Das Verkehrsunfallopfer zwischen Haftpflichtversicherung und Reparaturbetrieb

Wie definiert sich ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden?

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er Unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.  (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).  

Im Straßenverkehrsrecht kommen gleich drei Personen in Betracht, gegen die der Geschädigte seine Ansprüche einzeln aber auch gleichzeitig richten kann:

– der Halter des Fahrzeugs         

– der Fahrer des Fahrzeugs

– der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs

Der geschädigte Autofahrer, somit das Unfallopfer, macht in der Regel gegenüber dem Schädiger folgende Positionen geltend:

– den Sachschaden

– den Personenschaden

– den Vermögensschaden

Zum Jahresende übertrafen sich die Kfz-Versicherer in ihren geschalteten Werbeauftritten in Funk und Fernsehen, mit Billig – billiger – am Billigsten. Die Folge daraus, die Kfz-Versicherer müssen eine Möglichkeit finden, die zu niedrigen und damit nicht die Kosten deckenden Prämieneinnahmen zu kompensieren bzw. dennoch aus dem Kraftfahrzeuggeschäft einen Gewinn zu realisieren. Der Zauberspruch hierzu lautet „Schadensmanagement der Versicherer“, welches sich wie folgt definiert:

„Die kontrollierte Steuerung der gesamten Wertschöpfungskette im Unfallmanagement – vom Abschleppen des beschädigten Fahrzeugs, über die Bereitstellung eines Leihwagens, bis hin zur Aufsicht und Lenkung des gesamten Reparaturprozess“.  

Somit die Schadenregulierung seitens des Versicherers zu Lasten der Geschädigten – unter Missachtung jeglicher Gesetzgebung und Rechtsprechung – vorzunehmen. Hierzu wird sich  so genannter Partner, z. B der Sachverständigen-Organisationen DEKRA, Car-Expert oder der SSH, aber auch vertraglich gebundener Sachverständiger bedient. Dem Geschädigten wird eine schnelle Schadenregulierung in Aussicht gestellt, damit er sich auf die Wünsche des Versicherers einlässt. Auch wenn wie z. B. die DEVK damit werben: „Wir wollen noch am Tag des Unfallgeschehens ihren Schaden regulieren“ dauert es schon mal mehrere Wochen bis zur endgültigen Schadenregulierung. 
Die gegnerischen Versicherungen versuchen zudem, die Fahrzeugreparatur in so genannten „Vertrauenswerkstätten der Versicherer“ durchführen zu lassen bzw. bei der Notwendigkeit einer Leihwagenanmietung, ebenfalls einen Vertragspartner zu benennen. All diese Unternehmen handeln dann nach Vorgaben der Versicherer, mit der Folge, dass Schadenschätzungen zu niedrig ausfallen oder unechte Totalschäden durch die unrechtmäßige Einschaltung von Restwertbörsen herbei gerechnet werden. Möglicherweise kommt es auch zu mangelhaften Reparaturen durch die in den Kosten erheblich gedrückten „Vertrauens-Reparaturwerkstätten“.
Fatal, die fehlende Einschaltung einer rechtlichen Vertretung durch das Unfallopfer lässt diesen die Minderung seiner Schadensersatzansprüche, welche auch schon mal mehrere tausende Euro betragen können, nicht erkennen.
Daher, das Unfallopfer muss seine durch den Gesetzgeber zugebilligten bzw. durch die gefestigte Rechtsprechung bestehenden Rechte nicht nur kennen, es muss diese auch einfordern.
Das Unfallopfer hat das Recht:

– der freien Wahl des Kfz-Gutachters

– der freien Wahl eines Rechtsanwaltes 

– der freien Wahl der Reparaturwerkstatt

Weiterhin hat der Geschädigte die Möglichkeit, seinen Kfz-Schaden fiktiv bei der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Auch die Wahl der Mietwagenfirma obliegt dem Geschädigten.

Bei eindeutiger Rechtslage sind sämtliche Kosten für die oben genannten Leistungen Teil des Gesamtschadens und müssen daher von der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang beglichen werden. Eine Rechtschutzversicherung wäre somit nicht erforderlich.
Der Geschädigte ist gut beraten, um weiterem Schaden nach einen Verkehrsunfall an seinem Vermögen abzuwenden, die gesamte Schadenabwicklung selbst zu veranlassen. Er ist in keinster Weise verpflichtet, selbst Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen. Ganz im Gegenteil, der Laie – der nun mal der Geschädigte in der Regel ist – sollte es tunlichst vermeiden, sich mit den geschulten Sachbearbeitern der Versicherung einzulassen. Dies sollte einzig und allein dem Rechtsanwalt seines Vertrauens vorbehalten bleiben.

In folgender zeitlicher Reifenfolge sollte das Opfer seine Ansprüche geltend machen.

1. Niemals telefonischen Kontakt vom Unfallort zur Versicherung des Unfallgegners aufnehmen. Am besten, keine Telefonnummern dem Unfallgegner mitteilen, da man sonst davon ausgehen muss, das sich die Versicherung ungefragt mit dem Geschädigten in Verbindung setzt. Dies wäre dann der Einstieg des Versicherers mit seinem „Schadenmanagement“,  so dass das finanzielle Unheil für das Unfallopfer seinen Lauf nehmen kann.

