DAV-Abkommen passé – was kam eigentlich danach?

Um es vorweg zu nehmen – offensichtlich nichts Gutes!
Neben diversen „Gebührenabkommen“ gibt es wohl auch gezielte Einzelaktionen, um Rechtsanwälte „gefügig“ zu machen?
Hier ein Schreiben der VGH Versicherung an einen Rechtsanwalt vom 06.02.2012, als kleines Beispiel für den Schlingerkurs unseres „Bananendampfers“:

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Betrag von 359,50 EUR haben wir auf Ihr Konto … , überwiesen.

Der Betrag errechnet sich wie folgt:

1,3 fache Gebühr gem. RVG                    359,50+ EUR

Mietwagenkosten                                    653,00+ EUR

abzüglich Abtretung Mietwagen               653,00 – EUR

.                                                              359,50+ EUR

Wir haben den zugänglichen ortsüblichen Normalpreis direkt an die … Autovermietung überwiesen. Bitten informieren Sie uns, wenn die Angelegenheit mit dieser Zahlung außergerichlich abgeschlossen werden kann. Wir würden Ihnen dann auch selbstverständlich die Differenz zur 1,8 Gebühr ausgleichen.

Mit freundlichen Grüßen

VGH Versicherungen
Landschaftliche Brandkasse Hannover

Alles klar?

Wenn also der Anwalt dafür „sorgt“, dass die Mietwagenfirma auf einen Teil der Mietwagenkosten verzichtet, dann gibt es für den Anwalt als „Sahnehäubchen“ noch eine 0,5-Gebühr oben drauf? Bei solchen „Offerten“ wundert es dann kaum, dass einige Anwälte den Geschädigten „zuraten“, diverse Restforderungen nicht weiter zu verfolgen.

Wohl dem, der (wie hier) einen unbestechlichen Anwalt beauftragt hat.

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27 Antworten zu DAV-Abkommen passé – was kam eigentlich danach?

  1. Andreas sagt:

    Die 0,5-Gebühr oben drauf, gibts, weil die Sache jetzt schwierig wird… 😉

    Viele Grüße

    Andreas

  2. Zweite Chefin sagt:

    Was heißt schwierig ?
    Jetzt wird’s erst lustig !
    Bei uns läuft das in der Regel so:
    „Ansprüche Geschädigter gegen Versicherung sind erledigt“ und Resthonorar der Unfallregulierung wird fällig.
    Geschädigter Mandant wird über die Sachlage informiert und tritt die restlichen Mietwagenkosten an die MW-Firma ab.
    Für die MW-Firma werden dann die Ansprüche auf ihr Kostenrisiko geltend gemacht.
    Dasselbe gilt für verweigerte SV-Kosten und Reparaturkosten, übrigens nicht nur bei Versicherungen mit Gebührenabkommen, sondern grundsätzlich und aus Prinzip (wenn der Rechnungssteller mitspielt).

  3. Klasse sagt:

    Super Strategie. Für was brauche ich dann überhaupt einen Anwalt, wenn sich die Rechnungsteller selbst um die Kürzungen kümmern sollen? Das Briefchen an die Versicherung schreiben kann mein Computer auch.
    Daran kann man wieder einmal sehen, was Anwälte für eine 0,5 Gebühr bereit sind, zu tun. Restgebühr kassieren und andere die eigene Arbeit erledigen lassen. Einfach genial. Das obige Angebot der VGH scheint bei den Anwälten also tatsächlich zu funktionieren.
    Die Rechnungsteller sind von dieser Abwicklungsstrategie bestimmt alle begeistert und schicken ab sofort sämtliche Schadensfälle zu so einem Anwalt?

  4. Fritz Flueren sagt:

    Zweite Chefin!
    Hoffentlich sind dann die Abtretungen BGH-konform. Denn sonst braucht man wieder einen Anwalt.

  5. Zweite Chefin sagt:

    Dann versuchen Sie’s mal mit dem Briefchen an die Versicherung. Viel Erfolg !
    Und wieso andere die Arbeit erledigen lassen ? Die erledigt der versierte Anwalt.

