtretung erfüllungshalber der Geschädigte nach wie vor zur Ausgleichung der Sachverständigenkosten verpflichtet bleibt. Ein derartiges Urteil müsste tatsächlich einmal in die Berufungsinstanz und dann auch in die Revisionsinstanz getragen werden, damit derartiger juristischer Unfug in Zukunft unterbleibt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

98 C 3609/16                                                                                     Verkündet am 06.04.2017

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G., vertr d. d. Vorstand, Kolde-Ring 21,48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2017 durch die Richterin am Amtsgericht L.

für Recht erkannt:

1.     Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:    Der Streitwert wird auf 81,51 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht a) eines Herrn F. aus einem Verkehrsunfall vom 12.01.2013 und b) eines Herrn B. aus einem Verkehrsunfall vom 09.11.2013 geltend. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des jeweiligen Unfallverursachers, dessen Eintrittspflicht zugunsten des Geschädigten in vollem Umfang unstreitig ist. Der Kläger hat für die Erstellung von Sachverständigengutachten zum Schadensumfang zu a) Rechnung über einen Betrag in Höhe von 728,67 € (mit Grundhonorar 456,95 € netto) und zu b) eine Rechnung über 552,70 € (mit Grundhonorar 295 € netto) erstellt. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung und Abrechnungspositionen wird auf die Anlagen K2 und K 8 (Bl. 19, 31) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte darauf zu a) einen Betrag i.H.v. 662,77 € und zu b) (statt eines ursprünglich vom Kläger genannten Betrages in Höhe von 536,13 €) unstreitig 470,05 € – hierin jeweils enthalten 100 € Nebenkosten netto (119 € brutto).
Von den verbleibenden Differenzen verlangt der Kläger bestimmte Rechnungspositionen seiner Rechnungen nicht mehr – und zwar zu a) Fotosatz-Kopie und Schreibkosten (13,60 € + 41,12 € netto / (gesamt 65,12 € brutto) und zu b) Archiv- und Schreibkosten (5,10 € + 5,25 € netto (gesamt 12,32 € brutto). Der Kläger behauptet, er sei von den Geschädigten nach Vorlage der eigenen Honorartabelle (K 13, Bl. 69) beauftragt worden mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe. Es sei zwischen ihm und dem jeweils Geschädigten eine Preisvereinbarung entsprechend seiner Honorartabeile getroffen worden. Der Klager meint, gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe seiner Honorartabelle zu haben.

Der Kläger beantragt, nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 0,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2013 sowie auf 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.03.2013 sowie 70,33 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2013 sowie 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist die Nebenkosten – soweit von ihr nicht bereits i.H.v. jeweils 119 € brutto ausgeglichen – als mit 25% bzw. 36% des Grundhonorars überhöht und vom Kläger einseitig beliebig, weil in beiden Rechnungen teils gravierend abweichend bestimmt zurück.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 71,11 €. Denn aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei den von den beiden Geschädigten jeweils nicht bezahlten Rechnungen zumindest im Hinblick auf die Nebenkostenbeträge um ein Ergebnis aus einem Vertrages zu Lasten Dritter – sofern die beiden Geschädigten die Honorartabelle des Klägers tatsächlich als Honorar-Preisabrede vorgelegt worden sein soll. Verträge zu Lasten Dritter binden den belasteten Dritten (hier die Beklagte) nicht, sondern verpflichten ihn nur insoweit, als er dem Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten / dem Sachverständigen im Rahmen des bestehenden Schadenersatzanspruches beitritt bzw. erfüllt – weil notwendig und erforderlich zur Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB.
Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbetastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet Wird ein solcher Verpflichtungsvertrag zu Lasten Dritter abgeschlossen, so hat der Dritte allerdings unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, diesen Vertrag als vollmachtsloses Vertreterhandeln zu genehmigen und damit in die Schuldnerstellung einzurücken. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer Schuldübemahme nach §§ 414 ff. BGB. Beide Möglichkeiten führen jedoch dazu, dass der Dritte Vertragspartei wird. In diesen Fällen kann man also streng genommen nicht mehr von der Belastung eines „Dritten“ sprechen (http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003A/orlesung/drittbez.htm). Soweit vorliegend die Beklagte eine Regulierung i.H.v. 662,77 € und 470,05 € vorgenommen hat, hat sie den Vertrag zwischen dem Kläger und dem Geschädigten (zunächst einem solchen zu ihren Lasten) im Rahmen ihrer unstreitigen Schadenersatzpflicht gebilligt, ist damit selbst nachträglich nach Ausübung von wirtschaftlich denkender und vernünftiger Betrachtung getragenen eigenen Prüfungsrechte Vertragspartner des Klägers geworden.

