Keine Auskunft beim Zentralruf der Autoversicherer

Im Auftrage eines Kunden erfolgte heute ein Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer. Nach Bekanntgabe des Kennzeichens und des Unfalltages sollte sofort eine Verbindung zum Haftpflichtversicherer hergestellt werden. Seitens des Anrufers wurde jedoch darauf bestanden, dass man nur die Versicherung wissen will. Hierauf sollte dann „auf Wunsch der Versicherung“ ein Protokoll ausgefüllt werden. Auch dieses wurde vom Anfragenden abgelehnt, da er zu Weitergabe der persönlichen Daten seines Kunden nicht autorisiert war.

Eine Mitteilung der Versicherung des Schadenverursachers durch den Zentralruf erfolgte daher nicht. 

Der Gesetzgeber sagt  jedoch:

Nach §§ 8, 8a PflVG haben die Versicherungs-unternehmen Auskünfte an Geschädigte weiter-zugeben.

Ein   M U S S   der umfassenden Datenoffenlegung des Geschädigten vor Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung kann hier nicht entnommen werden.

SV-Büro Zimper

An diese Adresse können Sie Ihre Erfahrungen mit dem Zentralruf der Autoversicherer senden. Die Mail sollte enthalten: Anruftag, Gesprächspartner, Verlauf und Inhalt des Gespräches

redaktion[at]captain-huk.de [at] = @

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60 Antworten zu Keine Auskunft beim Zentralruf der Autoversicherer

  1. virus sagt:

    Gedanken zum Datenschutz bzw. Bankgeheimnis

    Unser Sohn hat ein Konto bei der Dresdner Bank. Kürzlich erhielt er Post von der Allianz Versicherung. Man möchte ihm zum Sparen für einen Urlaub verhelfen.
    Er solle sich doch mal in der Fiale der Bank melden.

    Nun denke ich schon eine Weile darüber nach, ob die Allianz Versicherung als Besitzer der Dresdner Bank über alle Bankkunden und deren Kontoständen informiert ist.

    Schönen Abend

    Virus

  2. Arno Nym sagt:

    @SV Zimper

    Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung… und schon wird klar, daß § 8 PflVG hier nicht greift, sondern der § 8a derjenige ist, welcher. Und was steht da im Absatz1? Genau:

    Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die Geschädigten unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben übermittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:

    Die Auskunftserteilung an jemanden, der „im Auftrag eines Kunden“ nachfragt, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen. Warum also regen Sie sich auf, wenn Ihnen völlig zu Recht die Auskunft verweigert wurde?

    Außerdem wird ein Geschädigter im Zweifel nachzuweisen haben, daß er ein Geschädigter ist, bevor ihm Auskünfte erteilt werden. Dazu gehört mindestens, daß er nachprüfbare Angaben zur Person macht.

    Mit der Verweigerung der Angaben zur Person des Geschädigten haben Sie dem Kunden ganz klar einen Bärendienst erwiesen. Sie tragen mit Ihrem störrischen Gebahren nämlich dazu bei, daß sich die Regulierung verzögert. Wäre der Versicherer nämlich mit den notwendigen Grunddaten versehen worden, hätte die Maschinerie in Gang gesetzt werden können. Das fängt bei so banalen Dingen wie der Anlage eines Schadenvorganges an und geht über die Anforderung der Schadenanzeige beim VN usw. usw. Aber was soll’s, der Kunde hat’s ja und kann gerne etwas länger auf seine Kohle warten, da war halt wieder die böse böse Versicherung regulierungsunwillig. Das macht sich ja auch viel besser und trägt zur Stärkung des Feindbildes bei.

    Nur ganz nebenbei läßt sich aus dem Auftrag des Kunden, die Versicherung über den Zentralruf in Erfahrung zu bringen, durchaus konkludent auf das Einverständnis des Kunden zur Übermittlung der für die Schadenregulierung notwendigen Daten schließen. Aber soweit geht Ihr Weitblick ja nicht.

    @virus

    Bevor Sie sich darüber wundern, daß Ihr Sohn Post von der Allianz erhält, sollten Sie zunächst einfach mal die AGB der Dresdner Bank und daselbst die Datenermächtigungsklausel lesen. Da steht mit ziemlicher Sicherheit geschrieben, daß die Dresdner Bank berechtigt ist, Kundendaten im notwendigen Rahmen auch zu Werbezwecken an Konzerngesellschaften weiter zu geben. Wie schon gesagt, ein Blick ins Gesetz (hier = AGB) erleichtert die Rechtsfindung ganz ungemein.

  3. Andreas sagt:

    @Arno Nym:

    Seit wann dürfen den Banken die Daten ihrer Kunden rausgeben… Das ist ja wohl etwas anderes als wenn Otto die Daten an Neckermann weitergeben würde.

    Im Übrigen habe ich noch nie vom Reisebüro der Volksbank, der R+V oder sonstigen mit der Volksbank zusammenhängenden Institutionen Werbung erhalten, obwohl ich sogar zwei Konten bei der Volksbank habe.

    Selbiges gilt für die Sparkasse und deren Tochterunternehmen. Auch da habe ich ein Konto.

    Wenn also die Dresdner Bank Daten weitergibt, ist das sehr überraschend, denn das Bankgeheimnis sollte höher stehen als die Werbung, insofern dürften entsprechende AGB-Klauseln unwirksam sein.

    Grüße

    Andreas

  4. Insider sagt:

    @Andreas

    Der Datenaustausch zwischen Volksbanken und R+V Versicherung funktioniert bestens!!

    Es ist so, wie Arno Nym beschreibt.
    Man meint, über die Datenklausel sei jeglicher Datenaustausch innerhalb des Konzerns rechtlich abgesichert und macht sehr rege davon Gebrauch.
    Nicht nur bei den Volksbanken!

    Die Datenmengen der Banken und die Informationen bzw. Erkenntnisse, die man daraus gewinnen kann, waren der Hauptgrund, warum die Allianz sich in das Bankgeschäft eingekauft hat.

    @Arno Nym

    Zitat:

    „Die Auskunftserteilung an jemanden, der “im Auftrag eines Kundenâ€? nachfragt, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.“

    Schon mal etwas von Bevollmächtigung gehört?

    Zitat:

    „Außerdem wird ein Geschädigter im Zweifel nachzuweisen haben, daß er ein Geschädigter ist, bevor ihm Auskünfte erteilt werden. Dazu gehört mindestens, daß er nachprüfbare Angaben zur Person macht.“

    Die Angaben meines Nachbarn oder dessen Nachbarn sind auch nachprüfbar.
    Wenn dem so ist, muss die Telefonzentrale beim Zentralruf eingestellt, oder zumindest auf Rückruf umgestellt werden.

    Unter Beachtung datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte dürften Daten sowieso nur im schriftlichen Verfahren ausgetauscht werden -Postident-.

    Ausserdem erhält der Geschädigte oder sein Bevollmächtigter beim Zentralruf keine Daten (des Schadenverursachers), die unter den Datenschutz fallen, sondern er erhält nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich den Namen der Versicherung.

    Wo steht, dass der Zentralruf berechtigt ist, sämtliche Daten des Geschädigten abzufragen?

    Trotzdem sammelt der Zentralruf fleissig diese Daten beim Geschädigten im Auftrag der Versicherung ein und erpresst diesen sogar damit.

    Keine Angabe zur Versicherung, wenn du mir nicht deine gesamten Daten übermittelst.

    All dies fällt sehr wohl unter den Datenschutz und war nicht Bestandteil der Berufung des Zentralrufes als Auskunfsstelle.
    Woher sollte der Geschädigte wissen, dass mit den übermittelten Daten kein Missbrauch getrieben wird?

