Das AG Dortmund hat sich zu einer häufig übersehenen Schadensposition geäußert. Mit Urteil vom 28.08.2007 Az 428 C 1261/07 hat das AG korrekt bestätigt, dass auch bei erfolgter Ersatzbeschaffung die im Gutachten enthaltene Mehrwertsteuer für die Reparatur seitens des Versicherers zu erstatten ist, zumal auch die Ersatzbeschaffung ein möglicher Weg der Schadenbehebung ist und hierbei tatsächlich Umsatzsteuer anfällt.
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