HUK-Versicherer ignorieren immer noch den § 17 der StVZO und ermöglichen damit Kriminellen weite Betätigungsfelder!

Qualifizierte u. verantwortungsbewusste Kfz.-Sachverständige ergreifen die Initative beim § 17 StVZO.

Völlig unbeachtet von dem HUK-Verband bleibt die zulassunsrechtliche Behandlung total beschädigter Kfz.BMV/STV 11/36.15.00 vom12.03.1992(VkB1 S 200).

Dabei wäre bei Beachtung dieses § 17 StVZO u. a. eine erhebliche Verminderung von  kriminellen Handlungen auf dem Sektor des KFZ.-Briefhandels zu erreichen.Laughing

§17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach §18 Abs.5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens  vorzulegen.

(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1,§23 Abs.2, den §§24,27 Abs.1 bis 3 oder §28 Abs.3 Satz 1 je nach den Umständen

1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

Übergangsvorschriften (§72 Abs 2)

Übersicht Erläuterungen

1 Zulassungsrechtliche Behandlung total beschädigter Kfz.

BMV/StV 11/36.15.00 vom 12.3.1992,

(VkBl S 200): Um die Effektivität des mit der Verlautbarung Nr. 111 im VkBl 1989 S 435 eingeführten Verfahrens der Benachrichtigung der Zulassungsstellen durch die Versicherer zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Fahrzeugbriefen total beschädigter Kfz zu erhöhen, soll die vorgenannte Verlautbarung nach Abstimmung mit den obersten  Landesbehörden und dem Verband der  Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer u Rechtsschutzversicherer e.V. (HUK-Verband) dahin gehend geändert werden, dass die Mitteilung des Versicherers an die Zulassungsstelle bereits bei Begutachtung durch den Haussachverständigen oder durch den beauftragten Sachverständigen bei gleichzeitiger Übersendung einer Kopie des Gutachtens an die Zulassungsstelle erfolgt.

Diese Änderung erfordert Ergänzungen unter Abschnitt I Ziffer 2 sowie dem Muster des vom HUK-Verband empfohlenen Formschreibens, die eine Neubekanntmachung der Verlautbarung Nr. 111 VkBl 1989 S 435 zweckmäßig erscheinen lassen.

Die im VkBl 1989 S 435 bekannt gemachte Verlautbarung wird zum 1.5.1992 aufgehoben.

Ab 1.5.1992 ist wie folgt zu verfahren:

I.

1. Die Versicherer bemühen sich, bei allen Unfällen, die auf Totalschadensbasis abgerechnet werden, den betreffenden Fz.-Halter zu veranlassen, dass das Fz. endgültig abgemeldet u damit auch der Fz.-Brief entwertet wird.

2. Bei Kfz über 500 cm Hubraum,

-deren Tag der Erstzulassung nicht länger als vier Jahre vom Unfalltag an zurückliegt und

-deren Reparaturkosten 50 %des Neuwerts des Fz. überschreiten, so dass im Allgemeinen von Mängeln ausgegangen werden kann, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,  unterrichtet der Versicherer die Zulassungsstelle hierüber, sobald das Gutachten des Haussachverständigen oder des beauftragten Sachverständigen vorliegt.

Die Unterrichtung der Zulassungsstelle erfolgt unter Verwendung des nachstehend  abgedruckten, vom HUK-Verband empfohlenen Musters eines Formschreibens, dem eine Kopie des Sachverständigengutachtens beigefügt ist.

Rechtsgrundlage für die Speicherung bei der Zulassungsstelle ist §3 Abs. 2 Nr. 11 der FRV.

II.

Bei Eingang einer derartigen Mitteilung ist von der Zulassungsstelle je nach Sachlage Folgendes zu veranlassen:

1. Die Zulassungsstelle fordert den Halter gemäß §17 Abs. 1 u 3 auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Fz. innerhalb einer angemessenen Frist repariert wird und dass es zwecks Prüfung der Mängelbeseitigung vorgeführt wird, wobei auch eine Identitätskontrolle des Fz.  erfolgt. Zum Nachweis der Mängelbeseitigung kann die Zulassungsstelle die Beibringung eines Gutachtens anordnen.

2. Falls das Fz. vorübergehend stillgelegt ist oder wird, nimmt die Zulassungsstelle die Schadensmitteilung zu ihren Unterlagen. Wird das Fz. wieder in Betrieb genommen, so erfolgt anhand der Schadensmitteilung eine Überprüfung der Mängelbeseitigung, verbunden mit einer Identitätskontrolle des Fz. Gegebenenfalls ordnet die Zulassungsstelle zur Überprüfung der Mängelbeseitigung die Beibringung eines Gutachtens an.

3. Kommt das Fz. bei einer anderen Zulassungsstelle zur Wiederanmeldung, so übersendet die alte Zulassungsstelle nach Eingang der Umschreibungsmitteilung der neuen Zulassungsstelle die Schadensmitteilung. Die neue Zulassungsstelle verfährt gemäß §17 Abs. 3, das heißt, sie ordnet die Vorführung des Fz. zur Überprüfung der Mängelbeseitigung u Identitätskontrolle an (ggf. unter Beibringung eines Gutachtens).

4 Falls das Fz. abgemeldet (gelöscht) ist oder wird und der Fz.-Brief entwertet wurde,ist die Mitteilung des Versicherers zu den Akten zu nehmen.

 §17 Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen

2 StVZO,36.Ergänzungslieferung, März 2005

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8 Antworten zu HUK-Versicherer ignorieren immer noch den § 17 der StVZO und ermöglichen damit Kriminellen weite Betätigungsfelder!

  1. schuwerk karlheinz sagt:

    es wurde sogar(der briefhandel) von deutschland auf osteurpa ausgeweitet ; die sogenannte restwertboerse ist doch toll, oder?

