Die Frage nach den gebotenen Neutralitätserfordernissen des beauftragten bzw. zu beauftragenden Kfz.-Sachverständigen

Seitens vieler Rechtsvertretungen ist es an der Tagesordnung, den Schadensersatzanspruch am Fahrzeug der Mandanten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auf Grundlage von  Kostenvoranschlägen bzw.  nach Versicherer/Schädiger-Feststellungen zu fordern. Vor dem Hintergrund der fehlenden Neutralität insbesonders der an Versicherer vertraglich gebundenen (Vertrauens)Werkstätten  und  Sachverständigenorganisationen,  ist das ein unhaltbarer Zustand.

Werner Dory, ein seit vielen Jahren u. a. mit der Thematik „Schadensersatz nach Verkehrsunfällen“ befasster, stets  dem Leitgedanken folgend:

„Die ziel- und problemorientierte Beratung unserer Mandantschaft im vorprozessualen Stadium und bei der gerichtlichen Interessenvertretung.“

und daher sehr erfolgreich agierender Rechtsanwalt,  hat, sozusagen als Schützenhilfe für Berufskollegen, die nachfolgenden Gedanken und Hilfestellungen zur Veröffentlichung an Captain HUK übersandt.

Zunächst hat die Rechtsvertretung die Neutralität des beweissichernden Sachverstandes vorprozessual außer Frage zu stellen. Muss der Schadensersatz-Anspruch im Klageverfahren mittels Beweisbeschluss durchgesetzt werden,  ist zudem von der Richterschaft zu prüfen, ob Neutralität bzw. Unbefangenheit auch seitens des Gerichtssachverständigen gegeben ist.

Wie man als Rechtsvertretung beides in geeigneter Form auf den Weg bringt, wurde von RA Werner Dory zur allgemeinen Verwendung vor- bzw. ausformuliert.

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Sehr geehrte Leser,

angesichts den Entwicklungen am Unfallregulierungsmarkt, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens, halte ich es – schon aus haftungsrechtlichen Gründen – für erforderlich, vor Erteilung eines Sachverständigenauftrages zunächst abzuklären, ob der von der Mandantschaft gewünschte Sachverständige oder der vom Rechtsanwalt vorgeschlagene Sachverständige den gebotenen Neutralitätserfordernissen entspricht.
Wie in weiten Kreisen bekannt sein dürfte, ist eine Vielzahl von Sachverständigenbüros und -Organisationen über irgendwelche verdeckte Abrechnungs- und Kooperationsabkommen mit Unternehmen der Versicherungswirtschaft, Herstellern oder Leasinggesellschaften verbunden.
Diese Verbindung wird oftmals noch nicht einmal gegenüber den Gerichten offen gelegt.
Dieser halben kann nur dringend angeraten werden, die Neutralitätsfrage vorab zu klären.
Ich habe mir erlaubt, in der Anlage entsprechende Formularentwürfe zum Zwecke der Veröffentlichung beizufügen.
Bei überregionaler und regelmäßiger Verwendung derartiger Formulare dürfte relativ schnell die „Spreu vom Weizen“ getrennt sein. Dies insbesondere dann, wenn die Ergebnisse der gestellten Anfragen in einer zentralen Anlaufstelle, z. B. bei Captain-Huk erfasst und abgerufen werden könnten.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

RA Werner Dory

 

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Anlagen:

betrifft unser AZ: Rechtssache ……….. Beteiligte: 1. unser Mandant/in: Pkw/Lkw:

G u t a c h t e r a u f t r a g

2. Herrn/Frau/Firma……..

Kraftfahrzeug:……………….. Versicherung:………………

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit beabsichtigen wir, Sie namens und im Auftrage unserer Mandantschaft mit der Erstellung eines Schadensgutachtens am o.g. Fahrzeug meiner Mandantschaft zu beauftragen.

Aus haftungsrechtlichen Gründen und zur Vermeidung einer Interessenkollision habe ich Sie allerdings aufzufordern, mir vorab zu bestätigen, dass Sie

1. mit der Gegenseite, insbesondere mit der benannten Versicherung, nicht im Wege einer Kooperationsvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung, Kraft derer Sie an der Erstellung eines objektiven, neutralen Gutachtens gehindert sind, verbunden sind

2. das erstellte Gutachten ohne ausdrückliche Weisung des Unterzeichners der Gegenseite das, insbesondere der regulierungspflichtigen Versicherung nicht zur Verfügung stellen,

3. die Ermittlung des Schadens, insbesondere die Feststellung

der Reparaturkosten

der Wertminderung

des Wiederbeschaffungswertes

des Restwertes

und der eventuellen Reparaturwürdigkeit in sogenannten 130 % Fällen (gegebenenfalls auch bezüglich der Verwendung von Gebrauchtteilen) unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung ermitteln (die Rechtsgrundlagen können hierzu gerne bei uns erfragt werden).

