Janolaw – unabhängige Rechtsberatung in Verkehrssachen ?

Die Janolaw AG wirbt mit Rechtsberatung auch in Verkehrssachen und wendet sich dabei an Unfallopfer. Bei Sichtung der Artikel zur Beantwortung spezieller Rechtsfragen kommen zumindest Zweifel an der Unabhängigkeit auf.

 http://www.janolaw.de/rechtsberatung/reise_verkehr/verkehrsrecht/Verkehrsunfall_Unfallfolgen/

Ich möchte mit ersparen, die einzelnen Beiträge zu kommentieren. Dies kann in der Diskussion geschehen, Angemerkt werden sollte aber, dass über 25 % der Janolaw-Aktien von der ARAG Versicherung gehalten werden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

MfG

Über Ralph Burkard

Fachanwalt für Verkehrsrecht 53340 Meckenheim
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15 Antworten zu Janolaw – unabhängige Rechtsberatung in Verkehrssachen ?

  1. Andreas sagt:

    Und schon wieder steht geschrieben, dass es ab 5 Jahren Fahrzeugalter oder 100.000 km keine Wertminderung mehr geben würde…

    Warum nur wird häufig dieser Mist behauptet, wenn sogar einem Laien klar ist, dass es solche Grenzen nicht geben kann?

    Aber bei 25% ARAG-Anteil wird man auch 25% einsparen müssen…

    Grüße

    Andreas

  2. Michael Gensert sagt:

    OLG Oldenburg, 8 U 246/06, Urteil vom 01.03.07

    3 1/2 Jahre, 195 648 km, offenbarungspflichtiger Schaden

    -> Wertminderung 250,00 €

  3. Karl Stoll sagt:

    Da bin ich mal gespannt:

    Golf Cabrio, Bj. 1994, 18000!!!!! Original-km, Fahrzeug wie neu.
    Seitenschaden, neue Türe und Seitenwand. Völlig Vorschadenfrei.
    Im Gutachten habe ich noch eine Wertminderung ausgewiesen.
    Schauen wir mal. Werde weiter berichten.

    Karl Stoll

  4. Der Haule sagt:

    Diese Herrschaften sollten, wie andere (DEKRA, ControlExpert und weitere) die Finger von einem Thema lassen, von dem sie weisungsgemäß keine Ahnung haben bzw. haben dürfen.
    Stets wird die Offenbarungspflicht des Unfallschadens unter den Teppich gekehrt. Des weiteren haben diese weisungsgebundenen Firmen keinerlei Ahnung von den herrschenden Marktverhältnissen am Gebrauchtwagenmarkt.

    Dieses Wissen bringen weisungsunabhängige, freie Gutachter mit.

    Weisungsunabhängig, wohl bemerkt.

    Der Haule

  5. F. Hiltscher sagt:

    @ JANOLAW
    Zitat u.a.
    „Die Höhe des merkantilen Minderwerts hängt vom Einzelfall ab. Alter und Kilometerstand des Wagens spielen ebenso eine Rolle wie die Höhe der Reparaturkosten. Vor allem kommt es aber auf die Art der Beschädigung an. Wenn komplette Teile (Stoßstange, Scheinwerfer) ausgetauscht werden, ist eine Wertminderung häufig ausgeschlossen, so nach der Rechtsprechung auch bei einem Kfz, das mehr als 100.00 km zurückgelegt hat oder das älter als fünf Jahre alt ist.“

    Von wegen!!
    das sind Halbwährheiten bzw.Falschinformationen , von Leuten die eigentlich jemanden richtig beraten sollen.

  6. Ra Dr. Burkard sagt:

    Das Schlimme an der Sache ist, dass der Eindruck einer unabhängigeb im Interesse des Rechtsuchenden erfolgenden Rechtsberatung erweckt wird.

    Und dann noch so was:

    „Insbesondere bei hohen Sachschäden sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der in seinem Gutachten den Minderwert ausweist.“

    Nein, denn bei sämtlichen Schäden, die keine Bagatellschäden sind, sollte ein SV beauftragt werden. Denn darauf hat der Geschädigte einen Anspruch.

    Im übrigen ebenso wie auf Vertreteung durch einen UNABHÄNGIGEN Rechtsberater.

  7. F. Hiltscher sagt:

    Mir graut schon vor dem Gedanken, wenn das Rechtsberatungsgesetz reformiert wird und u. a. die Inhaber der Vertrauenswerkstätten „rechtsberatend“, im Sinne Ihrer Versicherungspartner, die Unfallopfer reihenweise um ihre tatsächlichen Rechte bringen.
    Da sind wir uns sicher.

