Schöne Welt der Verkehrsopferhilfe e. V.

Schöne Welt der Verkehrsopferhilfe e. V.

Geht man mal davon aus, dass der 08/15 Internetnutzer keine Ahnung hat wofür GDV stehen könnte, wird er den Inhalten dieser Seite Verkehrsopferhilfe doch große Vertrauenswürdigkeit beimessen.

Da ist es doch schön wenn in den Praktischen Tips ein Information "Ein Autounfall – was tun?" vorhanden ist.

Zitat aus Homepage VOH:

– Merkblatt über den Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
– Schadenmeldeformular Entschädigungsfonds (Unfälle im Inland) (PDF / RTF)
– Schadenmeldeformular Entschädigungsstelle (Unfälle im Ausland) (PDF / RTF)
– Informationen des GDV: "Ein Autounfall – was tun?"
– Verzeichnis der Entschädigungsstellen
– Liste der internationalen Garantiefonds
– Erläuterungen zum Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Deutschland


Was die Broschüre für Tips enthält kann man sich denken:

 Zitat aus der Broschüre:

Reparaturkosten
Das sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei kleineren Schäden genügt grundsätzlich die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturrechnung.

Bei allen anderen Schäden sollten Sie die Versicherung auffordern, den Schaden begutachten zu lassen bzw. vor Beauftragung eines Sachverständigen Rücksprache mit dem Versicherer halten, um sicherzustellen, dass die Kosten hierfür übernommen werden. 

Die Wahrheit:

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03

Leitsatz und Auszug: Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden. Zitat Seite 11 Mitte: … Allerdings kommt es demnach darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. …

CAPTAIN- HUK Kurztext:

Von offensichtlichen Bagatellen wie kleinen Kratzern oder kleinen Dellen abgesehen darf der technische Laie immer ein Kfz-Schadensgutachten eines freien SV in Auftrag geben.

Zitat aus der Broschüre:

Wertminderung
Hat Ihr Auto einen erheblichen Schaden erlitten, so kann ein Anspruch auf den so genannten merkantilen Minderwert bestehen, vorausgesetzt das Fahrzeug ist nicht älter als 5 Jahre, die Fahrleistung liegt unter 100.000 Kilometern und Ihr Auto war bisher unfallfrei. Die Höhe der Wertminderung weist in aller Regel der Sachverständige in seinem Gutachten aus.

Die Wahrheit:

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03

BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

Captain Huk Kurztext:

Der BGH hat die Grenze für Wertminderung auf 10-12 Jahre und 200.000 Km angehoben  

Zitat aus der Broschüre:

Totalschaden
Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeuges vor der Veräußerung und ist eine Reparatur unwirtschaftlich, so erhalten Sie in der Regel anstelle der Reparaturkosten die so genannten Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Dabei wird der Restwert Ihres verunfallten Fahrzeuges in Abzug gebracht. Veräußern Sie daher das Unfallfahrzeug nicht unter Wert! Zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Restwert ist es ratsam, sich vor der Veräußerung mit dem Versicherer abzustimmen. Dieser kann Ihnen gegebenenfalls einen Restwertaufkäufer benennen.

Die Wahrheit:

Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 – VI ZR 132/04

Leitsatz: Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

CAPTAIN-HUK Kurztext:

Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Keine Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.


usw.

Ach ja, ich weiß wer der GDV ist: Eine öffentliche Stelle des Bundes! Evil or Very Mad

Gratuliere GDV ein cleverer Schachzug!

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10 Antworten zu Schöne Welt der Verkehrsopferhilfe e. V.

  1. WESOR sagt:

    Keinen Sachverständigen von der Versicherung an das Auto lassen.
    Wie hat einer mal geschrieben: An mein Auto lasse ich nur Wasser und meinen Gutachter.

    Das hat ganz einfach den Vorteil, die Versicherung hat keinen Beweis zur Schadenersatzabwehr. Der Gerichtssachverständige muß sich auf das AST Gutachten und seine eigenen Feststellungen verlassen.

    Heute ein Bericht im Focus „Die Verunsicherer“. Lesen bildet.

    Ich weis natürlich nur auf den Haftpflichtschaden anwendbar.

  2. WESOR sagt:

    Möchte noch etwas ergänzen. Auch im VK rate ich meinen Kunden oft dazu ein Beweisgutachten an die Haftpflichtversicherung des anderen Beteiligten zu schicken. Diese wird die Ansprüche zurückweisen und in 7 Tagen kann viel geschehen. Der Unfallbeteiligte hat die Rechtslage eben falsch eingeschätzt und muß nun doch seine VK beanspruchen. Die Verunsicherer muß man nur so behandeln, wie sie die Geschädigten behandeln.