    Durch Lippenbekenntnisse des Zentralrufes, der durch die Versicherungswirtschaft bezahlt wird?

  5. Chr. Zimper sagt:

    @ Arno NyM:
    Wäre der Versicherer nämlich mit den notwendigen Grunddaten versehen worden, hätte die Maschinerie in Gang gesetzt werden können.

    Für die unverzügliche Meldung des Schadens ist der Schadenverursacher zuständig und nicht der Geschädigte.

    Sie sollten vielleicht mal ihre §§ studieren. Also nichts mit Bärendienst. Ganz im Gegenteil, wären die Daten herausgegeben worden – da muss ich Ihnen zustimmen – läuft die Maschinerie der Versicherung im Form der „freiwilligen Steuerung“ des Geschädigten an. Wenn diese dann letztendlich zum Nachteil des Geschädigten führt oder der Werkstatt des Kunden ein Auftrag entgeht, muss der Datenweitergeber damit rechnen, schadenersatzpflichtig gemacht zu werden.

    Ãœbrigens unter freien Willen ist zu verstehen, dass zwischen verschiedenen Möglichkeiten gewählt werden kann. Ruft erstmal die gegnerische Versicherung beim Geschädigten an, gibt es nur noch die eine Möglichkeit – den Willen der Versicherung.

    Entweder man entscheidet freiwillig oder man wird gesteuert.

    Chr. Zimper

  6. Gladel sagt:

    „“Die Auskunftserteilung an jemanden, der “im Auftrag eines Kundenâ€? nachfragt, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.â€?

    Schon mal etwas von Bevollmächtigung gehört?“

    also man brauhct sich nur das Online-Formular zu nehmen, da kann Nachfragen:
    – der geschädigte
    Рperșnlicher Vertreter
    – Autovermiuetung
    – Sachverständiger
    – Reparaurwerkstatt
    – Krankenkasse
    – Makler oder sonstige Versicherung
    – Rechtsanwalt
    – Kraftfahrt-Versicherung

    Der Anfragende muß seine komplette Adresse angeben, ansonsten brauchtman nur die Nummer des Fahrzeuges.

    Auch wir haben die Erfahrung gemacht, dass sich nur wenige Stunden nach der Anfrage die Versicherung bei uns (Werkstatt) telefonisch meldet.

  7. RA Bernhard Trögl sagt:

    Hallo Frau Zimper,

    versuchen Sie es doch mal mit dieser Möglichkeit:

    https://services.gdv-dl.de/zaonline/(S(3yqsdermbg1jzv55pgtvgi45))/Login.aspx

    Dort wird man als „Profi zugelassen“, muß nur Datum, Kennzeichen und Bevollmächtigung eingeben und schon erhält man ganz unproblematisch online die Versicherungsauskunft, ohne Namen und Adresse des Kunden preisgeben zu müssen. Das Formular hat zwar ein Feld für den Namen, das muß aber nicht ausgefüllt werden. Wir fregen seit einigen Jahren hier täglich mehrere Daten ab und hatten noch nie ein Problem.

    Die Anmeldung erfolgt über die GDV-Dienstleistungs GmbH+Co. KG, der Dienst heißt „ZA@online. Ich habe allerdings keinen Hinweis auf der Hompage des GDV gefunden, am besten mal dort anrufen. Der Dienst ist natürlich kostenlos.

  8. Leser sagt:

    Mir fällt da lediglich ein : Schuster bleib bei deinen Leisten. Unerlaubte Rechtsberatung???

  9. RA Bernhard Trögl sagt:

    Die Recherche nach der gegnerischen Haftpflichtversicherung dürfte wohl keine unerlaubte Rechtsberatung darstellen, außerdem braucht man die Infos ja auch zur Verfolgung der eigenen abgetretenen Rechte bzgl. des Honorars …

  10. RA Schepers sagt:

    Die Versicherung braucht den Namen des Geschädigten so schnell wie möglich, weil das Schadensmanagement greifen soll, bevor Anwalt, Sachverständiger, Werkstatt etc. eingeschaltet sind.

    Wenn die Auskunft verweigert wird, dann eben Halteranfrage über Straßenverkehrsamt. Verzögert sich halt die Schadenregulierung um ein paar Tage. Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall etc. werden dann eben höher. Was solls.

  11. SVS sagt:

    @Leser

    Was ist unerlaubte Rechtsberatung?

    Der Hinweis an den Geschädigten, er darf einen Anwalt beauftragen?

    Verhandlung telefonischer oder schriftlicher Art direkt mit der gegnerischen Versicherung z.B. wegen gestrichener Positionen Mietwagenkosten oder Reparaturrechnungskosten?

  12. joachim otting sagt:

    @ SVS

    In der Vorbereitungsphase ist nix unerlaubte Rechtsberatung, siehe BGH VI ZR 300/03 und die dortige Unterscheidung zwischen „Abwicklung“ und „Regulierung“.

  13. virus sagt:

    @arno nym schrieb am Mittwoch, 18.07.2007 um 22:54

    „Bevor Sie sich darüber wundern, daß Ihr Sohn Post von der Allianz erhält, sollten Sie zunächst einfach mal die AGB der Dresdner Bank und daselbst die Datenermächtigungsklausel lesen. Da steht mit ziemlicher Sicherheit geschrieben, daß die Dresdner Bank berechtigt ist, Kundendaten im notwendigen Rahmen auch zu Werbezwecken an Konzerngesellschaften weiter zu geben. Wie schon gesagt, ein Blick ins Gesetz (hier = AGB) erleichtert die Rechtsfindung ganz ungemein.“

    Da diese Aussage hier nicht so stehen bleiben sollte, die AGB der Dresnder Bank hierzu:

    Auszug:
    2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
    (1) Bankgeheimnis
    Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
    (2) Bankauskunft
    Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
    (3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
    Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere
    über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.
    (4) Empfänger von Bankauskünften
    Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.

    Eine Aussage zur Weitergabe von Daten aufgrund von Werbezwecken findet sich hier nicht. Wobei „Mann“ sich schon fragt, wie die o.g. Bestimmungen inhaltlich zu verstehen sind.

    Da die Dresdner Bank ihren Kunden per Kontoauszug zurzeit mitteilt:
    Einwilligungserklärung zur Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung von Danten im Allianz-Konzern.

    … dass sich der Kreis der deutschen Gesellschaften des Allianz-Konzerns im Sinne der vorgenannten Einwilligungserklärung geändert hat. Folgende Gesellschaften sind hinzugetreten,….
    Es folgt eine Aufzählung von 5 Allianz-Gesellschaften.

    Weiter: Sie haben die Möglichkeit, dieser Änderung um die neuen Gesellschaften innerhalb von sechs Wochen … zu widersprechen.

    Fazit: Kontoauszüge gründlich lesen – und gegebenenfalls widersprechen. Und nicht vergessen – mit dem Sohn diese Problematik diskutieren.

    virus

  14. Versicherungsfuzzi sagt:

    Dass der Zentralruf die persönlichen Daten des Geschädigten abfragt, hat schlicht den Grund, die Schadensabwicklung zu beschleunigen.
    Der Versicherer bekommt zu jeder Anfrage eine Information des Zentralrufs, in der ihm das VN – Kennzeichen und die Daten des Geschädigten übermittelt werden.

    Wie Arno Nym völlig zutreffend gesagt hat, wird dann die Schadenakte angelegt und alle erforderlichen Schreiben versandt.
    Es passiert also genau das gleiche, wie wenn wir erst durch ein übersandtes Gutachten von dem Schaden erfahren.

    Nur eben eine Woche früher!

