Bagatellschadensgrenze – eine nicht existente Luftnummer!

Stilblüten treiben mittlerweile die Versuche zweifelhafter Ratgeber, ihrer Leserschaft Rechtssicherheit dazu zu vermitteln, wann bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall ein Kfz-Sachverständigengutachten auf Kosten des Schädigers eingeholt werden darf.

Man mag das noch tolerieren können vor dem Hintergrund, dass der Verbraucherschutz das Unfallopfer als Schutzobjekt vor dem Kürzungswahn leistungspflichtiger Haftpflichtversicherer endlich wahrgenommen hat.

Wenn dabei aber festzustellen ist, dass die gutgemeinten Ratschläge rechtlich unfundiert sind, so sind sie nicht nur wertlos sondern bewirken das Gegenteil.

Da steht z. B. in einem Unfallratgeber des ADAC unter der Ãœberschrift „Schadensfeststellung“ zu lesen:

„Bei Reparaturkosten über 750,00 € oder wenn die Reparaturkosten voraussichtlich den Preis für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges übersteigen, sollten Sie die Schadenshöhe vor Erteilung eines Reparaturauftrages durch einen freien SV feststellen lassen.“

Was soll das Unfallopfer mit diesem Satz anfangen? Nichts, aber auch rein gar nichts lautet die offensichtliche Antwort.

Welches Unfallopfer kennt denn vor Beauftragung des SV die Höhe der Reparaturkosten? Welches Unfallopfer weiß denn vor einer Beauftragung des SV, ob die Reparaturkosten voraussichtlich den Preis für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges übersteigen oder ob das nicht der Fall ist?

Es dient doch gerade die Beauftragung des SV und das dadurch auf den Weg gebrachte Schadensgutachten der Feststellung der Schadenshöhe. Wüsste das Unfallopfer diese Beträge bereits vor der Einschaltung des SV, so wäre die Sachverständigenbeauftragung doch völlig unnötig.

Es heißt dann in diesem Ratgeber weiter: „Die Grenze für Bagatellschäden wird in der Regel mit 750,00 € angenommen, in manchen Regionen gehen die Gerichte jedoch von einer Grenze bis zu 1.500,00 € aus. Sollte der Schaden unterhalb der Bagatellschadensgrenze liegen, genügt ein Kostenvoranschlag.“

Auch diese Aussage lässt ein Mindestmaß an Rechtsrecherche vermissen; sie ist schlicht falsch.

Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist das Urteil des BGH vom 30.11.04, Az: VI ZR 365/03, nachzulesen bei www.bundesgerichtshof.de unter dem Stichwort „Bagatellschaden“ oder unter Eingabe des Aktenzeichens.

Es heißt dort im Leitsatz b): „Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.“

Dem Tatbestand dieses Urteils ist zu entnehmen, dass ein 9-jähriges Kind beim Fahrrad fahren gegen einen geparkten PKW kippt und dort einen Sachschaden gem.  Gutachten von 727,37 € brutto anrichtet; die Gutachterkosten betrugen 192,18 €.

Der Privathaftpflichtversicherer des Kindes wollte die Gutachterkosten nicht übernehmen.

Der BGH bestätigte allerdings in letzter Instanz, dass die Gutachterkosten selbstverständlich reguliert werden müssen.

Unter Ziffer 5 der Urteilsgründe heißt es wie folgt: „Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.

a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB (n. F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH Urteil v. 29.11.1988, X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n. F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 06.11.1973, VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).

b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines RA Senatsurteil v. 8.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlicher denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines SV für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 udn 61, 346, 349; Geigel / Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 3. Kap., Randnummer 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel / Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Randnr. 7).

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entegegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines SV sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB / Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Randnr. 372 m. w. N.; Wussow / Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Randnr. 6 m. w. N.).

Bei allem Verständnis dafür, dass einem Unfallopfer möglichst klare und einfach verständliche Hinweise zu der Frage gegeben werden müssen, ob ein Sachverständigengutachten beauftragt werden darf oder nicht, dürfen diese Hinweise nicht so verallgemeinert werden, dass sie letztlich rechtlich falsch sind.

Fazit aus dem zitierten BGH-Urteil:

1. Es gibt die Bagatellschadensgrenze tatsächlich nicht.

2. Sie ist weder bei 750,00 € noch bei 1.500,00 € anzusiedeln.

3. Von offensichtlichen Bagatellen wie kleinen Kratzern oder kleinen Dellen abgesehen darf der technische Laie immer ein Kfz-Schadensgutachten eines freien SV in Auftrag geben; er darf dem Schädiger diese Kosten auch immer in Rechnung stellen. Gutachterkosten sind selbst dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn das in Auftrag gegebene Schadensgutachten keine Beschädigungen und auch keine versteckt liegenden Beschädigungen feststellt, es aber zu einem Anstoß 2 Kfz gekommen ist, bei denen ein vernünftig denkender Geschädigter mit verdeckten, vielleicht hinter der Stoßstange liegenden Beschädigungen rechnen muss und deshalb zur Feststellung, ob ein unfallbedingter Schaden eingetreten ist, sich fachlicher Hilfe bedienen darf.

Mitgeteilt von Peter Pan im Dezember 2006

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34 Antworten zu Bagatellschadensgrenze – eine nicht existente Luftnummer!

  1. virus sagt:

    Hallo Peter Pan,

    ich hatte mich schon damit abgefunden, dass kein Anwalt zu den hier zetierten Aussagen des ADAC Stellung nimmt.
    Die Autofahrer und Sachverständigen werden es Ihnen danken.

    Gruß virus

  2. RA Bernhard Trögl sagt:

    Hallo Herr Kollege,

    nachdem wir es mittlerweile gewöhnt sind, dass von vielen Haftpflichtversicherern falsche Auskünfte zur Beauftragung von freien Sachverständigen erteilt werden und wohl auch vom ADAC, habe ich dieser Tage ein Beispiel dafür erlebt, dass auch Autovermieter gerne falsche Auskünfte gegenüber Geschädigten erteilen, soweit eines ihrer Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt ist.

