Restwert-Kuriosität

Aufgrund der sich hier in Captain-HUK in letzter Zeit verstärkenden Restwert- Diskussionen habe ich einmal in meinen Archiven recherchiert und den folgenden Fall wieder entdeckt.
Betroffen war zufällig die HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer.
Zu mir kam im Februar 2006 eine Kundin mit ihrem Peugeot 206. Ihr war jemand in die linke Fahrzeugseite gefahren, Türe und Seitenwand eingedellt.
Das Fahrzeug war aber so massiv vorgeschädigt, das der Wiederbeschaffungswert nur noch 700,00 Euro betrug. Das Fahrzeug war auf der rechten Seite bereits so massiv eingedrückt, das die rechte Türe nicht mehr geöffnet werden konnte. Weiterhin hatte das Fahrzeug einen mehr schlecht als Recht gerichteten Vorschaden vorne rechts, wo die Fahrerin eine Ampelanlage angefahren hatte. Zur Krönung hatte das Fahrzeug auch noch einen Heckschaden.

Der neuerliche Schaden betrug etwas über 1600,00 Euro brutto.
Angesichts dessen, das das Fahrzeug ringsum schon vorbeschädigt war, und des neuerlichen Schadens betrug der Restwert nun nur noch 200,00 Euro.
Die HUK-Coburg Versicherung schickte dem involvierten Rechtsanwalt im März 2006 ein Schreiben, das sie, sage und schreibe, ein Restwertangebot in Höhe von Euro 2150,00 vorliegen hätten!
Nun fragt man sich, habe ich den Wiederbeschaffungswert zu niedrig bemessen? Ich selber denke nicht. Hätte ich die doch erheblichen Vorschäden nicht angemessen bewertet, hätte die HUK-Coburg Versicherung sich sicherlich massiv gewehrt.
Aber das ist das alte Spielchen: Bei der Bewertung des Wiederbeschaffungswertes werden die geringsten Gebrauchsspuren als gravierende Vorschäden hochgespielt. Das doch „erheblich“ vorgeschädigte Fahrzeug wird dann im Wiederbeschaffungswert heruntergerechnet. Beim Restwert ist es dann plötzlich anders herum. Da ist der ganze Schrott, auch wenn, wie hier, fast nichts mehr zum Ausschlachten übrig bleibt, „sooooooo“ viel wert und kostbar.
Fazit der HUK-Coburg: “ Demnach ist Ihrem Mandanten nach §249 BGB kein messbarer Schaden entstanden“ Punkt, Aus.
Ein Anruf bei dem Händler, der das Gebot abgab, ergab auch keine Erleuchtung. Fragen, wie er auf den Wert kommt, kommentierte er nur „Wir stehe zu unsere Gebot“. Ich glaube nicht, dass der mich auch nur ansatzweise verstanden hat. Der hochtrabende Name, den der Händler führt, ließ nach außen auf eine professionelle Firma schließen. Sein Internetauftritt und die Bilder dazu lehrten mich aber eines besseren. Seriös und professionell sieht etwas anders aus. Aber egal, wer braucht das schon. Hauptsache, es ist „kein messbarer Schaden“ eingetreten!

SV Stoll

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8 Antworten zu Restwert-Kuriosität

  1. SV Hochmuth sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Stoll,

    sieht doch alles recht positiv (für den Geschädigten) aus.
    Bei der vorliegenden Konstellation wäre ein cleverer Anwalt ggf. auf folgende Idee gekommen:

    OK, OK, liebe HUK-Coburg, der SV Stoll hat sich bei dem Wiederbeschaffungswert und Restwert möglicherweise „etwas vertan“.
    Die ermittelten Reparaturkosten gemäß Gutachten sind jedoch unstrittig.

    Verwenden wir also Ihre Zahlen für die Fahrzeugwerte.

    Restwert der HUK-Coburg = EUR 2.150,00 – sehr schön

    Der Wiederbeschaffungswert vor Schadenseintritt ist natürlich stets höher zu bewerten als der Restwert nach Schadenseintritt.
    Bei einem Restwertbetrag in Höhe von EUR 2.150,00 ergibt sich als Wiederbeschaffungswert ein geschätzter Mindestbetrag von EUR 2.500,00 – EUR 3.000,00.
    Auf alle Fälle jedoch immer ein Betrag, der deutlich über EUR 2.150,00 liegt.

    Schaden lt. Gutachten brutto = EUR 1.600,00
    Schaden lt. Gutachten netto = EUR 1.379,31

    Der Schaden liegt also (erheblich) unter dem Wiederbeschaffungswert und kann somit als fiktiver Reparaturschaden abgewickelt werden.

    Ich bitte um Anweisung des Netto-Reparaturbetrages in Höhe von EUR 1.379,31 bis zum…., da mein Mandant das Fahrzeug gemäß BGH-Rechtsprechung mindestens 6 Monate weiter nutzen will.

    MfG

  2. Einstein sen. sagt:

    Ohne groß rumzutricksen hätte ICH ganz legal folgendes getan:

    Die Klapperkiste für 2150 Euro an den benannten Händler verkauft und mich gefreut, das Schrottauto endlich los zu haben. Die Differenz zu dem Schaden laut Gutachten (WBW – RW = 700 Euro – 200 Euro = 500 Euro) sind satte 1650 Euro! Zwar hätte ich in diesem Fall nichts von der Versicherung erhalten, aber mal ehrlich: Letzten Endes ist es mir doch völlig wurscht, woher die Kohle kommt! Daneben hätte ich auch noch eine gute Tat getan, denn der Unfallverursacher wird nicht zurückgestuft.