  2. federsen sagt:

    Warum macht da der BVFS mit Herrn Fuchs nichts. Das wäre doch prima ein Thema für einen Rundbrief. Warum zahlen die Unfallwagenhändler denn freiwillig diese horrende Aufnahmegebühren, um hier schnell an kfz-briefe zu kommen? Wenn denen bekannt wäre, das die Briefe entwertet wurden, würden die Preise wieder auf realistische Werte sinken, natürlich zum Schaden der Versicherungen…

  3. SV Tom sagt:

    gibt es zu dieser Aktion schon Reaktionen oder einen Zwischenbericht?

    Diese Aktion interessiert mich sehr, da ich neben meiner Tätigkeit als Kfz-SV auch öbv-SV für Altautoverwertung bin und ich auch aus diesem Grund sehr daran interessiert bin, dass in Deutschland verunfallte deutsche Fahrzeuge auch in die heimische Recyclingindustrie gehen.

    Natürlich kann kein Altautoverwertewr wirklich mit den Restwerthändlern konkurrieren, so daß für sie nur der wirklich alte Rest bleibt – daher haben die wenigsten Verwerter Ersatzteile jünger als 1995. Selbst für einen Uraltgolf mit zigtausend Laufleistung müssen noch 50 – 100 € bezahlt werden, sonst geht der gnadenlos Richtung Osten oder Süden. An ein Unfallauto neueren Datums zu kommen, ist fast unmöglich, da die zu zahlenden Preise völlig jenseits der Kalkulation eines mittelständischen Verwertungsbetriebes sind.

    Auf diese Weise werden deutsche Autos auch nicht in Deutschland umweltfreundlich recycelt, obwohl es entsprechende gesetzliche Regelungen gibt und eine leistungsfähige und technisch auf neuestem Stand stehende Recyclinginsdustrie bereitsteht.

    Das Problem besteht u.a darin, dass es aufgrund der Interventionen der Versicherungswirtschaft und rechtlicher Bedenken fast unmöglich ist, solche unfallbeschädigten Fahrzeuge (Total- bzw- wirtschaftliche Totalschäden) als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaft/Abfallgesetzes zu deklarieren (womit eine Entsorgung gemäß Altautoverwertung-Verordnung zwingend wäre und ein Export durch das Abfallverbringungsgesetz praktisch unmöglich wäre) – insbesondre deshalb weil dieser „Abfall“ einen „positiven Markt-Wert“ hat (= Restwert in €).

    Daher wäre es im Sinne einer höheren inländischen Verwertungsquote sinnvoll, wenn eben durch Schneiden des Briefes ein Teil des Restwerthandels wieder auf ein ökonomisch gesundes Maß zurückgeführt werden würde.

  4. WESOR sagt:

    Restwertbörse unterscheidet
    zwischen Kfz-Brief gültig und entwertet,
    das besagt alles zu diesem thema. BlechBriefhandel.

    Offensichtlich ist es der Restwertbörse bewußt was hier abgeht, sonst würde dieses Häckchen nicht besonders in die Eingabemaske aufgenommen. Wir weisen jeden Totalschaden-Geschädigten daraufhin mit dem Gutachten seinen Brief bei der Zulassungsstelle entwerten zu lassen.

    Versicherungsbetrug wird hier neu deffiniert durch die Profitinteressen der Versicherung über die Restwertbörse eine Übersicht zu erstellen. Wo welcher Totalschaden mit Brief zu kaufen ist und was am schwarzen Markt von den Auftragsdieben beschafft werden soll.

  5. F.Hiltscher sagt:

    @ wesor
    „Offensichtlich ist es der Restwertbörse bewußt was hier abgeht, sonst würde dieses Häckchen nicht besonders in die Eingabemaske aufgenommen.“

    Ja, selbstverständlich in Deutschland muss danach beim TÜV
    § 21 gefahren werden und das wird für Ganoven in Anbetracht dass immer mehr SV den Zulassungsbehörden Nachricht über WT zukommen lassen erheblich riskanter.
    Ein Tip für SV die leider die Restwertbörsen unterstützen und fördern,wenn es schon sein muss, stellen Sie zusätzlich ein Photo mit dem Brief ein an welchem die rechte untere Ecke abgeknickt ist und wie geschnitten aussieht.

  6. SV Hildebrandt sagt:

    Hallo Hr. Kollege Hiltscher,

    es reicht schon der Hinweiß bzgl. der Entwertung des Fahrzeugbriefes. Plötzlich vermindert sich die Anzahl der Bieter auf toppgefragte Fahrzeuge auf ein Minimum.

    Hier ein Beispiel: Auf Kundenwunsch habe ich im Nov. 06 einen BMW 320d Bj. 10/01 in eine Restwertbörse gestellt. Schadenshöhe netto: 11.500 Euro,
    WBW: 12.300 Euro,
    Restwert laut Gebot: 7.800 Euro.

    Gleiches Fahrzeug zwei Wochen später mit dem Hinweiß auf entwerteten Fahrzeugbrief: 1.800 Euro.

  7. WESOR sagt:

    Wir haben mehrmals schon hohe Restwertdifferenzen bei verschiedenen Börsen mit und ohne Entwertung bekommen. Aber leider haben wir noch nicht das erhalten was wir suchen. Von uns als Entwertet eingestellt und von der Versicherung als nicht Entwertet. Auf so einen Fall sind wir scharf, wie Meiers Lumpi. Vielleicht machen ein paar mit!

  8. Heinzelmännchen sagt:

    Eigentlich ein sehr wichtiger Beitrag vom Captain.

    Jedenfalls zu wichtig um so „verrückt“ zu sein.

    Hab das mal Lesbar gestaltet.

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