Der BVSK kann es einfach nicht lassen – oder spielt die VHV Versicherung mit gezinkten Karten?

In Sachen Sachverständigenkosten liegen uns einige Kürzungsschreiben der VHV Allgemeine Versicherung AG vor, in denen die VHV  behauptet, dass sich der BVSK e.V. auf eine Honorartabelle mit der VHV Versicherung „geeinigt“ habe (sog. VHV-Tableau). Ob dem wirklich so ist, sollte der BVSK gelegentlich bestätigen oder dementieren. Denn Preisabsprachen wie diese sind ja in der Regel kartellrechtswidrig (siehe z.B. „Gesprächsergebnis“ BVSK – HUK Coburg). Nicht dass am Ende noch einige auf die Idee kommen, die Sache beim Bundeskartellamt anzuzeigen?

Dieses „VHV-Tableau“ entspricht im Wesentlichen dem „Honorartableau“ der HUK Coburg. Es wurde lediglich um ein paar Euro nach oben korrigiert, damit wohl nicht der Eindruck entsteht, man habe das Tableau von der HUK abgepinselt? Auf alle Fälle liegen die Sachverständigenkosten deutlich unterhalb der Abrechnung auf Grundlage der BVSK-„Honorarbefragung“.

Nachdem die VHV Versicherung nun vielfach – analog der HUK – bei Gericht auf die Nase gefallen ist (siehe Urteilsliste), versucht man es nun mit einer weiteren (abgedroschenen) Strategie der HUK, indem man irgendwelche „Vereinbarungen“ mit den Sachverständigen in Aussicht stellt, um letztendlich die Sachverständigenkosten „herunterzuprügeln“. Immer die gleiche Leier. Zuerst wird prozessiert was das Zeug hält und wenn man dann bei Gericht ständig an die Wand läuft, wird versucht, mit irgendwelchen faulen Vereinbarungen doch noch zum Ziel zu kommen.

Natürlich wird es wieder einige „Pappnasen“ geben, die dem Druck der Versicherer nicht standhalten können und es vorziehen, lieber den Spatz kampflos in der Hand halten, als um die Taube auf dem Dach zu streiten. Klug ist das aber nicht. Denn damit unterstützt man aktiv die Entwicklung der Preisspirale nach unten.
Außerdem macht man mit dem Gegner des potentiellen Kunden einen Deal, den man bei Auftragsannahme offen legen sollte. Denn der Geschädigte hat bestimmt ein Recht darauf, zu erfahren, dass man mit dem Gegner vertraglich verbunden ist (Aufklärungspflicht).

Hier das gegenständliche Schreiben der VHV Versicherung an einen Kfz-Sachverständigen:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ihre Gebühren haben wir mit … ausgeglichen .

Die in Rechnung gestellten Kosten für das Sachverständigenhonorar übersteigen den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Geldbetrag. Wir gleichen die Forderung daher auf Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 26. April  2016, Aktenzeichen VI ZR 50/15) aus.

Erfolgt die Abrechnung des Sachverständigenhonorars in Abhängigkeit von der Schadenhöhe, ist der zur Erstellung des Gutachtens erforderliche Zeit- und Büroaufwand in der Grundgebühr enthalten.
Es handelt sich insoweit um notwendige Bestandteile der Sachverständigenleistung.
Zusätzlich in Rechnung gestellte Kosten für EDV-Nutzung, Büromaterial, Produktion und Archivierung sowie die Gebühren zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts erstatten wir nicht.

Wir weisen darauf hin, dass wir uns mit dem BVSK e.V. auf die als Anlage beigefügte Honorarempfehlung einigen konnten.
Wir bieten auch Ihnen gerne an, zur Vermeidung von Streitigkeiten über einzelne Kostenpositionen im Einzelfall Ihr Honorar zukünftig insgesamt pauschal auf Grundlage des Honorartableaus mit uns abzurechnen.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Mit freundlichen Grüßen
VHV Allgemeine Versicherung AG

Und hier noch die „Pappnasen-Erfolgsmeldung“ der VHV Versicherung vom Juni 2017:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir haben ein mittlerweile von vielen Sachverständigen akzeptiertes Honorartableau entwickelt.
Wir bieten auch Ihnen gerne an, zur Vermeidung von Streitigkeiten über einzelne Kostenpositionen im Einzelfall Ihr Honorar zukünftig insgesamt pauschal auf Grundlage des Honorartableaus mit uns abzurechnen.
Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Mit freundlichen Grüßen
VHV Allgemeine Versicherung AG

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu Der BVSK kann es einfach nicht lassen – oder spielt die VHV Versicherung mit gezinkten Karten?