Dem Geschädigten und damit dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie zur Schadenfeststellung erforderlich waren und angemessen sind und nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar gewesen ist. Die Nebenkosten erscheinen bezogen auf die hier abgerechneten Net-to-Grundhonorare i.H.v. a) 456,95 € + Nebenkosten 155,38 € netto bzw. b) 295 € + Nebenkosten 169,45 € netto erkennbar überhöht. Die beklagte Versicherung hat auf die neben dem Grundhonorar berechneten Nebenkosten jeweils 119 € brutto/ 100 € netto gezahlt, was aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten aus Sicht des Gerichts angemessen ist.

Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 0109.2016 (96 C 3858/15), die auch vom Landgericht Halle im Hinweisbeschluss vom 25.01.2017 (1 S 232/16) bestätigt wurden:

„Den Maßstab für die Feststellung einer Überhöhung der Nebenkosten bietet zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten für die zu erwartenden Aufwendungen. Dabei bildet die Honorartabelle des Klägers jedoch keine geeignete Grundlage für die Einschätzung des Geschädigten und auch keine konkrete Preisabrede. Sie lässt im Hinblick auf die Nebenforderungen keine konkreten Preise erkennen sondern enthält lediglich die Höchstbeträge, da die Formulierung „bis“ verwendet wurde. Zudem kann der Geschädigte nicht erkennen, welche Nebenkosten konkret überhaupt anfallen werden, weil identische Positionen unterschiedlich berechnet werden, z.B. „Fabrtkosten je km“ oder Fahrtkosten pauschal“, „Porto/Telefon pauschal“ oder Porto/Telefon/EDV“, „Schreibkosten je Seite“ oder „SchreibgebQhren/BQrokosten pauschal“. Diese Beschreibung ist weder eine konkrete Preisvereinbarung noch lässt sie eine Einschätzung des Geschädigten für die zu erwartenden Aufwendungen zu.

Die vom Sachverständigen abrechneten Nebenkosten stellen eine deutliche Preisüberhöhung dar, was jedem verständigen, wirtschaftlich denkenden Manschen in der Lage des Geschädigten auffalten muss. … Das Gericht bestimmt und schätzt daher gemäß § 287 ZPO die erforderlichen und angemessenen Nebenkosten aufgrund der Bestimmungen des JVEG (so auch BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15).“

Das Landgericht Halle hat dazu in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt:

„Auch die Feststellung des Amtsgerichts, die deutliche Überhöhung sei für den Geschädigten als verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen auch erkennbar gewesen, ist nicht zu beanstanden. Je deutlicher die objektive Überschreitung der üblichen Vergütung im Einzelfall ausfällt, desto eher ist sie für den Geschädigten auch subjektiv erkennbar. Das Grundhonorar des Klägers, welches für die Begutachtung als Kennstück des Auftrages anfällt, hat 384,31 € die Nebenkosten 208,04 € betragen. Insgesamt hat der Kläger für die Erstellung seines Gutachtens also 592,35 € in Rechnung gestellt, so dass auf Nebenkosten ein vergleichsweise hoher Anteil von 35 Prozent entfällt Insofern kann ein grobes Missverhältnis zwischen Haupt-und Nebenkosten angenommen werden, welches auch für den Geschädigten erkennbar war.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Kosten für Fotos, Schreibaufwand und Porte/Telefon – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebes angefallen sind— um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alitag konfrontiert wird und deren Höhe er typischer Weise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, [VI ZR 50/15] Rn. 14). Unter Berücksichtigung dessen war für den Geschädigten erkennbar, dass Kosten von 2,47 EUR netto je Foto, Schreibkosten von 3,59 EUR netto je Seite und von 18,26 EUR netto für Porte/Telefon den tatsächlichen Aufwand deutlich überschreiten.“

Dies Grundsätze angewendet auf die vorliegenden Rechnungen ergibt folgendes Bild:

zu a) verlangt der Kläger noch 0,78 € (oder rechnerisch 0,79 €):

