Schadensmanagement à la VVD

Schlechte Nachrichten für Kfz-Sachverständige im Umfeld der Volkswagen-Betriebe:

Braunschweig, im Juni 2010

VVD-SchadenService verbessert und ab 01. Juli 2010
Kostenvoranschlag statt Gutachten

Sehr geehrte Damen und Herren der Geschäftsleitung,

der VVD setzt ab 01.07. bei der Schadenbearbeitung richtungsweisende Maßstäbe und macht die Schadenabwicklung für Sie noch schneller, einfacher und effizienter:

Absenkung der Schadenaufwände über Reduzierung der Sachverständigenkosten.

Ab Juli 2010 sparen Sie und wir die Beauftragung und Kosten für einen Gutachter.

Stattdessen: Kostenvoranschlag inkl. Bilder

Zur Ermittlung der Reparaturkosten für Kasko-Schäden erstellen Sie lediglich einen Kostenvoranschlag {inkl. Bilder)*anstelle der bisherigen Gutachtenanfertigung. So simpel und einfach sollen (fast*) alle Schäden abgewickelt werden. Die bisher geltenden unterschiedlichen Besichtigungsgrenzen entfallen damit ab sofort.

Schadenzahlung innerhalb von 48 Stunden

Weiterer Vorteil für Sie: Nutzen Sie unsere Schaden-Expresszahlung und wir zahlen die so gemeldeten Schäden auf Basis Ihres Kostenvoranschlages innerhalb von 48 Stunden aus. Vorleistungen durch Sie sind nicht mehr erforderlich – damit verbessern Sie Ihre Liquidität nachhaltig und effizient.

Die Aufnahme und Übermittlung des Schadens kann einfach, schnell und komfortabel per „Schadenabwicklung Online“ (SAO) elektronisch erfolgen. Details entnehmen Sie bitte der beiliegenden Broschüre. Gern stehen wir Ihnen für Detail-Informationen auch telefonisch zur Verfügung.

Unsere SEZ / SAO-Hotline erreichen Sie unter (0531) ……. .

*Ausnahmen: Glasschäden. Totalschaden und wenige Sonderfälle
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9 Antworten zu Schadensmanagement à la VVD

  1. rgladel sagt:

    Zur Ermittlung der Reparaturkosten für Kasko-Schäden erstellen Sie lediglich einen Kostenvoranschlag {inkl. Bilder)*anstelle der bisherigen Gutachtenanfertigung. So simpel und einfach sollen (fast*) alle Schäden abgewickelt werden. Die bisher geltenden unterschiedlichen Besichtigungsgrenzen entfallen damit ab sofort.

    Wer erstellt denn da den Kosenvoranschlag und wer repariert dann gemäß dem Kosetnvoranschlag? Es wird sicher sehr viel Geld sparen, wenn die Werkstatt nun selbst den Schadenumfang festlegt und somit den eigenen Verdienst. Bei Glasschäden klappt das ja auch ganz super, der Tauschbetrieb stellt fest, dass eine preiswerte Rapartur nicht möglich ist und versucht dann schnell die Scheibe zu tauschen. So geschehen vor kurzem bei dem Betrieb mit dem „C“, als ein Kunde mit 4 winzigen Abplatzungen vorbei kam, denn 4 Schäden das kann man ja nicht reparieren, da müssen wir tauschen.

    Aber man spart ja die Kosten für einen Sachverständigen, der im Kaskofall ohnehin von der Verscherung gestellt wird.

  2. Buschtrommler sagt:

    Was genau diese zitierten „wenige Sonderfälle“ sind…?
    Wahrscheinlich diejenigen Fälle von Geschädigten, die sich ihrer Rechte bewusst sind und anwaltliche Unterstützung zum vollständigen Erhalt ihrer Ansprüche einschalten und dem versicherungsgesteuerten Sachverständigen mitsamt restlichem Geschäftsgebahren der Versicherer die Stirn bieten…?

  3. virus sagt:

    Frage: Wenn der Kasko-Versicherer keinen Gebrauch von seinem Recht macht, den Gutachter zu bestimmen bzw. zu beauftragen, kann dann nicht der Kasko-Versicherte selbst tätig werden? Und sind dann nicht die angefallenen SV-Honorare vom Versicherer zu erstatten?
    Oder hat der Versicherungsnehmer, nur weil der Versicherer es jetzt so will, im Kasko-Schadenbereich kein Anrecht mehr auf ein Gutachten?

    Im Hinblick auf eventuelle Meinungsverschiedenheiten (Unfallhergang, Qualität der Reparaturausführung) und bei Verkauf des Fahrzeuges (Offenlegung von Unfallschäden), ist doch wohl ein Fahrzeughalter gut beraten, beweisfähige Unterlagen, Schadenumfang incl. Lichtbilder, Reparaturweg, in den Händen zu halten.
    In meinen Augen wird eine neue Prozesswelle auf die Gerichte zurollen, wo man aus objektiven Gründen seitens des Richters nicht mehr umhinkommen wird, dem Versicherer zur Beweissicherung seines Kasko-Unfallschadens das SV-Honorar (wieder) zuzusprechen.

