Spaßvögel beim HDI?

Man/Frau erlebt doch immer wieder Dinge, die, wenn es einen nicht selbst treffen würde, fast zum Lachen wären. So auch beim HDI.

Ich habe im Spätjahr 2010 ein Gutachten erstattet, das ich im Original an den HDI gesandt habe. Die Werkstatt erhielt eine Kopie und reparierte nach meinem vorgegebenen Reparaturweg. Der Geschädigte erhielt eine Kopie für seine Unterlagen.

Eine Woche nach dem Gutachtenversand ruft der SB des HDI an und teilt mit, dass er mit dem eingereichten Gutachten nichts anfangen könne, da das Schädigerfahrzeug scheinbar nicht bei ihnen versichert sei. Es sehe so aus als ob es bei einem Mitbewerber versichert sei. Unsere Bürodame teilte ihm daraufhin mit, dass sie sich noch einmal darum kümmern werden, weil ihr die Angelegenheit etwas komisch vorkam, da sie gerade in dieser Angelegenheit mehrfach mit der Schädigerin telefoniert hatte und dabei den HDI als Versicherer mehrfach bestätigt bekam.

Die Rückfrage ergab, dass die Schädigerin sehr wohl beim HDI versichert sei und sogar schon eine Schadennummer habe und einen Fragebogen ausfüllen müsse. Unter Angabe der Schadennummer wurde dann von unserem Büro dem SB des HDI mitgeteilt, dass das Gutachten richtigerweise dorthin gesandt wurde. Der SB des HDI wollte sich um die Angelegenheit kümmern. Da dann keine weitere Reaktion mehr erfolgt ist, wurde zunächst nichts weiter unternommen.

Die Reparaturwerkstatt reparierte das beschädigte Fahrzeug nach unserem Gutachten und sandte die Rechnung ebenfalls an den HDI. Diese Rechnung wurde kurz darauf bezahlt. Anfang Dezember teilte mir mein freundlicher Computer mit, dass einige Rechnungen noch bezahlt worden seien, unter anderem auch die Rechnung in dieser Angelegenheit. Ich rufe dann generell erst einmal bei der Reparaturwerkstatt an und frage nach, ob deren Rechnung bereits bezahlt ist, was von dort bejaht wurde. Die Rechnungshöhe entsprach den vorauskalkulierten Reparaturkosten. Es gab also weder rechtlich noch technisch einen Grund weshalb mein Honorar nicht bezahlt werden sollte.

Ich habe deshalb den HDI anmahnen lassen. Von dort wurde dann mitgeteilt, dass unsere Rechnung nicht ausgeglichen werden würde, weil sie gar kein Gutachten hätten. Verfasst war der Brief von genau dem SB, der seinerzeit mitteilte, dass er nicht wisse, wohin mit dem Gutachten…

In solchen Fällen freue ich mich dann immer auf das folgende Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Dieser war sogar sofort erreichbar und ich fragte ihn, was er denn mit dem Schreiben meine. Er beharrte darauf, dass wir kein Gutachten übersandt hätten und er die Rechnung der Reparaturwerkstatt nach Vorlage ausgeglichen habe (immerhin handelte es sich um einen Schaden jenseits von 7.000,00 Euro…). Auf meinen entsprechenden Vorhalt hin, dass er uns im Spätjahr sogar nach telefonisch mitteilen ließ, dass er mit dem eingereichten Gutachten nichts anfangen könne, sah er in seinem Computer nach und siehe da wie von Zauberhand lag das Gutachten vor.

Dass er aber nun von selbst auf die Idee käme, dass er dann meine Rechnung ausgleicht, war leider ein Trugschluss. Ich musste dann tatsächlich nachfragen, bis wann ich denn mit der Bezahlung rechnen kann. Er sagte dann Ausgleich „in den nächsten Tagen“ zu, worauf ich ihm mitteilte, dass ich lieber „in den nächsten Stunden“ hören will, denn immerhin warte ich schon vier Monate auf die Bezahlung. Das Ende der Geschichte war dann ein Ausgleich innerhalb von drei Tagen, allerdings hatte er den bis dahin anfallenden Zins vergessen.

