AG Berlin-Mitte hat durch Beschluss vom 25.02.2008 (113 C 3195/07) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, dem Geschädigten binnen drei Monaten eine mit Gründen versehene Antwort auf das Anspruchschreiben zuzusenden.

Nachdem die Klägerin gegen die Beklagte, die Victoria Versicherungs AG, Klage erhoben hatte, erklärten die Prozessvertreter in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.02.2008 im Hinblick auf die Klageerwiderung für erledigt. Die Parteien stellten widerstreitende Kostenanträge. Der Amtsrichter der 113. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Berlin-Mitte entschied, dass die Kosten des Rechtsstreites die beklagte Haftpflichtversicherung zu tragen hat.

Aus den Gründen:

Die Kostentragungspflicht war gem. § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da die Klage begründet war und erst durch die Klageerwiderung ihre Erledigung gefunden hat. Gem. § 3a PflVG (alte wie neue Fassung) war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin binnen drei Monaten nach Zugang des Schreibens vom 09.05.2007 der Klägerin eine mit Gründen versehene Antwort auf ihr Anspruchsschreiben zuzusenden. § 3a PflVG gestaltet dies auch nicht etwa lediglich als eine Bitte oder einen sonstigen Auftrag an die Versicherung, sondern diese Vorschrift gestaltet diese als einen Anspruch des Geschädigten an die Versicherung des Unfallgegners.

Dieser eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Zwar hat sie anscheinend durchaus Tätigkeit entfaltet, es aber an der durch § 3a PflVG vorgegebenen Entscheidung oder wenigstens an dem vorgegebenen begründeten Zwischenbescheid fehlen lassen. Wie gerade dieser Fall exemplarisch zeigt, hat ein Geschädigter auch durchaus ein schutzwürdiges und damit einklagbares Interesse an einem mit Gründen versehenen Bescheid der Versicherung. Im Vorfeld ging es zwar offenbar um die Frage einer Nachbesichtigung des Fahrzeuges, dass man auch den Haftungsgrund in Frage stellen würde, offenbarte sich jedoch erst in der Klageerwiderung. Gerade auch derartigen Überraschungen soll § 3a PflVG einen Riegel vorschieben. Die Bescheidungspflicht der Versicherung dient maßgeblich dazu, vor einem Prozess einzuschätzen, worauf man sich einzurichten hat und damit auch dazu, überhaupt die Erfolgsaussichten eines Prozesses zu prüfen. Damit dient § 3a PflVG nicht zuletzt auch dazu, unnötige Prozesse von den Gerichten und von den Rechtschutzversicherern fernzuhalten.

So die wörtlichen Beschlussgründe des Amtsrichters der 113. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Berlin-Mitte.

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