    Der Rechnungssteller muß sich nicht selbst um die Rechnung kümmern, niemand zwingt ihn.
    Er kann natürlich seine Restforderung bei dem Geschädigten geltend machen und notfalls mit gerichtlicher Hilfe verfolgen. Er trägt damit aber den von der Versicherung losgetretenen Krieg gegen den Rechnungssteller zu seinem (Laien-)Kunden, den er dann wohl nicht mehr wiedersehen wird.
    Er kann aber auch in der beschriebenen Weise vorgehen, es gibt reichlich Gutachter, Mietwagenfirmen und Reparaturwerkstätten, die sich die rechtswidrigen Kürzungen nicht bieten lassen und – sehr erfolgreich – in dieser Weise vorgehen.

    Die Rechnungssteller schicken Schadenfälle übrigens sehr gerne zu so einem Anwalt, weil sie wissen, dass dieser ständig über den Stand der Rechtsprechung informiert ist und sich umfassend einsetzt.
    By the way: Es gehört auch eine ordentliche Portion Idealismus zu so einem Verfahren, denn die verdienten Gebühren bleiben regelmäßig hinter dem betriebenen Aufwand zurück.

  6. Klasse sagt:

    Der Anwalt ist also nur dazu da, ggf. Nutzungsausfall oder die Unkostenpauschale für den Geschädigten einzutreiben? Die restlichen schadensbedingten Forderungen sollen die Dienstleister dann bitteschön selbst und auf eigenes Risiko bei der Versicherung durchsetzen, wenn die nicht zahlt? Der Streitwert für die Anwaltsgebühren errechnet sich aber selbstverständlich aus dem kompletten Schadenskuchen und dann natürlich noch in Höhe einer 1,8 Gefälligkeitsgebühr.
    Gehts noch? Da fällt einem nichts mehr dazu ein.

    Apropos Idealismus:

    Die Rechtsanwaltsgebühr gibt es übrigens für die Durchsetzung der kompletten Forderung des Geschädigten aus dem Unfallereignis und splittet sich nicht auf in einen Löwenanteil für das Erstanschreiben und einen Minderbeitrag für die Eintreibung der restlichen Kürzungspositionen.

    Bei dieser Anwaltslogik ist es nicht verwunderlich, dass sich viele Geschädigte beharrlich gegen die Beauftragung eines Anwaltes wehren. Die wissen offensichtlich schon, wie der Hase läuft. Für Briefchen schreiben und Kürzungen an die Rechnungssteller weiter zu deligieren braucht man wirklich keinen Anwalt.

  7. Konsequenz sagt:

    @zweite chefin

    – mit welcher Begründung soll denn ihr Mandant den Rechnungsausgleich gegenüber den Rechnungsstellern bitte schön verweigern ?
    Dies nachdem er den Rechnungsbetrag auch noch im Vorfeld gegenüber der Versicherung in voller Höhe eingefordert hat ? Hat ihr Mandant gar eine Regulierungsforderung gestellt von der er letztlich meinte diese gar nicht einfordern zu können – da nicht berechtigt ?

    Auch ich finde, sie machen es sich hier zu einfach.

  8. Zweite Chefin sagt:

    Klasse und Konsequenz, ich sehe, Sie sind Laien im Schadenrecht und in der Unfallschadenregulierung, Ihre „Argumente“ gegen anwaltliche Beratung sind Zückerchen für die Versicherer, genau diese Geschädigten wünschen sich HUK und Co.
    Ihre Anwürfe sind schlicht falsch !
    Macht aber nix, ich helfe gerne.

    Nein, wir machen es uns keineswegs einfach !
    Es geht gerade darum, was berechtigt ist und was nicht, da gehen nämlich die Meinungen gewaltig auseinander !

