Schadenmanagement der Versicherung:Mit Direktregulierung geltendes Recht unterlaufen

Es ist immerhin das 7. (verflixte) Jahr seit Beginn der aktiven Schadensteuerung.
Die Überschrift kenne ich doch, werden Sie sagen.
In der Tat die hat es so ähnlich schon einmal gegeben, die damit verbundene Absicht auch Versicherer haben längst erkannt, dass sich zum Beispiel regionale Restwertgebote mit Hilft von Restwertbörsen nahezu verdoppeln lassen.

Auf den etablierten Handel wollen sie schon lange keine Rücksicht mehr nehmen. Damit teilen sie die Einschätzung einiger Automobilhersteller, dass der Vertrieb von neuen wie gebrauchten Kraftfahrzeugen zu teuer ist. Wenn ein Kfz- Sachverständiger gestützt auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 6.4.1993, veröffentlicht in der NJW 93 1849ff) die Marktverhältnisse für Restwerte am Regional Markt berücksichtigt, dann greift er eine Kann- Empfehlung eines mehr als 10 Jahre alten BGH-Urteils auf. Dort heißt es: Der Sachverständige darf sich bei der Ermittlung des Restwertes am örtlichen allgemeinen Aufkäufermarkt orientieren.

Werden dagegen ,Sachverständige" durch Versicherer beauftragt, so wird immer häufiger von Marktteilnehmer berichtet dass Restwertbörsen diesen Markt dominieren. Wenn der Auftraggeber ein Versicherer ist dann erwartet er vom ,,Sachverständigen'; dass dieser die Belange des Auftraggebers gebührend berücksichtigt, will er weiterhin im Geschäft verbleiben. Dieses Begehren wird dadurch untermauert, dass ,,Sachverständige" gegenüber dem Handel achselzuckend zu verstehen geben, dass sie quasi verpflichtet sind, die Restwertbörsen einzuschalten.

Der örtliche Handel ist mit dieser Art der Globalisierung jedoch total überfordert. Er wird damit vollends aus dem Markt gedrängt. Warum, so fragt man sich, lassen sich große und zum Teil namhafte Sachverständigenorganisationen quasi zu Erfüllungsgehilfen der Versicherer degradieren?

Auch sie könnten die Kann-Bestimmung des BGH Urteils anwenden. In der Praxis unterliegen sie sich jedoch dem Druck der Auftraggeber. Unverständlich bleibt, warum der davon eigentlich betroffene Automobilhandel dem Schadenmanagement der Versicherer nichts entgegenzusetzen vermag und zu­sieht, wie sich Versicherer profitabel in den Handel einmischen, Konkurrenz machen, ohne dabei irgendein Risiko tragen zu müssen. Auch gibt es dadurch eine neue Wettbewerbssituation zwischen dem etablierten Handel und den schadensteuernden Versicherern, bei der Chancen und Risiken der Wettbewerber ungleicher nicht verteilt sein könnten. Es grenzt nach diesseitiger Einschätzung an unlauterem Wettbewerb, wenn druckausübende Versicherer ohne Risiko dem solventen Handel zumuten, mit dem Internet-Gesamtmarktkonkurrieren zu müssen.

Wie heute schon Versicherer bei den Restwert Aktivitäten die alleinigen Gewinner sind, so wird es nach meiner Einschätzung nicht mehr lange brauchen, bis auch Wiederbeschaffungswerte auf Internet- Niveau angekommen sind. Das wäre dann das Ende des örtlichen Marktes im herstellerungebundenen Automobilhandel.

Wie lange die eingangs erwähnte BGH – Rechtssprechung dann noch greift, bleibt abzuwarten. Wenn es den Versicherern gelingt nachzuweisen, dass der solvente Kfz. -Handel, weil zu teuer, gegen die Pflicht zur Schadenminderung verstößt, dann kommt die Zeit, in der nur noch Versicherer und Automobilhersteller zusammen in der Lage sein werden, den Handel mit Kraftfahrzeugen betreiben zu können. Einige Automobilhersteller mit eigenen Niederlassungen sind dazu schon recht gut aufgestellt.

