SWR Marktcheck – Versicherungen verzögern Zahlungen

Quelle: SWR – Marktcheck vom 26.01.2012

Wenn bei einem Autounfall die Schuldfrage eigentlich klar ist, sollte man von der Haftpflichtversicherung eine zügige Regulierung des Schadens erwarten. Doch immer wieder versuchen Versicherungen mit Verzögerungstatiken die Geschädigten hinzuhalten.

Sven-Tobias W. kann punktgenau bremsen, denn er ist von Beruf Testfahrer. Doch nicht alle Fahrzeugführer sind so professionell. So kam er bei einer verkehrsbedingten Bremsung noch zum Stehen, das Fahrzeug hinter ihm jedoch nicht mehr.

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4 Antworten zu SWR Marktcheck – Versicherungen verzögern Zahlungen

  1. Alois Aigner sagt:

    Servus Hans Dampf,
    diesmal gehört die rote Karte der Cosmos Direct und der Allianz. Seitdem die Bazies von München nach Preußen-Berlin gegangen sind, ist die Allianz auch nicht mehr das was sie war. Ich sags ja, immer sind die Preußen schuld.
    pfirti
    Alois

  2. Schlapphut sagt:

    Hi Hans Dampf,
    ist doch klar, dass Versicherungen die Ersatzleistungen hinauszögern wollen. Nach dem Gesetz ist die Schadensersatzforderung sofort nach dem Unfall fällig. Jeder Tag Verzögerung erspart der Versicherung Zinsgewinne, und das dann in Millionenhöhe. Daher keine Verzögerung mehr zulassen, sofort nach angemessener Frist (3 Wochen!) klagen. Das hilft ungemein und hat überdies erzieherischen Effekt. Der Versicherer ist zu unverzüglicher Schadensregulierung verpflichtet. Wenn der Schaden gelenkt werden kann, erfolgt ja auch schnell (in einer Woche!) die Regulierung. Nur leider zum Nachteil des Unfallopfers, weil verschiedene ihm zustehende Schadenspositionen geflissentlich übersehen wurden bzw. berechtigte Ansprüche der Höhe nach gekappt wurden.

    Also: Das „Regulierungsmanagement der Unfallopfer“ sollte diese dahingehend aufklären, dass es keine Verzögerungen geben darf. Solche sind unzulässig. Herr des Wiederherstellungsgeschehens ist der Geschädigte.
    Und eins bedenken: Nicht den Versicherer, sondern den Schädiger direkt verklagen. Der ist derjenige, der den Schaden verursacht hat, er muss dafür den Kopf hinhalten. Er muss Schadensersatz zahlen. Im Nachhinein kann er dann seinen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Unfallverursacher ergibt sich aus §§ 823 BGB in Verbindung mit StVG.
    Einen Direktanspruch gegen den Versicherer, wie der es sich wünscht, gibt es nicht. Das Gesetz spricht nur von Schädiger.
    Grüße aus München und Umgegend an der Isar.

  3. Vaumann sagt:

    @ Schlapphut
    hi kollege,jetzt liegste aber bisserl daneben.
    Der Direktanspruch gegen die KfZ-Haftpflicht wurde 1964 eingeführt,§3 PflVersG.
    Er ist nur kein „muss“,sondern der Geschädigte kann die Versicherung direkt verklagen.
    Die Regelung ist ein gesetzlichter Schuldbeitritt;der Versicherer tritt der Schuld des VN bei;beide sind Gesamtschuldner.
    Der Gläubiger(Geschädigter) hat die Wahl,wen er auf Ersatz seines Schadens in Anspruch nimmt,alle Gesamtschuldner gemeinsam,oder nur einen der Gesamtschuldner.
    Es ist natürlich ein Armutszeugnis für jede Versicherung,wenn deren VN verklagt wird,denn das bedeutet doch,dass der Geschädigte zu wenig bekommen hat.

  4. Schlapphut sagt:

    Hi Kollege Vaumann,
    ok.Dann hab ich im ersten Kurs nur von James Bond und 007 geträumt. Hab ich was nicht mitbekommen. Irren ist männlich.
    Aber den VN in Anspruch nehmen, habe ich noch im Ohr. Das ist doch richtig, oder?

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