    Dass dies nun wieder nicht im Sinne des Geschädigten sein soll, erscheint doch mehr als abwegig…

    @Chr. Zimper: Es it zwar richtig, dass es (auch) dem Schädiger obliegt, den Schaden zu melden. Allerdings entspricht es nicht immer der täglichen Regulierungspraxis. Gerade bei streitigen Sachverhalten, in denen sich der angebliche Schädiger selbst als Geschädiger betrachtet, kommt oft erst nach einer oder mehreren schriftlichen Aufforderungen eine Reaktion. Es spart also einfach Zeit, wenn wir sofort versuchen können, den VN zu erreichen und den Geschädigten ggf. über die geklärte Haftung informieren können.

    Und auch wenn es schmerzt: Ein großer Teil der Schäden sind nur 500 EUR Bagatellen, die mit einem Telefonat im Vorfeld erledigt werden können. Ein Gutachten ist dann ohnehin nicht erforderlich.

  15. Chr. Zimper sagt:

    Antwort auf „Versicherungsfuzzi Samstag, 21.07.2007 um 01:50“

    Da heute Sonnabend ist, erspare ich mir einen eigenen Kommentar, da diejenigen, welche zuvor die Kommentare aufmerksam gelesen haben, jetzt in der Lage sein sollten, die Zusammenhänge zwischen Datenabfrage durch den Zentralruf und Schadenmanagement der Versicherer, erkennen zu können.

    „Arbeitsmarkt Auto-Werkstattmanagement: signifikante Einsparpotenziale für Kfz-Versicherer bei gezielter Steuerung möglich

    [Crosswater Systems] 12.5.2007. Der anhaltende Preiskampf bei den deutschen Kfz-Versicherern sorgt für Bewegung im Schadenmanagement. Über die Forcierung der freiwilligen Steuerung bis hin zu speziellen Tarifen wollen die Versicherer die am Schadenfall Beteiligten dazu bewegen, eine Partnerwerkstatt aufzusuchen. Durch Steuerung der Kfz-Schäden in ein Werkstattnetz lässt sich die Reparaturdauer deutlich verkürzen – die Reparaturkosten werden erheblich reduziert. Bezogen auf den Kfz-Gesamtbestand eines Versicherers lässt sich so die Schaden-Kosten-Quote nachhaltig um vier bis fünf Prozentpunkte senken. Dies sind Ergebnisse der aktuellen Studie „Nutzennachweis aktives K-Schadenmanagement“, die von Steria Mummert Consulting in Kooperation mit der Innovation Group Motor GmbH und einem großen Versicherer durchgeführt wurde.

    Die Reparaturkostenvorteile liegen im Einzelnen bei zehn Prozent für Glasschäden, 12,5 Prozent für Kasko ohne Glas und 19 Prozent für die Kraftfahrzeughaftflicht. Diese Einsparpotenziale ergeben sich vor allem aus günstigeren Vertragskonditionen mit den Werkstätten, der Reduzierung externer Sachverständigenkosten und der schnelleren Schadenbearbeitung. Dadurch verringert sich beispielsweise die Nutzungsdauer eines Mietwagens. Dauert im Durchschnitt die Schadenregulierung bei gesteuerten Fällen knapp zwei Wochen, so verdoppelt sich diese im Durchschnitt bei nicht gesteuerten Schadenfällen auf rund 28 Tage. Im Rahmen der Studie konnte nachgewiesen werden, dass die oben genannten Reparaturkostenvorteile zu einer Senkung des durchschnittlichen Schadenaufwands in einer Größenordnung von 15 bis 20 Prozentpunkten bei gesteuerten Fällen führen. Wie hoch die Einsparungen für die Versicherer konkret ausfallen, hängt vom jeweiligen Schadenzweig – Glas, Kasko ohne Glas und Kraftfahrzeughaftpflicht – sowie vom Leistungsumfang des Reparaturservices ab.

    Erste Kfz-Versicherer bieten Rabatte in Höhe von zehn bis 20 Prozentpunkten an, wenn sich ihre Kunden für ein Steuerungsprodukt („Kasko mit Werkstattbindung“) entscheiden. Die Versicherer wollen mit dem Werkstattmanagement zum einen ihre Schadenkosten weiter senken, um Vorteile im aktuellen Preiskampf zu erzielen. Andererseits wollen sie ihre Kunden mit spürbarem Service enger an sich binden – unter anderem mit Zusatzdienstleistungen durch die Partnerwerkstatt. Den Versicherungskunden oder Unfallgegnern werden beispielsweise kostenlose Services wie Hol- und Bringdienste, ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur sowie Innen- und Außenreinigung des Fahrzeugs angeboten. Auf alle Reparaturen gibt es eine auf drei Jahre erweiterte Garantie. Zudem wird die Herstellergarantie übernommen.

    Aktuell steuern die Versicherer zwischen sechs und zwölf Prozent ihrer Schadenfälle über Werkstattnetze (freiwillige Steuerung). Das Potenzial ist allerdings bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Jeder vierte Autofahrer wäre bereit, im Schadenfall die Partnerwerkstatt seines Versicherers zu nutzen. Viele Versicherte zögern allerdings vor dem Begriff „Werkstattbindung“. Sie assoziieren damit eine Einschränkung bei der Wahl ihrer Werkstatt, verbunden mit Qualitätseinbußen. Für die Versicherer wird es darauf ankommen, die Vorteile der neuen Konzepte für die Kunden klar und objektiv herauszustellen. Versicherer sollten bei Steuerungsprodukten eher von „Kasko mit Werkstattbonus“ als von „Kasko mit Werkstattbindung“ sprechen. „Darüber hinaus müssen viele Kfz-Versicherer die Abläufe der Schadenregulierung – vom Erstkontakt nach Schadeneintritt bis zum Abschluss der Schadenbehebung – professionalisieren“, erklärt Thomas Bieber von Steria Mummert Consulting. Dies sollte mit der Neubewertung von Kosten- und Qualitätsvorteilen einhergehen, die durch die Zusammenarbeit zwischen Kfz-Versicherern und Kooperationspartnern möglich sind.

    Hintergrundinformationen

    Für die Studie „Nutzennachweis aktives K-Schadenmanagement“ untersuchte Steria Mummert Consulting nach einer bewährten Analysetechnik die Schadenakten eines großen Kraftfahrtversicherers. Die wesentlichen Ergebnisse wurden im Rahmen einer weiteren Analyse mit den Daten des Werkstattnetzanbieters Innovation Group Motor GmbH verglichen. Im Zentrum der Gesamtuntersuchung standen die Stellhebel Steuerungspotenzial, Kosteneffekte, Prozessqualität und Kundenakzeptanz.“

  16. Gladel sagt:

    @fuzzi:“Ein großer Teil der Schäden sind nur 500 EUR Bagatellen, die mit einem Telefonat im Vorfeld erledigt werden können. Ein Gutachten ist dann ohnehin nicht erforderlich.“

    Auch bei einem Bagatellschaden hat der Geschädigte das Recht auf eine Korrekte Abwicklung und wenn der Schaden 450 € ist, soll er 450 € bekommen und nicht 400 €, auch wenn es nur 50 € sind, für die es sich nicht lohnt zu kämpfen.

    Wenn die Versicherungen so korrekt regulieren würden, wie die es vorgeben, wäre kaum ein „Einsparpotential durch Schadenmanagement“ zu erwarten.

  17. Versicherungsfuzzi sagt:

    Und wer (außer Ihnen) sagt, dass er nicht 500 EUR bekommt, wenn sein Schaden 500 EUR beträgt???

    Ich bin gerne bereit, mich mit Ihnen über konkrete Streitfragen bei der Schadensregulierung zu unterhalten. Sie mögen der Meinung sein, dass Position XY zu erstatten ist, ich bin es vielleicht nicht (oder doch, wer weiß).