2. Den Kfz.-Sachverständigen seiner Wahl und somit seines Vertrauens mit der Begutachtung seines Schadens beauftragen.
Hier gilt unbedingt, Hände weg vom Kostenvoranschlag – dieser kostet oftmals Geld, welches die Versicherung dann nicht erstatten will. Außerdem hat ein Kostenvoranschlag keinerlei Beweiskraft. Zudem kürzen viele Versicherer bei einer fiktiven Abrechnung diese Kostenvoranschläge unberechtigter Weise.

3. Umgehend einen Termin mit dem selbst gewählten und auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt vereinbaren.

4. In Absprache mit dem Sachverständigen, denn dieser kann in der Regel umgehend erkennen, ob hier ein Reparaturschaden oder wohl möglich ein Totalschaden vorliegt, die Werkstatt seines Vertrauens mit der Reparatur beauftragen.

5. Falls erforderlich, einen Leihwagen, ebenfalls bei der Firma der eigenen Wahl, anmieten.

zu 1.) Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen

Nur durch die freie Auswahl eines Kfz-Gutachters seines Vertrauens wird gewährleistet, dass sämtliche Ansprüche des Geschädigten im Rahmen des Fahrzeugschadens ermittelt werden.
Da die gegnerische Versicherung, auch wenn diese dem Unfallopfer gegenteiliges vorspiegelt, kein generelles Besichtigungs- bzw. Nachbesichtigungsrecht hat, sollten dergleichen Ansinnen generell nicht zugestimmt werden. Hier sollte umgehend der eigene Kfz-Gutachter und der Rechtsanwalt informiert werden.
Der Aufgabenbereich des freien Sachverständigen umfasst: die Beweissicherung, die korrekte Ermittlung des Fahrzeugschadens, die Festlegung des Reparaturweges, die Festlegung der Reparaturdauer, die Ermittlung der Wertminderung, die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, die Ermittlung des Restwertes, wenn ein Totalschaden vorliegen sollte, die Reparaturbegleitung bei einer Ausweitung des Reparaturumfanges, eine eventuelle Reparaturbestätigung nach erfolgter Reparatur, die Nachbesichtigung bei Reparaturmängeln bzw. Mängelrügen. Gleichzeitig tritt der Sachverständige als sachverständiger Zeuge bei gerichtlichen Auseinandersetzungen auf.
Somit hält das Unfallopfer mit seinem Schadensgutachten ein Dokument in Händen, mit dem er seine Ansprüche gegenüber der Versicherung sowohl außergerichtlich als auch im Klageverfahren geltend machen kann.

Durch ein eigenes Gutachten verfügt der Geschädigte über ein Dokument, mit dem er auch eine Kontrollmöglichkeit gegenüber der Werkstatt hat.
Bei mangelhafter oder unzureichender Ausführung der Reparatur kann z.B. der Sachverständige zur Überprüfung der Reparaturqualität herangezogen werden.

Ein Schadensgutachten spielt auch eine erhebliche Rolle bei eventuellen gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen, z.B. wenn das gegenständliche Fahrzeug vor Regulierung bereits instandgesetzt oder zwischenzeitlich veräußert wurde.

Ein wesentlicher Punkt für die Beauftragung des Gutachters seines Vertrauens ist auch die Abrechnung des Schadens gemäß Gutachten. Hierbei handelt es sich um den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand setzen lassen möchte. Die übliche Bezeichnung hierfür ist  – die fiktive Abrechnung. Bei dieser Abrechnungsform hat der Geschädigte das Recht auf Erstattung der Reparaturkosten gemäß Gutachten, (seit 01.08.2002 – neues Schadensersatzrecht – nur noch der Nettofahrzeugschaden also ohne MwSt).
Aus den oben genannten Gründen kann nur dringend empfohlen werden, die Auswahl und Beauftragung des Gutachters grundsätzlich selbst zu veranlassen, auch und gerade dann, wenn Versicherer und Reparaturbetriebe dies nicht wünschen. Das clevere Unfallopfer sucht den Gutachter vor Ort, dies ermöglicht kurze Wege und den so wichtigen persönlichen Kontakt bei Problemen.
Das Recht zur Erteilung eines Gutachtenauftrages obliegt einzig und allein dem Geschädigten. Daraus ist zu schlussfolgern, der Versicherer hat keinerlei Rechte, auf einen Sachverständigen zu verzichten oder auf einen Kostenvoranschlag zu dringen bzw. den Sachverständigen zur Fahrzeugbesichtigung vorzuschreiben.