    Der Anwalt des Geschädigten macht sämtliche entstandenen Schäden in voller Höhe für ihn geltend, da der Geschädigte den Anspruch auf die Schadensersatzleistungen der Versicherung hat.
    Da die Versicherer aber gerne und fleißig einzelne Schadenpositionen rechtswidrig kürzen, fehlen eben schlichtweg Beträge. Bei den Gutachterkosten fehlen gerne z.B. 85 EUR, begründet mit einem zu teuren Gutachter. (Diverse Urteile, die die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens dokumentieren, lassen sich in diesem Forum nachlesen).
    Der unbedarfte, weil nicht anwaltlich Geschädigte kennt diese Urteile aber nicht, nimmt – wie Sie – den Spruch der großen tollen Versicherung als Evangelium und ärgert sich über seinen Sachverständigen, der angeblich zu teuer ist und von ihm auch noch 85 EUR haben will.
    Damit wird der Geschädigte als der Schwächste der Kette wirklich geschädigt, weil er verweigerte Reste selbst zahlen muß, obwohl ihm 100 % Schadensersatz zusteht. Die Bezahlung verweigern, kann er nicht, da er der Auftraggeber der Leistungen ist.

    Der anwaltlich vertretene Geschädigte hat natürlich das Recht, es dabei zu belassen und 85 EUR Resthonorar an den Gutachter zu zahlen.
    Der Anwalt rechnet dann mit der Versicherung nach dem Wert der geleisteten Zahlungen ab und gut is.

    Der anwaltlich vertretene Geschädigte kann aber auch auf seinen (berechtigten) Schadensresten beharren, ggf. klagt er sie ein, begnügt sich jedenfalls nicht einfach so mit der geleisteten Zahlung.

    Es gibt aber auch Geschädigte, die nicht die Nerven und/oder nicht die finanziellen Mittel für eine solche Auseinandersetzung haben, es schlicht nicht wollen oder können.
    In diesen Fällen besteht z,B. für den Gutachter die Möglichkeit, nach erfolgter Rückabtretung den Rest-Schadenbetrag (nur das, was ihn betrifft, Gutachter also restliche SV-Kosten) im eigenen Namen weiterzuverfolgen, die Berechtigung hierzu wurde gerade noch vom BGH bestätigt.

    Wird das mit Anwalt, und nur so geht es, konsequent durchgezogen, also Klageschrift, diverse Schriftsätze, ein Gerichtsverfahren mit Verhandlungstermin bis zum Urteil, verdient der Anwalt an dieser Sache wegen 85 EUR maximal 97,75 EUR netto, ich verkneife mir mal, das auf einen Stundenlohn umzurechnen. Der Anwalt kann, muß aber nicht derselbe sein, der vorher den eigentlichen Unfallgeschädigten vertreten hat.

    Es gibt versierte Verkehrsrechtsanwälte, die diesen Aufwand betreiben, aus Prinzip, für die Rechte der Geschädigten, für vollständigen Ausgleich berechtigter Ansprüche und um den Versicherungen in ihrem Regulierungsverhalten – besser Kürzungsverhalten – Einhalt zu gebieten.

  9. Zweite Chefin sagt:

    Um auf den Ausgangspunkt zurückzukommen:
    Das Lockangebot des VGH soll natürlich den Anwalt dazu verleiten, etwas mehr Honorar zu verdienen, dem Geschädigten verweigerte Schadenreste „zu verkaufen“ und die Akte zuzumachen.
    Das mag auch teilweise funktionieren, aber eben nicht immer.
    Bei der von mir im ersten post dargestellten Vorgehensweise darf der VGH das angebotene höhere Honorar zahlen, ohne den Erfolg, Schadenkürzung, geniessen zu können. Im Gegenteil.

    Von daher passt es einfach nicht, den bearbeitenden Anwalt als arbeitsscheu und raffgierig darzustellen.