Fehler können passieren, sowohl beim Sachbearbeiter als auch beim Sachverständigen. Dass eine Rechnung im Eifer des Gefechts und in stressiger Zeit unbearbeitet bleibt, gehört zu solchen Fehlern. Aber in diesem Fall sind folgende Fehler passiert:

  • fehlerhafte/keine Zuordnung des Gutachtens zum Schadenfall
  • Nichtausgleich der Rechnung
  • fehlerhafte Bearbeitung meiner Mahnung
  • fehlerhafte Bearbeitung meiner telefonischen Reklamation
  • fehlerhafter Ausgleich meiner Rechnung, weil der angefallene Zins nicht berücksichtigt wurde

Nach jedem Fehler hätte der SB die Möglichkeit gehabt, diesen zu korrigieren, weil ich bzw. mein Büro beim SB angerufen haben bzw. einen Brief geschrieben haben. Dies lässt letztlich für mich nur folgenden Schluss zu:

Der SB hatte seine Akte zu keiner Zeit im Griff und hatte so wenig Zeit für die Bearbeitung, dass sich die Fehler derart häufen konnten. In diesem Fall scheint der HDI zu wenig Personal für die Schadenbeabeitung vorzuhalten.

oder

Der SB hat absichtlich meine Rechnung nicht berücksichtigt. In diesem Fall liegt eine rechtswidrige Missachtung der Schadenersatzpflicht vor.

Da der HDI in der Vergangenheit ja auch für andere Regulierungsprobleme berühmt geworden ist bzw. sich noch immer damit hervorhebt, kann ich mir persönlich Alternative 2 vorstellen.

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14 Antworten zu Spaßvögel beim HDI?

  1. Buschtrommler sagt:

    HDI in dem Falle wohl Kürzel für:
    Hab Dich Ignoriert…
    Habe Denken Isoliert…?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    ich würde dem Geschädigten jetzt anraten, sein Gutachten bei der HDI zurückzufordern, denn es ist sein Eigentum. Dieser Herausgabeanspruch ergibt sich aus § 985 BGB. Die HDI hat nach Regulierung kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB mehr, so dass das Original-Gutachten – unversehrt – herauszugeben ist.
    Wenn die HDI dazu nicht in der Lage ist, weil das Gutachten zerstört und eingescannt wurde, so hat Dein Kunde Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzgutachtens zu Lasten der HDI.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  3. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    dann greife ich doch gleich mal zum Hörer, ob der Geschädigte dies jedoch macht, bleibt abzuwarten.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. SV Wehpke sagt:

    @Willi Wacker…“so hat Dein Kunde Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzgutachtens zu Lasten der HDI.“

    Erlaube mir den ergänzenden Hinweis, dass hier eine entsprechende Klausel – „…ist der Betrag X für die Erstellung einer Ersatzausfertigung, zuzüglich der Nebenkosten, vereinbart.“ – in den eigenen AGB’s durchaus hilfreich ist.

    Wehpke Berlin

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Wehpke,
    ob der Sachverständige in Baden-Württemberg diesen Vermerk in seinen Allgemeinen Geschäftsverbindungen hat, weiß ich nicht. Aber auch ohne diese Klausel in den AGBs hat der Geschädigte Anspruch auf Erteilung eines Ersatzexemplars für das zerstörte oder abhanden gekommene Originalgutachten. Dass der Sachverständige das Ersatz-Gutachten nicht kostenlos erstellt, ist selbstverständlich. Diese Kosten hat die zerstörende Versicherung als Schadensersatz zu tragen, und zwar aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, weil sie fremdes Eigentum zerstört hat, §§ 823 ff. BGB.
    Mit freundl. Grüßen nach Berlin
    Ihr Willi Wacker

  6. Zwilling sagt:

    Wer glaubt, dass eine Versicherung vergisst ein Sachverständigenhonorar zu begleichen, der glaubt auch dass Zitronenfalter Zitronen falten.

    Bernhard

  7. Andreas sagt:

    Tun sie das etwa nicht???? *gg*

    Grüße

    Andreas

  8. Glöckchen sagt:

    Hallo Zwilling
    LOL-sehr schönes Gleichnis-LOL
    Mein Anwalt hatte mal vor c.a. zwei Jahren die ersten zwanzig Aussagen von Versicherungen,der VN habe den Schaden noch nicht gemeldet,überprüft,indem er sofort bei den VN anrufen liess.
    Er vermutete,dass er in mindestens jedem dritten Fall angelogen wird.Das Ergebnis hat seine Vermutung komplett widerlegt.
    Er war in jedem Fall bis auf einen Einzigen angelogen worden!
    In dem einzigen Fall,in dem die Aussage wahr gewesen ist,hatte der VN die Schadensmeldung ebenfalls sofort abgegeben,sie war aber-natürlich glaubhaft-bei der Versicherung nicht zugegangen.
    Klingelingelingelts?