zu 2.) Freie Wahl eines Rechtsanwaltes

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit und Gegenwart zeigen, dass ein Großteil der abgewickelten Unfallschäden ohne Einschaltung eines Juristen für den Geschädigten ein unbefriedigendes Ergebnis erbracht haben und zunehmend bringen. Davon betroffen sind nicht nur komplizierte oder schwerwiegende Fälle mit Personenschaden. Auch bei der Regulierung so genannter „Kleinschäden“, welche auf Wunsch der Versicherer schon mal bis zu 2.500 Euro betragen sollen, verschärfen sich die Konflikte mit den Versicherern. Kommt der Versicherer aufgrund des eindeutigen Schadensherganges an einer Regulierung nicht vorbei, sollen so genannte „Kürzungsfirmen“ im Auftrag der Versicherer die Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten die Stundenverrechnungssatz der Markenwerkstatt ersetzen. Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten werden zum Abzug gebracht und der Nutzungsausfall nicht gezahlt sowie eine Wertminderung nicht anerkannt. Das Schadensmanagement der Versicherer soll hier greifen. Dies zeigen überdeutlich, die in letzter Zeit gesprochenen höchstrichterlichen Urteile. In Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung wird die anwaltliche Vertretung alle Ansprüche des Geschädigten geltend machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Denn das Unfallopfer hat in der Regel Anspruch auf: – Abschleppkosten, Ersatzteilaufschläge, Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Umbaukosten, Unkostenpauschale, Verbringungskosten, Verdienstausfall und Wertminderung.
Um “Waffengleichheit” herzustellen, ist es für den Geschädigten heute unerlässlich, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen.
Auch und gerade bei einer vermeintlichen klaren Haftungslage sollte keinesfalls auf einen Rechtsbeistand verzichtet werden. Idealer Weise richtet der Anwalt die Klage direkt gegen den Versicherungsnehmer. Nicht zuletzt um diesen aufzuzeigen, inwieweit dessen Versicherung ihm gegenüber beabsichtigt, für die Vertragserfüllung einzustehen.

zu 3.) Freie Wahl der Reparaturwerkstätte

Ein Geschädigter kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges grundsätzlich in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen. Die Versicherung ist nicht berechtigt, auf die Auswahl des Reparaturbetriebes Einfluss zu nehmen. Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges müssen von der Versicherung übernommen werden, sofern sie sich im Rahmen eines seriösen Schadengutachtens bewegen.

Die Abrechnung der Kosten für die Instandsetzung kann auf zwei Wegen erfolgen:

1.) Der Geschädigte begleicht die Rechnung selbst und fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.
2.) Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für die Reparaturkosten an den Reparaturbetrieb ab. Die Werkstatt macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Schädigerversicherung geltend.

zu 4.) Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten – fiktive Abrechnung

Für den Geschädigten ergibt sich außer der Reparatur im Fachbetrieb auch die Möglichkeit, den Schaden, den der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat, auszahlen zu lassen (Nettofahrzeugschaden ohne MwSt). Dies bezeichnet man als “fiktive Abrechnung” oder „Abrechnung gemäß Gutachten“. Abzüge von den ermittelten Kosten dürfen in der Regel nicht vorgenommen werden. Sollte die Versicherung Abzüge vornehmen, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Sachverständigen. Dieser kann dann dem Anwalt technische Hilfeleistung zur Durchsetzung der Ansprüche des Opfers leisten.

zu 5.) Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens

Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug instandgesetzt wird (Reparaturschaden), bzw. für den Zeitraum zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Totalschaden). Ist ein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, besteht hier ein Anspruch vom Unfalltag bis zur durchgeführten Fahrzeugreparatur. Der jeweilig erforderliche Zeitraum wird durch den Sachverständigen im Gutachten festgelegt. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte nur darauf achten, dass die erforderlichen Kosten für den Mietwagen sich im “üblichen” Rahmen bewegen. Hierzu ist es ratsam den so genannten „Normaltarif“ bei der Anmietung zu verlangen, da der „Unfallersatztarif“ über dem Normaltarif liegt und die Rechtsprechung den Unfallersatztarif nur in Ausnahmefällen zulässt. Außerdem ist darauf zu achten, dass sich das Mietfahrzeug ggf. eine “Fahrzeugklasse” unter dem verunfallten Fahrzeug befindet. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Fahrzeugkategorie empfiehlt sich wiederum die Rücksprache mit dem Sachverständigen bzw. dem beauftragten Rechtsanwalt.

Die Abrechnung der Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagens kann analog den Reparaturkosten auf zwei Wegen erfolgen:

1.) Der Geschädigte begleicht die Rechnung bei der Mietwagenfirma selbst und fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.
2.) Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für Mietwagen an die Mietwagenfirma ab.
Die Mietwagenfirma macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Verursacherversicherung geltend.

Kein Unfallopfer kann und braucht in heutiger Zeit auf einen umfassenden Schadensersatz zu verzichten. Jeder sollte also „Herr des Geschehens“ bleiben, denn „schnell reguliert“ ist allzuoft gleichzusetzen mit „unzureichend reguliert“.

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22 Antworten zu Das Verkehrsunfallopfer zwischen Haftpflichtversicherung und Reparaturbetrieb

  1. Der Genervte sagt:

    Kurz und knackig alles Wichtige beschrieben, sehr guter Artikel!