    Wir vertreten einen Mandanten, dessen Fahrzeug durch einen Heckaufprall eines Fahrzeuges einer großen deutschen und EUROPäischen Autovermietung beschädigt wurde. Wenige Tage nach dem Unfall erhielt unser Mandant von der Autovermietung ein Schreiben, mit dem zum einen die Versicherung für das dort vermietete Fahrzeug mitgeteilt wurde, zum anderen wurde der Kunde gebeten, weiteren Schriftverkehr unter Angabe des Kfz-Kennzeichens und des Schadenstages direkt an die Versicherung zu richten. Soweit, so gut.

    Dann erfolgte noch folgender Hinweis: „Ein Kfz-Sachverständiger ist erst bei einer Schadenshöhe über 2.500,- EUR zu beauftragen“.

    Sollten sich hier Autovermieter und Versicherungen solidarisiert haben, nachdem sie jahrelang gegeneinander gekämpft haben? Das Verhalten der Autovermietung ist jedenfalls reichlich merkwürdig.

  3. SV Stoll sagt:

    Hallo,

    hat der Versicherer zufällig drei Buchstaben (nicht der aus Coburg). Ist eine klare Sache: Den ganzen Fuhrpark günstig bei der einen Versicherung, im Gegenzug billigst Miettarife für diese Versicherung (Schadensmanagment). Schon läuft die Sache. Und im Schadensfall muß man halt schauen, das man die Kosten niedrig hält. Aber natürlich nur für den eigenen Vertragspartner.

    Mfg. SV Stoll

  4. Andreas sagt:

    A propos Bagatellschaden:

    Wir haben in zwei Sachen Urteile gegen die Allianz erstritten:

    1. Schaden an einem 2er Golf, Heckanstoß.
    Der Stoßfänger war in der Mitte geknickt. Da ich aber von außen nichts gesehen habe, habe ich den Stoßfänger demontiert, weil bei einem geknickten Stoßfänger hat doch bisher immer das Abschlussblech was abgekriegt, aber der Heckdeckel schloss erstaunlicherweise noch.

    Stoßfänger weg, Abschlussblech war ganz und gar unbeschädigt! Was macht der gute SV? Richtig: Stoßfänger neu, das wars. Die Halterin war glücklich, weil der 2er Golf noch zu reparieren war… Schaden 500 und ein paar Zerquetschte. Wiederbeschaffung lag seinerzeit bei 1200,00 Euro.

    Allianz wollte GA-Kosten nicht zahlen -> Klage -> gewonnen.

    2. Fall:
    5er Golf, 2 (!!) Tage alt, Heckanstoß:

    Wer denkt sich’s? Richtig, Stoßfänger plastisch deformiert. Also abbauen, weil man von unten ja nicht mehr dahinter schauen kann. Das Ende: Stoßfänger erneuern + lackieren, Träger neu, Abschlussblech hat nix!

    Schaden: 621,57 (oder so um den Dreh). Die Allianz wendet wieder ein: Bagatellschaden, wir zahlen nicht.

    Selbst der Hinweis auf das 4 Monate vorher ergangene Urteil des AG brachte nichts, also wieder Klage -> Sieg.

    Die Moral von der Geschichte:

    Ich kann meine Arbeit sauber machen und den Schaden nicht künstlich aufblähen und bekomme Ärger (trotz erheblichen Mehraufwand für Demontage) und wenig Geld.

    Ich kann aber auch sagen: „Da mache ma mal noch 1 Stunde richten aufs Blech.“ ohne Demontage. Das hätte man mir bei beiden Schadenbildern auch abgenommen! Beide Gutachten hätte ich mit weniger Aufwand teurer abrechnen können. Und der 5er hätte dann sogar noch eine Wertminderung bekommen.

    Damit wären die Gesamtschäden jeweils mehr als doppelt so hoch gewesen. Das nächste Mal muss man sich das mal durch den Kopf gehen lassen, was man aufschreibt. Unsere Arroganz-SV demontieren nämlich keine Stoßfänger…

    Ich habe habe im Übrigen aktuell hier nochmal einen Allianz-Fall, bei dem Allianz von netto 4300,00 auf 1800,00 kürzen will. Wenn die Sache fertig ist, poste ich mal den Geschehensablauf.

    Grüße und ein frohes Weihnachtsfest und besinnliche (HUK-, Allianz-, DEVK-freie) Feiertage.

    Andreas

  5. @ andreas

    Die beiden Urteile hätte ich gerne zur Veröffentlichung, damit viele Werkstätten die kennenlernen.
    fax 02858/839134

    Danke im Voraus,
    joachim otting

  6. Andreas sagt:

    Hallo Herr Otting,

    ich such sie mal raus, aber vor Neujahr wird’s wahrscheinlich nichts. Die Faxnummer ist schon auf meinem großen Todo-Zettel. 🙂

    Grüße

    Andreas

  7. Witze sagt:

    Warum es manchmal doch besser wäre, vor der Schadensmeldung seinen Anwalt zu befragen. (Quelle:

    Versicherungsbranche Teil 1
    Stilblüten und Zitate aus der Kundenkorrespondenz
    (Die Texte sind NICHT ausgedacht, sondern die traurige Realität!)

    · Ich fuhr mit meinem Wagen gegen die Leitschiene, überschlug mich und prallte gegen einen Baum. Dann verlor ich die Herrschaft über mein Auto.

    · An der Kreuzung hatte ich einen unvorhergesehenen Anfall von Farbenblindheit.

    · Im gesetzlich zulässigen Höchsttempo kollidierte ich mit einer unvorschriftsmäßigen Frau in der Gegenrichtung.

    · Dummerweise stieß ich mit dem Fußgänger zusammen. Er wurde ins Krankenhaus eingeliefert und bedauerte dies sehr…

    · Der Fußgänger hatte anscheinend keine Ahnung, in welche Richtung er gehen sollte, und so überfuhr ich ihn.

    · Der andere Wagen war absolut unsichtbar, und dann verschwand er.

    · Ich fand ein großes Schlagloch und blieb in demselben.

    · Das andere Auto kollidierte mit dem meinigen, ohne mir vorher seine Absicht mitzuteilen.

    · Im hohen Tempo näherte sich mir die Telegraphenstange. Ich schlug einen Zickzackkurs ein, aber dennoch traf die Telegraphenstange am Kühler. Der Kraftsachverständige war völlig ungehalten, als er auf mein Vorderteil blickte…

    · Ein Fußgänger rannte in mich und verschwand wortlos unter meinem Auto.
    .
    · Ich habe noch nie Fahrerflucht begangen; im Gegenteil, ich mußte immer weggetragen werden.

