BGH fördert aktives Schadenmanagement (XII ZR 50/04 vom 05.10.2006)

Mit der in seinem Urteil XII ZR 50/04 formulierten Forderung, es sei vom Autovermieter zu fordern, „den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, daß die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet“, es sei dann „Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten lässt“, fördert der Senat das „aktive Schadenmanagement“ (Schlüszler, zfs 2006, 3; Köhler, NJW 1995, 2019) der Kfz-Haftpflichtversicherer.

Der Vermieter, der grundsätzlich davon ausgehen muß, daß die gegnerische Haftpflichtversicherung den vertraglich vereinbarten Mietzins nicht für erstattungsfähig hält, wird im Rahmen seiner Aufklärungspflicht angehalten, die „Abstimmung“ des Mieters mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer herbeizuführen. Die Erholung weiterer Angebote oder anwaltlichen Rates ist – obgleich der BGH auch diese „Möglichkeiten“ nennt – zwecklos, weil das Risiko der Erstattungsverkürzung damit nicht ausgeräumt wird. Im Rahmen der Konsultation wird der als Marktsubjekt profitorientiert handelnde Haftpflichtversicherer den Geschädigten in seinem Sinne beeinflussen.

Die aus §§ 249 BGB, 3 Nr. 1 PflVG erwachsende Dispositionsfreiheit (BGH, VersR 2003, 918 = NZV 2003, 371; BGH, VersR 1989, 1056 = NJW 1989, 3009 mit weiteren Nachweisen) des Geschädigten, die „magna charta“ des deutschen Schadenrechts (Steffen, NJW 1995, 2057, 2059; Weber, VersR 1990, 934), wird mit der vorliegenden Entscheidung in Frage gestellt. Bestimmt jedoch der Haftpflichtversicherer die Restitution, verwertet er ein Recht, das nicht ihm, sondern allein den Geschädigten zusteht.

Die Position des zwölften Senates stützt damit ebenso wie die des sechsten Senates (jüngst VI ZR 237/05 mit deutlichen Hinweisen an die Instanzgerichte, das aktive Schadenmanagement zu berücksichtigen) die von Wirtz (VGT 2006, 71) und Wagner (NJW 2006, 2294) mittlerweile massiv vertretene, begehrliche Position, den Haftpflichtversicherer mit dem Regime der Reparation zu betrauen und ihm damit die Kontrolle über ein gewichtiges marktpolitisches Instrument, wesentliche Märkte ganzer Branchen und einen Milliardenetat zu verschaffen.

Zwar hat Müller (Müller, VersR 2005, 1461, 1474) bereits offenbart, daß der BGH sich legitimiert sehe, anstelle der Legislative „zeitgemäße“ Korrekturen am Schadensrecht vorzunehmen, die eingeforderte, „umfassende Diskussion“ wird indes durch die der aktuellen Entwicklung entströmenden „normativen Kraft des Faktischen“ (Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 1900) erheblich belastet, denn der durch den legislatorischen Prozess beabsichtigte Schutz der Betroffenen vor willkürlichen Änderungen der Rechtslage wird interessengeleitet unterlaufen.

Die Anmerkung zu BGH, XII ZR 50/04 (Aufklärungsplicht des Autovermieters) erscheint in der Oktober-Ausgabe der NZV.

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5 Antworten zu BGH fördert aktives Schadenmanagement (XII ZR 50/04 vom 05.10.2006)

  1. DerHukflüsterer sagt:

    Es gibt so Verschwörungstheoretiker, oft blitzgescheite Leute,
    die erkannt haben wollen, dass das Großkapital sich ein eigenes Marionettentheater leistet.
    Politikerfiguren,und hohe Beamtenfiguren aus allen Bereichen sollen da die Hauptakteure mit dementsprechender Fädenanzahl zum ziehen sein.
    Wie kommen die Leute bloß auf solche Ideen?
    Etwa deswegen, weil sich so eine Theateraufführung „Schadenmanagemant“ auch nur durchsetzen lässt, wenn genügend Marionetten aus dem Fundus „Regierungsmanagemant“ zur Verfügung stehen?

  2. SV WESOR sagt:

    Schade dass hier gut gemeinte Beiträge nicht stehen bleiben!
    Viele wissen nicht was hinter den Kulissen geschieht und wundern sich über die Vorstellung, die Ihnen dann nicht gefällt.

  3. F.Hiltscher sagt:

    @SV Wesor

    Wie soll ich das verstehen?
    Alle Beiträge bleiben hier lesbar.
    Nur wieder aufrufen!

  4. Boris Schlüszler sagt:

    An „DerHUKFlüsterer“:

    Ich glaube, mit dem „Verschwörungstheoretiker“ („es gibt so Leute“) meinen Sie mich? Wenn Sie mich meinen, nennen Sie mich doch, sonst könnte der Eindruck entstehen, Sie wollten sich hinter dem Nebel Ihrer Spruchblasen verstecken!

    Vielen Dank für das „blitzgescheit“! 😎

    Im übrigen aber („Marionettentheater“ etc.) enthält mein Beitrag keinerlei „Theorie“, sondern ausschließlich Analyse mit entsprechenden Nachweisen.

    Ihre Stellungnahme muß ich daher als unsachlich zurückweisen!

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @ Boris Schlüszler.

    Dass Sie blitzgescheit sind nehme ich an.
    Ihren Bericht habe ich damit aber nicht gemeint.
    Zu den Verschwörungstheoretikern zähle ich mich eher selbst als ich das von Ihnen annehme.
    Ihren Bericht plichte ich bei, er ist messerscharf analysiert.

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