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Hallo, Hans Dampf,

    sehr maßvoll von dir kommetiert.

    Wer als Versicherer so argumentiert, sollte die Karten dann aber auch auf den Tisch legen sowie zur Vermeidung von Mißverständnissen klipp und klar erklären, wann und mit welchen Personen eine solche Einigung einvernehmlich herbeigeführt werden konnte.
    Erst dann kann man den Wahrheitsgehalt solcher Informationen besser beurteilen.

    Konkret: Wer war von welcher Seite an dieser Einigung beteiligt und was ist der genaue Wortlaut der Einigung / Vereinbarung ? Dazu enthält dein Kommentar leider keine Angaben und ohne solche Angaben kann man sich leider mit solchen „Informationen“ nicht ernsthaft befassen, wenn die Verlockung auch groß zu sein scheint, auf diesem Wege eine Üblichkeit/Ortsüblichkeit zu etablieren.

    R-REPORT-AKTUELL

  2. Karlo Kralle sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,

    das von der VHV bemühte BGH – Urteil vom 26. April 2016, Aktenzeichen VI ZR 50/15, ist eine auf den regionalen Einzelfall abgestellte Zweckrechtsprechung und nicht geeignet für eine
    generelle Anwendung auf gesetzlicher Grundlage, weil in der Masse anderer Klagen andere Beurteilungsvoraussetzungen gegeben sind.

    G.v.H.

  3. ich sagt:

    Na, dann soll doch mal der BVSK den gekuerzten Betrag ausgleichen.

  4. Alligator 007 sagt:

    Honorar“empfehlung“ ? Wer hat denn wem diese Empfehlung angetragen, die VHV dem BVSK oder der BVSK mit Herrn Fuchs der VHV? Hatten wir annähernd vergleichbare Vorgänge nicht schon einmal bei der Provinzial in Düsseldorf, bei der HUK-Coburg-Vers. und bei einigen weiteren Versicherungen ? Was geht einem unbedarften Geschädigten hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung zum vollständigen Schadenersatz eine „Einigung“ zwischen der VHV aus Hannover und dem nicht mehr unabhängigen BVSK an, wenn er sich eines garantiert versicherungsunabhängigen und qualifizierten Sachverständigen bedient?

    Weder die VHV noch der schillernde BVSK sind ausreichend qualifiziert und legitimiert als Gesetzgeber zu fungieren und quasi durch die Hintertür eine Art Quasigebührenordnung zu etablieren. Ein solcher abgesprochener/vereinbarter Preisunterbietungswettbewerb zu Lasten der Geschädigten, der wirklich unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen provoziert nur eine neue Prozesswelle, verbunden mit dem Versuch, dem fairen Leistungswettbewerb das Wasser abzugraben und Geschädigte über die Unabhängigkeit von Sachverständigen zu täuschen. Sollte mich nicht wundern, wenn dann endlich das Bundeskartellamt und die Wettbewerbszentrale tätig werden, um solchen wettbewerbsverzerrenden Absprachen das Wasser abzugraben.

    Alligator 007

  5. H. O´ Brain sagt:

    @Alligator 007

    „Sollte mich nicht wundern, wenn dann endlich das Bundeskartellamt und die Wettbewerbszentrale tätig werden, um solchen wettbewerbsverzerrenden Absprachen das Wasser abzugraben.“

    Sitzen diese Institutionen nicht zwischenzeitlich sogar mit im Boot der Drahtzieher oder handeln die etwa aus anderen Gründen nach dem Motto: Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen ?
    H. O´ Brain

  6. Vaumann sagt:

    Ach,was beklagt ihr euch,die Lösung ist doch wahrscheinlich ganz einfach:
    Bei der VHV ein paar Versicherungen abschließen,dann wird die Kürzung schon aus dem „Sondertopf“ nachreguliert werden.

  7. SVK sagt:

    Wäre zu prüfen, ob die EU Behörde nicht dafür zuständig wäre – halte ich für fähiger, siehe Abgas-Skandal und LKW-Kartell. Jemand Erfahrung ob auch eu-ausländische Gutachterkosten mit gleicher Begründung abgefertigt werden? Im Rahmen der 4.KH müssten doch zahlreiche Gutachterrechungen „geprüft“ worden sein.