Für die Erstellung des ersten Fotosatzes, den der Kläger mit einem Betrag von 19,76 € netto (2,47 € pro Foto) abgerechnet hat, besteht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 JVEG nur ein Anspruch auf Kosten von 1,00 € pro Foto. Da die Fotos digital erstellt wurden, ist insoweit eine Farbkopie für das dem Geschädigten zur Verfügung gestellte Gutachten zu ersetzen. Insoweit besteht auf diese Position lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 8,- € netto / 9,52 € brutto. Allein diese Reduzierung der Rechnung um 10,24 € brutto (neben der vom Klager selbst vorgenommenen Reduzierung um 2. Fotosatz (13,60 € netto) und Schreibkosten (41,12 € netto) lässt einen weiteren Erstattungsanspruch von 0,78 oder 0,79 € nicht zu.

zu b) verlangt der Kläger noch 70,33 €:

Für die Erstellung des ersten Fotosatzes, den der Kläger mit einem Betrag von 12,00 € netto (2 € je Foto) abgerechnet hat, besteht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 JVEG nur ein Anspruch auf Kosten von 1,00 € pro Foto. Da die Fotos digital erstellt wurden, ist insoweit eine Farbkopie für das dem Geschädigten zur Verfügung gestellte Gutachten zu ersetzen. Insoweit besteht auf diese Position lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 6,- € netto / 7,14 € brutto. Allein diese Reduzierung der Rechnung um 7,14 € brutto/6 € netto.

Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens hat das Gericht Schreibkosten gernäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG bestimmt und dabei 3000 Anschläge – pro 1000 Anschläge je 0,90 € – berücksichtigt. Die Schreibarbeit reduziert sich auf die individualisierten Fahrzeugdaten und die konkrete Schadensbeschreibung, der Rest wird elektronisch, durch das verwendete SYSTEM DAT erzeugt bzw. stellt jederzeit aufrufbare Textbausteine dar. Damit reduziert sich diese Position von 35,70 € brutto (2 € je Seite) auf 2,70 € netto – mithin um 32,49 € brutto.

Kosten für eine Restwertermittlung i.H.v. 39,30 € netto / 46,77 € brutto stehen dem Kläger nicht zu, denn es lag ausweislich seines eigenen Gutachtens kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, der Anlass zur einer Restwertermittlung gegeben hätte. Die Reparaturkosten waren mit 999,02 € brutto kalkuliert, bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.150 €. Diese Position i.H.v. 46,77 € brutto ist, weil nicht notwendig oder erforderlich zur Schadensfeststellung, nicht erstattungsfähig.

Die aufgezeigten 3 zu reduzierenden Rechnungs-Positionen betragen in der Summe 86,40 € brutto und sind damit höher als der vom Kläger noch verlangte Regulierungsbetrag von 70,33 € brutto, weshalb kein weiterer Schadenersatzanspruch gegeben ist, nachdem die Beklagte unstreitig 119 € auf die Nebenforderungen gezahlt hatte.

Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schreiben vom 10.03.2017 die Auffassung vertritt, das Gericht wolle „unwissend und rechtswidrig willkürlich in den Markt eingreifen“, so sei angemerkt, dass der Markt von je her von Angebot und Nachfrage gesteuert wird. Diese Eigensteuerung des Marktes setzt allerdings voraus, dass der nachfragende Auftraggeber bei seiner Entscheidung über eine Beauftragung des anbietenden Auftragnehmers grundsätzlich eine Entscheidung zu eigenen Lasten, d.h. für eigene Kasse trifft, was ihn dazu veranlasst, eine Kosten-Nutzen-Betrachtung anzustellen. Diese wirtschaftlich denkende und vernünftige Betrachtung bei Auftragserteilung fehlt allerdings im Falle der Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten (bei einer dem Grunde nach unstreitigen 100%igen Schadenshaftung). Denn der auftragserteilende Geschädigte erteilt den Auftrag zu Lasten der gegnerischen Kfz-Haftpfiichtversicherung, weil er sich bei Auftragserteilung nicht in einer eigenen Zahlungsverpflichtung sieht. Diese Tatsache wird noch dadurch offensichtlicher, dass die Auftragserteilung (wie hier) sogleich mit einer Abtretung des Honorar-Forderungsanspruchs verbunden ist (Bl. 19R, 31R), was dem Sachverständigen damit unmittelbar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung eröffnet und den Auftraggeber von seiner eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen, seinem Auftragnehmer erkennbar entlastet.