    Aber pauschales „Der Geschädigte-bekommt-immer-zuwenig“ pamphletieren ist m.E. vergeuteter Web-Space.

    Gruß
    Versicherungsfuzzi

  18. Andreas sagt:

    Lieber Versicherungsfuzzi,

    der Grund, warum es noch immer freie SV, Nichtpartnerwerkstätten und eine ganze Menge Anwälte gibt, ist der genau der Punkt, dass der Geschädigte nie den vollen Schadenersatz bekommt, der ihm zusteht.

    Ich kenne seit 15 Jahren, die ich den Beruf nun ausübe, keinen einzigen Fall, bei dem ein Geschädigter den vollen Schadenersatz (im Haftpflichtschadenfall) bekommen hätte, nachdem er in den Mühlen des Schadenmanagements der Versicherer gelandet ist.

    Jetzt mögen die mir bekannten Fälle nur eine kleine Stichprobe darstellen, aber wenn 100% der Stichprobe für meine These sprechen, dann wird das reale Ergebnis mindestens bei 50% liegen und dieser Wert ist mit Sicherheit zu hoch.

    Als extremes Beispiel mag hier dienen, dass ein 83-jähriger Mann mit Herzschwäche nach allen Regeln der Kunst über den Tisch gezogen wurde. Sein Fahrzeug war zum Schluss Totalschaden und er hat keinen Cent gesehen. Für einen langwierigen Prozess fehlt ihm allerdings die nötige Kraft.

    Grüße

    Andreas

  19. Gladel sagt:

    Also die Logik sagt eindeutig, dass man mit gesteuerten Schadenmanagement nur dann einen positiven Schnitt macht, wenn dabei erheblich weniger ausgezahlt wird als ohne dieses Management. Da daas Management selbst Kosten verursacht, muß also mehr eingespart werden, als dieses Management kostet, sonst würde es sich nicht lohnen.

    Setzt man mal voraus, dass auch ohne das Schadenmanagement nicht Werkstattrechnungen um mehr als 20 % überhöht, bleibt wneig Einsparpotential, welches nicht in der letzten Konsequenz die betrechtigten Ansprüche eines Geschädigten schmälert.

    Ein großes Einsparpotential liegt darin, dem Geschädigten Wissen vorzuenthalten, z.B. über seine Ansprüche die über die eigentliche Reparatur hinaus bestehen, das Recht einen Mietwagen zu nehmen oder auch nur das Recht eine Ordentliche Reparatur mit entsprechenden Nebenleistung (z.B. Beilagierung) zu erhalten.

    Beliebtes Einsparpotential beim Scheibentausch ist z.B. das Zierleisten weiter verwendet werden sollen, obwohl vom Hersteller der Tausch vorgeschrieben ist. Aber HUK und Co streichen regelmäßig diesen Posten, mit dem Hinweis, diese Leiste sie noch verwendungsfähig gewesen. Natürlich erfolgt diese Feststellung ohne das Teil gesehen zu haben.

    In dem Fall kann man sagen: Reparaturrechnung 450 € (Schaden) Auszahlung durch die Versicherung 420 €. Nach Auffassung der Versicherung ist damit der Schaden vollständig ausgeglichen, denn die 30 € für die Zierleiste ist halt kein Schaden per definitionem. Und wer klagt schon wegen 30 €?

    Ich zitiere:
    „Aber pauschales “Der Geschädigte-bekommt-immer-zuwenigâ€? pamphletieren ist m.E. vergeuteter Web-Space.“

    Und ein „Wir haben Ihre Rechnung auf den Marktpreis gekürzt“ ist vegeudetes Papier.

  20. Versicherungsfuzzi sagt:

    Ich habe den Eindruck, dass Sie, was das Schadenmanagement angeht (Sie meinen damit wohl die Vermittlung von Partner-Werkstätten), nur eine ungenaue Vorstellung vom tatsächlichen Ablauf haben.

    Ich kann Ihnen aber gerne darstellen, wie die mir bekannten Unternehmen verfahren (ich maße mir allerdings nicht an, sämtliche Versicherer zu beurteilen, ich kenne nicht alle…).

    Zunächst einmal ist die Inanspruchnahme eines solchen Angebots im Haftpflichtbereich stets freiwillig. Der Geschädigte wird über die Leistungen und seine Ansprüche VORAB informiert.
    Wenn er das Angebot gut findet, stimmt er zu. Wenn nicht, dann lässt er es.

    Entgegen Ihrer Annahme steckt das Einsparungspotential nicht bei den Ansprüchen des Geschädigten (er bekommt genauso einen Ersatzwagen oder Nutzungsausfall oder ggf. eine Wertminderung, wie jeder andere Geschädigte. Und im Gegensatz zu diesem erhält er diese Leistungen aktiv angeboten. Entgegen dem im Zivilrecht geltenden Grundsatz, dass nur das zu erstatten ist, was auch gefordert wird („ne ultra petita“ haben sich nicht die Versicherer ausgedacht, der Satz ist 2000 Jahre alt…).

    Gespart wird praktisch ausschließlich dadurch, dass die von den Werkstätten berechnet Leistungen in aller Regel bis auf wenige EUR genau mit dem zunächst erstellten Kostenvoranschlag, der von einem SV geprüft wurde, übereinstimmt.

    Wenn man sich vor Augen führt, dass der weit überwiegende Teil aller Werkstattrechnungen nicht mit dem Betrag, den der SV kalkuliert hat, übereinstimmt, kann man sich leicht ausrechnen, wieviel Einsparungspotential hier besteht, ohne dass der Geschädigte auch nur auf einen Cent verzichten muss. Er bekommt sein Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt und es wird auch noch eine Garantie übernommen, die weit über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
    Dass die Arbeit der Werkstätten nicht zu beanstanden ist, zeigt einerseits die gegen Null tendierende Beschwerdequote und andererseit auch der Umstand, dass es sich nicht um „Versicherungswerkstätten“ handelt, wie immer wieder falsch zu lesen ist (wir verkaufen Versicherungen, wir reparieren keine Autos…), sondern um die gleichen Fachbetriebe, in die der Kunde auch ohne Vermittlung gehen würde / könnte.
    Dass dies die nicht beteiligen Werkstätten Aufträge und Kunden kostet und sie daher ärgert, ist nachvollziehbar. Mit Verbraucherschutz und Sorge um den armen Geschädigten hat es allerdings nichts zu tun. Es geht wohl eher um den eigenen Umsatz.

  21. Leser sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    „Zunächst einmal ist die Inanspruchnahme eines solchen Angebots im Haftpflichtbereich stets freiwillig. Der Geschädigte wird über die Leistungen und seine Ansprüche VORAB informiert.
    Wenn er das Angebot gut findet, stimmt er zu. Wenn nicht, dann lässt er es.“

    Die Betonung dürfte hier auf ANGEBOT liegen?

    > Wenn es 1000 positive Urteile für die Rechtsansprüche des Geschädigten gibt und 1 negatives Urteil, dann wird dem Geschädigten dieses 1 „positive“ Urteil wohl als „gutes“ Angebot verkauft?
    > Er stimmt dann zu, weil er wider besseres Wissen gestäuscht wurde? Nennt man so etwas nicht Vorsatz, Betrug und/oder Versicherungsbetrug (konkret: Betrug durch eine Versicherung oder einen Auftragnehmer einer Versicherung) o.ä.?????????