  2. downunder sagt:

    hallo herr zimper
    bei einem verkehrsunfall tritt die haftplichtversicherung NICHT an die stelle des schädigers!!
    §3 PflVersG ist ein gesetzlicher schuldBEITRITT!!!,KEINE schuldÜBERNAHME!!!
    daraus folgt:der unfallverursacher bleibt schuldner des schadensersatzanspruches;er kann und sollte alleine verklagt werden,wenn seine versicherung für ihn nicht,oder nicht vollständig reguliert!!!
    sonst erfährt der doch niemals,dass er für seine teuren prämien nur schlecht versichert ist,oder?
    didgeridoos,play loud

  3. Arnold sagt:

    Das Unfallopfer muß seinen Schaden und den Schadenshergang VOLLSTÄNDIG BEWEISEN. Wenn die Versicherung den Schaden „organisiert“ (Schadenmanagement), was als kostenloser Service, teilweise mit „Zusatzleistungen“, dargestellt wird, hat sich das Unfallopfer auf eine Vorgehensweise eingelassen, bei dem IHM die notwendigen Beweismittel (hochwertige Fotos, technische sachverständige Zeugen (Kfz-Sachverständige), juristische Berater (Verkehrsrechtsanwälte)) vorenthalten werden.

    Woran kann das Unfallopfer erkennen, dass der eingeschlagene Regulierungsweg seine BEWEISLAST beeinträchtigt und ihm damit WEITEREN Schaden zufügen kann?

    1. Das ihm zugesandte „Gutachten“ trägt die Überschrift „Reparatur-Kalkulation“. – Warum? – Wer einen 5-Sterne-Urlaub erleben will, darf sich nicht in einer 1-Sterne-Pension einmieten!

    2. Enthält das zugesandte „Gutachten“ keine aussagekräftige FARBFOTOANLAGE (alle Fahrzeigseiten bzw. -ecken, vollständiger Schadenumfang, Übersichts- und Detailfotos, richtig belichtet, scharfe Fotos usw.)? – Warum? – Es muss damit gerechnet werden, dass die Versicherung dann bestreitet, dass alle geltend gemachten Schäden aus dem Unfallereignis stammen. Ausserdem kann der Unfallablauf dann oft nicht rekonstruiert werden. Versicherungssachverständige bzw. für Versicherungen arbeitende Sachverständige vernichten vielfach die digitalen ORIGINALFOTODATEIEN. Fotos in PDF- oder Word-Dateien oder in emails sind oft minderwertig und damit nicht beweiskräftig.

    3. Wird von der Versicherung oder von einem Sachverständigen (im Auftrag der Versicherung) eine Besichtigung/Nachbesichtigung des Unfallopfer-Fahrzeuges oder eine Gegenüberstellung verlangt, ohne dass schriftlich die Übersendung eines vollständigen Gutachtens mit FARBFOTOS zugesichert wird, sollte man das nicht zulassen. – Warum? – Solche Besichtigungen werden vielfach genutzt, um erst nach GRÜNDEN zu SUCHEN, wie der geforderte Schadensbetrag gekürzt werden kann.

    4. Hat die Versicherung einen „Prüfbericht“ eines „Sachverständigen“ oder einer sonstigen Firma vorgelegt, der zu einer niedrigeren Schadenssumme kommt, oder hat eine Vertrauenswerkstatt der Versicherung einen Kostenvoranschlag mit niedrigeren Stundensätzen und niedriegeren sonstigen Kosten, als die Werkstatt bei normalen Kunden berechnet, erstellt? – SPÄTESTENS jetzt sollte ein qualifizierter Verkehrsrechtsanwalt und ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger eingeschaltet werden.

    Was lernen wir daraus?
    Das Unfallopfer MUSS sich direkt nach dem Unfallereignis entscheiden, ob es seinen Schaden VOLLSTÄNDIG ersetzt haben möchte? – Wenn diese Frage bejaht wird, führt KEIN Weg an einer UNABHÄNGIGEN Beratung durch einen qualifizierten Verkehrsrechtsanwalt und durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen vorbei. Diese Fachleute helfen unberechtigte/rechtswidrige Kürzungen von Schadensersatzleistungen zu verhindern.

    Schauen Sie einmal nach den Links in der Rubrik „Presse – TV“. Und dann stellen Sie sich die Frage, ob das Schadenmanagement von Versicherungen auf VOLLSTÄNDIGE Schadenregulierung abzielt?

  4. SV Zimper sagt:

    downunder Samstag, 01.03.2008 um 12:07

    „§3 PflVersG ist ein gesetzlicher schuldBEITRITT!!!,KEINE schuldÜBERNAHME!!!“

    Danke für den Hinweis. Der Beitrag wurde dementsprechend überarbeitet.

    Chr. Zimper

  5. RA J. Melchior sagt:

    „Hände weg vom Kostenvoranschlag – dieser kostet oftmals Geld, welches die Versicherung dann nicht erstatten will. Außerdem hat ein Kostenvoranschlag keinerlei Beweiskraft.“ Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig.:

    Tatsächlich wollen Versicherungen die Kosten eines Kostenvoranschlages oft nicht erstatten – müssen Sie aber, das Argument, diese Kosten würden bei einer Reparatur verrechnet, trifft bei fiktiver Abrechnung gerade nicht zu.