  8. SV Wehpke sagt:

    VHV Allg. Vers. AG
    VHV-Platz 1

    30177 Hannover

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ihr o.g. Schreiben hat hier für Erstaunen gesorgt.

    Zu Ihrer Haftung besteht ja kein Zweifel und anstatt hier nun Ihrer Eintrittspflicht nachzukommen und Zahlung zu leisten, bieten Sie hier einen „Deal“ an. Aber worin – bitteschön – besteht denn Ihre Gegenleistung?

    Wenn Sie Ihrerseits bereit sind Ihre Versicherungsleistungen zukünftig insgesamt pauschal auf Grundlage unserer Preisvorstellungen anzubieten und abzurechnen, können wir dazu mit Ihnen in ernsthafte Verhandlungen eintreten.

    Einstweilen bleibt es jedoch bei der bisherigen Praxis jegliche Kürzungen dann auch gerichtlich durchzusetzen. Und wie Ihnen ja bekannt gegen Sie zuletzt AG Mitte, 109 C 3029/16, vom 20.03.2017.

    Mit freundlichen Grüßen
    Wehpke Berlin

  9. virus sagt:

    Die VHV und der BVSK können vereinbaren was sie wollen. Jedenfalls für nicht BVSK-Mitglieder und deren Auftraggeber gilt das Recht der Privatautonomie.

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 2
    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Siehe auch: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/drittbez.htm

    Vertraglicher Drittbezug

    Durch einen Vertragsschluss werden grundsätzlich nur die Beteiligten – also die Vertragspartner – berechtigt und verpflichtet. Schuldner und Gläubiger der vertraglichen Pflichten sind somit regelmäßig nur die Vertragsparteien selbst und nicht sonstige am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte.

    Dieser Grundsatz folgt aus dem schon erörterten Prinzip der Privatautonomie. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Da Verträge, welche Dritte ohne deren Mitwirkung berechtigen oder verpflichten sollen, zur Fremd- und eben nicht zur Selbstbestimmung führen würden, stehen sie im Widerspruch zur Privatautonomie und sind mit dieser nicht ohne weiteres vereinbar.
    Einen gesetzlichen Anklang findet der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht etwa Dritte berechtigen und verpflichten, in § 311 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass zur Begründung eines nicht auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses ein Vertrag „zwischen den Beteiligten“ erforderlich ist.

  10. Bernadette B. sagt:

    Verehrte Leserinnen und Leser,

    heute habe ich in der Fachzeitschrift kfz-fachbetrieb die Kommentierung eines BGH-Urteils zur Erstattungsverpflichtung von entstandenen Sachverständigenkosten gelesen, die ich Euch nicht vorenthalten möchte und die wie folgt da zu lesen steht:

    Quelle: Kfz-Betrieb vom 23.06.2017

    BGH bestätigt BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlange
    Kostenabrechnung für Sachverständigengutachten
    23.06.17 | Autor: autorechtaktuell.de

    Das Sachverständigenhonorar ist als angemessen anzusehen, wenn sich Grundhonorar und Nebenkosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 bewegen. Der BGH stellt in seinem Urteil vom 28.2.2017 wiederholt klar, dass der Geschädigte das Recht hat, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen (AZ: VI ZR 76/16).
    Da die als üblich erachtete Vergütung im Revisionsverfahren bestand hatte, wurde es auch nicht beanstandet, dass im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO das arithmetische Mittel des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung herangezogen wurde.

    Weiterlesen >>>>>

    Bernadette B.

  11. Juri sagt:

    @Bernadette B. – Für alle die es noch nicht wissen: Der GF des BVSK ist ein Intimfreund des Herrn Bundesrichters Wellner und gleichzeitig auch Eigentümer des „autorechtaktuell-Portals“ welches wiederum mit den Beitragsgeldern der BVSK-Mitglieder und den Geldern der accidens.ag finanziert und in die Welt gebracht wurde. Also alles ein ziemlicher Sumpf mit ganz fetten Fröschen die es sich sehr gemütlich eingerichtet haben. Und bezahlt/finanziert wird das alles natürlich von den Doofen – von wem auch sonst?

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