Geschädigte unter Generalverdacht?

Unter diesem Titel gibt es in der ZfS einen Bericht (Editorial) des Rechtsanwalts Jörg Elsner aus Hagen.

Beschrieben wird hierbei die derzeitige Handhabung der 130%-Regelung, bei der einige Versicherer der Auffassung sind, nach einer vollständigen Reparatur, also konkreter Abrechnung, zuerst den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert – Restwert) zu erstatten und erst nach 6 Monaten den Rest (Reparaturkosten – Wiederbeschaffungsaufwand) ausgleichen zu müssen.

ZfS 10/2008 Geschädigte unter Generalverdacht ?

Mit freundlicher Genehmigung der ZfS sowie des Autors.

Dieser Beitrag wurde unter 130%-Regelung, Haftpflichtschaden, Integritätsinteresse, Wichtige Verbraucherinfos, Willkürliches abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

9 Antworten zu Geschädigte unter Generalverdacht?

  1. Einer der ihn kennt sagt:

    Solch einen Aufsatz von jemanden der für Versicherung arbeitet!?! Holzauge sei wachsam…

  2. Andreas sagt:

    Aber Recht hat er!

    Klagen gegen Kürzungen, klagen gegen willkürliche und falsche Auslegung der 6-Monats-Frist, klagen gegen falsche Regulierung.

    Nur so kann eine Versicherung ihr Sparpotential nicht abgreifen. Dazu gehört die Aufklärung der Geschädigten bzw. noch nicht Geschädigten.

    Grüße

    Andreas

  3. downunder sagt:

    hi
    starke worte eines versicherungsmannes zeigen das ausmass des unfriedens in den eigenen reihen!
    wirklich helfen wird auf lange sicht aber nur die klage alleine gegen die versicherungsnehmer persönlich!
    nur wenn die auch merken,dass sie nicht so gut versichert sind,wie sie geglaubt haben,dann wird der wettbewerbsvorteil durch schadenkürzung nicht eintreten,denn er wird dann egalisiert durch den schrumpfenden kundenstamm.
    didgeridoos,play loud

  4. Hunter sagt:

    Wenn der Autor tatsächlich für Versicherungen arbeitet, was ich nicht weiß, dann müsste der Beitrag doppelt so hoch bewertet werden.

    Außerdem muss ein Anwalt nicht immer der Meinung des Mandanten sein, den er vertritt. Es gibt Anwälte, die für Versicherungen arbeiten und trotzdem den Blick für das Wesentliche (Recht) nicht verloren haben.

    Des weiteren zeugt der Beitrag von einem gehörigen Rückgrad, das ich bei vielen Sachverständigen oft vermisse.

    Respekt!

    Unabhängig davon trifft dieser Beitrag den Nagel auf den Kopf.
    Die Versicherung mutmaßt mit Verweigerung der vollständigen Zahlung des Reparaturbetrages bei der 130%-Regelung eine mögliche Bereicherung von jedem Geschädigten. Man unterstellt also seitens der Versicherung grundsätzlich eine Bereicherungsabsicht des Geschädigten und straft alle damit ab, indem man einen erheblichen Teil der berechtigten Schadensersatzansprüche vorenthält und darüber hinaus noch meint, die Zinsen für einen 6-monatigen Zahlungsverzug gehen zu Lasten des Geschädigten?

    Eine Affront gegen den § 249 BGB und eine Ungeheuerlichkeit, die zum Himmel schreit!

  5. Hunter sagt:

    Nachtrag:

    Auf der Webseite der Kanzlei deutet in Sachen Verkehrsrecht nichts auf „Versicherungsparolen“ hin.
    Die Betrachtung des Videos unter der Rubrik Auto & Verkehr – Unfallgegner gibt Schuld zu scheint eher das Gegenteil zu belegen.

    Wichtig ist jedoch einzig und allein der (zutreffende) Inhalt des Beitrages.

  6. Der Hukflüsterer sagt:

    @Hunter
    „Außerdem muss ein Anwalt nicht immer der Meinung des Mandanten sein, den er vertritt. Es gibt Anwälte, die für Versicherungen arbeiten und trotzdem den Blick für das Wesentliche (Recht) nicht verloren haben.“

    Ja,ja diese RA gibts noch, das sind die sogenannten Organe des Rechtssystems.
    Die anderen RA welche dieses Maß verloren haben und oft für die HUK-Coburg arbeiten und versuchen Rechtswidrigkeiten durchzusetzen sind die „Orkane des Unrechtssystems“.

  7. PeterPan sagt:

    Hi Hunter
    müssen wir nicht bereits resümieren,dass manche Versicherer zielgerichtet BGH-Urteile fehlinterpretieren um so–auf das Gesetz der grossen Zahl aufbauend– Regulierungsaufwand in mehrstelliger Millionenhöhe den Unfallopfern zu entziehen?
    Die Regulierung von Schäden stellt den grössten Ausgabenposten jeder Haftpflichtversicherung dar.
    Da ist die Versuchung gross,dort zu sparen,wo es am effektivsten ist,nämlich am Geschädigten!
    Der Beitrag des Kollegen Elsner zeigt die Konsequenzen unentschlossener oder gar unterbleibender Gegenwehr erfreulich klar auf.
    Ich praktiziere seit Jahren die direkte Inanspruchnahme der Schädiger bei rechtswidrigen Abzügen oder verzögerter Regulierung.
    Es ergaben sich dabei bereits Unzählige-in unserem Sinne-gute Gespräche mit besten Ergebnissen für die Mandantschaft.
    Euer Peter

  8. Hunter sagt:

    @ PeterPan

    Der Entzug von berechtigten Leistungen gegenüber Geschädigten und deren Werkstätten, Mietwagenunternehmen, Anwälten, Sachverständigen…. bewegt sich inzwischen schon im Milliardenbereich.

    @Der Hukflüsterer

    Orkane im Auftreten vielleicht. Im Ergebnis sehr oft ein Hasenpups.

  9. Frieda sagt:

    @Peter Pan

    Wenn unser Bundesfinanzminister zu BFH-Entscheidungen Nichtanwendungserlasse verfaßt, werden unsere Versicherungen doch wohl auch Nichtanwendungserlasse für BGH-Entscheidungen verbreiten dürfen – oder nicht? Schließlich haben unsere Politiker doch eine Vorbildfunktion?

    Amtsgerichtsurteile haben keine allgemeingültige Wirkung und BGH-Urteile werden verunstaltet bzw. nicht angewendet – irgendwann gilt wieder Faustrecht.

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