    Ein Kostenvoranschlag hat durchaus Beweiskraft, zumal dann, wenn er mit Fotos unterlegt wird.

    Im Übrigen ist die sog. „Bagatellschadensgrenze“ bei ca. 700.- € zu beachten – auch wenn diese eben nicht starr, sondern auch von den Umständen des Einzelfalles anhängig ist. Dennoch riskiert man, bei Schäden in diesem Kostenbereich auf den SV-Kosten sitzen zu bleiben, weil die Beauftragung eines Sachverständigen – anstatt der Einholung eines Kostenvoranschlages – einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann.

  6. Peacemaker sagt:

    @RA J. Melchior:

    Zu Ihrem Kommentar kann mit dem Kommentar von Arnold geantwortet werden:

    „2. Enthält das zugesandte “Gutachten? keine aussagekräftige FARBFOTOANLAGE (alle Fahrzeigseiten bzw. -ecken, vollständiger Schadenumfang, Übersichts- und Detailfotos, richtig belichtet, scharfe Fotos usw.)? – Warum? – Es muss damit gerechnet werden, dass die Versicherung dann bestreitet, dass alle geltend gemachten Schäden aus dem Unfallereignis stammen. Ausserdem kann der Unfallablauf dann oft nicht rekonstruiert werden. Versicherungssachverständige bzw. für Versicherungen arbeitende Sachverständige vernichten vielfach die digitalen ORIGINALFOTODATEIEN. Fotos in PDF- oder Word-Dateien oder in emails sind oft minderwertig und damit nicht beweiskräftig.“

    Die Archivierungsfristen für qualifizierte Sachverständige liegen bei Unterlagen/Fotos bei 10 Jahren. Haben Sie schon einmal erlebt, daß eine Werkstatt für ein Gerichtsverfahren die Originalfotodateien vorlegen konnte und nicht schon gelöscht hatte. Enthalten Werkstattfotos Übersichtsaufnahmen und Detailfotos? – Nach meiner Erfahrung zeigen Werkstattfotos oft nicht einmal das beschädigte Teil (zB. Stoßstange) vollständig. So kann man nicht einmal erkennen, ob Vorschäden dran waren. Und da im Kostenvoranschlag kein Schadensbetrag (unter Berücksichtigung von Vorschäden) angegeben wird, sondern nur irgendwelche Reparaturkosten (Reparaturangebot), ist der Geschädigte späteren Einwendungen hilflos ausgeliefert.

    Einen wirklichen Bagatellschaden, der ohne Beanstandungen nach Kostenvoranschlag reguliert wird, gibt es doch gar nicht mehr. Selbst bei Kleinstschäden kürzen Versicherungen immer wieder. Ohne RA und ohne SV kommt der Geschädigte also nicht weiter. Die Folge des Schadensmanagements von Versicherungen ist deshalb eine Bagatellschadensgrenze von 0,00 €!

  7. SV Zimper sagt:

    Herr Melchior,

    Entweder schickt die VS den Geschädigten gleich in eine Werkstatt, welche nach deren Vorgaben zu arbeiten hat (Einzelheiten erspare ich mir an dieser Stelle), oder es geht dem Unfallopfer so wie hier bereits einmal in einem Beitrag dargestellt.

    http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/eine-bestaetigung-des-focus-berichtes/

    MfG Chr. Zimper

  8. qualifizierter unabhängiger SV sagt:

    Die Aussage des RA M halte ich hier für unangebracht, weil sie einfach falsch ist und dem Versicherungsschadenmanegement in die Hände spielt, denn der BGH hat bereits in 2004 festgestell: 714,- euro brutto sind kein Bagatellschaden mehr, das sind 600,- euro netto. Angebracht ist stattdessen der Hinweis, immer zum qulifizierten versicherungsunabhängigen Gutachter zu gehen. Dieser Vertrauensmann eines Unfallopfers wird im Falle eines Bagatellschadens dann von selbst anstatt eines Gutachtens lediglich einen Kostenvoranschlag nebst Fotos machen.

  9. hammings sagt:

    Ich fasse zusammen:
    Der „qu(a)lifizierte (versicherungs-)unabhängige Gutachter (SV) = Vertrauensmann des Unfallopfers“ macht bei Bagatellschäden anstatt eines Gutachtens einen Kostenvoranschlag.
    Na dann Gute Nacht

  10. virus sagt:

    Kostenvoranschlag im Zusammenhang mit einer Unfallschadenermittlung/Beweissicherung – wieder so eine unsinnige Definition der Versicherer.

    Sprechen wir doch lieber von einem Kurzgutachten, welches die Reparaturkosten, mögliche Folgeschäden, Reparaturtage und Schadenfotos enthält.

    Einen KOSTENVORANSCHLAG kann sich der/die Geschädigte dann von seiner Reparaturwerkstatt einholen, wenn er seinen Fahrzeugschaden tatsächlich reparieren lassen will.
    Dieser läßt sich dann auch prima mit dem Kurzgutachten vergleichen.