  22. Gladel sagt:

    Nur ein paar kleine Beispiel zum Schadenmanagement im Glasbereich:
    1. Kunde ruft bei Versicherung an und möchte seine Scheibe repariert bekommen (nicht ausgetauscht) von enmer Werkstatt, bei der er alle seine Fahrzeuge warten lässt. Versicherung besteht darauf, das Kunde zu Carglas geht. Diese will die Scheibe tauschen. obwohl der Schaden reparabel ist. Kunde besteht auf Reparatur. Reparatur wird ausgeführt, Kunde ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Versicherung stellt sich auf den Standpunkt, das Kunde einen Gutachter auf eigene Kosten beauftragen soll, sonst wird Reklamation nicht anerkannt. Kunde hat nun verhunzte Scheibe und keinerlei Einfluss, denn die Rechnung wird von Versicherung bezahlt.
    2. Kunde lässt Scheibe von Werkstatt seines vertrauens reparieren. Versicherung verweigert übernahme der Kosten, da diese nur übernommen werden, wenn Reparatur von Versicherung vermittelt wird. Austauschen kann er aber in jeder Werkstatt.
    3. Diesmal ein Haftpflichtschaden. Kunde wird ohne Beratung, dass er eine Werkstatt seiner Wahl aufsuchen kann an eine Werkstatt vermittelt. Als Leihwagen stellt man ihm einen klapperigen Peugeot ältesten Datums zur Verfügung, der mehr Öl als Benzin verbraucht. Nach der Repartur zieht das Fahrzeug stark nach links und gibt recht interessante Geräusche ab. Eine Fachwerkstatt stelklt fets, das Rahmen und Achse verzogen sind. Die von der Versihcerung vermittelte Werkstatt verweigert Nachbesserung und vermutet einen erneuten Schaden. Ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger bestätigt einen Neuschaden, obwohl das Fahrzeug definitiv keinen neune Schaden hatte.

    Ferner ist mir noch bekannt, das eine Versicherung bei der Meldung eines Haftpflichtschadens meinte: „Wenn das nicht in „unserer“ Werkstatt gemacht wird, müssen Sie die Rechnung zunächst selber bezahlen. Wir übernehmen aber nur, was „unsere“ Werkstatt berechnen würde“.

    Sind sicherlich alles Einzelfälle.

    Und was die Rechnung anbelangt, die vom Gutachten abweichen, so möchte ich daran erinnern, das vieles erst dann entdeckt wird, wenn man am reparieren ist. Und aus eingener Erfahrung weiß ich, das Werkstattrechnungen in der Regel recht willkürklich gekürzt werden.

    Ich denke schon seit einiger Zeit darüber nach, die nächste Rechnung meiner Kfz-Versicherung einfach auf den „marktüblichen“ Preis zu kürzen.

  23. Versicherungsfuzzi sagt:

    @Gladel:
    Beispiel 1 betrifft Kasko.
    Wer einen Vertrag mit Werkstattbindung unterschreibt, tut dies nicht im Unverstand. Er tut es, weil dieser Vetrag 20 oder 30 EUR im Jahr billiger ist als der eines Mitbewerbers.
    Kein Mitleid von mir.
    Wer denkt, dass Geiz geil ist, soll die Konsequenzen tragen.

    Bei der Scheibenreparatur gibt es aber noch eine zweiten Punkt: Leider tümmeln sich in diesem Bereich inzwischen sehr viele schwarze Schafe, die während des Einkaufs auf dem Supermarktparkplatz angeblich fachgerecht Scheiben reparieren und dabei nur Murks abliefern, der hinterher zu einer zweiten Rechnung führt, weil dann doch ausgetauscht werden muss.

    Dies soll verhindert werden, indem die Kunden an Fachbetriebe verwiesen werden. Dies ist auch im Sinne des Kunden, da er sich einen Haufen Ärger spart.

    Auch da mag mal etwas schief gehen, wie in jeder anderen Werkstatt auch. Angesichts der zigtausend regulierten Glasschäden im Jahr ist dies aber wohl die Ausnahme.

    Zu den anderen Beispielen kann ich nichts sagen. Ich war nicht dabei (Sie?).

    Was die Kürzung der Rechnung angeht: Da Sie dann ohnehin keinen Versicherungsschutz haben werden, wenn etwas passiert, können Sie eiegntlich gleich ganz kündigen und die Beiträge zur Seite legen. Dann können Sie dem Geschädigten ja jeden Cent zukommen lassen, so wie er es Ihrer Meinung nach verdient…

  24. Versicherungsfuzzi sagt:

    @Leser:
    Ich habe mir vorgenommen, zu substanzlosen Betrugsparolen nichts mehr zu schreiben.
    Nur soviel:
    Wenn die Versicherer jeden Fall, in dem versucht wird, etwas „mehr abzurechnen“, anzeigen würden, müsste Deutschland die Zahl seiner Saatsanwaltschaften mindestens verdoppeln.

  25. SV sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    „Wer denkt, dass Geiz geil ist, soll die Konsequenzen tragen“

    Nun ja, da stimme ich ihnen uneingeschränkt zu. Aber dies werden Teile der Versicherungswirtschaft leider auch zu Spät erkennen.

    Aber warum sind Sie noch um diese Uhrzeit im Orbit unterwegs, Langeweile oder vielleicht Jahresurlaub?

  26. Gladel sagt:

    @fuzzi: Die 3 Beispiele kenne ich, habe das Ergebnis der Reparatur gesehen bzw. en Leihwagen.

    Der 4. Fall wurde mir erzählt, ich gehe davon aus, das die Widergabe des Gesprächs korrekt ist, kann dies aber aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen.

    In dem 1. Kaskofall geht es gerade darum, das die Vertragswerkstatt der Versicherung murks abgeliefert hat und der Kunde nun sehen kann wo er bleibt.

    Im übrigen ist es nicht Aufgabe der Kaskoversicherung den Kunden vor nicht fachgerechten Reparaturen zu bewahren. Was die Argumentation mit dem dann vielleicht noch notwendigen Austausch anbelangt kann ich dazu nur folgendes anmerken:
    1. Wenn die Scheibe trotz Reparatur ausgetauscht werden muß, ist die Reparatur mangelhaft. In solchen Fällen ist die Rechnung anzufechten.
    2. Gerade Partnerbetrieb Nummer 1 in dieser Branche liefert regelmäßig mehr als mangelhafte Reparaturen ab (ca. 80 % der von uns begutachteten Reparaturen dieser Firma sind uneben an der Oberfläche, die Steinschläge sind nur oberflächlich versiegelt und nicht verfüllt)
    3.Das Argument der mangehaften Reparatur wird gerne von Kaskoversicherungen angeführt, teilweise ohne Besichtigung des Schaden oder in anderen Fällen mit pauschalisierten Gutachten (lässt keine sach- und fachgerechte Reparatur erkennen). In diesen Fällen wird regelmäßig sowohl die Übernahme der Reparaturkosten verweigert als auch die Notwendigkeit eines Scheibentauschs verneint (die Scheibe ist ja jetzt repariert)

    Was hat das mit der Haftpflicht zu tun? Zunächst mal nichts, aber es gibt einen zu denken, das die Qualität der Arbeit von Partnerwerkstätten die Versicherung nicht zu interessieren scheint. Außerdem kann man es wohl kaum als fair dem eigenen Kunden gegenüber bezeichnen, wenn man darauf besteht, das er mit einer nicht fachgerecht reparierten Scheibe vorlieb nehmen muss. Da frage ich mich, wer seinem eigenen Kunden gegenüber unfair ist, wie mag er mit Unfallgegnern seiner Kunden verfahren.

  27. Pilz sagt:

    Ist das hier ein Scheibenreparaturforum oder was ??? Wie es scheint sind die Anwälte und Sachverständigen alle im Urlaub, sonst würde es hier nicht ständig um Glaserthemen gehen !!!

  28. Insider sagt:

    @SV

    Manche Leute haben ihren „Arbeitsplatz“ aus IP-Gründen ausgelagert und posten deshalb außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.