  8. Michael Gensert sagt:

    Ich habe es schon mehrfach geschrieben:

    Es gibt KEINE Bagatellschäden mehr. Bei KEINER Schadenshöhe kann auf ein qualifiziertes Gutachten verzichtet werden, da Versicherungen JEDEN Vorgang, egal was vorgelegt wird, überprüfen lassen. Ohne Sachverständigen kann man sich daher nicht gegen „Vertrauenswerkstätten“, controlexpert etc. wehren.

    Wann lernen die Rechtsanwälte endlich, entsprechend zu argumentieren.

  9. F. Hiltscher sagt:

    Es gibt sie schon die sehr guten Verkehrsrechtsanwälte. Hier im Captain-Huk Blog und im Forum sind sie schon lautstark geworden.
    Leider sind das entschieden zu wenig, aber vielleicht lernen andere RA dazu, und setzen dann tatsächlich das um was Sie vorgeben zu können.

  10. Gladel sagt:

    @Hiltscher: Leider wird das Rechtsberatungsgesetz aber oft dafür eingesetzt, dass Verbraucher dumm gehalten werden. Ich hatte schon mehrfach Ärger, weil ich meinen Kunden riet Entscheidungen der Versicherung nicht einfach hinzunehmen, im Vertrag nachzusehen, ob die Behauptungen bezüglich der Werkstattbindung, die der Sachbearbeiter aufstellte, zutreffen und sich im Zweifelsfall an den Ombutsmann zu wenden.

    Sofort drohte man mit einer Unterlassungsklage, weil ich gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hätte.

    Man kann auch etwas so sinnvolles wie das Rechtsberatungsgesetz falsch einsetzen.

  11. joachim otting sagt:

    Rechtsberatung fängt nach der Auslegung des RBerG durch das Bundesverfassungsgericht erst dort an, wo in einem konkreten Fall umfassender und abschließender Rat vom Rechtssuchenden erkennbar erwartet wird(„Masterpad“).
    Allgmeine Ratschläge oder der Rat, „Entscheidungen der Versicherung nicht einfach hinzunehmen, im Vertrag nachzusehen, ob die Behauptungen bezüglich der Werkstattbindung, die der Sachbearbeiter aufstellte, zutreffen und sich im Zweifelsfall an den Ombutsmann zu wenden“ ist definitiv keine Rechtsberatung. Da darf man sich nicht einschüchtern lassen.
    Die Reform des RBerG hin zum RDG bringt kaum neues Recht. Überwiegend schreibt das RDG nur auf, was in der Summe des RBerG und der interpretierenden Entscheidungen des BVerfG und ihm zwischenzeitlich folgend des BGH bereits heute geltendes Recht ist.

    Mit sachlichen Grüßen
    Joachim Otting

  12. Dr. Burkard sagt:

    Herr Gensert hat recht, sorry. Meine Darstellung (Bagatellschaden) war verkürzt und dadurch inhaltlich nicht richtig.

    Der BGH führt zur Frage der Beauftragung eines Sachverständigen aus:

    „“ … a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB (n. F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 953 [956]). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 II 1 BGB (n. E) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senat, NJW 1974, 34 = VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346, nicht abgedruckt).

    b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senat, NJW 1995, 446 [447]). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senat, BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 61, 346 [349f.] = NJW 1974, 34; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadenminderungspflicht aus § 254 II BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senat, BGHZ 61, 346 [351] = NJW 1974, 34; Baumgärtel/ Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 7).

    Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der. später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204).“

    Also, der Schadensumfang KANN ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung erforderlich war.

  13. Dr. Burkard sagt:

    Nachtrag:

    BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 365/03 – Urteil vom 24.02.2005

  14. Michael Schreiber sagt:

    Hallo,

    auch ich habe mich mal auf janolaw eingelassen und ich muß zugeben, das ich voll auf diese Kanzlei reingefallen bin.

    Auf http://www.else-kling.net/viewtopic.php?t=20&sid=61ec787bb8c56b433d14afcbc6b4c15e

    können Sie lesen wie Janolaw die Mandanten veraxxxxx mit ihrem „Inkassoportal“.

    Ich kann nur davon abraten

  15. Hallo,

    wie schon auf meinem Forum beschrieben, habe ich Anzeige gegen Janolaw erstattet und es folgt nach Abschluß der Ermittlungen eine Klage auf Erstattung. Alle Beweise finden Sie auf meinem Forum.
    Bin mal gespannt was sonst noch passiert

    Gruß

    Micha

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