  3. Den Artikel gibt es vorerst leider nur gegen Bezahlung:

     

    http://www.focus.de/magazin

    Verweigerte Zahlungen, verschleppte Schadensregulierung und jahrelange Gutachter-Streitereien: Immer häufiger beschweren sich Versicherte und Geschädigte bei Deutschlands Aufsichtsbehörden und Streitschlichtern.
    Während die Versicherungskonzerne Milliarden-Gewinne einfahren, entartet die Hinhaltetaktik zum Geschäftsmodell, so die erschreckende Analyse von Experten. Egal ob gesetzliche Krankenkassen, private Lebens-, Unfall- oder Sachversicherer – überall wird zunächst schnell kassiert und später blockiert. Allerdings stellen sich in besonders hartnäckigen Fällen von Leistungsverweigerung jetzt auch häufiger die Justizbehörden sowie die Gerichte auf die Seite der Verbraucher. Mehr zum Thema Versicherungs-Zoff und, wie man sich erfolgreich wehrt, im FOCUS-Titel „Ärger mit der Versicherung?“.

    Falls sich das ändert…

    ______________________ENDE_____________________

  4. SV sagt:

    Die Stimmen der Verbraucher und jene des Verbraucherschutzes schwellen langsam aber sicher an.
    Für manche Versicherungen wird das in naher Zukunft so eine Wirkung haben, wie einst „die Trompeten von Jericho.“
    Versicherungsvorstände und Sachbearbeiter, das Blechschild wappnet euch nicht, wenn Ihr von den Aktionären in die Wüste geschickt werdet.

  5. Übrigens gibt es jetzt ein Gegenstück zum GDV Ratgeber.

    Herausgegeben von

    http://www.internetwache.brandenburg.de

    Download-Bereich:

    Broschüren & Faltblätter

    Faltblatt „Unfall“ (pdf-Datei, 35.5 KB)

    ANSPRÜCHE VON UNFALLOPFERN:

    Grundsätzlich haben Unfallopfer Anspruch auf die Erstattung aller entstandenen Kosten einschließlich der anfallenden Anwaltskosten.

    Denken Sie an die folgenden Punkte:

    ANWALTSKOSTEN:

    – sind vom Verursacher bzw. seiner Versicherung ggf. im Rahmen der Haftung – zu tragen

    BEI SACHSCHÄDEN:

    – Kosten für Sachverständige

    Sie werden in der Regel bei einem Schaden ab 750,-€ (Bagatellgrenze) erstattet. Unfallopfer dürfen einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Feststellung des Schadens beauftragen. Verzichten Opfer auf diese Feststellung, geraten sie leicht in Beweisnot. Wenn die gegnerische Versicherung auf die Beauftragung eines Sachverständigen verzichtet, darf das Opfer zur Wahrung seiner Rechte dennoch einen Sachverständigen beauftragen.

    – Wertminderung

    Auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, kann im Einzelfall durchaus ein Wertminderungsanspruch gegeben sein, da das Fahrzeug bei Verkauf nicht mehr unfallfrei ist. Das Sachverständigengutachten gibt über die Höhe Auskunft, nicht aber der Kostenvoranschlag einer Werkstatt!

    – Freie Werkstattwahl

    Opfer dürfen die Werkstatt ihres Vertrauens mit der Reparatur beauftragen.

    – Totalschaden und Restwert

    Im Totalschadenfall ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges zu erstatten. Im Interesse des Unfallopfers sollten Wiederbeschaffungswert und Restwert durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden.

    Der Geschädigte ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zu veräußern, soweit die gegnerische Versicherung nicht zuvor einen konkreten Restwertaufkäufer zu einem konkreten höheren Preis benennt.

    Übersteigen die Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%, ist das Unfallopfer berechtigt, sein Fahrzeug fachgerecht Instand setzen zu Lassen.

    – Mietwagenkosten/Nutzungsausfall

    Für die Dauer der Fahrzeugreparatur haben Unfallopfer Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten oder wenn ein Mietwagen nicht in Anspruch genommen wird, Zahlung von Nutzungsausfall. Bei Totalschaden besteht ein solcher Anspruch für die Dauer von ca. 10 bis 14 Tagen ab Unfalltag.

    – Bergungs- und Abschleppkosten

    – Porto- und Telefonkosten

    Achtung!

    Wegen des Interessenkonflikts sollte der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht gleichzeitig Ratgeber des Opfers sein.

    BEI PERSONENSCHÄDEN ZUSÄTZLICH: …..

    Achtung!