Bis es soweit ist, wird die Regulierungsszene weiterhin mit Kleinkrieg und Tricks befrachtet.

Die Stiftung Warentest bringt es in einem Sonderdruck auf den Punkt: unter der Überschifft

Tricks beim Schadenersatz

liest man mehr oder weniger deutlich, was Sache ist. Doch melden sich auch namhafte Größen der Schadenpraxis zu Wort. Teils klar und fast unverblümt aber auch rücksichtsvoll in Form von Sprichwörtern gebracht, die man nur ansprechen muss, um zu begreifen, was gemeint ist.

Wenn man das liest, kommt einem unweigerlich der Gedanke, wer denn eigentlich in dieser Republik auf wen alles Rücksicht nehmen muss? Eigentlich sind „Gutachtenunbrauchbar, wenn sie aus der Feder eines Erfüllungsgehilfen stammen.

Im Haftpflichtschaden kann bislang immer noch der Geschädigte die Werkstatt, den Anwalt und Sachverständigen wählen. Gegen seinen Willen durchgeführte Besichtigungen erfolgen ohne Rechtsgrundlage. Selbst bei Kaskoschäden hat der Versicherungsnehmer als gleichberechtigter (?) Vertragspartner ein Mitspracherecht bei der Frage ob, und wenn ja, welcher Sachverständige hinzuzuziehen ist. Darüber sollte sich auch der zum Schadenersatz Verpflichtete, nicht einseitig hinwegsetzen können. Es lohnt sich gerade für Versicherungsnehmer, aber auch für Werkstätten, sich den § 13 AKB anzusehen. Danach ist es von vorne herein unzumutbar, wenn Versicherer als Zahlungsverpflichtete alleine oder maßgeblich die Höhe der Zahlungspflicht bestimmen wollen. Einige freie Sachverständige bieten an, Kaskogutachten zu einem verringerten Honorarsatz zu erstellen. Davon könnten auch Kasko Versicherte profitieren, sie sollten einen Sachverständigen ihres Vertrauens vorab dazu befragen.

Mit den neueren höchstrichterlichen Urteilen, dürfte bewiesen sein, dass die fragwürdigen Methoden von Teilen der Versicherungswirtschaft mit ihren vollmundig Aussagen einer „fairen und loyalen Schadensregulierung“ nichts weiter als Makulatur sind.

Man könnte schon fast den Verdacht hegen, dass hier eine Unterstützung der unseriösen Unfallfahrzeughändlern erfolgen soll um einen nicht legalen Fahrzeugbriefhandel neben den geltenden Vorschriften zu etablieren.

Die Verpflichtung der Versicherung sich davon zu überzeugen ob denn der Aufkäufer überhaupt legitimiert ist, scheint dabei vollständig dem Gewinnstreben einiger Versicherungen zu unterliegen.

Das KrWG kennt den Begriff des Makelns, mit nicht im Besitz befindlicher besonders überwachungsbedürftiger Abfallgüter. Dafür ist eine besondere Genehmigung erforderlich die Versicherungen nicht aufzuweisen haben.

Versicherer greifen bewusst auf von ihnen unter Vertrag genommenen Sachverständigen zurück und können damit den Schaden mehr als deutlich herunterrechnen lassen. Das gelingt jedoch nur so lange, wie der Versicherungsnehmer mitspielt.

Verlangt dieser nach Kaskobedingungen das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB, so wird aus dem Versuch, Geld zu sparen, nichts.

 

Über RA Bernhard Trögl

Geb. 10.12.1969 in Weissenburg 1991- 1995 Studium an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen 1995 – 1997 Referendariat, unter anderem bei der Audi AG in Ingolstadt 01.09.1998 Eröffnung einer eigenen Anwaltskanzlei Seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit schwerpunktmäßig mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen befasst (sowohl Klein- als auch Großschäden) RA Trögl engagiert sich neben seiner Kanzleitätigkeit noch als Referent bei Schulungen sowie auf der Internet-Plattform www.frag-einen.anwalt.de. Zudem ist er Fördermitglied im Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V seit dem Jahr 2001. Bernhard Trögl Marktplatz 5 91785 Pleinfeld ratroegl@t-online.de www.ra-troegl.de
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