Dabei – so die Auffassung des Klägers – solle der zu Schadenersatzzahlung verpflichteten Haftpflichtversicherung keinerlei Recht zu stehen, gegen eine einseitig von ihm festgelegte Nebenkosten-Tabelle Einwendungen zu erheben. Das aber ist ein Vertrag zu Lasten Dritter.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs.3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11.711, 713 ZPO.

Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen, dann das Gericht folgt im Ergebnis der aktuellen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Halle (1 S 232/16) – die dem Klager bekannt ist.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu AG Halle (Saale) weist im Schadensersatzprozess die Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten ab mit einer mangelhaften juristischen Begründung im Urteil vom 6.4.2017 – 98 C 3609/16 -.

  1. Pausbacke sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    danke für diesen mal wieder hervorragenden Urteilskommentar. Das von dir angesprochene Urteil zeigt beispielhaft, in welcher Bandbreite jenseits vom Schadenersatzgedanken gerichtsseitig geradezu verwegene Überlegungen angestellt werden zu Lasten der Unfallopfer und der von diesen beauftragten Sachverständigen, sowie selbstverständlich auch zu Lasten der Justiz.

    Pausbacke

  2. Das schwarze Phantom sagt:

    Diese Richterin L. am AG Halle ist erkennbar voreingenommen und die Entscheidungsgründe gehören auf den Sondermüll.

    Wahrscheinlich spielt auch noch die Versagung des rechtlichen Gehörs eine tragende Rolle für die Entstehung dieses Urteils. Es ist in Gegenüberstellung mit dem anderen angesprochenen Urteil des AG Halle ein Unterschied, wie zwischen Himmel und Hölle. Oder ist diese Dame vielleicht als Versicherungsnehmerin und Sachwalterin der LVM verpflichtet, wenn man liest:

    „Soweit vorliegend die Beklagte eine Regulierung i.H.v. 662,77 € und 470,05 € vorgenommen hat, hat sie den Vertrag zwischen dem Kläger und dem Geschädigten (zunächst einem solchen zu ihren Lasten) im Rahmen ihrer unstreitigen Schadenersatzpflicht gebilligt, ist damit selbst nachträglich nach Ausübung von wirtschaftlich denkender und vernünftiger Betrachtung getragenen eigenen Prüfungsrechte Vertragspartner des Klägers geworden.“

    „Die beklagte Versicherung hat auf die neben dem Grundhonorar berechneten Nebenkosten jeweils 119 € brutto/ 100 € netto gezahlt, was aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten aus Sicht des Gerichts angemessen ist.“

    Nie davon gehört, das der BGH eine solche Nebenkostendeckelung abgewiesen hat? Unwahrscheinlich!
    Und hat diese Richterin L. nie davon gehört, dass der BGH sogar 73% an Nebenkosten als schdenersatzpflichtig zutreffend dargestellt hat?

    Der Eingangskommentar von Willi Wacker trifft deshalb mal wieder den Nagel auf den Kopf.

    Mit diesem Urteil – in den Überlegungen löchrig wie ein Schweizer Käse – wird sicher nicht das Ansehen der Gerichtsbarkeit im Raum Halle gefördert und Staat mit diesem Urteil kann die LVM wohl kaum machen, denn die Unsinnigkeit der Entscheidungsgründe ist zu offensichtlich. Trotz des scheinbaren Siegens also ein Selbsttor.

    Das schwarze Phantom

  3. Iven Hanske sagt:

    Diese Richterin erklärt sogar dem auf Zahlung klagenden Geschädigten in der mündlichen Verhandlung, dass ich zu teuer und den Preis nicht Wert bin (ohne Begründung) und da der Geschädigte die vereinbarte Rechnung selbst bezahlt hat, so hat er Pech. Die Berufung führte bisher immer zum Erfolg, wobei das LG Halle auch bei aktuell guten Entscheidungen (LG Halle 1 S 181/17 vom 08.12.2017, LG Halle 1 S 203/17 vom 01.12.2017) unbeachtet bleibt, denn es wurde hierzu schon entschieden (LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015) Diese Richterin L ist befangen und lächerlich, in jedem Betrieb ist Unfähigkeit ein Kündigungsgrund, nur in der Justiz gibt es automatisch altersbedingte Belohnung.