  4. Joachim Otting sagt:

    @ virus

    Kaskorecht ist Vertragsrecht, und A.2.8. AKB neu spricht insoweit eine klare und eindeutige Sprache: „Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“

    Einzige mir bekannte Ausnahme: Versicherer verneint Deckung und lehnt ab, ohne sich um die Schadenhöhe zu kümmern. Jetzt muss der VN, um kämpfen zu können, den Schaden feststellen lassen. Stellt sich heraus, dass der Versicherer doch zahlen muss, sind die SV-Kosten Verzugsschaden.

  5. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    virus
    Donnerstag, 05.08.2010 um 11:23

    Frage: Wenn der Kasko-Versicherer keinen Gebrauch von seinem Recht macht, den Gutachter zu bestimmen bzw. zu beauftragen, kann dann nicht der Kasko-Versicherte selbst tätig werden? Und sind dann nicht die angefallenen SV-Honorare vom Versicherer zu erstatten?
    Oder hat der Versicherungsnehmer, nur weil der Versicherer es jetzt so will, im Kasko-Schadenbereich kein Anrecht mehr auf ein Gutachten?

    Hallo, virus,

    M.W. gehören auch beim Kasko-Schaden die Kosten eines Sachverständigen-Gutachtens zu den Kosten der Wiederherstellung und darüber hat Herr Professor Klaus Müller aus Mainz bereits einmal ein Rechtsgutachten erstattet, welches im Auftrag des BVK erstellt wurde und an dem sich der BVSK seinerzeit kostenmäßig nicht beteiligen wollte.

    Es kann auch nicht fraglich sein, dass ein solches Gutachten(gemeint ist damit nicht das von Herrn Prof. Müller) als erforderlich angesehen wird, denn ansonsten würden die Versicherungen ja wohl kaum einen eigenen Sachverständigen zur Unfallschadenbegutachtung in Marsch setzen (manchmal sogar über eine Strecke von 70 km für die Begutachtung einer Winschutzscheibe).

    Allerdings dürfte nach den AKB in Verbindung mit dem VVG nur ein Kostenvoranschlag nicht ausreichen, denn ein solcher beschränkt sich bekanntlich auf eine Prognose der unter Kaskogesichtspunkten angedachten Reparaturaufwendungen und beinhaltet gerade keine beweissichernde Tatsachenfeststellung bezüglich Art und Umfang der festzustellenden Unfallschäden.

    Selbstverständlich hat auch der VN ein Anrecht darauf zu erfahren, was denn für ein Schaden an seinem Fahrzeug im einzelnen festgestellt wurde und das geht eben nicht mit einem Kostenvoranschlag, weil dieser nur die vorgesehenen Maßnahmen zur Schadenbeseitigung berücksichtigt.

    Beispiel: Arbeitsposition „Optische Vermessung“. Dass dies kein Schaden ist, sondern im Rahmen der Reparaturmaßnahmen eine Prüfposion für das Fahrwerk bzw. für die Lenkgeometrie leuchtet ein. Aber hier möchte der Leser dann erfahren, wieso eine solche Vermessung in Betracht gezogen wurde und dafür muß er auf Einzelheiten der Schadenfeststellung zurückgreifen können, wie beispielsweise auf ein im Bereich des Felgenhorns aufgebogenes Scheibenrad oder andere Anschlagstellen im Räderbereich.

    Hat also nun der Versicherungsnehmer, nur weil der Versicherer es so will, im Kasko-Schadenbereich kein Anrecht auf ein Gutachten?

    An dieser Frage scheiden sich die Geister der Experten seit Jahrzehnten.

    M.E. gehört es zu den vertraglichen Obliegenheiten des VN alles erdenklich mögliche zur Schadenaufklärung zu unternehmen.

    Ich halte es deshalb für widersprüchlich, wenn der Versicherer seinen VN auf das Weisungsrecht des Versicherers verweist, das m.E. ganz andere Bereiche- und zwar im Verhältnis zu einem Geschädigten- betrifft und den VN damit zu beruhigen versucht, dass er ja bei Meinungsverschiedenheiten gem. § 14 AKB von dem vertraglich zugestandenen Sachverständigenverfahren Gebrauch machen könne. Ich frage mich, wie denn praktisch der VN ohne Gutachten sachgerecht beurteilen könnte, ob sein Versicherer den Schaden zutreffend beurteilt hat. Oder wird er nicht einfach zur Gutgläubigkeit verdonnert ?

    Läßt er aber die Feststellungen des Versicherers durch ein unabhängiges Sachverständigen-Gutachten überprüfen, wird ihm die Kostenerstattung hierfür verweigert und der dornige Weg für den VN geht weiter. Wer schon mal versucht hat, ein Sachverständigenverfahren zügig und problemlos durchzuziehen, weiß aus der Praxis, welche Hürden damit dem VN in den Weg gestellt werden, vom zusätzlichen Kostenrisiko einmal ganz abgesehen.