    @Alle

    Wie wärs mal wieder mit dem Ursprungsthema „Zentralruf der Autoversicherer“ bzw. „Keine Auskunft beim Zentralruf der Autoversicherer“?

    Wie man im Verlauf der Kommentare erkennen kann, ist der Thread ein Reizthema bei den Versicherungspostern und soll offensichtlich wieder „zerschlagen“ werden.

    Die „Datenerpresung durch den Zentralruf“ sollte weiter verfolgt und organisatorisch gebündelt werden.

    Hier könnten die Sachverständigen, Rechtsanwälte und auch mitlesende Geschädigte einen erheblichen Beitrag leisten, indem nur noch telefonische Abfragen ohne Weitergabe der Daten des Geschädigten beim Zentralruf durchgeführt und die Ergebnisse der Abweisung entsprechend protokolliert werden.

    Abfrage am, Name Mitarbeiter Zentralruf, Abweisungsgrund….

    Diese Protokolle zentral im Forum und/oder unter einer zu benennenden E-Mail-Adresse bereitstellen.
    Es ist wie bei allen Bewegungen.
    Wenn genügend zusammen kommt, geschieht das weitere dann von selbst.

    Könnte durchaus ein (unangenehmes) Thema für die Politik werden, indem eine flächendeckende Ermittlung zu der Feststellung gelangt, mit welcher Raffinesse Versicherungsorganisationen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen operieren, um eine Ãœbertragung öffentlicher Aufgaben zu erreichen und diesen „amtlichen Auftrag“ einzig dazu nutzen, die eigenen Schadensmanagement-Interessen in Bewegung zu setzen bzw. durchzusetzen.

  29. virus sagt:

    DANKE INSIDER!!!

    wir kümmern ums um eine Kontakt-Mail-Adresse sowie um eine Maske für ein Formular.

    MfG Virus

    Lasst uns darauf achten, mit den Kommentaren immer beim Thema des Beitrages zu bleiben. Der unbedarfte Leser ist mit Sicherheit nicht immer in der Lage, euren Gedankensprüngen zu folgen.
    Ãœberlegt doch statt dessen, dann einen neuen Beitrag einzustellen, damit die Kommentarliste nicht zu lang wird.

  30. SV Scherz sagt:

    Guten Tag sehr geehrte Leser!

    Ihre Beschwerden über den Zentralruf des GDV können Sie ab sofort an folgende E-Mail-Adresse senden:

    zentralrufbeschwerde@unfall.net

    Dort werden die Beschwerden gesammelt und zu gegebener Zeit an die zuständigen staatlichen Institutionen zur rechtlichen Würdigung weitergegeben.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung
    Unfall.Net – Netzwerk deutscher Verkehrsunfallspezialisten
    i.A. Guido Scherz

  31. Gladel sagt:

    @Virus: „Lasst uns darauf achten, mit den Kommentaren immer beim Thema des Beitrages zu bleiben. Der unbedarfte Leser ist mit Sicherheit nicht immer in der Lage, euren Gedankensprüngen zu folgen.“

    Abwer wie passt der 1. Beitrag zum Thema Dresdener Bank zu diesem Vorsatz?

    Das „Glaserthema“ kam nur auf, weil hier die schöne Behauptung aufgestellt wurde, das es doch kein Problem sei, wennman sich an den Zentralruf wendet, denn die Versicherer machen schon alles korrekt, wenn sie von einem Schaden erfahren. Nun meine persönlcihe Erfahrungen mit Versicherungen sind da anders gelagert. Sorry, das ich fast ausschließlich über erfahrungen aus dem Glaserbereich verfüge.

  32. virus sagt:

    Anzeigepflicht

    Ein Autofahrer riskiert sein Haftpflicht-Versicherungsschutz bei einem Unfall, wenn er seiner Versicherung die Schadenersatzansprüche des anderen Unfallgegners nicht innerhalb einer Woche meldet. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz hervor. Wer die Meldung unterlasse, verletze seine Anzeigepflicht befanden die Richter.

    (Oberlandesgericht Koblenz AZ 10U 68/00)AP

    Die Ausführungen zu dem Urteil können unter dem Link:

    http://www.ra-kotz.de/versicherungsmeldung.htm

    Ein Urteil dahingehend – weil der Geschädigte einen erlittenen Schaden nicht bzw. nicht umgehend angezeigt hatte, hat keine Regulierung durch den Haftpflichtversicherer zu erfolgen – konnte erwartungsgemäß nicht gefunden werden.

  33. Versicherungsfuzzi sagt:

    Und was will uns der Dichter damit sagen??

    Natürlich gibt es da Urteil nicht, weil der Geschädigte – logischerweise – nicht gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen kann.

    Trotzdem ist er (und nicht der Schädiger) dem Grunde und der Höhe nach nachweispflichtig für den von ihm behaupteten Anspruch.

    Das eine hat freilich gar nichts mit dem anderen zu tun.

  34. SV Derweißwieesgeht sagt:

    Also Geschädigte nicht´s wie los zum qualifizierten und unabhängigen Gutachter um die Schadensersatzansprüche vollständig nachzuweisen.

    Anschließend geht der kluge Geschädigte zu einem Rechtsanwalt damit er nicht von zahlungsunwilligen Versicherern über den Tisch gezogen wird.

  35. Andreas sagt:

    Und was will uns Versicherungsfuzzi damit sagen?

    Genau, dass er anscheinend den Faden verloren hat und ihn nicht wiederfinden will.

    Vielleicht will der Geschädigte (oder sein Gehilfe, Beauftragter, Bevollmächtigter, etc.) nur die Versicherung des Schädigers in Erfahrung. Der Schädiger ist grundsätzlich für die Meldung des Schadens zuständig.

    Die Ansprüche kann der Geschädigte dann, nachdem er die Versicherung in Erfahrung gebracht hat, stellen, wann er es für richtig hält, nicht wenn es der Versicherung passt.

    Grüße

    Andreas

  36. Insider sagt:

    @Versicherungsfuzzi

    „Trotzdem ist er (und nicht der Schädiger) dem Grunde und der Höhe nach nachweispflichtig für den von ihm behaupteten Anspruch.“

    Ob, wie und wann der Geschädigte (im Rahmen der Verjährungsfrist) den Nachweis seines Anspruches führt, ist einzig und allein seine Entscheidung und weder Aufgabe des Zentralrufs der Autoversicherer noch Sache der gegnerischen Versicherung.

    Auf alle Fälle ist der Geschädigte oder dessen Bevollmächtigter nicht verpflichtet, dem Zentralruf der Autoversicherer die gesammelten Daten des Geschädigten zu hinterlassen, wenn dort eine Anfrage nach der Versicherung des Unfallverursachers gestellt wird.

    Nur um diesen Punkt geht es bei diesem Thread!

    Unberechtigte Datensammlung durch den Zentralruf der Autoversicherer – im Notfall durch Erpressung.

    Wenn du mir nicht alle Daten des Geschädigten mitteilst, benenne ich dir eben nicht die Versicherung des Unfallgegners.

    Missbrauch öffentlich rechtlicher Aufgaben zum Vorteil der Versicherung des Schadenverursachers.

    Des weiteren ist der Geschädigte nicht verpflichtet ein sofort vermitteltes und ungebetenes Gespräch mit der Versicherung des Schadenverursachers zu führen, bevor er überhaupt in der Lage ist, sich in Ruhe und unabhängig über seine Rechte und die ihm gesetzlich oder im Rahmen der Rechtsprechung zustehenden Schadenspositionen zu informieren.

    Hierzu ein Ausschnitt aus der Aufgabenbeschreibung des ZR.