    Wenn ich allerdings in ideologischer Verblendetheit gefangen bin und unbedingt will, dass die böse HUK zahlt, dann muss ich mich halt (im besten Fall) mit den 500 Euro begnügen.

    @ SV Hochmuth: Die Diskussion hatten wir schon: Der bloße WILLE reicht nicht aus. Das Fahrzeug muss schon solange weitergenutzt WERDEN. In unserem Fall auch werden KÖNNEN, denn bei der Schilderung des Zustands des Wagens kommen mir da gewisse Zweifel.

  3. Ich sehe vor allem einen nachweislich überzogenen Restwert aus der Restwertbörse.

    Grüße
    HM

  4. SV Stoll sagt:

    Hallo,

    ob man es mir glaubt oder nicht: Die Dame fährt mit dem Teil heute noch. Zwar etwas „hergebogen“, aber immer noch deutlich beschädigt. Der Vorschlag von SV Hochmuth hat, glaube ich, der RA auch versucht zu verfolgen. Ich selber kann mich ja nicht auf diese Seite schlagen, da ich zu dem, was ich mal geschrieben habe, stehe. Und so gewaltig daneben liegen……..
    das glaubt mir keiner. Außerdem unterstütze ich ja dadurch die Machenschaften bzw. Ansichten der HUK.
    Aber rein vom Gefühl her und als Privatmann gesprochen: So sollte man es machen! Den Ball zurück, und zwar voll ins Schwarze.

    Mfg. SV Stoll

  5. SV Stoll sagt:

    Nee, nee, Heinzelmännchen, keine Börse!! Das mußte der private Restwertreiber des Schadenteams gewesen sein. „ich machen immer Restwert für HUK-Koburg! (Nastrovje!)“ und weg war er.

    Regional? Ne, 400km Luftlinie.

    Mfg. SV Stoll

  6. RA Schepers sagt:

    @ Einstein sen.

    „Die Klapperkiste für 2150 Euro an den benannten Händler verkauft und mich gefreut, das Schrottauto endlich los zu haben. Die Differenz zu dem Schaden laut Gutachten (WBW – RW = 700 Euro – 200 Euro = 500 Euro) sind satte 1650 Euro!“

    Wo sie Recht haben, haben sie Recht. Natürlich ist das Restwertgebot völlig überhöht. Aber umso besser. Wenn ich ein Auto, das 200,- € wert ist, für 2.150,- € verkaufen kann. Ist das ein gutes Geschäft. Wenn ich dadurch 1.650,- € mehr bekomme als bei der Regulierung durch die Versicherung, ist das immer noch ein gutes Geschäft.

    Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Dame aus irgendwelchen Gründen ganz besonders gerade an diesem Auto hing.

  7. SV Hochmuth sagt:

    @Einstein sen.
    Die Diskussion hatten wir schon: Der bloße WILLE reicht nicht aus. Das Fahrzeug muss schon solange weitergenutzt WERDEN.In unserem Fall auch werden KÖNNEN, denn bei der Schilderung des Zustands des Wagens kommen mir da gewisse Zweifel.
    ——

    1.) Wo steht explizid wie die 6-Monats-Regel handzuhaben ist?
    Gesetzestext oder Rechtsprechung bitte?

    2.) Richtig lesen: Tür links und Seitenwand links eingedellt = meist fahrbereit, wie durch Herrn Stoll inzwischen auch bestätigt wurde.

    Selbst wenn nicht fahrbereit, kann durch eine Teilreparatur ggf. die Fahrbereitschaft wiederhergestellt werden.

    Hier noch ein kleiner Verbesserungsvorschlag zur „cleveren Lösung“:

    Der Geschädigte ist bestimmt wieder einer von den wenigen, bösen Egoisten, der nicht auf gute Taten (zum Wohle der Versicherer) steht, sondern er holt sich zuerst die ihm zustehende (rechtmäßige) Entschädigung von EUR 1.379,31 von der armen, armen Versicherung, fährt sein Fahrzeug (ggf. fahrbereit) weitere 6 Monate und verkauft dann das Fahrzeug ebenso „böswillig“ aber rechtmäßig an einen benannten „Irren“ aus der Restwertbörse zu einem überdrehten Preis.

    Und schwupp die wupp werden aus ursprünglichen EUR 500,00 EUR nicht nur EUR 2.150,00 sondern sogar EUR 3.000,00 oder sogar EUR 3.500,00.
    Alles völlig legal und das beste dabei ist; mit uneigennütziger Beihilfe der HUK-Coburg.
    Die erzeugen echt gute Ideen mit ihren Restwertangeboten.
    Vieles am Schadensmanagement klingt zwar mehr nach Kieselstein, als nach Einstein – aber in diesem Fall, immer her mit den Bietern aus der Restwertbörse.
    Seit der BGH-Entscheidung vom 06.03.2007 kann dies nur von Vorteil für die Geschädigten sein.

    @Einstein sen.
    Letzten Endes ist es mir doch völlig wurscht, woher die Kohle kommt!
    ——

    Dies ist ein Satz, wie wir ihn, für die Versicherungswirtschaft, treffender nicht hätten formulieren können.
    Trift voll zu auf das Geschäftsgebaren vieler Versicherungen und auf die Einstellung ihrer Mitarbeiter.

    MfG

  8. Beckmann sagt:

    Fragt sich nur wer die Differenz eingesackt hat????

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