AG HH-Harburg weist Klage gegen den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges auf Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten ab mit unfassbarer Begründung (644 C 108/16 vom 18.05.2016)

Da wir gerade bei unsäglichen Entscheidungen sind:

Mit Urteil vom 18.05.2015 (644 C 108/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Klage auf Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 105,76 € abgewiesen.

Mit sage und schreibe 8 Sätzen hebelt das Gericht den Anspruch des Sachverständigen gegen die eindeutige Rechtsprechung des LG Hamburg und die Rechtsprechung des BGH aus, indem es ohne weitere Begründung behauptet, dass die „Honorarforderung die Grenzen des für die Schadensfeststellung resp. zum Schadenausgleich Erforderlichen überschreite“.

Lest die folgende Urteilsbegründung und versucht, sachliche Kommentare abzugeben.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Das erkennende Gericht ist gemäß § 20 StVG örtlich zuständig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz. Als Zessionar ist sie den Einwendungen ausgesetzt, die gegen den Zedenten bestanden. Ihre Honorarforderung überschreitet die Grenzen des für die Schadensfeststellung resp. zum Schadensausgleich Erforderlichen, worauf der Schadenersatz nach § 249 II BGB aber beschränkt ist. Sie belief sich insgesamt auf mehr als ein Drittel des zu begutachtenden Kfz-Schadens. Dies war für den Zedenten auch erkennbar, denn ihm lag die „Preisliste“ der Klägerin (Anlage K 2) vor, aus der sich ergibt, daß er bei einem Schaden von € 1.393,77 allein an „Grundhono­rar“ € 318,- zu entrichten hatte (das Verhältnis in den anderen Schadensgruppen ist nicht günstiger). Hinzu kamen, was ebenfalls aus der Preisliste hervorging, „Nebenkosten“ und MWSt. Dennoch hat der Zedent den Kläger mit der Schadensfeststellung beauftragt, ob­wohl ihm o.a. Mißverhältnis bekannt war, jedenfalls bekannt sein mußte. Dieses Verhalten muß die Klägerin, die es zudem ausgelöst hat, sich nach § 404 BGB zurechnen lassen (s.o.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Urteils (§§ 511 II, 713 ZPO) be­ruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Soweit das AG HH-Harburg.

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5 Antworten zu AG HH-Harburg weist Klage gegen den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges auf Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten ab mit unfassbarer Begründung (644 C 108/16 vom 18.05.2016)

  1. Olga Z. sagt:

    Hi, Babelfisch,

    das ist ja einen Bombenentscheidung auf den Flügeln der Weisheit und Unfehlbarkeit sowie wahrscheinlich auch noch eine Überraschungsentscheidung. Vor allen Dingen die hier eingestellten Maßstäbe für die Beurteilung der Erforderlichkeit sprechen für sich. Man ahnt das Gröhlen bei der VHV in Hannover. § 404 BGB? Man glaubt es kaum. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils beschränken sich auf einen mehrfachen Verstoß gegen das Gesetz und die BGH-Rechtsprechung, zumal aus den Kürzungsschreiben der VHV für jeden habwegs intelligen Juristen zu erkennen ist, dass die pauschalen Einwendungen schadenersatzrechtlich unerheblich und damit gerichtsseitig nicht zu würdigen sind.

    Dem Direktor dieses Hamburger Gerichts, es ist wohl Herr Christian Huland, sollte dieses herausragende Urteil mit ein paar freundlichen Worten zur Kenntnis gebracht werden. Dagegen kann niemand etwas einwenden , wenn es auch eh nichts bewirken wird.

    Liebe Grüße

    Olga Z.

  2. Juri sagt:

    Da haben wir es wieder. Ignoranz, Hochmut und Selbstherrlichkeit eines Richterleins. Ganz offensichtlich war hier das Honorar eindeutig bestimmt und somit nicht nach ZPO 287 abzubügeln.

    „Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht vor Abfassung seines Urteils nicht darauf hinweist, dass es abweichend von dem BGH-Urteil oder abweichend von seiner Berufungskammer entscheiden will, gleichzeitig aber die Berufung gegen sein Urteil nicht zulassen will. (Frist für die Gehörsrüge zwei Wochen ab Urteilszustellung!“

    So hier bei CH nachzulesen.
    Ich hoffe der Kläger wehrte sich dagegen.

  3. Iven Hanske sagt:

    Wurde die Berufung zugelassen? Jede sachliche Einlassung ist hier verschenkte Energie, da hier die Vernuft und das deutsche Recht mit Füßen getreten wird und man an ein Naziwillkürstaat erinnern muss. Ich hatte neulich eine Hure die aus Angst vor ihrem Zuhälter Fahrerflucht begangen hat, warum fällt mir dass gerade ein? Sorry, für diese direkten Worte.

  4. Paul J. sagt:

    Hi, Babelfisch.
    peinlicher geht es eigentlich kaum noch. Der Vorgang zeigt, dass sich zumindest unter einigen Roben Subjekte verbergen, die nicht mehr Rechts­bewusstsein besitzen als ein windiger Trick­betrüger. Ein derartiges Verständnis von der Leichtigkeit des Seins darf nicht folgenlos bleiben.-

    Paul J.

  5. Hilgerdan sagt:

    Wer im eigenen Familienkreis nichts zu melden hat, der spielt die kleine süße Macht in seinem begrenzten Einflussort, wie hier im Gerichtssaal aus.
    Je weniger man wo anders zu sagen hat, desto rechtswidriger fallen die Urteile aus.
    Das sind bedauernswerte Feiglinge, die leider den Rechtsfrieden nachhaltig stören und sich beim Urteilsspruch auf das Volk berufen, obwohl das Volk solche Rechtsbrüche nie nicht dulden würde.
    Diese Richter verleumden und verspotten auch das Volk.

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