    „Der Zentralruf der Autoversicherer dient der gesetzlichen Auskunftsverpflichtung, bei welchem Versicherer am Schadenstag eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand und wer Schadensregulierungsbeauftragter des Versicherers ist. Zu diesem Zweck werden gemäß der Verfahrensbeschreibung Name, Anschrift und Kommunikationsdaten des Versicherungsunternehmens bzw. des Schadensregulierungsbeauftragten, die Police-Nummer sowie das Autokennzeichen erhoben gespeichert und genutzt.“

    Der Zentralruf soll also der gesetzlichen Auskunftspflicht zur Bekanntgabe der Daten der Versicherung des Schadenverursachers dienen und nicht der Ausforschung des Geschädigten.

    Aus der Beschreibung geht auch hervor, dass der Sachbearbeiter beim Zentralruf bereits über alle notwendigen Daten verfügt.
    Eine Vermittlung zur eintrittspflichtigen Versicherung ist also im Rahmen einer Abfrage nicht erforderlich.

    Die für den Geschädigten ungebetenen Tätigkeiten, die der Zentralruf heute aktiv ausführt, wurden ihm nicht durch den Gesetzgeber übertragen, sondern durch den „Arbeitgeber“ des Zentralrufs – und der ist, wie jeder hier weiß, die Versicherungswirtschaft.

    So schließt sich der Kreis einer lange geplanten Strategie der Versicherungswirtschaft mit dem Ziel der gesamten Schadenssteuerung durch den Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer.

    Der Zentralruf missbraucht seine öffentlich rechtliche Aufgabe als Startplattform des in vielen Punkten rechtswidrigen Schadensmanagements der Versicherungswirtschaft.

    Diesem Mißstand gilt der Pranger und entsprechender Aktivitäten, dies zu beseitigen.

  37. Gladel sagt:

    Wir (Werkstatt) hatten erst kürzlich wieder einen Fall, nach Onlineabfrage beim Zentralruf erhielten wir einen Anruf von der Versicherung. Der Sachbearbeiter ging von einem Haftpflichtschaden aus und meinte, so eine kleine Sache könnte einfach geregelt werden, wir sollen nur unsere Rechnung an die Versicherung schicken. Offensichtlich störte sich dieser Sachbearbeiter weder daran, dass der eigene VN keinen Schaden gemeldet hatte noch interessierten ev. weitere Schäden des Geschädigten oder gar eine Schadenschilderung. Gibt mir schon zu denken, Hauptsache die Rechnung ist klein, dann wird die schnell bezahlt und Ruhe ist.

    Wie mag das aus Sicht des Datenschutzes aussehen, wenn Versicherung mit Werkstatt verhandelt aber weder VN noch Geschädigter das wissen?

  38. Versicherungsfuzzi sagt:

    Zitat“Offensichtlich störte sich dieser Sachbearbeiter weder daran, dass der eigene VN keinen Schaden gemeldet hatte noch interessierten ev. weitere Schäden des Geschädigten oder gar eine Schadenschilderung.“

    Das wissen Sie doch gar nicht!

    Vielleicht hatte der VN den Schaden bereits zuvor seiner Versicherung gemeldet?

    Vielleicht hat der Sachbearbeiter den VN angerufen, nachdem Sie die Anfrage beim ZR gestartet haben?

    Wieso glauben Sie, dass der Schaden ohne Prüfung reguliert wird, nur weil Sie von der Prüfung nichts mitbekommen (können)?

    Aber wie man es es macht ist es scheinbar falsch:
    Wird lange geprüft und alles mögliche auf dem Postweg abgefragt, ist es Verzögerungstaktik.

    Läuft es schnell und unbürokratisch, kümmert sich der Sachbearbeiter um nichts.

    Das ist wirklich albern!

    @all: Entschuldigung, die Antwort ist ein wenig off topic, aber der vorangegange Beitrag hatte auch nur am Rande mit dem ZR zu tun…

  39. Versicherungsfuzzi sagt:

    Zurück zum Thema:

    Ich kann aus eigener Erfahrung nicht bestätigen, dass der ZR mit Geschädigten so verfährt, wie es hier geschildert wurde. Aber selbst wenn dies in einem Einzelfall so gewesen sein sollte: Was ist denn genau das Problem?

    Ich muss als Geschädigter, wenn ich etwas haben will, meine persönlichen Daten dem Versicherer bekannt geben. Wenn ich nichts will, brauche ich auch nicht beim ZR anzurufen.

    Also sage ich eben wie ich heiße und wo ich wohne und wenn ich zu einem Versicherer verbunden werden soll, lehne ich dankend ab.

    Und, wo ist genau das Problem??

    Weiter gesponnen:
    Ich werde also zur Pfefferminzia AG verbunden und freundliche Schadencenter Mitarbeiter nimmt den Schaden auf.
    Ich brauche kein Formular auszufüllen und der VN kann sofort angerufen oder angeschrieben werden, um die Haftung zu klären.
    Damit hat der Versicherer schon einmal einen großteil seiner Arbeit getan und ich habe genügend Zeit, mich um die Schadenhöhe (Kostenvoranschlag oder ggf. Gutachten) zu kümmern.

    Ich sehe immer noch kein Problem.

    Ach ja, fast vergessen: der Versicherungsmensch war tatsächlich so unverschämt und hat mich gefragt, ob ich in eine Partnerwerkstatt will.
    Da ich das nicht kenne und auch nix neues ausprobieren will, habe ich wieder „Nein danke“ gesagt.
    Ich wurde weder hypnotisiert noch bedroht.
    Ich bin mündiger Verbraucher und kann ohne weiteres entscheiden, was ich möchte und was nicht.

  40. Gladel sagt:

    @Fuzzi: Nee, der Sachbearbeiter war voll auf dem Holzweg. es war ja kein Haftpflichtschaden, den der VN verusacht hatte, sondern ein Kaskoschaden, den der VN am eigenen Fahrzeug hatte.

    Tatsache war, das die Anfrage beim Zentralruf (VN hatte seine Versicherungsnummer nicht griffbereit) dazu geführt hat, das eine Akte „Haftpflichtschaden“ schon angelegt war, bevor der Kontakt zu uns hergestellt wurde.

    Also zum Thema, der Zentralruf gibt die Anfragen an die Versicherungen weiter, diese agieren dann zunächst mal ohne VN oder Geshcädigten zu kontaktieren.

  41. Insider sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    Abfragedaten des Zentralrufs

    Schadenstag, Kennz. des Verursachers, Name des Verursachers, Name des Geschädigten, Adresse des Geschädigten, Tel.-Nr. des Geschädigten, Kennz. des Geschädigten, Fahrzeugtyp des Geschädigten, Schadenshöhe, Personenschaden, Unfallort, Unfallhergang, Zeugen….

    Immer schön weiter im Glaspalast (vom freundlichen Schadensmanagement des Arbeitgebers) träumen.
    Dafür gibt es ja jeden Monat „Schmerzensgeld“ aufs Konto.

    Andere sind schon lange wach – Märchenstunde nicht erwünscht.

  42. SV Eiserbeck sagt:

    Guten Morgen,
    gute Diskusion zum ZR. Hier kurz meine Erfahrung. Abfrage online beim Zentralruf – Daten ohne Probleme bekommen. Nach ca. 1,5 Stunden Anruf bei mir von der gegnerischen Versicherung man wolle mal kurz die Telefonnummer meines Auftraggebers um ihm mitzuteilen, dass der Schaden schnell und unbürokratisch reguliert wird. In dem Moment, hatte gerade auch ein wenig Stress, habe ich die Telefonnummer genannt.
    Einen Tag später rief mich mein Auftraggeber an und hat mir erzählt, dass man ihn von der gegnerischen Versicherung angerufen hatte. Es ging nicht um eine schnelle Regulierung, sondern darum, ob es nicht möglich wäre den Gutachtenauftrag zu stornieren und ob man nicht in eine „Vertrauenswerkstatt“ wolle.
    So was nenne ich dreist, den Gutachter anzurufen wegen der Telefonnummer und dann meinen Kunden das Gutachten auszureden.
    Wenn mich jetzt ein Sachbearbeiter anruft und irgentwelche Informationen über meinen Auftraggeber möchte, bin ich nicht mal mehr freundlich, sonder empfehle allen meinen Kunden sich einen Rechtsanwalt zu nehmen.

