Die 7. GWB-Novelle – „Rechtssicherheit für Regulierungsabkommen“

Das zurzeit praktizierte Schadenmanagement dient, wie wir alle wissen, einzig dem  wirtschaftlichen Interesse von Versicherern, das Entgelt für die zu erbringende Leistung der Höhe nach zu begrenzen.  

Die nachfolgend zur Kenntnis gegebene Publikation, deren Verfasser Rechtsanwälte der Sozietät Gleiss Lutz   in München  sind,  setzt sich inhaltlich mit der Problematik

„Rechtssicherheit für Regulierungsabkommen“

zur Novellierung des deutschen Kartellrechts im Zuge der Modernisierung des EU-Kartellrechts (art. 81, 82 EG) auseinander.  Mit der  7. GWB-Novelle, zwischenzeitlich verkündet am 12. Juli 2005, in Kraft getreten rückwirkend zum 1. Juli 2005,  änderten sich die gesetzlichen Grundlagen für die Bewertung von Regulierungsvereinbarungen dahingehend: 

Die Beschränkung des § 1 GWB auf miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen entfällt, so dass künftig auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen am allgemeinen Kartellverbot zu beurteilen sind. Die Sonderbestimmungen für vertikale Beschränkungen werden dementsprechend weitgehend gestrichen.

Die bisherigen typisierenden Ausnahmetatbestände (bspw. Kreditwesen) werden gestrichen und durch § 2 Abs. 1 GWB in vollständiger Anlehnung an Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag durch einen allgemeinen, generalklauselartigen Ausnahmetatbestand ersetzt.

Der allgemeine Ausnahmetatbestand wird unmittelbar anwendbar sein. Einer Freistellung oder Anmeldung durch die bzw. bei der zuständigen Kartellbehörde bedarf es nicht mehr.

Quelle: Wikipedia

Im angesprochenen Artikel, erschienen auch  in: Versicherungsrecht, Seite 30ff, 2006, wurde durch die Herren Dr. Ingo Brinker und Reinhard Siegert einleitend die Frage aufgeworfen: „Warum verschenken Versicherer immer noch Geld beim Schadenmanagement?“. 

Erörtert wurden sodann: 

II.      Vereinbarkeit von Regulierungsvereinbarungen mit dem Verbot der Preis- und Konditionenbindung nach § 14 GWB

 III.    Vereinbarkeit von Regulierungsabkommen mit Art. 81 EG

IV.    Vereinbarkeit von Regulierungsnetzwerken mit dem Verbot des Missbrauchs von Marktmacht nach §§ 19, 20 GWB/Art. 82 EG

V.      Zusammenfassung

Zitiert  sei hier, angesichts der auch nach Inkrafttreten der  7. GWB-Novelle  angewandten SV-Honorar-Regulierungspraxis seitens der  HUK-Coburg Versicherungen auf Grundlage des BVSK-HUK-Coburg Gesprächsergebnisses auch  auf nicht dem BVSK angehörenden Sachverständigen (Leistungserbringer), der Absatz unter Punkt IV:

 Diskriminierungsfreie Ausgestaltung von Schadennetzwerken

Im Ergebnis ist es für die Vereinbarkeit von Regulierungsabkommen mit § 20 Abs. 1 GWB von entscheidender Bedeutung, dass die Auswahl der Leistungserbringer, mit denen der Versicherer kooperieren möchte, diskriminierungsfrei erfolgt. Im Allgemeinen kommt der marktbeherrschende oder marktstarke Nachfrager dieser kartellrechtlichen Vorgabe jedenfalls durch eine an objektiven Kriterien ausgerichtete Ausschreibung nach. Darüber hinaus sollten sich die Versicherer jeder diskriminierender Äußerung gegen Leistungserbringer, die nicht in das Netzwerk aufgenommen sind, enthalten. Zur Vermeidung von Diskriminierungen ist schließlich wichtig, dass die Versicherer dem Versicherungsnehmer auch Versicherungsprodukte anbieten, die eine Deckung für die Leistungen nicht im Netzwerk vertretener Leistungsanbieter vorsehen. Bietet ein Versicherer Deckungen grundsätzlich nur noch mit begrenzter Regulierungsleistung an, besteht eine stärker diskriminierende Wirkung zu Lasten derjenigen Leistungserbringer, deren Abrechnungen vom Versicherer nicht in vollem Umfang gedeckt werden.

 Der Link zur Publikation:  >>>>>>>>>>>>>

 

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2 Antworten zu Die 7. GWB-Novelle – „Rechtssicherheit für Regulierungsabkommen“

  1. Frank sagt:

    …dazu folgendes:

    Autoversicherung: HUK-Coburg will Preiskrieg fortsetzen

    Zum Jahresauftakt 2010 sendet Dr. Wolfgang Weiler, Vorstandssprecher der HUK-Coburg Versicherungsgruppe, alles andere als Friedenssignale in den Markt. Der aktuelle Preiskampf sei zwar „mörderisch“, die HUK-Coburg sehe aber keine Veranlassung für eine Beendigung.

    http://www.autohaus.de/cms/913362

  2. Frieda sagt:

    Hallo Frank!

    Mörderisch wird vielfach dort akzeptiert, wo ANDERE die Opfer/Ermordeten sind.

    Die Äußerung bedeutet aber auch, daß die Kenntnis von möderischem Verhalten auf Wissen und Wollen (ist gleich Vorsatz) hinweist.

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