Soweit Sie die vorstehende Bestätigung zu erteilen vermögen, erfolgt eine sofortige Auftragserteilung.

Soweit zwischen Ihnen und der Gegenseite eine auch nur irgendwie geartete vertragliche Vereinbarung existiert, bitte ich diese dem Unterzeichner vorzulegen, damit nach Auswertung der Vereinbarung über Ihre Beauftragung in Abstimmung mit der Mandantschaft disponiert werden kann.

Für den Fall, dass Ihre Auskunft sich zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig herausstellen sollte, wird folgendes vereinbart:

a) die Beauftragung entfällt rückwirkend,

b) das Gutachter-Honorar wird komplett zurückerstattet,

c) Sie verpflichten sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 3.000,00 zu Händen des Unterzeichners

d) Sie stellen meine Mandantschaft von den aus Ihrem Fehlverhalten resultierenden Schäden und

Rechtsverfolgungskosten frei.

In Erwartung Ihrer Rückbestätigung durch Unterzeichnung nachfolgender Annahmeerklärung sehe ich – angesichts der Eilbedürftigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen – binnen

12 Stunden ab Eingang dieses Faxschreibens

entgegen.

Mit freundlichen Grüßen ……….

– – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – –

Bestätigung/Erklärung:

Wir stehen in keiner vertragsmäßigen oder sonstigen Verbindung (wie oben bezeichnet) mit der Gegenseite.

Wir stehen in vertraglicher Verbindung mit der Gegenseite, unsere Neutralität ist hierdurch nicht beeinträchtigt (In Anlage übersenden wir Ihnen zum Zwecke der Überprüfung eine Ausfertigung der Vertragsurkunde).

(nicht Zutreffendes bitte streichen)

Wir beachten die einschlägige Rechtsprechung des BGH. Wir sind mit sämtlichen o.g. Bedingungen einverstanden.

Sachverständigenbüro

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AZ:

In der Rechtssache  ./.

wird beantragt, den zu beauftragenden Sachverständigen zunächst wie folgt zu befragen:

„Stehen Sie, Ihr Büro oder Ihre Sachverständigenorganisation in irgendeiner vertragsmäßigen oder sonstigen Abhängigkeit zu einer der beteiligten Prozessparteien“.

Anlass für diese Fragestellung ist, dass dem Unterzeichner bekannt ist, dass zahlreiche Sachverständigenbüros und Sachverständigenorganisationen über stillschweigende Kooperationsvereinbarungen mit zahlreichen Versicherungen, Leasinggesellschaften und sonstigen Unternehmen verbunden sind.

In der Vergangenheit musste der Unterzeichner zum wiederholten Male feststellen, dass die Sachverständigen, insbesondere von größeren Organisationen, über die ihnen bekannten internen Vereinbarungen, z. B. mit der Versicherungswirtschaft, keine Auskunft erteilt und sodann Gutachtenaufträge erlangt haben.

Gerade der Umstand, dass die Nichtoffenlegung derartiger vertraglicher Verbindungen erfolgt, zeigt, dass es einem derartigen Sachverständigen/einer derartigen Sachverständigenorganisationen an der gebotenen Neutralität mangelt.

Dieser halben ist eine förmliche Anfrage vor der Auftragserteilung erforderlich. Die Nichterteilung oder die Erteilung einer unrichtigen Auskunft führt ohne weiteres dazu, dass der Verdacht einer Befangenheit des Sachverständigen gegeben ist.

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14 Antworten zu Die Frage nach den gebotenen Neutralitätserfordernissen des beauftragten bzw. zu beauftragenden Kfz.-Sachverständigen

  1. Andreas sagt:

    Finde ich klasse. Hier setzt sich der Anwalt für seine Mandantschaft ein und klärt vorab mögliche Interessenskollisionen.

    Das sollte durchaus allgemein Verbreitung finden.

    Viele Grüße

    Andreas

  2. SV F.Hiltscher sagt:

    Das sieht wie ein Licht am Ende des Tunnels aus.
    Vielleicht machen sich jahrzentelange Prinzipien doch noch bezahlt. Schön wäre es ja, wenn sich einmal unabhängigkeit u. Qualifikation vor billig u. willig durchsetzen würde.
    Kaum vorstellbar, wenn die Gerichte vor Auftragserteilung so eine Anfrage fordern würden.
    Da sähe es für manche Organisation u. für viele SV so duster aus wie sie es auch verdienen würden.

  3. paul sagt:

    Der Gutachter errechnet eine Anspruchsvorraussetzung.