    Schönen Tag noch

  43. SV Stoll sagt:

    Guten Tag Miteinander,

    Grundsätzlich: Keine Datenweitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers.

    Immer Rücksprache mit dem Auftraggeber.

    Keine Verhandlungen mit Versicherungen und Schädigern.

    Wir haben nur den Auftrag ein rechtskonformes Gutachten zu erstellen.

    Man sieht ja, wie dreist unverschämt und dummfrech agiert wird.

    SV Stoll

  44. Andreas sagt:

    Wir haben schon Anrufe direkt durch den SB der Versicherung erhalten mit dem Hinweis er/sie benötige gar kein Gutachten und er wolle den Auftrag im Namen des Geschädigten stornieren.

    Auf die Frage warum der Geschädigte das nicht mache, gibt es dann keine Antwort. Vielleicht deshalb, weil er von seinem Glück (oder Unglück) noch nichts weiß.

    Meine Antwort in solch einem Fall: Klar storniere ich den Auftrag. Leider muss ich aber Stornogebühren in Höhe des Gutachtenhonorares verlangen, weil die Stornierung zu kurz vor der Gutachtenerstattung erfolgt und ich einen anderen Auftrag deswegen nicht annehmen konnte. Da ich aber nicht weiß wie teuer das Gutachten geworden wäre, müsste ich ein durchschnittliches Honorar von 400,00 Euro zzgl. bisher angefallener Nebenkosten verlangen.

    Antwort des SB: Ja, dann könnte ich ja auch gleich das Gutachten machen.

    Meine Antwort: Eben und deswegen fahre ich jetzt los…

    Grüße

    Andreas

  45. WESOR sagt:

    An alle SV- lasst Euch bei https://services.gdv-dl.de/zaonline/ registrieren, wir haben damit nur gute Erfahrungen gemacht. Es funktioniert gut. Kein Warten, keine Fragen und sofort Antwort. Die Schadenersatzabwehr kann mit diesem Instrument nicht greifen. Es funktioniert so wie es im Gesetz steht. Da sieht man ganz genau was Versicherungsfuzzi schreibt ist alles nur von Versicherungen gegen das Gesetz veranlasst und dient in erster Linie nur der Schadenersatzabwehr. Leider haben wir im Grundgesetz die Meinungsfreiheit verankert und jeder Beteiligte darf seine Meinung kund tun auch wenn sie zum Schaden des Anderen führt..

    Die Masse der Geschädigten glaubt einfach mit dem Vollkaskodenken, die Versicherung muß sich darum kümmern damit ER (Geschädigter) alles bekommt.

    Versicherungsfuzzi schreibt ja;
    der mündige Verbraucher kann entscheiden was er will.

    Aber i.S. Unfall gibt es wohl nur ganz wenige mündige geschädigte Verbraucher. Weil die Schnäppchenjäger eben jeden Rattenfänger hinterherlaufen.

    Wenn wir freien SV und Anwälte, Werkstätten am Unfalltisch weiter mitreden wollen ist es unsere Aufgabe i.S. „mündiger Verbraucher-Schulung“ tätig zu werden über die Medien.

    Wenn man das liest, die AGB der Banken und Versicherungen
    werden von diesen Firmen zum Gesetz hochstlilisiert. Dann wissen wir doch wie mündig die Verbraucher noch sind.

    Anklage unerwünscht !

  46. Versicherungsfuzzi sagt:

    Zitat: „Da sieht man ganz genau was Versicherungsfuzzi schreibt ist alles nur…“

    Versicherungsfuzzi schreibt, dass er das hier geschilderte Vorgehen nicht aus eigener Erfahrung bestätigen kann.

    Aber selbst wenn es soetwas gäbe, braucht man kein Versicherungsjurist zu sein, um „Nein, danke“ zu sagen, wenn einem etwas nicht passt.

    Alles andere ist Verfolgungswahn.

    Mehr schreibt Versicherungsfuzzi nicht !!!

  47. WESOR sagt:

    Versicherungsfuzzi 28.07.07

    Sie haben noch nie ein hier geschildertes und mit Urteilen belegtes Vorgehen aus eigener Erfahrung bestätigt. Sie werden das auch niemals tun.

    Alle 'SV die posten erleben es tagtäglich von den Geschädigten erzählt. Heute wieder HUK-Coburg Schadenteam am Telefon zur Geschädigten: " Für den Leihwagen zahlen wir nur 33 € die Telefonnummer hat sich die Geschädigte notiert (Interessehalber von uns angerufen, meldet sich das HUK-Schadenteam als Autovermieter) ein Gutachten brauchen wir nicht. Haftpflichtschaden mit 650 € Wertminderung.

    Das entspricht einer vorsätzlichen Falschinformierung zum Schaden des Geschädigten. Woher soll denn eine 62 jährige Autofahrerin mit einem Halbjahreswagen, die noch nie einen Unfall hatte wissen was die HUK-Coburg an Unwahrheit aus der Lippe fallen lässt.

    Mit dem Schreiben sind die anonymen Schadenteams ja schon vorsichtiger geworden. Hinterher am Telefon bestreiten "das haben wir nicht gewusst" das ist die Masche. Das haben wir so nicht gesagt, wir wollten nur unsere Hilfe anbieten.

    Danke für diese Hilfe an den Geschädigten, die nur zum weiteren Schaden der Geschädigten führt. In diesem Fall konkret 650 €!!!Schaden für den Geschädigten und 650 € Profit für die HUK-Coburg.

  48. Gladel sagt:

    Mündiger Verbraucher – man braucht nicht zustimmen wenn es einem nicht passt – etc.

    Alles gut und schön, aber es gibt auch so was wie Treu und Glauben, auch als mündiger Verbraucher erwarte ich nicht von einer Versicherung belogen zu werden. Man erwartete eine Aufklärung über das Procedere, nicht das man um seine Rechte geprellt wird.

    Hier machen es sich die Versicherungen extrem leicht, alle Verwantwortung auf die „dummen“ Verbraucher abzuwälzen, die sich mit ihrem Schnäppchendenken selber ein Bein stellen. Nach herkömmlicher Rechtsauffassung trägt der Lügner/Betrüger die Verantwortung und nicht derjenige der darauf reinfällt.

  49. Chr. Zimper sagt:

    Zufall oder Erfolg vom Blog?

    Anruf am Freitag – sofortige Mitteilung der Versicherung durch den Zentralruf – nach Nennung vom Unfalltag und Kennzeichen.

    Geht doch!!!

  50. Vollstrecker sagt:

    Dieses Blog ist das nicht bestechliche Sprachrohr für die Unfallopfer und straft alle Versicherungsfuzzis Lügen.

    In kürze wird ein neues Blog erscheinen mit dem Motto „Versicherungsbetrügereien“ .
    Dieses Blog wird ohne Kommentare von Störern abgeben zu können ständig von
    den Betrügereien der Versicherungen berichten. Daher kommt m. E. auch der Ausdruck Versicherungsbetrug.
    Also Gauner in Nadelstreifenanzügen zieht euch anders an, vor allem sehr warm!
    Den Staatsanwälten stehen Überstunden bevor.
    Schöne Grüße von der Nordsee
    C-H

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