    · Ich überfuhr einen Mann. Er gab seine Schuld zu, da ihm dies schon einmal passiert war.

    · Schon bevor ich ihn anfuhr, war ich davon überzeugt, daß dieser alte Mann nie die andere Strassenseite erreichen würde.

    · Da sich der Fußgänger nicht entscheiden konnte, nach welcher Seite er rennen sollte, fuhr ich obendrüber.

    · Ein unsichtbares Fahrzeug kam aus dem Nichts, stieß mit mir zusammen und verschwand dann spurlos.
    · Nachdem ich vierzig Jahre gefahren war, schlief ich am Lenkrad ein.

    · Ich hatte den ganzen Tag Pflanzen eingekauft. Als ich die Kreuzung erreichte, wuchs plötzlich ein Busch in mein Blickfeld, und ich konnte das andere Fahrzeug nicht mehr sehen.

    · Als ich eine Fliege erschlagen wollte, erwischte ich den Telefonmast.

    · Der Pfosten raste auf mich zu, und als ich ihm Platz machen wollte, stieß ich frontal damit zusammen.

    · Als mein Auto von der Strasse abkam, wurde ich hinausgeschleudert. Später entdeckten mich so ein paar Kühe in meinem Loch.

    · Ich sah ein trauriges Gesicht langsam vorüberschweben. Dann schlug der Herr auf dem Dach meines Wagens auf.

    · Ebenfalls aus einem Madrider Unfallbericht von einem Mann, der wegen eines dringenden Bedürfnisses auf der Landstrasse gehalten hatte, worauf ein LKW in sein Auto fuhr:
    Während ich die Strasse normal befuhr, überkam mich das Verlangen, mich zu erleichtern, weswegen ich das Fahrzeug am Rand anhielt und mich in ein nahes Gebüsch begab. Nachdem ich die Hosen heruntergelassen hatte, kam der Gegner und gab’s mir von hinten mit dem Kipper.

    · Da sprang der Verfolgte ins Wasser und tauchte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mehr auf.

    · Außerdem bin ich vor meinem ersten Unfall und nach meinem letzten unfallfrei gefahren.

    · Ich habe gestern abend auf der Heimfahrt einen Zaun in etwa 20 Meter Länge umgefahren. Ich wollte Ihnen den Schaden vorsorglich melden, bezahlen brauchen Sie nichts, denn ich bin unerkannt entkommen.

    · Der Unfall ist dadurch entstanden, daß der Volkswagen weiterfuhr. Er mußte verfolgt werden, ehe er schließlich anhielt. Als wir ihm eine Tracht Prügel verabreichten, geschah es.

    · Ich habe so viele Formulare ausfüllen müssen, daß es mir bald lieber wäre, mein geliebter Mann wäre überhaupt nicht gestorben.

    · Ich erlitt dadurch einen Unfall, daß das Moped Ihres Versicherungsnehmers mich mit unverminderter Pferdestärke anraste.

    · Mein Motorrad sowie ich selbst mußten wegen starker Beschädigung abgeschleppt werden.

    · Ich habe mir den rechten Arm gebrochen, meine Braut hat sich den Fuß verstaucht – ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

    · Bin in der Kurve, nicht weit von der Unglücksstelle ins Schleudern geraten. Während des Schleuderns habe ich wahrscheinlich den entgegenkommenden Mercedes gerammt, der dann die Richtung der totalen Endfahrtphase vermutlich bestimmte. Es hatte zwischenzeitlich an einigen Stellen geschneit. Die Fahrbahn war dadurch auf einigen Straßen rutschig geworden. Ich wollte den Wagen abbremsen. Ich habe gekämpft wie ich nur konnte, aber es half nichts. Prallte gegen die Zaunmauer und wurde unbewußt. Aus war es mit meiner Gesinnung.

    · Ich bin ferner mit meinen Nerven am Ende und habe mit einer schweren Kastritis zu tun.

    · Beim Heimkommen fuhr ich versehentlich in eine falsche Grundstücksauffahrt und rammte einen Baum, der bei mir dort nicht steht.

    · Der Bursche war überall und nirgends auf der Straße. Ich mußte mehrmals kurven, bevor ich ihn traf.

    · Den Hundehalter kenn ich nicht. Ich habe den Biß der Polizei gemeldet. Doch der Wachtmeister grinste nur.

    · Wer mir die Geldbörse gestohlen hat, kann ich nicht sagen, weil aus meiner Verwandtschaft niemand in der Nähe war.

    · Ich fuhr durch die Au. Plötzlich kamen von links und rechts mehrere Fahrzeuge. Ich wußte nicht mehr wohin und dann krachte es vorne und hinten.

    · Ich mußte ihn leider aufs Korn, d. h. auf den Kühler nehmen; dann fegte ich ihn seitlich über die Windschutzscheibe ab.

    · Ihre Argumente sind wirklich schwach. Für solche faulen Ausreden müssen sie sich einen Dümmeren suchen, aber den werden Sie kaum finden.

    · Ich fuhr auf der rechten Seite der Herzogstr. Richtung Königsplatz mit ca. 40 km/h Geschwindigkeit. Wegen eines in die Fahrbahn laufenden Kindes mußte ich plötzlich stoppen. Diese Gelegenheit nahm der Gegner wahr und rammte mich von hinten.

    · Das Polizeiauto gab mir ein Signal zum Anhalten. Ich fand einen Brückenpfeiler.

    · Erfahrungsgemäß regelt sich sowas bei einer gewissen Sturheit von selbst. Darum melde ich Unfälle immer erst, wenn der Gegner mit Zahlungsbefehlen massiv wird.

    · In einer Linkskurve geriet ich ins Schleudern wobei mein Wagen einen Obststand streifte und ich – behindert durch die wild drucheinanderpurzelnden Bananen, Orangen und Kürbisse – nach dem Umfahren eines Briefkastens auf die andere Straßenseite geriet, dort gegen einen Baum prallte und schließlich – zusammen mit zwei parkenden PKWs – den Hang hinunterrutschte. Danach verlor ich bedauerlicherweise die Herrschaft über mein Auto.