    * Wenn Sie Schadensschnelldienste nutzen, können Sie
    oft nicht die Werkstatt oder den Sachverständigen Ihres
    Vertrauens beauftragen. Möglicherweise werden dann
    nicht alle Ihre Ansprüche berücksichtigt!

    * Meistens zahlen Versicherungen nur so viel, wie Opfer
    fordern. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, als
    Opfer einen Anwalt zu beauftragen!
    ….

    …weiterlesen!

    Grüße
    HM

  6. Captain-huk sagt:

    @TD Dienstag, 14.08.2007 um 15:00

    soviel zu offizellen Zahlen!!!

    0,15% Beschwerdequote, 33.000 Geschädigte, klingt wenig, sind aber bereits 33.000 zuviel.Das heisst jährlich ist nach Ihren Zahlen mindestens die Anzahl von 33.000 Bürgern einer mittleren Kreisstadt mit den Schadenersatzleistungen der Versicherungen nicht einverstanden.
    Bekannte Soziologen haben aber in einer weitreichenden Studie festgestellt dass sich nur jeder 97igste Deutsche bei ungerechter Behandlung durch eine Versicherung beschwert.

    Das ändert doch Ihre Zahlen gewaltig oder?
    Damit wären bereits die Einwohner von 97 Kreisstädten a. 33.000 Bürger nicht mit den Schadenabwicklungen der Versicherung einverstanden.

    Somit sind das nicht nur 0,15% sondern 97 mal soviel= 14,55% oder in erschreckenden Zahlen ausgedrückt 3.201.000.000 Leute (dreimillionenzweihundertundeintausend) unkorrekt u. eventl.rechtswidrig behandelte Geschädigte die nach einem unverschuldeten Versicherungsfall in die Mühlen der Versicherungswirtschaft geraten sind.Von den zigtausenden Opfern die eine Übervorteilung nicht einmal gemerkt haben, will ich gar nicht sprechen.

    Es fragt sich aber ernsthaft ob die angeblich „nur 33.000“ Beschwerden nur deshalb gesammelt werden damit man von interessierter Seite schieflagige Statistiken erstellen und veröffentlichen kann, oder braucht sie das BAfin als Nachweis, einer Existenzberechtigung welche schon lange nicht mehr vorhanden ist?
    MfG
    C-H

  7. Captain-huk sagt:

    Schade dass der Beitrag von@TD Dienstag, 14.08.2007 um 15:00
    gelöscht wurde.
    Die Gegenargumente sind überzeugender als die vorher gepostete Halbwahrheit.
    In Zukunft erspare ich mir Kommentare.
    MfG

  8. Jörg sagt:

    Die Opfer des Berliner Terroranschlags wurden „entschädigungstechnisch“ von der „Verkehropferhilfe“ behandelt.
    Wie schäbig das durch diese GDV-Organisation erfolgte, hat Kurt Beck, als Beauftragter der Bundesregierung leider darlegen müssen. Und ich glaube er hat da nicht übertrieben. Einfach nur erschütternd was da abging.

    Da mussten Angehörige von Terroropfern die Obduktionen der Ärzte bezahlen und wurden für die Kosten von Inkassobüros bedroht – so jedenfalls Kurt Beck in der Tagesschau!
    Aber was konnte man schon von einem GDV-Organisation erwarten! Emphatie und Menschlichkeit?
    Natürlich eine Gangart a’la Heitmann, Profit Profit Profit … und gierig wie noch nie ist das wahre Gesicht dieser Leute.

  9. virus sagt:

    Die AXA hat´s getroffen. Und wollte für eine junge, ich glaube italienische Frau für den Todeskampf 2000 Euro zahlen. Damit war die Mutter nicht einverstanden. Darum hat die AXA für das Leiden der Mutter noch 500 Euro drauflegen wollen. Die Mutter hat die Zahlung NICHT angenommen.

    Im Bericht durften die Zuschauer sich dann noch sagen lassen, dass in Deutschland keine höheren Zahlungen möglich wären, weil der BGH das so beschlossen hat.

    Mit Grüßen von BLD und Wellner????

  10. Dimitrios Karatarakis sagt:

    Habe eine Schaden mit Fahrerflucht Polizei war an der Unfallstelle ich kam von der Arbeit an mein Auto das total demoliert war hab die Polizei angerufen und es lief auf Täter konnte nicht ermittelt werden dann VOA gemailt und die sagen die sind nicht zu ständig obwohl ich auf den Schaden sitzen geblieben bin das Auto War ein Opel Astra wert von 1500€ und Schaden motorahaube kotlügel und Scheinwerfer gebrochen zerbeult zerkratzt

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