Aktives Schadenmanagement der HUK Versicherer

Einen interessanten Aufsatz von Boris Schlüszler habe ich hier entdeckt.
Der Aufsatz beinhaltet sehr fundierte und qualifizierte Bemerkungen zum Schadensmanagement.
Ich empfehle jedem Sachverständigen und Rechtsanwalt sich eingehend mit dem Inhalt des, meiner Meinung nach hervorragenden Aufsatz, komplett zu befassen.
Er kommt zu folgendem Ergebnis:

Ein Versicherungsunternehmen verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn es den durch seine haftpflichtigen Versicherungsnehmer geschädigten Dritten im Zuge der Schadenregulierung Dienstleistungverträge vermittelt oder ihre Vermittlung anbietet. Im Ergebnis setzen sich ein das „aktive Schadenmanagement“ betreibender Versicherer und die durch ihn Vermittlungsbegünstigtendem Unterlassungsanspruch der Anwaltschaft und der Gefahr eines Bußgeldverfahrens aus. Ein Geschädigter verletzt seine Schadenminderungspflicht nicht nur deshalb, weil er einVertragsvermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ausschlägt.

http://www.greif-autovermietung.de/RechtSchadenManagement.pdf

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3 Antworten zu Aktives Schadenmanagement der HUK Versicherer

  1. Boris Schlüszler sagt:

    Das ist die PDF-Version des Abdrucks in zfs 2006, 3.

  2. Sehr geehrter Herr Schlüszler,
    es freut mich dass Sie,wie auch immer auf dem Blog Captain-huk
    gestoßen sind.
    Auch die Probleme der Autovermieter mit dem Schadenmanagment der Versicherer sind uns bestens bekannt.Ihre Branche sollte, wenn es nach den Willen Versicherungswirtschaft gehen würde, zugrunde gehen weil Ihr nur Geld kostet.(Sie RA Kragler 4 Bücher)
    Da ja die sogenannten Vertrauenswerkstätten(insbesondere auch Ford)die Leihwagen im Kaskofall „kostenlos“(der brave aber „dämliche“ Werkstattkunde bezahlt das schon)für die arg gebeutelte Versicherungswirtschaft werbewirksam zur Verfügung stellt, ist auch Ihre Mitarbeit hier als qualifizierter Autor gefragt.
    Da bezahlen brave Kunden unbewußt Leistungen, welche eindeutig dem Versicherer zugute kommen. Die anderen Mitbewerber welche das Leihwagengeschäft professionell betreiben, werden nach meiner M.durch diese „kostenlosen“ Geschenke ebenso geschädigt wie die Kunden von diesen sogenannten Vertrauenswerkstätten.
    Persönlich würde ich mich freuen Sie als weiteren Autor hier begrüßen zu dürfen, damit wir gemeinsam versuchen die Öffentlichkeit  wachzurütteln und ihr begreiflich zu machen, dass sie über den Tisch gezogen wird.
    MfG
    Franz Hiltscher

  3. Boris Schlüszler sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,

    Ihre Seite ist bereits berühmt und berüchtigt. Ob nicht zuletzt die aggressiven Analysen der Wettbewerbsrechtler der HUK-Coburg und anderen der Bekanntheit dieses Blogs Vorschub leisten, mag dahingestellt bleiben… 8-))

    Der von Ihnen angesprochene Aspekt, einem VN im Kaskoschadenfall ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, ist natürlich ein Ärgernis.

    Im Rahmen des Versicherungsvertrages kauft der Versicherungsnehmer für den Schadensfall nicht nur die Reparatur seines Fahrzeuges, sondern auch die Mobilität während der Reparaturzeit.

    Die Versicherungswirtschaft stellt seit 1995 konsequent ihre Kasko-Verträge von Geldersatz auf Naturalersatz um. Dies scheint zumindest mit Blick auf das VVG unbedenklich.

    Die höchst interessante Frage ist also, wie ein interessengeleiteter Marktteilnehmer – Werkstatt, ABschleppunternehmer, Sachverständiger, Autovermieter usw. – die für ihn ärgerliche „Steuerung“ der Kasko-Geschäfte unterbinden könnte.

    Die wirtschaftlichen Interessen sind etwa wie folgt: Der Unternehmer, der nicht Lieferant des Versicherers ist, verliert seine Kaskokundschaft. Der Versicherer kann über die Konzentration seines Einkaufs seine Marktmacht kanalisieren und bedeutende Nachlässe auf die im Einzelauftragsgeschäft üblichen Sätze heraushandeln.

    Die vom Versicherer angestrebte Konstelleation lautet also: Der Versicherer wird Vertragspartner des Dienstleisters. Der VN bleibt ausschließlicher Vertragspartner des Versicherers. Ein großes Lieferkontingent mit günstigen Preisen wird zwischen Versicherer und Dienstleister ausgehandelt.

    Im Ergebnis muß der Versicherer etwaige Gewährleistungsansprüche seines Versicherungsnehmers selbst bearbeiten. Darf er die Bearbeitung der Mängelrügen auslagern? Falls nicht, ist er mit erheblichem, versicherungsfremden Aufwand belastet.

    Die Interessen der Dienstleister liegen in der Verbesserung der Auslastung. Je mehr Geschäft über Versicherer gesteuert wird, desto stärker wird der Auslastungsdruck der Dienstleister.

    Marktpolitisch entsteht also mit dem Naturalersatz der Versicherer ein sich selbst verstärkender Konzentrationsprozess. Solche Prozesse sind indes im marktwirtschaftlichen Geschehen nicht unerwünscht, sie führen im allgemeinen zur Verbesserung der Effizienz und erhöhen damit die Kaufkraft.

    Welches also sind die Argumente, die dem Kasko-Schadenmanagement entgegengehalten werden können?

    Beeinflussen die Abreden zwischen Dienstleister und Versicherer einen möglichen Vertrag zwischen dem Dienstleister und seinen Kunden? Führt der Naturalersatz der Versicherer zu Verzerrungen im Marktgeschehen? Entspricht die Werbung für solche Versicherungsverträge, die Naturalersatz erbieten, den Vorgaben der PAngV und des UWG?

    Auch andere Ideen sind es wert verfolgt zu werden… 😉

    Mit freundlichem Gruß,

    Boris Schlüszler

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