    Heute schreibe ich zum ersten und letzten Mal. Wenn Sie dann nicht antworten, schreibe ich gleich wieder.

    · Als der Monteur mit dem Hammer zum Schlag ausholte, stellte sich der Anspruchsteller hinter ihn, um genau zu sehen, wo der Schlag hinging. Da ging ihm der Schlag an den Kopf.

    Nicht Hien Velig!

    Werte Damen und Herren
    Hier Miet Möchte Ich Bekannt Geben Das Ich Noch Nicht Die Rahte Laut Beitrag Zahlen Kann Möchte Von innen Biete Einauf Schub Zur Zahlung Dess Beitrags Biss Zum 1.12. Den Erwarte Ich Einen Gröseren Geld Betrag. Harbe Einen Kredit Von 3000.DM Auf Genommen
    Werde Den Gleich 1000.DM Ann Ihnen Ãœber Weisen Dar Miht Die Versicherung. Nicht Hien Velig Wiert Wen Sie Ein Verstanden Siend. Den Benachitigen Sie Miech Bitte Hochachtunzfol…

    Betreff: Bitte eine Mahnung
    Den es sei ihn Februar gekündigt gewesen:
    Dadurch bitte sie, wo wir hineingezahlt haben: Möchte ich auf merksamm: bitte baldmöglich überpostüberweisenlassen.
    Aber ich bitte sie, wennichst bis am 15.9. möchte wennigst mein Geld aber erreicht zu haben. Wo ich Versicher war:
    Hochachtungsvoll…
    Bitte teutlich!

    Gefährlicher Luftsog!

    Unfallanzeige:
    Ich wollte gerade ein Bad nehmen, als mir einfiel, daß unser Staubsauger defekt war (Fremdkörper im Saugrohr). Ich war unbekleidet und repur bei eingeschalteter Stromzufuhr das Gerät auf meinem Schoß. Als ich mich bückte, um das abmontierte Saugrohr wieder in das Gerät zu stecken, muß ich mit dem Unterarm den Einschalter betätigt haben. Durch den plötzlichen starken Luftstrom zog es meinen Penis in den Ansaugstutzen des Gerätes, der durch die metallene Luftschraube des Staubsaugers erheblich verletzt wurde.

    Kreißlaufkolapß!

    Sehr geerte Herrn.
    Herr Hans W. liegt mit seiner Frau, Eva W. in Scheidung, die Ehe soll Onaliert werden, dann Kriekt sie sein Metchenname zurük. sie heist dan Eva R. Jezt wonhaft bei seine Eltern in Düsseldof. Hier mit möchte ich die Vericherrung Kündigen. ich bezale keinen venich. wenn sie noch Gelt haben wollen , Schreiben sie biete nach Düsseldof.
    Ich lege ein Brief vom Landgericht bei, da bei das sie mich auch glauben. EEva W. ist seit dem 15.3. Außer Haus
    Hochartungßvoll Hans W.
    Wenn Herr Helmut L. am 8.4. Montag nach hier gebe ich im die Poließe mit. ich konte nicht er Schreiben hate ein Kreißlaufkolapß. Und Vater war im Krankenhaus.

    Betr. Kündigung der Vermögenswirksamen Leistungen
    Sehr geehrte Herren,
    Wir teilen Ihnen mit, daß das Ausbildungsverhältnis vom Auszubildenden gelöst wurde. Grund: Zuwenig Zeit für seine Hobbys, außerdem fühlt er sich in das bestehende Gesellschaftssystem gezwängt. Antrag auf Arbeitslosenunterstützung wurde vom Auszubildenden bereits eingereicht.
    Mit freundlichen Grüßen…

    Gut badisch

    Ih hab e Versicherung bei ihne und die Abbuchung von dem Konto in Heidelberg des müßte also normalerweise scho weg sei, also des hän mer scho gmacht, daß do nimmer abgebucht werde kann un Sie hän des trotzdem wieder versucht und ih hab aber mit dem Herrn G. abgesprochen, daß ich von Ihnen immer Zahlscheine bekomm,daß ich diese Versicherung überweise kann. Die Versicherungsnummer die finne grad net uffem Schein, doch do ischse: xxxxxxx Und des mit jetzt per Zahlschein immer gmachd werre und da bitte ich dann immer um Nachricht.
    Danksche!

    Die besten Erläuterungen

    · …möchte ich ihnen mitteilen, daß mein Mann gestorben ist. Ich dachte, das wäre längst erledigt. Durch eine Rückfrage erfuhr ich, daß ich das selbst erledigen muß.

    · Das Landesgestüt gibt alljährlich an geeignete Privatpersonen Hengste während der Deckzeit ab, die dann dieselben Aufgaben erledigen, wie ein beim Landesgestüt hierzu eingestellter Gestütswärter.

    · Mein Auto fuhr einfach gerade aus, was in einer Kurve allgemein zum verlassen der Straße führt.

    · Der Hund hatte so ein Tempo drauf, daß er in die Scheibe sprang und dabei zu Bruch ging…

    · Ich hörte, daß die Funkstreife mit Blaulicht fuhr…

    · Der Fahrer im Rekord fuhr richtig. Der Kadett hatte ein Mädchen als Fuhre und ich bin unschuldig.

    · …der Trambahnfahrer bestätigte, daß mein Mann bei der Hauptpost aus der Straßenbahn gefallen ist.

    · Dr. K. hat mir neue Zähne eingesetzt, die zu meiner Zufriedenheit ausgefallen sind.

    · Unser Hund biß den Dackel, welcher mit seiner Frau vorbeikam hinten rechts. Er biß auch die Frau, aber die stellt keine Ansprüche.

    · Ihr Schreiben zwecks der Bestätigung der Darmbadkur ist mir heute in Einlauf gekommen.

    · So gern es mir leid tut, aber in der zweiten Hälfte der letzten Juliwoche brauche ich mein Geld. Um mein Geschäft verrichten zu können, brauche ich wohl nicht erst die Erlaubnis Ihres Direktors einzuholen.

    · Vermutlich ist der Brandschaden durch achtloses Wegwerfen eines Passanten entstanden…

    · Ich habe Rheumatismus und ein Kind von 4 Jahren, was auf die Feuchtigkeit zurückzuführen ist.