    Es fragt sich wirklich, warum auch nur eine Werkstatt „Kostenvoranschläge“ ohne dahinter stehende Reparaturaufträge erstellt. Denn Kostenvoranschläge sind meines Wissens kostenneutral zu erstellen, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Hier schließt sich aber gleich die Überlegung an – warum sollte ein Geschädigter vereinbaren, einen Kostenvoranschlag aus seiner eigenen Tasche bezahlen zu wollen.

    Daher immer erst denken und dann handeln!!

  11. Peacemaker sagt:

    Ein Sachverständiger kann grundsätzlich keinen Kostenvoranschlag erstellen. Ein Kostenvoranschlag ist das Angebot, einen bestimmten Reparaturumfang zu einem bestimmten Preis durchzuführen. Ein Sachverständiger führt aber keine Reparaturen durch. Er kann also nur eine Reparaturkalkulation erstellen. Die Reparaturkalkulation berücksichtigt aber keine Vorschäden, sodass ein Gutachten bzw. Kurzgutachten erforderlich ist. Da Sachverständige in aller Regel ihre Honorare nach Schadenhöhe oder Gegenstandswert berechnen, sind sie nicht gehindert, ihre Gutachten/Kurzgutachten zum Preis eines Kostenvoranschlags (ca. 10 % der Reparaturkosten) plus Fotos, Porto etc. abzurechnen.
    Das kann dann wohl kaum noch erfolgreich beanstandet werden, oder?

  12. F. Hiltscher sagt:

    Es gibt noch einen entscheidenden Grund warum der SV keinen Kostenvoranschlg erstellen kann und „nur“ hier eine Rechnung der Schadenfeststellungskosten ausstellt.
    Der SV kann und darf sein begutachtetes Objekt nicht reparieren! Und an einen Kostenvoranschlag hat sich der Reparateur einige Zeit zu binden!
    Kann der SV ein verbindliches Kostenangebot mit einen Arbeitsversprechen, welches zeitlich im Preisgefüge auch einzuhalten ist abgeben? Sicherlich nein.
    Warum wird dann immer wieder so etwas widersinniges gepostet, dass SV Kostenvoranschläge erstellen sollen.

  13. hammings sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,
    wenn Sie der Meinung sind, dass auch der “qu(a)lifizierte (versicherungs-)unabhängige Gutachter (SV) = Vertrauensmann des Unfallopfers? sinnfreies zum Besten gibt, dann …
    kann ich Ihnen nur zustimmen.

    Übrigens habe ich letztens bei einem Schaden von netto 396,44 ein Gutachten erstellt, dass die HUK zwar im Honorar nicht vollständig, aber doch ohne Diskussion bezahlt hat.

  14. Arnold sagt:

    Nach dem Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg von 2007 beträgt bei einem Schaden bis 500,00 € netto das SV-Honorar bis 194,47 € brutto.

  15. Der Hukflüsterer sagt:

    @ Arnold
    „Nach dem Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg von 2007 beträgt bei einem Schaden bis 500,00 € netto das SV-Honorar bis 194,47 € brutto.“

    Wie gut dass es diese Gesprächsergebnise gibt, die qualifizierten und unabhängigen SV wären doch ohne diese Zahlenwerke ja völlig orientierungslos. Manche würden doch glatt vergessen überhaupt eine „Gebühr“ zu verlangen

    Wann wird denn endlich von AUDATEX ein Honorarprogramm in Absprache mit der HUK/BVSK entwickelt, wo der qualifizierte und unabhängige SV gleichzeitig mit dem Ausdruck der nun automatisch gekürzten Kalkulation auch seine Zeitangabe mit der Rechnung erhält. (DEKRA SYSTEM?)
    So mancher Kollege wäre da sehr überrascht, wie schnell er war.
    1.71 Stunden bei € 60,00 brutto, wären doch erstrebenswert,0der nicht?
    Kommt schon noch.

  16. qualifizierter unabhängiger SV sagt:

    Ein Sachverständiger kann für jede Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen,an die sich diese dann auch binden kann.Wird ein Gutachten trotz Bagatellschaden nötig ,kann dieser SV später ein komplettes Gutachten erstellen.Das Schadenmanagement zielt darauf ab, über den Weg des Kostenvoranschlages einen unabhängigen Gutachter zunächst rauszuhalten ,um später einen eigenen SV nachzuschicken.Das gelingt so dann nicht mehr.Wichtig ist also ,das der Sachverständige von Anfang an einbezogen wird. Das eine Versicherung einen Kostenvoranschlag für de nächstgelegenen markengebundenen Reparaturbetrieb des beschädigten Fahrzeuges ablehnt,weil er von einem SV stammt und dadurch noch keine Bindungswirkung besitzt ,habe ich bis jetzt noch nicht erlebt, aber vieleicht greifen die Versicherungen diesen Gedanken hier in Zukunft auch noch auf. Gerade im Kaskofall hat sich diese Vorgehensweise als wirksame Auftragsquelle für spätere Sachverständigenverfahren erwiesen. Im Haftpflichtfall wurde ohnehin immer ein Gutachten daraus, weil der Schaden bei genauem hinsehen die Bagatellgrenze jewils überschritten hat.Also gilt auch in Zukunft ,wenn sich jemand nach einem Kostenvoranschlag erkundigt-immer zu mir bestellen.