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Zweite Chefin,
    jetzt haben Sie sich aber ganz verlaufen. Nach Ihrem Kommentar macht der Anwalt des Geschädigten alle Schadenspositionen des Geschädigten, also auch Sachverständigenkosten, geltend. So weit so gut.
    Jetzt kürzt die Versicherung die Sachverständigenkosten um 85 €, wie Sie als Beispiel angeben.
    Jetzt soll eine Rückabtretung erfolgen. Wer tritt was zurück ab? Vorher hatte der Geschädigte aus eigenem Recht sämtliche Schadenspositionen geltend gemacht, was ja auch zulässig ist. Dann kann aber nicht der Sachverständige die Kosten aus abgetretenem Recht geltend machen. Das geht nicht. Also stellt sich die Frage, was zurück abgetreten werden soll, denn vorher hat es keine Abtretung gegeben. Immerhin hat der Anwalt des Geschädigten die gesamten Schadenspositionen , auch der Gutachterkosten, geltend gemacht.
    Eine Rückabtretung kann dann nicht richtig sein.
    Entweder bestand vorher eine (Sicherungs-)Abtretung, dann war der Geschädigte nicht mehr aktivlegitimiert, oder es bestand keine Abtretungsvereinbarung, dann gibt es aber auch keine Rückabtretung. Irgendetwas stimmt also nicht.
    Am besten scheint mir, die Angelegenheit mit Ihrem Anwalt durchzusprechen. Dann fallen aber u.U. wieder Gebühren an, denn es handelt sich um eine neue Angelegenheit.
    Eine Frage noch zum Schluß: Sind Sie Anwältin in einer Sozietät („Zweite Chefin“) oder Mitinhaberin eines Sachverständigenbüros? Im letzteren Fall sei Ihnen Ihr argumentatives Mißgeschick verziehen.

  11. Klasse sagt:

    Nur mal so ganz laienhaft gefragt. Warum holt der Anwalt die berechtigten Reste des Schadenersatzes, deren Zahlung der Versicherer verweigert, nicht einfach beim Schadenverursacher? Als unbedarfter Laie würde ich mich bezüglich der offenen Positionen immer an den Schädiger (Fahrzeugeigentümer/Fahrer) halten, wenn die gegnerische Versicherung herumzickt. Kleines Briefchen wirkt hier manchmal auf wundersame Weise.

    Selbstverständlich ist der Anwalt überhaupt nicht raffgierig, wenn er die unerledigte Akte schließt, nur um die 0,5 Gebühr einzusacken und die Eintreibung der Restforderung anderen überlässt.

  12. vermieter sagt:

    habe ich auch schon gemacht, wenn ein kunde nunmal nen topanwalt hatte und der nichts zustande bekommt, dann mache ich die forderung auf eigene rechung geltend, der kunde wird über seinen topanwalt aufgeklärt, gerichtsverfahren eingeleitet und meistens gewonnen, da geht es mit ums prinzip und meinen hausanwalt auch, schlieslich gibt es versicherungen, welche immer kleinen beträge übrig lassen, lasse ich mir das gefallen, dann kürzen sie immer mehr.
    aber gut, man kann natürlich auch den weg gehen (bitte nicht auf alle beziehen), mache meine arbeit, sage dem kunden nimm dir nen anwalt, wenns nicht klappt, ja dann fordere ich halt das restgeld vom kunde,keine arbeit auser paar briefchen,
    gejt ja auch so, gut ich nehme den anderen weg, der vielleicht steiniger ist, aber vom prinzip her richtiger ist.

  13. Kuseschmatze sagt:

    Schon mal was von Parteiverrat gehört (§ 356 StGB)?

    Der Wortlaut des § 356 StGB ist:

    (1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

  14. Andreas sagt:

    Bevor jetzt alles auf der zweiten Chefin rumhacken, sollte mal alle in sich gehen und sich kurz überlegen, was wohl gemeint sein könnte:

    Die Versicherung kürzt Schadenersatz um einen Betrag x, sagen wir 200,- Euro, und bietet dem Anwalt dafür 100,- zusätzliche Euro an.

    Der Anwalt erklärt nun seinem Mandanten das Vorgehen der Versicherung und weist richtigerweise darauf hin, dass er gerne auf das Angebot der Versicherung verzichtet und den Restanspruch dann aber vermutlich klageweise geltend machen muss.