    · Ich melde hiermit den Diebstahl meines Mannes Hans W. . Die Rechnung über 350 DM liegt bei.

    · Meine verletzten Körperteile bitte ich dem Bericht des örtlichen Krankenhauses zu entnehmen.

    · Ich habe heute noch Schmerzen bei jedem Wetterumschwung und bei jedem Fehltritt.

    · Nach dem Tode meines Mannes ist kein größeres Rindvieh mehr auf dem Hofe übrig.

    Grüße

  8. Andreas sagt:

    Hallo Herr Otting,

    ich muss Sie enttäuschen. Beide Angelegenheiten waren bereits bei Gericht und dann zahlte die Allianz kurz nachdem ein richterlicher Hinweis ergangen war. Folgende Zahlen genau zu Grunde:

    Golf 2 (Ende 2004):
    Rep.-kosten 457,11 inkl. MwSt (16%)

    Golf 5 (2005):
    Rep.-kosten: 674,13 inkl. MwSt (16%)

    Viele Grüße

    Andreas

  9. virus sagt:

    wie viel Geld könnte in Deutschland sinnvoller ausgegeben werden, wenn der „Rechtsauslegung von Versicherungen“ grundsätzlich Einhalt geboten werden würde.
    Wie viel Gerichtsverfahren, welche sich mit wirklich schwierigem Sachverhalt beschäftigen, würden schneller durchgeführt werden können, wenn endlich Verursachern von auf Betrug beruhenden Rechtsstreitigkeiten strafrechtlich und finanziell zur Verantwortung gezogen werden würden.
    Herr Köhler, unser aller Bundespräsident, sagte in seiner Weihnachtsansprache, jeder trägt Verantwortung dafür, wie es in Deutschland weitergeht – dem ist zuzustimmen – doch so lange wie dem Einen mehr Verantwortung aufgebürdet wird, wie er tragen kann und viel mehr wie denjenigen, die sie eigentlich zuerst tragen müssten, wird es nur eine schöne Rede bleiben.
    Warum senden die Autoren dieser Seite Herrn Köhler nicht einen Neujahrsgruß und bitten ihn bei der Gelegenheit, sich einmal bei captain-huk über das wirkliche Deutschland – Versicherungen und ihr Recht über alles und jedem – zu informieren.

    Ein von mehr Gerechtigkeit geprägtes Neues Jahr wünscht allen
    virus

  10. Heinzelmännchen sagt:

    Hallo,

    Da gibt es dann gleich den aktuellen Link zu:

    ARD- Ratgeber Recht – Verärgert – Autofahrer erleben bei Bagatellunfällen oft böse Ãœberraschungen (12/2006)

    Übrigens: Wenn man eindeutig unverschuldet in einen Unfall hineingerät, dann sollte man sich unbedingt von einem Verkehrsanwalt beraten lassen. Denn derjenige, der nicht schuld ist, bekommt außer dem reinen Sachschaden am Auto auch seine Anwaltskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt.

    Zu finden in Presse TV.

    Grüße Heinzelmännchen

  11. sebastian sagt:

    Hallo,
    habe gerade ein ähliches Problem mitg dem VVD/Allianz in Sachen Bagatellgrenze. Der Gutachter sagte zunächst, dass die voraussichtlichen Kosten der Reparatur bei 850-1000 Euro lägen. Tatsächlich wies das Gutachten einen Betrag um die 630 Euro inkl. MwSt aus.

    Gibt es ein Aktenzeichen zu den Urteilen?

  12. Zwölfender sagt:

    Hallo Sebastian,

    wenn sie noch mal nachlesen werden Sie erkennen das diese Fälle noch vor einer anstehenden Verhandlung und nach einem richterlichen Hinweis von den jeweiligen Versicherungen bezahlt wurden.

    Ferner würde ihnen das auch nicht nützen, da hier der Einzelfall gefragt ist.

    Was ihnen in jedem Fall zusteht ist anwaltliche Beratung, diese muss ihnen die generische Versicherung bei klarer Haftung ersetzen.

    Siehe BGH Urteil oben ist für ihren Einzelfall die Erforderlichkeit des Gutachten zu klären:

    Zitat BGH:

    Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen… Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlicher denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines SV für geboten erachten durfte.

    Mfg
    Zwölfender

  13. müller(in) sagt:

    und wie ist das bei einem trabant mit der bagatellgrenze?

  14. Hallo müller(in)

    genau das ist der Punkt, es gibt keine starre Grenze des Bagatellschadens. Wenn ein Gutachter nicht nur Dollarzeichen in den Augen hat, wird er sich jedes Fahrzeug erst einmal ansehen und dann am Objekt entscheiden, ob ein Gutachten notwendig ist. Beim Trabant dürfte sich die Frage fast nicht stellen, da man in den meisten Fällen in die Nähe eines Totalschadens kommt und dann ist ja auf jeden Fall ein korrekt ermittelter Wiederbeschaffungswert das wichtigste Kriterium.

    MfG
    G. Eiserbeck

  15. müller(in) sagt:

    Dann verstehe ich aber mein Urteil für meinen eigenen Trabantunfall mit der HUK nicht!

    1. Der Fall: Trabant 601 S erleidet am 01.09.03 einen Totalschaden:
    WBW: 350,- Euro
    zzgl. Umbaukosten der Benzinheizung: 120,- Euro
    zzgl. Umbaukosten der Radioanlage: 40,- Euro
    Reparaturkosten zwischen 2000 … 2500 Euro
    nicht mehr genau vom Sachverständigen kalkuliert.
    Gutachtenkosten ohne Kalkulation: 148,94 Euro brutto

    2. Der freie Amtsrichter in der mündlichen Verhandlung am 09.09.04: „Das Gericht weist Klägervertreter darauf hin, daß es die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf den Bagatellschaden und die damit fehlende Erforderlichkeit der Einholung eines Schadensgutachtens teilt. Das Gericht weist Klägervertreter weiter darauf hin, dass die Klägerin im Falle der Klagerücknahme 2/3 der Gerichtskosten einsparen würde und daß das Gericht die Klage abweisen wird, sofern sie nicht zurückgenommen wird. Im übrigen ist die Angelegenheit nicht berufungsfähig.“
    Der Klägervertreter: „Ich nehme die Klage gleichwohl nicht zurück.“