  4. Ra Imhof sagt:

    Wie bitte?
    Die LVM-Versicherung ist Vertragspartner des Klägers durch eine Teilregulierung auf die Schadensposition der Gutachterkosten geworden?
    Das ist ja schon beinahe wieder lustig.
    Dann wird die LVM also auch Vertragspartner der Friedhofsbehörde,wenn sie den Hinterbliebenen eines Unfallopfers die Beerdigungskosten -teilweise- erstattet?
    Oder:
    Die LVM-Versicherung erstattet-teilweise- den Lohnfortzahlungsschaden des Arbeitgebers und wird dadurch selbst zum Arbeitsvertragspartner und das auch noch anstelle des geschädigten Arbeitnehmers?
    Wer macht hier weiter?
    –simply too much for me!

  5. virus sagt:

    @ Iven – „Diese Richterin L ist befangen und lächerlich, in jedem Betrieb ist Unfähigkeit ein Kündigungsgrund, nur in der Justiz gibt es automatisch altersbedingte Belohnung.“

    Offensichtlich mehrfach rechtsbeugend abgesetzte Urteile seitens einer Richterin „Im Namen des Volkes“ kriminalisieren das Volk und gefährden jeden Rechtsstaat. Der Staatsanwalt ist einzuschalten. Siehe: http://www.captain-huk.de/urteile/der-2-strafsenat-des-bgh-entscheidet-einem-rechtsbeugungsverfahren-mit-revisionsurteil-vom-22-1-2014-2-str-47913/

    Pressemitteilung nicht vergessen.

  6. Iven Hanske sagt:

    Ihr kennt diese Richterin L des 98 C nicht, diese konstruiert es wirklich so am laufenden Band (wer sich noch erinnern kann, diese Sendung war mal lustig).

    Die Landeshauptkasse Sachsen Anhalt hat gerade eine Gutachtenrechnung von mir bezahlt, da bin ich doch nun Vertragspartner von Richterin L 😉 Das erzeugt doch Besorgnis für die LVM, oder ?

  7. Enno von Entenhausen sagt:

    @ RA Imhof

    Solche manisch depressiven Kaliber als Sachwalter der Gerechtigkeit und dazu noch im Amt eines Richters
    gehören zumindest freigestellt von ihrer dienstlichen Verpflichtung.

    Enno von Entenhausen

  8. RA. Bayern sagt:

    @ Enno von Entenhausen

    Der Amtgerichtsdirektor des AG Halle sollte bei dieser Richterin einmal überprüfen, ob die Dame tatsächlich die zum Richteramt erforderlichen Befähigungen besitzt. So viel juristischen Unfug bringen selbst Drittsemester nicht hin!

  9. Ra Imhof sagt:

    @ Enno
    Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird Heutzutage immer noch in ihrer Wirkung unterschätzt,weil früher die Seilschaften einmal dickere Seile hatten.
    Die DAB kommt in die Personalakte und bleibt auch dort, auch wenn sie -wie wahrscheinlich- zurückgewiesen wird.
    Die „saubere Weste“ hat dann aber einen Fleck, insbesondere in der Vorstellungswelt eines Juristen, der sich selber für absolut unfehl- und unantastbar hält.
    Auch die Verfassungsbeschwerde -freilich nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe- sollte wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ des vorliegenden Urteils erwogen werden.

  10. Iven Hanske sagt:

    # Ra. Imhof
    Nach erfolglosen gefühlten hunderten Verfassungsbeschwerden (gesellschaftlich und marktwirtschaftlich belanglos) finde ich andere Wege nach Recht und Gesetz. Warnschuss, Klage gegen Richterin L.. war laut aber zuerwartend ohne Einsicht.

  11. Juri sagt:

    Rechtsstaat?? Weit gefehlt. Da wird wieder einmal schlaglichtartig klar wo wir eigentlich leben und ständig veralbert werden. Da muss man schon ziemlich resistent gegen die Realitäten sein, um, wie Iven Hanske, zu agieren. Irgendwie hat er was von Don Quichotte und tut mir schon fast leid.
    Es ist immer wieder das Gleiche. Ein bestimmte Sorte von Fettaugen – die schwimmen halt immer oben und der doofe Rest zahlt brav auch seine Steuern damit die Chose ordentlich weiter läuft und die Pensionen hoch und sicher sind.

    Wie blöde sind wir eigentlich und wie lange nehmen wir das noch hin?

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