    Der Mandant erschrickt und/oder kann den Streit nicht finanzieren und fragt, ob es nicht eine andere Lösung gäbe. Der Anwalt greift also zum Telefon und ruft das Mietwagenunternehmen oder den Sachverständigen oder denjenigen, bei dem gekürzt wurde, an und erklärt auch diesem die Situation.

    Handelt es sich hierbei um einen Anwalt, der bekanntermaßen eine ordentliche Schadenregulierung zu Stande bekommt und sich auch vor der Klage nicht scheut, wird der „Gekürzte“ dem folgenden Vorgehen zustimmen:

    1.) Die Akte des Mandanten wird in Abstimmung mit allen Beteiligten zugemacht. Alle wissen Bescheid!

    2.) Der Anwalt teilt der Versicherung mit, dass sein Mandant keine weiteren Ansprüche verfolgen wird. Daraufhin zahlt die Versicherung das Zusatzerfolgshonorar von 100,- Euro (war ja die obige Annahme).

    3.) Der Anwalt geht jetzt aus abgetretenem Recht für denjenigen vor, dessen Rechnung gekürzt wurde. Da dies der Anwalt, der verkehrsrechtlich versiert ist, ohne Zutun des „neuen Mandanten“ kann, hat dieser keine weitergehende Arbeit damit. Ob er gegen den VN oder den Versicherer vorgeht, ist dabei Sache des neuen Mandanten und des Anwalts.

    4.) Der Anwalt treibt den gekürzten Betrag und ein mickriges Honorar für seine weitere Tätigkeit ein.

    5.) Der ursprüngliche Mandant wird darüber informiert, dass jetzt alle Schadenersatzpositionen ausgeglichen sind und er erhält eine Abschrift des Urteils damit der Geschädigte erkennt, dass die Versicherung mit ihrer „Einschätzung“ falsch lag.

    Was ist somit zum Schluss erreicht worden?

    Der Geschädigte hat seinen Schaden reguliert bekommen und ist mit seinen Helfern zufrieden. Außerdem ist er jetzt ein – aus Sicht der Versicherer – schlechter Geschädigter, weil er für zukünftige Fälle informiert ist.

    Alle Beteiligten haben ohne nennenswerten Mehraufwand ihr Geld erhalten.

    Der Anwalt hat den Aufwand für den zweiten Fall mit dem Mehrhonorar des ersten Falles quersubventionieren können, sodass das Eintreiben der Restforderung zumindest nicht ein absolut katastrophales Minusgeschäft war.

    Die Versicherung musste zum Schluss mehr bezahlen als wenn sie sofort richtig reguliert hätte.

    Gegen dieses Vorgehen ist meiner Meinung nach nichts einzuwenden. Ich bin zwar auch der Meinung, dass der Geschädigte seinen Anspruch verfolgen soll, aber es gibt Geschädigte, die so durch das Vorgehen der Versicherung verunsichert werden, dass eigentlich nur noch dieses Vorgehen sinnvoll ist, um dem Geschädigten für zukünftige Fälle zu zeigen, dass das Vorgehen der Versicherung keinen Bestand hat.

    Dieses Vorgehen nur Vorteile, ist kein Parteiverrat und kann nur mit einem Anwalt durchgezogen werden, der im Verkehrs- und Schadenersatzrecht versiert ist. Deswegen eignet sich nicht jeder Anwalt dazu.

    Grüße

    Andreas

  15. Der Autovermieter sagt:

    Und nun meine Frage zu dieser Angelegenheit: Kann ich mich als Vermieter gegen solche Schreiben / gegen solch ein Vorgehen wehren? Unterlassungserklärung? Oder ähnliches?

  16. Konsequenz sagt:

    zweite chefin

    …. Der anwaltlich vertretene Geschädigte kann aber auch auf seinen (berechtigten) Schadensresten beharren, ggf. klagt er sie ein, begnügt sich jedenfalls nicht einfach so mit der geleisteten Zahlung…..