  17. WESOR sagt:

    @qualifizierter unabhängiger SV, lesen sie doch bitte noch einmal den Beitrag von SV F.Hiltscher 03.03.08 um 11,30h. Auch wenn es inzwischen sogar Programme von Perschel gibt die so etwas ermöglichen ist es einfach schwach als Kfz-Sachvertändiger von Kostenvoranschlag zu schreiben. Nur weil die Versicherungen einen Kostenvoranschlag verlangen, sollen doch die SV nicht Kostenvoranschlag darüber schreiben. Kurzgutachten, Beweissicherung mit Reparaturkalkulation, Gutachten alles richtiger als KV schreiben. Auch die DEVK schreibt nur Reparaturkalkulation darüber. Ein KV beschreibt das was ein auf Gewinnabsicht eingerichteter Gewerbebetrieb für eine Arbeit verlangen will. Die Versicherungen wissen schon warum sie einen KV verlangen. Weil dieser eben keinen Beweis für den Anspruch darstellt und dann ihren SV zur Beweissicherung der Schadenersatzabwehr zum Fzg. schicken.

  18. qualifizierter unabhängiger SV sagt:

    Schwach ist es zu behaupten, ein Sachverständiger könnte keine Kostenvoranschläge erarbeiten um dadurch den unabhängigen Gutachter aus der Schadenfeststellung herauszudrängen.(Deshalb empfehle ich: bloß nicht Hiltscher 11 30…lesen.)Außerdem habe ich doch genau dasselbe geschrieben,warum die Versicherungen einen kv wollen.Glauben Sie im Ernst,das mein SV-Zeugnis nach einem Kostenvoranschlag, den ich für eine Werkstatt erarbeitet habe nur deshalb nicht existiert? Hinzu kommt,will die Vers nach meinem KV ein Gutachten bekommt sie eins von mir aber kein Kurzgutachten(-was ist das überhaupt?).Ich halte es hingegen für schwach als Gutachter im Bereich der Verbraucherberatung zu vermitteln, wenn jemand einen Kostenvoranschlag zu Regulierungszwecken benötigt (weil die Vers das so gesagt hat) ,wäre er beim Gutachter falsch.Allein die Vielzahl der Aufträge die ich daraus bisher zu Lasten des Versicherungsschadenmanagement gezogen habe gibt mir recht.

  19. WESOR sagt:

    Ein KV dient in der Regel dem Verbraucher als Angebot einer Werkstatt für eine auszuführende Werkleistung.

    Dass der SV einen KV schreibt als Angebot für eine Werkleistung auszuführen ist nicht üblich.

    Ein SV kann zwar vom Nachfrager beauftragt werden eine Auftragssumme zu ermitteln für einen Werkauftrag.

    Dass Sie eine Vielzahl der Aufträge (welche Aufträge?)daraus gezogen haben mag gut möglich sein. Dennoch dient ein KV dem Angebot einer Werkleistung und nicht dem Beweis für Hergang und Ursache in der Schadenregulierung.

    Ohne persönlich zu werden, versuchen Sie doch einfach mal über Google das Wort „Kostenvoranschlag“ und die Kommentare der IHK zu lesen.

  20. qualifizierter unabhängiger SV sagt:

    Wesor,ohne persönlich zu werden ,sie haben meine Ausführungen leider noch nicht verstanden.Google und die IHK können ihnen da nicht weiter helfen. Die Aufträge,an denen ich bis eben gearbeitet habe,jetzt fahre ich aber erstmal nachhause.

  21. F.Hiltscher sagt:

    @qualifizierter unabhängiger SV Dienstag, 04.03.2008 um 16:3
    „Ich halte es hingegen für schwach als Gutachter im Bereich der Verbraucherberatung zu vermitteln, wenn jemand einen Kostenvoranschlag zu Regulierungszwecken benötigt (weil die Vers das so gesagt hat) ,wäre er beim Gutachter falsch.Allein die Vielzahl der Aufträge die ich daraus bisher zu Lasten des Versicherungsschadenmanagement gezogen habe gibt mir recht.“

    Hallo Leute,
    Der Basiskern meiner SV-Tätigkeit, Kfz. Meister und Betriebswirt, qualifiziert mich darauf nochmalig hinzuweisen, dass ein Kostenvoranschlag einem Dienstleistungsangebot des entsprechenden Reparatur bzw. Herstellerbetriebes entspricht, welches eine gewisse Zeit aufrecht gehalten wird.
    Siehe auch die Aussage vom User Wesor.

    Repariert ein ein SV, oder stellt er Waren her?
    Die ö.b.u.v.Handwerkskammer SV mit eigenem Betrieb ja, aber mit der Einschränkung, dass sie die zu begutachtenden Objekte weder bearbeiten noch erwerben können. Das ist verboten.
    Herkömmliche SV Büros reparieren nicht und handeln auch mit keinen Waren.Deshalb sind sie auch nachvollziehbar keine Handwerksbetriebe welche Kostenvoranschläge erstellen können.

