HUK-Coburg muss Partnerbetriebe stützen

In der „Automobilwoche“ vom 16.11.2009 stand zu lesen, dass die HUK-Coburg Versicherungsgruppe mit den deutschen Ford-Händlern eine Vereinbarung zur elektronischen Unfallschadensabwicklung getroffen hat. Künftig sollen gemeinsam vereinbarte Prozesse die Abwicklung von Unfallschäden beschleunigen. Auf Basis eines von der Werkstatt erstellten Kostenvoranschlages gibt die HUK-Coburg die Reparatur frei und zahlt 1/3 der Reparaturkosten als Vorschuss, um so die Liquidität der Partnerbetriebe zu sichern. Zur Zeit wird das Verfahren in 7 Pilotbetrieben getestet, so die Automobilwoche.

Die Nachricht stimmt bedenklich vor dem Hintergrund der Tatsache, dass vor etwa einem Jahr verlautbart wurde, dass die HUK-Coburg zur Auslastung ihrer Partnerbetriebe weitere Versicherungsgesellschaften zur Vermittlung von Reparaturvolumen in ihre Partnerbetriebe zu rekrutieren versucht und es bereits gelungen war, die VHV mit „ins Boot“ zu holen.

Bereits damals wurde gemutmaßt, dass die HUK-Coburg eine derartige Werbemaßnahme nur deshalb unternimmt, weil die Partnerwerkstätten durch die eigenen steuerbaren Schäden nicht ausgelastet werden und die unzureichende Zuführung von Reparaturvolumen beklagen. Nunmehr drohen der HUK-Coburg im Kreise ihrer Partnerbetriebe offenbar eine Insolvenzwelle mit der Folge, dass sich die HUK-Coburg sogar zu den in der Automobilwoche geschilderten Bankgeschäften hinreißen lässt, zu denen sie mit Sicherheit keine Zulassung der BaFin besitzt.

Die Vorfinanzierung von  Teilen der Reparaturkosten zur Sicherung der Liquidität der Partnerbetriebe stellt unzweifelhaft ein Kreditgeschäft dar, welches eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz ( KWG ) erfordert.

Wer macht die Anzeige bei der BaFin?

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20 Antworten zu HUK-Coburg muss Partnerbetriebe stützen

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi,
    hört, hört: Dann ist es mit der Steuerung der zu reparierenden Fahrzeuge in die Partner- bzw. Referenzwerkstätten, wie es noch Herr Heitmann von der HUK-Coburg Versicherung auf dem Bonner Schadensforum wortreich proklamiert hatte, doch nicht so weit her. Die Werkstätten müssen doch bedenken, dass der Reparaturkuchen nur einmal aufgeteilt werden kann. Wenn durch Vereinbarungen der Zufluß zu der einen Werkstatt zunimmt, muss notgedrungen der Zufluß zu einer anderen Werkstatt geringer werden. So einfach ist das. Der zu verteilende Kuchen wird nicht größer, lediglich die einzelnen Kuchenstücke werden unterschiedlich groß geschnitten.
    Es kann allerdings nicht angehen, dass eine Versicherung verschiedene (Referenz-)Werkstätten subventioniert. Ein staatliches Unternehmen, dem evtl. so etwas erlaubt sei, wie bei der Subventionierung der Fahrzeughersteller durch die Abwrackprämie, ist die HUK-Coburg unstreitig nicht. Schon von daher ist die Vorschußleistung sehr problematisch; Nicht nur im Rahmen des angesprochenen KWG.
    Die Anwälte sind gefragt.

  2. Ra Imhof sagt:

    Hallo Willi
    ich befürchte,dass die HUK die Vorschüsse,die sie zum Liquiditätserhalt an bestimmte Partnerwerkstätten zahlt, woanders,nämlich bei den nichtsteuerbaren Unfallopfern zurückbehält,damit ihr im Ergebnis kein Zinsnachteil entsteht.
    Ihr Beitrag birgt wettbewerbsrechtliche Brisanz!
    M.f.G.Lutz Imhof

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Imhof,
    so sehe ich das auch. Aus diesem brisanten Grunde habe ich den Bericht eingestellt und wundere mich eigentlich, wie wenig Resonanz im Vergleich zu anderen Themen erfolgt. Aber vielleicht kommt die dann übers Wochenende.
    Mit freundlichen koll. Grüßen
    Willi