    … haben sie nicht irgenwie verlauten lassen hierzu nicht bereit zu sein? So jedenfalls habe ich ihren Kommentar verstanden – wenn sie hingegen ein solches Verfahren übernehmen sind wir wieder bei einander.

    Solche – tatsächlich miesen – Klageverfahren anderen Kollegen zu überlassen bleibt jedoch Rosinenpicken.

    Es gibt natürlich immer Situationen, in denen es Gründe gibt, so zu verfahren wie von ihnen favorisiert – die Regel sollte dies m.E. nicht sein.

    Tut mir leid, wenn sie mich für einen Laien halten sei ihnen diese Meinungn zugestanden – was bringt ihnen aber eine solche Anmerkung?

  17. Glöckchen sagt:

    Hallo Andreas
    fast alles richtig,es besteht KEIN Interessenkonflikt;
    Aber:“alle Beteiligten haben ohne nennenswerten Aufwand ihr Geld erhalten“ kann ich nicht unterschreiben.
    Hier hat der Anwalt die Arbeit,bei der er drauflegt ohne Ende!
    Deshalb machen das nur die Wenigsten!
    Die Unfallhelfer des Geschädigten müssen ein System erarbeiten,das „den Gaul auch füttert,der die Karre zieht“!
    Bei einem Streitwert bis 300,-€ beträgt die Prozessgebühr 32,50€!
    Dafür kann man kostendeckend keine Klage fertigen!

  18. Babelfisch sagt:

    Jau: „Interessenkonflikt“, „Parteiverrat“ – gehts noch???

    Solche Angebote der Versicherer sind an der Tagesordnung im anwaltlichen Geschäft.

    Was tun? Kopie an den Mandanten mit dem Hinweis, dass ER entscheiden möge, ob er den Rest einklagen will. Dann kommt immer die Frage: was kann mich das kosten? Und dann entscheidet der Mandant, wie die Sache weitergeht!

    Eigentlich ganz einfach.

    Der gesamten Anwaltschaft jedoch kriminelle Machenschaften zu unterstellen und damit den Keil zwischen Geschädigtem und Anwalt weiter zu treiben, freut natürlich die Versichererseite, denn durch so einen Blödsinn wird deren Interesse hervorragend bedient.

  19. Andreas sagt:

    Hallo Glöckchen,

    mit den Beteiligten meinte ich die Rechnungssteller wie Mietwagenfirma oder Sachverständigen, denn es wurde ja darüber gemeckert, dass die Arbeit nach Methode von zweite Chefin auf diese Rechnungssteller abgewälzt würde.

    Es ist natürlich richtig, dass das Einklagen der Kleinbeträge sehr viel Arbeit macht und nur ein paar Euro herauskommen, sodass man von einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung am besten Abstand nimmt, weil einem sonst übel werden würde…

    Viele Grüße

    Andreas

  20. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    jetzt mal langsam!

    die VGH ist m.e. eine der versicherer, die generell die 1,8er bezahlt, WENN DIE SACHE AUßERGERICHTLICH erledigt wird. bin mir da aber nicht ganz sicher, weil ich die kaum als gegner habe. die 1,8er (früher 15/10 nach BRAGO) enthält quasi die vergleichs- bzw. einigungsgebühr. diese wurde nach dem DAV-abkommen bei den betreffenden versicherern generell nicht abgerechnet. daher gabs auch in anderen fällen (ohne vergleich) 15/10 (bzw. heute 1,8). in der mischkalkulation hat das funktioniert, zumal es in der regel früher nur eine 7,5/10-gebühr gab.

    wird die sache nicht außergerichtlich abgeschlossen, gibts die 1,8er – meist – nicht, obwohl ich die auch schon kommentarlos geltend gemacht, bekommen und dann trotzdem geklagt habe, ohne das eine rückforderung gekommen hätte.