    Jener Werkleistende eines Betriebes der so einen Kostenvoranschlag erstellt ist nicht verpflichtet, Besonderheiten wie Lichtbilder, Vorschäden, Rostschäden, Laufleistungen, Fahrzeugzustände, Wertverbesserungen,Wiederbe-schaffungswerte usw. darzulegen.
    Das wichtigste was hier bei einem KV dargelegt wird ist der Umsatzwille der Werkstätte.

    Der qualifizierte u. unabhängige SV ist aber dazu, selbst bei einer einfachen Schadenfeststellung, (nicht Kostenvoranschlag),verpflichtet diese Besonderheiten darzulegen.Man achte auf die Wortwahl, ScHADENFESTSTELLUNG.
    Dies offenlegen von Besonderheiten ist aber auch zwingend erforderlich, weil sich beide Seiten, Geschädigter u. Versicherer auf diese auch beweiskräftige Aussage, welche u. a. nicht von einem Umsatzgedanken geleitet wird, verlassen können.
    Deshalb hat so ein Kostenvoranschlag für eine auszuführende Werkleistung auch keinerlei Beweiskraft.
    Ein SV welcher diese Unterschiede nicht erkennt disqulifiziert sich m. E. selbst, wenn er seine unbestreitbar verantwortungsvolle u. beweissichernde Arbeit nur als Kostenvoranschlag betitelt.
    Damit stärkt man auch die Argumentationen von Versicherungen, welche die Arbeit dieser SV welche „Kostenvoranschläge“ erstellen , mit dem Aufgabengebiet eines Werkstattmitarbeiters gleichstellen.

    Wenn ein Kunde von mir einen „Kostenvoranschlag“ möchte, kläre ich ihn über die feinen Unterschiede auf.
    Anschließend erhält dieser nun aufgeklärte Kunde eine qualifizierte beweissichernde Schadenfeststellung nebst Bildarchivierung und einer Rechnung über Schadenfeststellungskosten, selbst dann wenn keinerlei Schaden festzustellen ist.
    Das nennt sich dann Schadenfeststellungskosten und nicht GA Kosten, Rechnung für KV usw.!!
    Aus diesen vorgenannten Gründen gibt auch rechtlich keine Gründe dafür, dass die Kosten für diese beweissichernde Schadenfeststellung nicht erstattungsfähig sind.
    Beweissichernde Schadenfeststellungskosten sind gesetzlich geregelt! Bitte achten Sie wieder auf die Wortwahl der SCHADENFESTSTELLUNGSKOSTEN.

    Man stelle sich nur die öfter vorkommende Situation vor;
    der Kunde kommt zum SV weil ihm jemand auf seinen PKW aufgefahren ist, jedoch äußerlich kein Schaden erkennbar war. Welchen“Kostenvoranschlag“ erstellt dann der SV, oder die Werkstatt?
    Was hat mein Kunde davon?
    Bei mir gibt es da einen Bericht und einen qualifizierten Nachweis darüber, daß keine(oder nur geringe) Schäden erkennbar waren und eine Kostenrechnung über die Schadenfeststellung!
    Hier gibt es keine Argumente einer Bagatelleschadengrenze!
    Dafür gibt es aber für meinen Kunden, den Nachweis dafür, dass sein Fahrzeug z. B.unbeschädigt ist, und zusätzlich die Sicherheit, falls ich doch etwas übersehen haben sollte, dass er mich deshalb haftbar machen kann.
    Genau dafür sind SV da, nämlich um Unfallgeschädigten nach einem unverschuldeten Unfall, Schadenersatzansprüche beweiskräftig zu sichern, festzustellen u.zu beziffern, egal wie hoch der Schaden liegt.
    Die Schadenfeststellung nebst Beweissicherung steht in allen Fällen im Vordergrund.

    Soviel nochmals zum Thema Kostenvoranschlag durch einen SV und Verbraucherberatung.

    MfG
    Franz Hiltscher

  22. H. Unfug sagt:

    Normalerweise bin ich kein Freund von Spitzfindigkeiten, in vielen Fällen bin ich aber froh, dass uns die deutsche Sprache exakte Definitionen zulässt.

    Man stelle sich mal vor, dass ein SV einen KV erstellt und dabei relevante Vorschäden oder Altschäden ausser Acht lässt. Im Zuge einer Überprüfung seitens der Versicherung stellt diese nun diesen Sachverhalt fest und bittet den SV um eine Stellungnahme. Antwort des SV: Es handelt sich doch nur um einen KV, da übersehe ich solche Dinge nun mal. Ist das rechtlich überhaupt möglich? Oder nimmt der SV seinen Beruf ernst und nimmmt den Vor- oder Altschaden mit entsprechender Berücksichtigung auf und dokumentiert dies nachvollziehbar. Dann handelt es sich doch wohl nicht mehr um einen KV.

    Was ich damit sagen möchte ist, der SV sichert die notwendigen Beweise durch die Schadensfeststellung und Dokumentation und die Werkstatt erstellt Kostenvoranschläge, aus denen lediglich hervorgeht wie viel EUR eine bestimmte Reparatur kostet.

    SV Unfug

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