HUK-COBURG mit eigener Notrufzentrale in Frankfurt

Der Versicherer HUK Coburg, HUK-COBURG-Assistance GmbH, hat eine Notrufzentrale eingerichtet.

Um zu erfahren, ob man dort an der richtigen Stelle ist, wenn  Schadensersatzleistungen durch Mitarbeiter des Versicherers zu Unrecht gekürzt wurden, habe ich  (am 08.11.2012) die HUK-Coburg über ihre Notrufzentrale telefonisch kontaktiert. Von der Notrufzentrale wurde ich, nachdem ich es abgelehnt hatte, mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau M. in Magdeburg verbunden zu werden, weil diese mir gerade den Hörer aufgelegt hatte,  mit Frau L. in Coburg verbunden. Von Frau L.  wollte ich eine Antwort darauf haben,  warum zu einem bestimmten Unfallereignis dem eindeutigen Willen unseres Kunden  nicht Rechnung getragen wurde. Wie in vielen Fällen zuvor wurde – trotz eindeutig formulierter Abtretung – auf unser Honorar nur ein Teilbetrag unter Berufung auf die allseits bekannten, im Schadensersatz gerade nicht anzuwendende BGH-Formulierungen, u. a.: “ …., dass sich im Prozess … zu teuer …“ erstattet.  Zur Bekräftigung meiner Beschwerde verwies  ich also zunächst auf die Urteilsbegründung im BGH-Urteil: VI ZR 67/06 nach Absatz a)

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich auf-gewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforder-lichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).

indem ich laut vorlas:

„Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen „

Weiterhin merkte ich an, dass mir in letzter Zeit zunehmend Urteile zur Kenntnis gelangt sind, die darauf schließen lassen, dass die Rechtsvertretungen der HUK-Coburg unangemessenen Einfluss auf den jeweiligen Richter genommen haben könnten. Worauf mir Frau L. antwortete:  „Dazu werde ich jetzt nichts sagen.“

Ich bestand nun darauf, ihren Vorgesetzten sprechen zu wollen. Das ginge nicht. Dann eben dessen Vorgesetzten, das ginge auch nicht. Alle befänden sich in einer Konferenz.  Sichtlich genervt von meiner Hartnäckigkeit wurde mir nun ein  Rückruf zugesichert.  Aber scheinbar konferiert man bei der HUK noch bis in den heutigen Tag hinein. Denkbar wäre aber auch, dass niemand für die täglich tausendfach? verschickten rechtswidrigen HUK-Sachverständigen-Honorar-Kürzungsschreiben Verantwortung übernehmen will?

Mein bisheriges Fazit, die Notrufzentrale der HUK verfügt über eine für Notrufe viel zu lange Leitung.

Daher, wer hat ebenfalls schon Erfahrungen mit der Notrufzentrale der HUK gemacht? Wer gedenkt diese in nächster Zeit in Anspruch zu nehmen?

Chr. Zimper

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4 Antworten zu HUK-COBURG mit eigener Notrufzentrale in Frankfurt

  1. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Zimper,

    da haben Sie aber etwas völlig falsch verstanden. Sie haben bei der Notrufzentrale angerufen. Da haben Sie sich beschwert. Für Beschwerden ist jedoch die Beschwerdezentrale zuständig. 😉

    Die Rufnummer der Beschwerdezentrale ist mir leider nicht bekannt. Deswegen beschwere ich mich regelmäßig in schriftlicher Form bei den zuständigen Amtsgerichten 🙂

  2. SV Zimper sagt:

    Hallo, Herr Schepers,

    Frau Zimper, Chr. steht für Christiane.

    MfG.

  3. Vaumann sagt:

    schon der Nachname von Frau L ist das krasse Gegenteil ihres Erscheinungsbildes.
    was kann man da noch erwarten?
    Ehrlichkeit,Hilfsbereitschaft,Kompromissfähigkeit?
    Da fällt mir der Herbert Knebel ein:guckstdu http://www.youtube.de „Herbert Knebel,interaktives Telefon“
    O-Ton:“Neulich hab ich mit´m Roboter telefoniert—-das war villeicht ´n A……..!

  4. RA Schepers sagt:

    Sehr geehrte Frau Zimper,

    entschuldigen Sie bitte diesen Lapsus. Ich hatte nicht auf die „Unterschrift“ geachtet, sondern nur auf den Autorennamen „SV Zimper“ unter der Überschrift des Beitrages.

    (Dieser ist allerdings verlinkt mit der Autorenliste von captain-huk, in der Dipl.-Ing. Ralf Zimper aufgeführt ist…)

    MfG
    Christoph Schepers

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