    so ist der hinweis der VGH zu verstehen, allerdings braucht man, um das zu verstehen, einiges an unvoreingenommenheit, backgroundwissen und vor allem den willen, nicht sofort wieder die anwälte unter generalverdacht zu stellen, sie würden für einen kleinen aufschlag ihre mandanten verkaufen.

    es mag sein, dass die VGH den anwalt entsprechend lenken wollte und ich halte es auch für sehr wahrscheinlich, dass es anwälte gibt, die ihre mandanten entsprechend „beraten“, sei es um sich schlecht bezahlte weitere arbeit vom hals zu halten oder um noch ein paar gebühren mehr zu kassieren, aber so wie hier – leider schon wieder und ANONYM – gehetzt wird, verkommt dieser blog leider immer weiter zur spielweise von paranoiden kleingeistern.

    (oder es sind versicherungsspitzel, denen es zunehmend gelingt, die schreiber in diesem blog von ihrer arbeit (für die geschädigten) abzuhalten und/oder gegeneinander aufzuwiegeln und den blog somit mittelfristig in die bedeutungslosigkeit zu schicken)

  21. Zweite Chefin sagt:

    Autovermieter: Gegen welches Schreiben möchten Sie sich wehren ?

    Konsequenz: Ihr erster post machte auf mich nun mal einen laienhaften Eindruck, sorry, wenn’s nicht stimmt.

    Andreas: Danke für die Unterstützung, mein post war wohl doch nicht so deutlich, wie ich glaubte.

  22. Der Autovermieter sagt:

    @ RA Uterwedde: Danke für diese Info`s.

  23. Willi Wacker sagt:

    und was ist mit der Rückabtretung, von der Sie gesprochen hatten?

  24. Zweite Chefin sagt:

    „Rück“ war natürlich Quatsch, aber nur das !

  25. vermieter sagt:

    rückabtretung ist bestimmt gemeint, der zessionar kann diese abtretung offen legen, wen er den zendenten erfolglos zur zahlung aufgefordert hat, oder?

  26. Hans Olg sagt:

    @ Herr Utterwedde
    Für einen Geschädigten erscheint dieses Versicherungsangebot an den eigenen Rechtsanwalt schon als „Anwulfen“.(Also den Versuch zu Wulfen).Oder ist es üblich, das ein Anwalt dem anderen Anwalt außergerichtlich mitteilt: „Bitte lassen Sie von Ihrer Forderung gegen meinen Mandanten 200,- € ab und rechnen Sie ihrem Mandanten dafür ein um 100,- € höheres Honorar ab, was wir dann selbstverständlich erstatten würden.“
    Die Diskussion hier geht nicht gegen Rechtsanwälte, sondern nur gegen die Versuche der Versicherungen zu Kürzen. Seriöse Anwälte denken nicht daran, derartige Angebote zum Nachteil des Mandanten anzunehmen. Oft sind auch nicht nur Dritte betroffen sondern der Anspruchsteller selbst ja auch durch den üblichen Prüfbericht. Wenn dann ein Anwalt im Sinne von Andreas eine Regulierungssteuerung (das Gegenteil von Schadenmanagement) entwickelt und durchzieht – Klasse. (Am Besten noch der Autoverleih geht direkt gegen den Halter, der SV gegen den VN und der Geschädigte gegen den Fahrer mit seinem Restanspruch vor – sowas spricht sich rum unter ehemaligen VGH Versicherten – Gesellschaft austauschbar)

  27. Willi Wacker sagt:

    Hallo vermieter,
    die Abtretungsvereinbarung ist ein Verfügungsgeschäft, das heißt, dass der Altgläubiger über sein Recht, nämlich seine (Schadensersatz-) Forderung gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten (oder Mietwagenkosten oder Reparaturkosten) verfügt, indem er das Recht an den Neugläubiger abtritt und der die Abtretung annimmt. Damit entfällt dann auch die Berechtigung, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Wenn also abgetreten ist, dann kann nur noch der Neugläubiger das Recht geltend machen. Deshalb konnte es nach den Angaben von Zweiter Cefin auch keine „Rück-“ Abtretung geben.

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