    3. Das Urteil des Amtsgerichtes vom 30.09.04:
    „Die Klage ist unbedründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder gem. § 3 PflVG noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkte einen Anspruch auf Zahlung von 148,94 EUR. In Kfz-Unfallsachen besteht eine Ersatzpflicht im Hinblick auf die Kosten eines Schadensgutachtens dann – jedenfalls in der Regel – nicht, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Ein Bagatellschaden in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Schadensumfang von 700,00 EUR nicht überschritten wird, … Im vorliegenden Fall soll der Schaden 350,00 EUR betragen haben, so daß ein Bagatellschaden vorliegt. … Das Gericht verkennt nicht, daß die oben genannten Beträge keine starre Grenze darstellen und es Einzelfälle geben kann, in welchen die Kosten eines Schadengutachtens trotz geringer Schadenshöhe zu erstatten sind, wenn besondere Umstände vorliegen. Daran fehlt es hier jedoch; im Gegenteil: Der Klägerin mußte bereits vor der Beauftragung des Schadensgutachtens klar sein, daß ein 16 Jahre alter Pkw „Trabant“ aus DDR-Produktion fast nichts mehr wert ist. Hier hätte die Beauftragung eines Schadensgutachters mithin unterbleiben müssen, um der Schadenminderungspflicht (§254 BGB) zu genügen. Da auf diese Umstände bereits die Beklagte in ihrer Klageerwiderungsschrift hingewiesen hatte, hat es eines etwaigen zusätzlichen Hinweises durch das Gericht vor dem Termin nicht bedurft. … Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. v. § 511 Abs. 4, Nr.1 ZPO hat, daß bei Bagatellschäden Gutachterkosten in der Regel nicht erstattet werden, ist allgemeine Meinung. Im übrigen ist der Antrag

    auch verspätet, da erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, bei Gericht eingegangen, § 296a ZPO.“

    4. Der Beschluss des Amtsgerichtes vom 25.10.04
    „Die auf § 321 a Abs. 1 ZPO gestützte Rüge ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das Gericht hat den für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2004 auftretenden Prozeßbevollmächtigen darauf hingewiesen, dass es die Klage abweisen wird und hat seine Auffassung begründet. Dabei ist auch die Frage erörtert worden, ob auch im Totalschadensfall die Bagatellgrenze zu beachten ist. Kläger-Vertreter hatte in der mündlichen Verhandlung diese Frage aufgeworfen und das Gericht hat daraufhin zum Ausdruck gebracht, dass es darin keinen Gesichtspunkt sieht, die beabsichtigte Klageabweisung zu überdenken und ggf. anders zu entscheiden. Aus welchem Grunde in dieser Lage eine Ãœberraschungsentscheidung vorliegen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Ausführungen der Klägerin zur Nichtzulassung der Berufung in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2004 gebieten eine Fortführung des Verfahrens nicht. … In diesem Zusammenhang ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Antrag, die Berufung zuzulassen, weniger als 24 Stunden vor dem Verkündigungstermin gestellt hat, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Urteil bereits diktiert und geschrieben gewesen ist. Das Gericht glaubt nicht, dass es in dieser Lage auf den Antrag im Urteil überhaupt hätte eingehen müssen. Hat nämlich keine Partei die Zulassung beantragt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich, vgl. Zöller/Gummer/hessler, ZPO, 24. … (Pauschale Unterliegensgebühr in Höhe von 50,00 Euro gem. KV Nr. 1960.)“

    5. Bundesverfassunggericht in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde vom 21.01.2005:
    … “ Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 (24 f.)) nicht zu. …“

    Was glauben Sie Herr Eiserbeck, was mich dieser „Trabanthalterindiskriminierungsrechtsstreit“ am Ende gekostet hat?
    Falls jemand der Damen und Herren Rechtsanwälte oder Sachverständige hier mal versehentlich zuviel Geld von der HUK bekommen hat, kann er mir Dieses gern als Spende zukommen lassen, bevor er es dorthin zurück gibt.Auch an Herrn Otting kann ich das Urteil gerne schicken.

  16. müller(in) sagt:

    Leider hat mir Ihr Programm die Zusätze in den spitzen Klammern herausgestrichen:
    1. (zu 5.) Laut Auskunft beim Horch Museum in Zwickau wurden über 3.000.000 Trabant 601 gebaut, wenn dass nicht Bedeutung genug wäre?

    2. Eine „nichtexistente Luftnummer“ liegt hier vor , Herr Peter Pan, denn die Bagatellgrenze ist gerade (nur) als Luftnummer nicht existent, sondern bittere, für mich teure, Realität.

  17. Hallo müller(in),
    ich nehme ja mal an, dass sie anwaltlich verteten waren. Dann wäre natürlich die Argumentation Ihres Anwalts von entscheidender Bedeutung.
    Gerade in dem von Ihnen geschilderten Fall war das Gutachten notwendig. Wer sonst sollte denn den konkreten Wiederbeschaffungswert ermittel – einschließlich der genannten Umbaukosten? Etwa die regulierende Versicherung selbst? Die von mir erstellten Trabantgutachten wurden (es werden immer weniger) bisher immer bezahlt – von der gegnerischen Versicherung.
    Es ist nun mal gängige Praxis, dass man gegen die HUK nur mit absoluten Verkehrsrechtprofi-Anwälten weiterkommt.
    Leider hilft Ihnen das nun in Ihrem Fall auch nicht weiter, da der Gerichtsweg ausgeschöpft ist.

    MfG
    G.Eiserbeck

  18. Sir Henry Morgan sagt:

    Das würde mich auch interessieren, ob der Richter sich auch geäußert hat wer da den Wiederbeschaffungswert, Nebenkosten und Restwert festlegen soll?

    Ansonsten fällt mir dazu nur ein: "HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg"

    Mfg

    Sir H. M.

  19. Andreas sagt:

    Der Richter hat eines übersehen und gegebenenfalls Ihr Anwalt verschlafen:

    Der Bagatellschaden kann – wenn überhaupt – nur im Reparaturfall gegeben sein! Einen Bagatellschaden ist ein Schaden, den auch der Laie problemlos erkennen und beziffern kann. Und das kann nur im Reparaturfall der Fall sein.