  4. SV F.Hiltscher sagt:

    Besonders bedenklich finde ich es, dass man durch diese Subventionierung der sogenannten Partnerwerkstätten, diese Betriebe wettbewerbsmäßig fördert und anderen Mitbewerbern durch Auftragssteuerung gezielt die Existenzgrundlage entzieht, wenn jene nicht bereit sind auch Partnerwerkstätte zu werden.
    Es erfolgt also nur eine Umverteilung der Unfallschäden indem man einen fremden Wettbewerb fördert und dadurch anderen Mitbewerbern die Aufträge entzieht.
    M.E. hält das einer näheren rechtlichen Prüfungen nicht stand.
    MfG
    SV F.Hiltscher

  5. Roland sagt:

    HUK-Coburg muss Partnerbetriebe stützen

    Freitag, 20.11.2009 um 10:28 von Willi Wacker | · Gelesen: 485 · heute: 485 | 2 Kommentare

    Hallo, Willi Wacker,

    viele Partnerbetriebe sind inzwischen nicht mehr so ausgelastet, wie man es hätte erwarten können. Und bei den zugebilligten Konditionen läuft das Betriebsergebnis immer auf ein Fiasko hinaus. 45 EURO /Std sind der Einstieg in die Insolvenz und dann kommt der Patient an den Tropf, der ihm ein weiteres Stück seiner Unabhängigkeit nimmt. Einige Partnerbetriebe sind inzwischen spät, aber noch nicht zu spät ausgestiegen und die wissen auch warum. Bei einem Pakt mit dem Teufel ist immer das Fegefeuer nicht fern und das hat inzwischen auch schon schmerzlich die DEKRA gespürt. Ich stelle mir gerade vor, wie es sein würde, wenn morgen niemand mehr diese Versklavung mit machen würde. Wohin schickt die HUK-Coburg dann die Fahrzeuge der Unfallopfer zur Reparatur ?

    Einen schönen Feierabend

    Roland

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV. F. Hiltscher,
    Sie haben absolut recht. Einer näheren Prüfung dürfte das Ergebnis nicht standhalten. Werkstatt-Freund hatte ja schon darauf hingewiesen, dass die Anwälte gefragt sind. Herr Kollege Lutz Imhof hatte ja auch schon auf die wettbewerbsrechtliche Brisanz hingewiesen. Vielleicht melden sich übers Wochenende noch ein paar mehr Kollegen.
    Mit freundlichen Grüßen
    und ein schönes Wochenende
    Ihr Willi Wacker

  7. Andreas sagt:

    Ein gesunder Betrieb braucht keine teilweise Vorfinanzierung von Reparaturkosten! Oder zahlt die HUK so spät, dass die Vorfinanzierung gerade einmal die Finanzierung der Reparaturkosten deckt? Dann müsste die HUK aber insgesamt den 1,33-fachen Rep.-kostenbetrag zahlen.

    Grüße

    Andreas

  8. beobachter sagt:

    dann ist es auch mit der vollmundig angekündigten Übernahme der Werksgarantie durch die Partnerbetriebe der HUK nicht weit her!

  9. Glöckchen sagt:

    Hat eigentlich jemand nach einer Reparatur in einer Partnerwerkstatt schonmal die Wertminderung bekommen,die ihm zusteht,oder wenigstens eine ordentliche Rechnung,damit er sehen kann,was alles gemacht worden sein soll?
    Oder wird hier ohne Rechnung,vielleicht „schwarz“,abgerechnet?

  10. borsti sagt:

    Ein schwerer Eingriff in das Marktgeschehen und dass offenbar ohne Konsequenzen! Wo sind sie denn, die Tugendwächter, Kartellamt, BaFin etc. ??
    Da hat Willi Wacker ins Wespennest gestochen!

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    auch wenn die Reparatur in der Partnerwerkstatt der Versicherung durchgeführt wird, ist und bleibt der Geschädigte Auftraggeber des Reparatur- (Werk-)vertrages. Er hat also Anspruch auf Rechnungslegung ihm gegenüber, da er Vertragspartner ist. Darüber hinaus hat er Anspruch auf alle ihm als Geschädigten zustehenden Schadenspositionen, dazu gehören die Wertminderung und die allgemeine Unkostenpauschale, die gerne vergessen werden. Ich glaube zwar nicht, dass die Partnerwerkstätten der Versicherungen „schwarz“ arbeiten. Die Schwarzarbeit war ja bekanntlich eines der Argumente zum 2. Änderungsgesetz schadensrechtlicher Bestimmungen, in Kraft seit dem 1.8.2002. Das hiesse ja sonst, den Teufel mit dem Belzebub ausstreiben. Das kann ja nicht sein!

    Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher ihm zustehender Schadenspositionen gem. § 249 BGB. Er hat weiterhin Anspruch auf Rechnungslegung, da er Auftragsgeber des Werkvertrages ist. Er will auch wissen, was an seinem verunfallten Fahrzeug, also an seinem Eigentum, geschehen ist, welche Teile neu eingesetzt wurden, welche nur ausgebeult und welche zeitwertgerecht repariert wurden. Wo wurde lackiert? Alles das kann er aus der Rechnung, die ihn auch als Rechnungsempfänger ausweisen muss, ersehen.
    Noch einen schönen Sonntagabend
    Willi Wacker

  12. joachim otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Sind Sie sicher?

    Ein Vorgehen nach § 249 Abs. 2 ist heute faktisch die Regel.
    Aber das Gesetz hat § 249 Abs. 1 als Regel vor den Absatz 2 als Alternative gestellt. Wenn der Geschädigte einverstanden ist, darf er also den Versicherer machen lassen.

    Ein Blick ins Gesetz:

    Abs. 1: „Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen…“

    Abs. 2: „…kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

    Womit sich dann auch die billige Schwarzarbeitspolemik Ihres Vorredners erledigt hat.

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo borsti,
    genau! Ist das aber nicht Aufgabe dieses Blogs?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  14. H.U. sagt:

    Glöckchen Sonntag, 22.11.2009 um 09:22

    Hat eigentlich jemand nach einer Reparatur in einer Partnerwerkstatt schonmal die Wertminderung bekommen,die ihm zusteht,oder…

    Hallo, Glöckchen,diese Frage habe ich Service-Beratern wiederholt auch schon gestellt

    Schulterzucken bzw. die Vermutung, dass wohl die Versicherung den Minderwert „berechnen“ würde, waren noch die klarsten Reaktionen. Wie das dann aussehen könnte, wissen wir alle aus der Praxis.

    Kein Minderwert

    – bei „Einfachschaden“

    – bei älteren Fahrzeugen oder solchen , die mehr als 100000km gelaufen haben

    – wegen Alter, Laufleistung und Erhaltungszustand

    – wegen „Wertverbesserung“ durch die Reparatur

    – unter Berufung auf eine Berechnungsmethode

    – unter Verweis auf eine eingeholte Stellungnahme

    eines Sachverständigenbüros, wo ganz besondere Rechenkünstler sich aus den mehr als 20 Berechnungsmethoden 5 oder 6 günstig erscheinende herausgreifen und daraus einen Mittelwert = 0 präsentieren.

    Kürzungen zwischen 50% und 80% sprechen überdies auch eine deutliche Sprache bezüglich dessen, was man – allenfalls- als „Zubilligung“ erwarten darf und wer aus Unwissenheit nichts fordert, bekommt auch nichts. Mindestens 3-stellige Einsparungen sind die Folge.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.U.

  15. Ra Imhof sagt:

    @ otting
    ich halte es für nicht vereinbar mit den Gesetzesmaterialien,aus §249 I BGB ein Naturalrestitutionsrecht des Schädigers abzuleiten.
    Das widerspricht auch dem Versicherungsprinzip der Geldentschädigung.
    §49 VVG:“Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.“
    MfkG Lutz Imhof

  16. Henning sagt:

    Ein Naturalrestitutionsrecht zugunsten des Schädigers besteht nicht, sondern zugunsten des Geschädigten – dieser hat insofern ein Wahlrecht. Er kann den Geschädigten dazu verpflichten, den Schaden zu beseitigen (249 Abs.1 („hat den Zustand herzustellen“), oder aber den Schaden selbst beseitigen und die dazu notwendigen Kosten erstattet verlangen (249 Abs.2. „so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“).

    Wenn der Geschädigte von dem in 249 Abs.1 verankerten Grundsatz Gebrauch macht und den Schädiger dazu auffordert, den Zustand wiederherzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestehen würde, dann vermag ich jedenfalls kein Verbot dahingehend zu erkennen, dass der Schädiger sich nicht wiederum der Hilfe Dritter bedient. Und wenn er das tut dann folgt auch nicht zwingend eine Rechnungslegungspflicht, denn der Schädiger schuldet nach Abs.1 nur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

    In der Praxis wird natürlich regelmäßig nach Abs.2 verfahren, aber darauf wurde ja bereits hingewiesen.

    49 VVG a.F.(gibts die Norm im VVG ab 01.01.2008 überhaupt noch?) spricht auch nicht zwingend dagegen, denn bei den Pflichtversicherungen haben wir ja lediglich die Besonderheit des Direktanspruchs gegen den Versicherer, 49 VVG a.F. gilt (galt)aber ja ersichtlich für alle Schadenversicherungen.

    Ausserdem richtet sich 249 BGB ja nicht an den Versicherer, sondern an den Schädiger.
    Wenn der Schädiger sich dann aber wiederum der Hilfe seines Versicherers bedient scheint mir das auch nicht illegitim.