    Eine Verwendung von Gebrauchtteilen zur Erreichung der 130 % Grenze kann nicht Grundlage eines unabhängigen Gutachtens sein.

    Das nächste wäre wohl eine Kalkulation ohne Ersatzteile, da der AST diese vom Kollegen geschenkt bekommt.

    Wer kann vorab sagen was eine gebrauchte Motorhaube kostet und/oder ob diese überhaupt verfügbar wäre.

    Diese Rechtsprechung täte mich durchaus interessieren.

    M.E. kann dieses Urteil nur auf eine konkrete Forderung mit Rechnungsbelegung zurückzuführen sein.

  4. Gottlob Häberle sagt:

    @ SV F.Hiltscher

    Ihrem Beitrag kann ich nur zustimmen.

    Bei konsequenter Umsetzung der von Herrn RA Dory vorgegebenen Marschrichtung dürften die SV-Organisationen erheblichste Probleme bei der Auftragsfindung bekommen. Zugleich ergäbe sich meines Erachtens ein Auftragsboom für die wenigen wirklich freien und unabhängigen SV’s.

    Nur Schade das die Anwaltskapazitäten, welche hier im Blog schon Jahre lang berichten, nicht selbst auf die Idee gekommen sind.

    Gleichzeitig müssten die ständigen Urheberrechtsverletzungen seitens der Versicherungswirtschaft knallhart verfolgt werden.

    Nicht abzusehen welche Möglichkeiten sich dann für die freien SV’s ergeben würden.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  5. Andreas sagt:

    Lieber paul,

    ich kann Ihnen sagen was die gebrauchte Heckklappe kostet, denn ich kalkuliere sie nur, wenn sie auch auf dem Markt zum entsprechenden Preis erhältlich ist!

    Und wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur mit einem gebrauchten Teil möglich ist, warum soll so nicht kalkuliert werden. Ich kann mich noch daran erinnern, dass die Versicherer die zeitwertgerechte Reparatur propagiert haben. Und jetzt wollen sie nichts mehr davon wissen?

    Und wenn der Kunde ein Teil geschenkt bekommt, dann hat er diesen Vorteil – nach Meinung der Versicherung wie tagtäglich vorgetragen im Rabattbereich (bspw. Werksangehörigenrabatt) – an den Versicherer weiterzugeben.

    Das ist aber ein anderes Parkett auf dem getanzt wird.

    Grüße

    Andreas

  6. SV Wehpke sagt:

    Wenn eine solche Vorgehensweise, wie hier dankenswert durch Herrn RA Dory aufgezeigt, Schule machte, so hätte das vermutlich erhebliche Auswirkungen. Auch so mancher Richter würde wohl neu nachdenken wen er da ggf. beauftragt.

    Eine gute Idee die ich unterstützen würde. Das gilt auch für die angesprochene „Liste“. Ich hätte kein Problem damit dort registriert zu sein.

    Wehpke Berlin

  7. joachim otting sagt:

    @ paul

    Die Rechtsprechung ist glasklar und eindeutig. Für die Unterschreitung der 130 Prozent mit Gebrauchtteilen:

    OLG Düsseldorf, VersR 02, 629; OLG Oldenburg, NZV 2000, 469; AG Hagen, Urteil vom 18.03.1999, 10 C 41/99

    Und jetzt auch BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09

  8. B.D. sagt:

    Siehe hierzu auch das Editorial der zfs 02/2012, in dem der RA-Kollege Janeczek ebenso wie der Kollege Dory argumentiert und sich hierbei auch auf die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags bezieht.

  9. Fred Fröhlich sagt:

    Des Pudels Kern ist doch die Neutralitätsfrage und nicht 130% mit Gebrauchtteilen!
    Irgendwie kommt mir das komisch vor, auch die bisher wenige Resonanz auf die Frage. Sitzen alle schon im Glashaus?
    Ich jedenfalls bin bei der Liste der Unabhängigen dabei!

  10. SV m. E. sagt:

    Hi, Seher der Honorapreller,

    hätteste mal besser deinen Kommentar:

    „Dem Gericht wurde mehrfach mitgeteilt, dass der “Honorarsachverständige” Dr. Pfarrer oder so ähnlich hieß der, falsche Anfragen gestellt hat, dass das Gericht einen Beweisbeschluss veranlasst hat, der nur zum Nachteil der SV ausgehen kann.
    Es wurde m. E.vorsätzlich eine Statistik angewandt mit 180° starken Schieflage sowie Äpfel mit Birnen verglichen.
    Kurzum es wurden SSH.BVSK,HUK-Anhänger,Großbüros sowie Dekra in einen Topf geworfen und SV Büros mit ähnlicher Struktur ausgesondert bzw. nicht bewertet .
    Und damit war so klar erkennbar auf was der Richter abzielte.Es übertraf sogar die schlimmsten Befürchtungen welche aufgrund der Zusammenarbeit des SV DR….und des Richters zu erwarten war.
    Die Kritik eines ö.b.u.b Honorarsachverständigen in dessen Stellungnahmen hat er völlig ignoriert, obwohl der BGH erst wieder im Februar 2012 nochmals geurteilt hat, dass private Gutachten berücksichtigt werden müssen.
    Das was der Bundespräsident getan oder nicht getan hat, ist verglichen gegen solche Willkür, anders kann man es nicht nennen Pippifax.
    Lieber ein Schnäppchenjäger als solche Willkür, welche widersprüchlicher nicht sein kann.Selbstverständlich kann man da auch keine Revision zulassen. Schön wenn man alles so gottähnlich steuern kann.“

    hier eingestellt.

    Denn durchaus möglich, dass Dr. P., als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Bereich Straßenverkehrsunfälle und Kraftfahrzeugschäden und -bewertung in Saarbrücken, zukünftig auf nachfolgenden Anfragen der Gerichte einiges offen zu legen haben wird?

    AZ:

    In der Rechtssache ./.

    wird beantragt, den zu beauftragenden Sachverständigen zunächst wie folgt zu befragen:

    „Stehen Sie, Ihr Büro oder Ihre Sachverständigenorganisation in irgendeiner vertragsmäßigen oder sonstigen Abhängigkeit zu einer der beteiligten Prozessparteien“.

  11. Paul sagt:

    Hallo Herr Fröhlich,

    natürlich ist die Neutralität, wie sie auch der Verkehrsgerichtstag eingefordert hat, der Kernpunkt der Sache.

    Allerdings kann ich doch nicht ungebotenes von unabhängigen Sachverständigen verlangen.

    Zitat BGH Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09:

    Leitsatz:
    Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaf-fungswert nicht übersteigt.

    OLG Düsseldorf, VersR 02, 629

    Leitsatz:1. Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instand gesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls normativ zu bewerten (Ergänzung zu OLG Düsseldorf 10.3.97, 1 U 118/96, NZV 97, 355 = r+s 97, 286).

    2. Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130 Prozent des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrags nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten deutlich über der 130 Prozent-Grenze liegen (OLG Düsseldorf, Urteil 25.4.01, 1 U 9/00, rkr.).

    Ich bin meiner Meinung nach ein unabhängiger Gutachter, und sehe kein Gutachten mit Gebrauchteilen.

    Ich denke Sie sollten die Urteile auch lesen die Sie zitieren.

    Anspruchsvorrausetzung ist und bleibt die vollständige und fachgerechte Reparatur.

    Ich bleibe unabhängiger Gutachter, auch wenn ich mich auf solche rechtlich angreifbaren Fallgutachten nicht einlasse.

    Entscheidend ist doch wie der Geschädigte repariert, was er für eine Rechnung bringt und ob das Reparturergbnis fachgerecht ist.

    Soll ich dann beilackieren weglassen, wenn ich ne gebrauchte Türe in Wagenfarbe beim Schrotthändler in Polen finde???????

  12. Andreas sagt:

    Hallo Paul,

    wenn ich gebrauchte Teile kalkuliere und dann notwendige Arbeitsschritte weglasse, die für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlich sind, dann ist das Gutachten falsch.

    Wenn ich aber mit gebrauchten Teilen kalkuliere und alle notwendigen Arbeitsschritte (auch erhöhten Lackumfang…) berücksichtige, dann kann das Gutachten nicht falsch sein.

    Es liegt also nicht an den gebrauchten Teilen, ob das GA richtig oder falsch ist, sondern an der Berücksichtigung sämtlicher notwendiger Arbeitsschritte!

    Viele Grüße

    Andreas

  13. virus sagt:

    „Bei überregionaler und regelmäßiger Verwendung derartiger Formulare dürfte relativ schnell die „Spreu vom Weizen” getrennt sein. Dies insbesondere dann, wenn die Ergebnisse der gestellten Anfragen in einer zentralen Anlaufstelle, z. B. bei Captain-Huk erfasst und abgerufen werden könnten.“

    …. also Leute, Freiwillige vor – wer erklärt sich bereit, die Daten entgegen zu nehmen und aufzuarbeiten.

  14. tipp aus afrikaurlaub sagt:

    @paul: Wenn der bgh dem ast im rahmen seiner dispositionsfreit die reparatur mit unbeschädigten gleichwertigen gebrauchtteilen ermöglicht darf der von ihm beauftragte sv ihm dies nicht verweigern ohne eine schlechterfüllung bei seiner auftragsbearbeitung zu begehen mit allen regreßfolgen.

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