    Ich habe schon Gutachten für Fahrzeuge gemacht, die einen Wiederbeschaffungswert von 100,- – 200,- Euro gehabt haben.

    Wer soll denn sonst unabhängig den Wert bestimmen, wenn nicht ein neutraler Dritter?

    Es bringt Ihnen zwar nichts mehr, aber dieser Richter ist nicht das Maß der Dinge, sondern einer, der sich ein Denkmal setzen wollte…

    Viele Grüße

    Andreas

  20. wausb sagt:

    Erlaube mir hier einmal die Rechtsaufassung der „Altvorderen“ zu zitieren.
    > „Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr.K.M. zu thun kriegen.

    Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“
    Friedrich II König von Preußen

    Gruß an alle wausb

  21. F.Hiltscher sagt:

    @Müller(in) Zitat:

     "Das Gericht verkennt nicht, daß die oben genannten Beträge keine starre Grenze darstellen und es Einzelfälle geben kann, in welchen die Kosten eines Schadengutachtens trotz geringer Schadenshöhe zu erstatten sind, wenn besondere Umstände vorliegen. Daran fehlt es hier jedoch; im Gegenteil: Der Klägerin mußte bereits vor der Beauftragung des Schadensgutachtens klar sein, daß ein 16 Jahre alter Pkw “Trabant” aus DDR-Produktion fast nichts mehr wert ist. Hier hätte die Beauftragung eines Schadensgutachters mithin unterbleiben müssen, um der Schadenminderungspflicht (§254 BGB) zu genügen. "

    SoSo, bei uns in Deutschland müssen also alle Laien wissen, dass ein ein Trabant mit 16 Jahre Alter, den Begriff "fast nichts mehr wert" auslöst. Welcher genau zu beziffernde Betrag steckt denn hinter der Aussage "fast nichts mehr wert"?.
    Was kostet ein Haus das abgebrannt ist und "fast nichts mehr wert" war?
    Wer legt solche Beträge fest?.Etwa dieser "sachkundige" Richter aller Klassen?
    Oder doch Sachverständige?
    Mich wundert es dass dieser "sachkundige" Richter nicht auch dem SV vorgehalten hat, er hätte gegen die (§254 BGB)Schadensminderungspflicht verstoßen, wie es eine Münchner Richterin mit ähnlichen Bildungsniveau wie ihr Kollege hat, urteilte.
    Es ist also in Deutschland bereits soweit gekommen, dass Geschädigte statt einer berechtigten Schadenersatzforderung, per Richterwillkür Geldopfer bringen müssen weil sie es gewagt haben deliktische Schadenersatzansprüche beziffern zu lassen um einen Anspruch bei der HUK-Coburg anzumelden.
    Nach meinen Erkenntnissen wird vielfach nicht mehr nach den Rechtsbegriffen der BRD geurteilt, sondern aufgrund Seilschaften und Vertragsverhältnisse vieler Beamter zur …

  22. wausb sagt:

    Nachtrag zu Friedrich II.

    Der hat dann das ganze Justiz-Collegium in Spandau in die Zitadelle stecken lassen, so meine Kenntnis.

    wausb

  23. wausb sagt:

    Sehr geehrter Herr Hiltscher,

    >Nach meinen Erkenntnissen wird vielfach nicht mehr nach den Rechtsbegriffen der BRD geurteilt, sondern aufgrund Seilschaften und Vertragsverhältnisse vieler Beamter zur..

  24. Historiker sagt:

    Bei uns in Bayern, hätte man früher in der guten alten Zeit, offensichtliche Staatsschädlinge in eine „Odlgruam gschmissn“ und den Deckel verschlossen.(Jauchegrube gestürzt).

  25. müller(in) sagt:

    Sehr geehrte Herren,

    Rechtsanwalt S. (+T) (ADAC- Vertragsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Fachanwalt für Strafrecht – spezialisiert auf Verkehr -) hat in der zitierten mündlichen Verhandlung, nachdem er die Rechtsansicht des Gerichtes erfuhr, völlig verdutzt den Richter gefragt: „Wer soll denn dann den Wert des Fahrzeuges und die Kosten für die erforderlichen Umbauten bestimmter Ausstattungsextras festlegen?“ Die Reaktion des unabhängigen Richters darauf war, ein erhabenes Lächeln verbunden mit einem Achselzucken, gesagt hat er jedoch nichts!
    Herr Hiltscher, ich sehe mich vor allem durch die deutsche Justiz diskriminiert, weil ich „wegen eines 16 Jahre alten PKW Trabant aus DDR-Produktion“ im Totalschadenfall ein Gutachten veranlasst habe!!!
    Es ist deshalb nach meiner Ansicht nicht „das Bildungsniveau des Richters“ schuld, sondern seine „grenzenlose“ Unabhängigkeit (wie seine Reaktion auf die Frage meines Rechtsanwaltes zeigte), auch weil selbst nach der 19-seitigen Verfassungsbeschwerde, nebst über 50 Seiten Anlagen meines Rechtsanwaltes, dennoch keine Korrektur durch die Justiz erfolgte. Trotzdem Danke für das Mitgefühl (Spenden wären auch gut).
    Mit freundlichen Grüßen

  26. wausb sagt:

    wausb
    auch mir hat das Programm den text in spitzen Klammern geklaut. Wußte ich halt nicht.

    Wollte zu Herrn Hiltschers Text nur anmerken daß hier „BRD“ eigentlich nur noch als „Bananenrepublik Deutschland“ verstanden wird. Aber das läuft ja konform damit.
    wausb

  27. Andreas sagt:

    Hallo Müller(in)

    Positiv ist, dass Ihr Anwalt verdutzt war. Aber nur deshalb, weil er dann die richterliche Reaktion genauso gesehen hat wie sie zu sehen war: Unsinn.

    Ich nehme also alles bezüglich des Anwalts zurück.

    Ihr Fall wäre aber ein gefundenes Fressen für die Presse. Das bringt Ihnen zwar weder den Trabant noch das Geld zurück, aber der Richter wird dann etwas Zusatzarbeit haben, wenn einer durch so ein Ding die Medien gegen das AG aufbringt.

    Grüße

    Andreas

  28. Hukmän sagt:

    @Weibers und Männers,

    hast nen Richter du im Petto

    siehst du den Verbraucher für nen Depp o.(Grins)

    Oder Frei nach Konfuzius oder wie der Kerl sich nennt

    Hukomani ist überall. Auch bei den Gerichten.

