Was zum Lachen

AG Potsdam, Urteil vom 14.03.07, Aktenzeichen 4 C 58/07.

Der Leitsatz lautet:

„Wird der versicherte PKW beschädigt, weil der VN mit auf dem Dachgepäckträger stehenden Fahrrädern – die sich dort regelmäßig befinden – eine Tiefgarageneinfahrt mit einer zu geringen Durchfahrtshöhe passieren wollte, hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.“

Eigener Kommentar:

Wie wahr, wie wahr!

Mitgeteilt von Peter Pan im Oktober 2008

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4 Antworten zu Was zum Lachen

  1. Willi Wacker sagt:

    Lieber Peter Pan,
    dein Beitrag zum Schmunzeln kann auch in das Stilblütenbuch „Mit der Juristerei auf Du und Du“. Solche Beiträge zum Schmunzeln brauchen wir auch.
    Grüsse
    Dein Willi Wacker

  2. Buschtrommler sagt:

    ..es soll auch Menschen geben die sich in einer Telefonzelle noch verlaufen..
    (war der Vn ein Vs-angestellter..?);-)
    Gruss Buschtrommler

  3. VN sagt:

    Das ist von der Sache her nichts anderes, als irgendwo anders gegenzufahren, ob das allerdings immer gleich ohne weiteres grob fahrlässig ist,wage ich zu bezwiefeln.Dadurch könnte sich die Versicherung übermäßig oft auf grobe Fahrlässigkeit herausreden.Gab es eine Berufung?

  4. downunder sagt:

    hi VN
    nach dem seit 2008 geltenden neuen recht müsste hier die versicherung wenigstens anteilig zahlen!
    nach dem in 2007 noch geltenden alten recht ist das urteil sicher richtig,und es gab bestimmt keine berufung,weil das schon keine rechtsschutzversicherung finanzieren würde.
    sydney´s finest

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