Die Rechte deutscher Bürger – Grundgesetz Artikel 2 und Artikel 12

lassen für mein Verständnis keinen Raum für ein wie auch immer geartetes (aktives) Schadenmanagement der Versicherer.  Insbesondere die Schadenlenkung weg von den Rechten der Unfallopfer stellt einen massiven Eingriff in die freiberufliche Tätigkeit  von Kfz-Sachverständigen dar. Gleich gravierend wird in das Geschäftsfeld  der am Markt tätigen Werkstätten und Mietwagenfirmen – bis hin zur Geschäftsaufgabe – eingegriffen. Erinnern möchte ich an die Aussage von Herrn Heitmann (HUK-Coburg Versicherung) – es sind  noch Überkapazitäten auf dem Reparatursektor vorhanden bzw. an die Aussage von Herrn Hoenen, bis vor kurzem Vorstand der HUK-Coburg Versicherung – Zitat: „Ein Dorn im Auge sind ihm vor allem unnötige
Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten, Sachverständige und Mietfahrzeuge
„.

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Netzfundstück: bundestag.de

Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig
.

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