  29. wausb sagt:

    müller(in)

    So nennen Sie doch hier einmal diesen Skandal beim Namen, oder hab ich da was überlesen ??

    Welch ehrenwertes Gericht hat denn solch einen verblendeten Richter der im Namen des Volkes, – also auch in unser aller Namen, – solchen Schindluder treibt !!

    Amtsrichter können halt machen was sie wollen, – und sie tun es auch !!. Das Einzig was wirklich helfen kann ist Öffentlichkeit, da stimm ich dem Andreas 100% zu.

    Verkündet ihre Mißetaten, – schreit laut und nennt sie alle beim Namen !!
    wausb

  30. Skydiver sagt:

    Genau wir sollten gegen diese Rechtsbeuger unerbittlich und hochagressiv mit allen zur Verfügung stehenden rechtskonformen Mitteln vorgehen, zumindest versuchen das Karriereende dieser gekauften Brut einzuläuten. Den noch bin vom Grundsatz unserer Demokratie überzeugt.

    MICHEL WACH AUF !!!!!!!

  31. Joker sagt:

    Leute, Leute

    das sind ja echte Hasspredigten gegen Richter. Ich glaube nicht, dass so etwas sein muss – auch wenn der Ein oder Andere mal von einem Amtsrichter über den Tisch gezogen wurde.

    Wie doch jeder weiß, genießen Amtsrichter in Deutschland „Narrenfreiheit“! Daher sollte ein geübter SV über solchen Fehlurteilen stehen und sich nicht weiter mit diesem „Narrenstück“ eines Amtsrichters befassen.

    Bitte bedenken Sie, dass auch diese Herren Beamte sind, die wenn, dann nur die Erfolgsleiter hinauf fallen können.
    Das alles spielt sich nicht wie bei RA und SV in der freien Wirtschaft ab, wo man sein Geld „verdienen“ muss, sondern im Beamtentum, wo mein sein Geld einfach „bekommt“.

  32. Skydiver sagt:

    @Joker

    „Wie doch jeder weiß, genießen Amtsrichter in Deutschland “Narrenfreiheitâ€?! Daher sollte ein geübter SV über solchen Fehlurteilen stehen und sich nicht weiter mit diesem “Narrenstückâ€? eines Amtsrichters befassen“.

    Das sehe ich ganz anders, über solchen Urteilen hat „Niemand“ zustehen auch kein Sachverständiger und sei er auch noch so ungeübt (oder abgekocht?)!

    Die ist in einem Rechtsstaat nicht hinnehmbar und zwar unter gar keinen Umständen.

  33. Frank sagt:

    @Skydiver,

    was bitte verstehts Du unter Rechtsstaat?

    Etwa wenn jemand mehr als 1000 fach verurteilt wurde und trotzdem nur macht was er will?
    Oder vielleicht wenn jemand öffentlich aussagt “ was interresiert uns das BGH, wir machen sowieso was wir wollen“?
    Oder gar wenn sich AG Richter oder auch andere, ohne sich zu informieren, ein Urteil aufs Parkett legen zu dem alle, auch Juristen, nur den Kopf schütteln?

  34. HUKI sagt:

    Der Richter im Spannungsverhältnis von Erster und Dritter Gewalt

    Rede von Professor Dr. Günter Hirsch, Präsident des Bundesgerichtshofes, zur Begrüßung des neuen Jahrgangs an der Bucerius Law School am 1. Oktober in Hamburg

    I. Auf dem Weg zum Richterstaat?

    Vor kurzem hat Bernd Rüthers einen Vortrag vor der Juristischen Gesellschaft in Berlin gehalten, den er unter die provokante Frage stellte: „Demokratischer Rechtsstaat oder oligarchischer Richterstaat?“ Rüthers fuhr schweres Geschütz auf. Er warf den Richtern vor, nicht selten aufgrund eigener Gerechtigkeitsvor- stellungen mit Hilfe geeigneter „Auslegungs-„, besser „Einlegungsstrategien“ von vorhandenen gesetzlichen Wertungen abzuweichen, also den Gesetzesge-horsam zu verweigern. Er konstatiert einen verfassungspolitisch bedeutsamen Wandlungsprozeß weg vom traditionellen Vorrang des Gesetzesrechts hin zum Vormarsch des Richterrechts auf nahezu allen Rechtsgebieten. Das Instrument, mit dem die Richter ihre „verdeckte Normsetzungsanmaßung gegen das Gesetz und die Verfassung“ bewerkstelligen, sieht Rüthers in der von ihnen praktizier-ten objektiven Methode der Gesetzesauslegung. Sie ermögliche den Richtern, sich von Dienern der Gesetze zu Herren der Rechtsordnung aufzuschwingen nach dem Motto: Im Zweifel alle Macht den Interpreten. Der reale Wille des Ge-setzgebers bleibe auf der Strecke, ja, die Richter könnten (und wollten?) bei dieser Arbeitsweise nicht einmal erkennen, daß und warum sie vom Rege-lungswillen der Gesetzgebung abweichen.

    Wir müssen diese Vorwürfe nicht nur deshalb ernst nehmen, weil Rüthers ein hoch angesehener Rechtsprofessor ist, sondern insbesondere auch deshalb, weil sie ein weit verbreitetes Unbehagen – insbesondere in Kreisen der Politik – über Kräfteverschiebungen im gewaltengeteilten Rechtsstaat Stimme verleihen, und weil die Warnung vor dem Marsch in den Richterstaat nicht nur vereinzelt zu hören ist.

    Wir müssen diese Kritik aber noch aus einem anderen Grund, den Rüthers zu Recht anführt, ernst nehmen. Denn je mehr Territorium Richter dem Gesetzge-ber abnehmen, desto stärker das Interesse der Politik an der Besetzung hoher Richterposten. Lassen Sie mich nochmals Rüthers zitieren: „Der verbissen ge- führte Machtkampf der Parteiobleute um das Machtmonopol der Parteien bei der Richterwahl ist ein weiterer, untrüglicher Beweis dafür, wie sehr die Bundes- republik bereits von einem Gesetzesstaat zu einem Richterstaat mutiert ist.“…

    Grüße
    HUKI

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