    Aber wie gesagt, das Wahlrecht hat natürlich der Geschädigte (er ist Herr des Restitutionsgeschehens), nicht umgekehrt – auch wenn das auf Seiten der Versicherer mitunter mal in Vergessenheit gerät….

  17. joachim otting sagt:

    @ RA Imhof

    Es gibt nur einen Naturalentschädigungsanspruch des Geschädigten, denn er hat die Wahl. Zumeist wählt er Geld.

    Weil das Wahlrecht beim Geschädigten liegt, hat der Schädiger kein Naturalentschädigungsrecht, sondern allenfalls eine solche Pflicht.

    Wenn die Parteien sich einig sind, ist Naturalrestitution m.E. nicht rechtswidrig. Und dann muss auch der Geschädigte – das war der Zusammenhang meiner Frage an den wackeren Willi – keine Rechnung etc. bekommen. Das gibt es heute schon öfter, als man denkt. Die Bürger, die froh sind, dass der Versicherer sie an die Hand nimmt, lernen wir nämlich alle nicht kennen.

    § 49 VVG ist „Vorläufige Deckung“. § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG enthält den zitierten Satz. M.E. soll der nur verhindern, dass sich der Versicherer auf § 249 Abs. 1 BGB zurückzieht.

    Ich gebe zu, das ist ziemlich akademisch und nicht wirklich praktisch. Sollten wir vielleicht nicht weiter vertiefen.

    Es ging mir nur um den apodiktischen Satz, ein Geschädigter habe immer Anspruch auf die Rechnung.

  18. Ra Imhof sagt:

    @Otting
    den Anspruch auf die Rechnung hat der Geschädigte nicht,wenn er auf die Rechnung-konkludent-verzichtet,das ist klar!
    Nur Weitsichtig isser dann halt nicht,der Geschädigte,eher kurzsichtig,denn wie will er den Schaden dem künftigen Käufer erklären,so ganz ohne Gutachten und ganz ohne Rechnung?
    Spätestens dann wird`s ihm dämmern,dem Schadensmanagement der netten Dame von der gegnerischen Versicherung auf den Leim gegangen zu sein!
    Aber weiter vertiefen?-hier lieber nicht,da haben sie sicher Recht,das ist wenig Zielführend!
    MfkG Lutz Imhof

  19. SV F.Hiltscher sagt:

    @ RA Imhof
    „Nur Weitsichtig isser dann halt nicht,der Geschädigte,eher kurzsichtig,denn wie will er den Schaden dem künftigen Käufer erklären,so ganz ohne Gutachten und ganz ohne Rechnung?“

    Wie will jemand eine evtl. fehlerhafte Werkleistung reklamieren bzw. rügen, wenn er nicht einmal weiss was in der leider nicht vorhandenen Rechnung aufgeführt ist.
    Wesentlich erschwerlicher wird das bei einem zusätzlich fehlenden GA.
    Im Kaskofall wird auch ein Sachverständigenverfahren wegen fehlender Anhaltspunkte nicht möglich sein.
    F.H.

  20. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Franz Hiltscher,
    genau. Unter anderem auch aus dem von Ihnen angesprochenen Gesichtspunkt bin ich der Meinung, dass der Geschädigte schon zu Beweiszwecken Anspruch auf die Rechnung hat. Die Arbeiten sind an seinem Eigentum, das einmal als richtig unterstellt, durchgeführt worden. Zwar war der Geschädigte damit einverstanden, dass die eintrittspflichtige Versicherung die Wiederherstellung durchführen soll, damit hat der Geschädigte aber nicht – auch nicht konkludent – auf die Erteilung der Rechnung verzichtet. Wie will er sonst beim Verkauf des Fahrzeuges nachweisen, dass der offenbarungspflichtige Schaden, vollständig und sachgerecht ausrepariert ist? Denkbar wäre allerdings, dass der Geschädigte, nachdem ihm die Referenzwerkstatt den Wagen wieder vor die Tür gestellt hat, eine kostenpflichtige Reparaturbestätigung durch einen freien Sachverständigen seiner Wahl einzuholen. Nur das wird auch schwierig sein, da der SV keinen Anhaltspunkt hinsichtlich der durchgeführten Reparaturmaßnahmen hat.
    Bei einer fehlerhaften Werkleistung könnte man noch daran denken, dass die Versicherung diesen Werkmangel rügen muß, da sie Werkbesteller, und nicht der Geschädigte, ist. Der Geschädigte kann vor seiner Tür das Fahrzeug wegen Mängel auf jeden Fall zurückweisen. Meist werden diese aber nicht sofort feststellbar sein. Im Falle einner Rechnung ist zumindest feststellbar, was womit gemacht worden ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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