  9. RA Schepers sagt:

    @ Glöckchen
    Waren die Schäden noch nicht gemeldet, oder waren sie noch nicht schriftlich gemeldet…?

  10. SV Wehpke sagt:

    Hallo Herr Wacker,
    Sie haben völlig Recht. Dieser AGB-Passus hilft m.E. aber, wiederum eine Auseinandersetzung über die Angemessenheit (Ortsüblichkeit etc.) der Vergütung für diese Ersatzausfertigung zu vermeiden, weil der Preis hierfür bereits mit beispielsweise 150,00 € netto fest vereinbart wurde.

    Wehpke Berlin

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Wehpke,
    das ist richtig. Aufgrund der Bestimmung in den AGB kann der Preis für das Ersatzgutachten im Verhältnis zum Kunden schnell festgelegt werden. Allerdings meine ich, dass der von Ihnen beispielsweise genannte Betrag nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Gutachten auf Büttenpapier mit Goldschnitt gefertigt ist (Augenzwinkern!).
    Mit freundlichen Grüßen nach Berlin
    Ihr Willi Wacker

  12. Glöckchen sagt:

    Hallo Herr Schepers
    die Schäden waren alle tatsächlich gemeldet worden,nur die Versicherungen behaupteten das Gegenteil.
    Ob schriftlich,oder mündlich ist mir nicht bekannt;die Aussage,der Schaden sei nicht gemeldet und man könne daher nicht in die Regulierung eintreten war in 19 von 20 Fällen falsch.
    Zu vermuten ist daher,dass dahinter Methode steckt.Nur Schlamperei ist m.E. in Anbetracht des Ergebnisses unwahrscheinlich.
    Machen Sie doch bitte auch einmal so einen Test und berichten Sie uns dann von dem Ergebnis.
    Erst vergangene Woche kam mir folgendes zu Ohren:
    1.Vertretungsanzeige vom 24.11.2010 :zugegangen!
    2.Anspruchsbezifferung mit Anlagen vom 06.12.2010
    -nicht zugegangen(behauptet)!
    3.Ergänzung der Anspruchsbezifferung vom 08.12.2010
    hinsichtlich Mietwagenkosten:-zugegangen!
    4.Zahlungserinnerung vom 27.12.2010:zugegangen!
    5.Klageandrohung vom 10.01.2011:zugegangen!
    6.Versicherung behauptet am 18.01.2011,weder das Schreiben vom 06.12. noch dessen Anlagen lägen vor.
    Lehre daraus:Künftig Zustellung der Anspruchsbezifferung nebst Anlagen per Gerichtsvollzieher und nach Fristablauf nicht Klageandrohung,sondern Klageerhebung.
    Klingelingelingelts?

  13. Wehpke sagt:

    Hallo Herr Wacker,
    das eben sollte dadurch vermieden werden, nämlich Betrachtungen darüber was gerechtfertigt ist oder nicht – Büttenpapier hin, Goldrand her.

    Es war halt so zu diesem Preis im Vertrag fest vereinbart, längst bevor der Versicherer das Original vernichtet hat. Ein Verstoß gegen gute Sitten oder gegen ein Gesetz ist m.E. auch nicht erkennbar.

    Und keineswegs steht etwa dahinter die Absicht Versicherer für ihr unrechtmäßiges Tun gehörig zur Kasse zu bitten oder etwa zu bestrafen.

    Ohne jeden Zweifel könnten, bei respetvollem Umgang mit fremdem Eigentum, die Versicherer solche Kosten vermeiden – das liegt allein in deren Verantwortung.

    Wehpke Berlin

  14. Micha H. sagt:

    Zurück zum Fall, der von Andreas geschildert wurde:
    Wenn sofort ein Anwalt im Spiel ist, kann der die
    Nachfragen übernehmen und den Ärger für den SV minimieren.
    Die Gebühren bezahlt die Versicherung, also…

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