    Vor diesem Hintergrund muß ganz klar festgestellt werden , dass mit der Handhabung/Auslegung der AKB der VN eklatant benachteiligt wird. Die Vertragsgestaltung läßt ein deutliches Ungleichgewicht erkennen.

    Auch der Versicherung kostet selbstverständlich die Einschaltung eines Sachverständigen Geld, wie dem VN auch.

    Von daher wäre es nur fair, die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen dem VN zu überlassen und bei Meinungsverssiedenheiten zur Schadenhöhe selbst vom § 14 AKB Gebrauch zu machen. Das wäre mal ein positives Schlaglicht, aber auf diese Idee ist in Verbindung mit einer daraus nun wirklich preiswerten Werbung m.W. bisher noch keine Versicherung gekommen.

    Kfz-Werkstätten können bei Kasko-Schäden ihren Kunden nur dann hilfreich zur Seite stehen, wenn sie sich den Versicherungsvertrag mit dem § 13 AKB genau durchlesen und ggf. die hiezu einschlägigen Kommentierungen. Aber wer macht das schon oder versteht überhaupt die manchmal selbst für den Insider unverständlichen Verklausulierungen ?

    Nach meiner praktischen Erfahrung werden übrigens mehr Fahrzeuge zum Totalschaden deklariert, als es nach den Versicherungsbedingungen erforderlich wäre. Die Interpretation der AKB hat in bestimmten Bereichen schon immer Anlaß zur Überprüfung gegeben und dafür gibt es in der Regel auch gute Gründe.

    Mit freundlichen Grüßen

    SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
    Dipl.-Ing.Harald Rasche

    Bochum & Tangendorf

  6. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Joachim Otting Donnerstag, 05.08.2010 um 13:11 @ virus

    Kaskorecht ist Vertragsrecht, und A.2.8. AKB neu spricht insoweit eine klare und eindeutige Sprache: “Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.”

    Hallo, Herr Otting,

    da treffen wir uns bei einem alten Thema wieder.

    Die Änderung der AKB ist m.W. bezüglich des Rechts zur Beauftragung eines SV erfolgt, nachdem das Gutachten von Herrn Prof. Müller die Runde gemacht hatte und mit der hierzu zweifelsohne mageren Rechtssprechung durchaus in Übereinstimmung zu bringen war. Die von Ihnen angesprochene neue Vertragsgestaltung muß man nicht hinnehmen und das zeigen beispielsweise viele Fuhrparkbetriebe die mit ihrem Versicherer in diesem Punkt vereinbart haben, dass der VN im Schadensfall einen Sachverständigen beauftragt, dessen Kosten dann von seiner Versicherung auch übernommen werden.

    Mit freundlichem Gruß

    SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

    Bochum & Tangendorf

  7. Joachim Otting sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche,

    genau diese Diskussion (siehe DAR 1996, 200) haben die Versicherer mit der neuen Klausel „erschlagen“. Die einzige Chance wäre, die Klausel unter AKB-Gesichtspunkten zu kippen. Das wird schwer.

    Bisher ist die Rechtsprechung oft zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Kasko das Gutachten ein interne Maßnahme des Versicherers sei.

    Zurzeit scheint es mir übrigens sinnvoller, sich auf die neuen AKB zu stützen. Die alten sind jedenfalls im Vollkaskobereich wegen der üblicher Weise zwei bis dreijährigen Vertragsdauer bald Geschichte. Und viele Altverträge sind im Zuge der VVG-Reform auf neue Klauseln umgestellt worden.

  8. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Joachim Otting Donnerstag, 05.08.2010 um 16:1

    ….Zurzeit scheint es mir übrigens sinnvoller, sich auf die neuen AKB zu stützen.

    Ja, Herr Otting, das scheint in der Tat wirklich sinnvoller zu sein und daran arbeiten wir auch, denn die neuen Klauseln muß man ggf. schon beachten. Deshalb auch immer die m.E. unumgängliche Frage an den VN, wie die für ihn derzeit gültigen Vertragsbedingungen ausgestaltet sind. Ein manchmal ganz spannendes Thema bezüglich der Auslegungsmöglichkeiten. Ich komme bei passender Gelegenheit auch gern darauf zurück.

    Mit freundlichem Gruß

    SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

    Bochum & Tangendorf

  9. V-FRAU sagt:

    Hallo Herr Rasche
    Webeslogan für ALLE SV -Büros und RA-Kanzleien:
    „Sie hatten einen Kaskoschaden,wir Prüfen Ihre Abrechnung KOSTENLOS!“
    Es müssten DRINGENDST mehr Kaskoabrechnungen vor Gericht gebracht werden!
    Alle Kasko-Produkte sind nur Eines:Grottenschlecht für den VN,
    dagegen „auskömmlich kalkuliert“(Hoenen)für die Versicherung.

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