50. Verkehrsgerichtstag in Goslar – Anwälte fordern Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige

Quelle: Fuhrpark.de vom 26.01.2012

Anwaltsverein: Versicherer wollen echte Schadensregulierung verhindern

Dem brisanten Thema „Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung“ hat sich ein Arbeitskreis des 50.Verkehrsgerichtstages in Goslar gewidmet. Gerade für Fuhrparkleiter gab es dabei einige spannende Aspekte, die im Fleet Management beachtet werden sollten.

Bedenken zu objektivem Schadensmanagement

Nach Ansicht der Verkehrsanwälte hat der Sachverständige in einer Kfz-Unfallregulierung eine große Bedeutung. Er sei es, der einen Großteil des Sachschadens bestimme und damit errechne, was dem Geschädigten zusteht und was der Schädiger zu bezahlen hat. Da stößt das Schadensmanagementkonzept von Kfz-Versicherern auf Seiten der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf Bedenken. Dies sei darauf ausgerichtet, einen objektiven und unabhängigen Sachverständigen aus der Regulierung fernzuhalten.

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Siehe auch Beitrag vom 24.01.2012

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17 Antworten zu 50. Verkehrsgerichtstag in Goslar – Anwälte fordern Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige

  1. Fred Fröhlich sagt:

    Punkt 4. der Empfehlungen des Arbeitskreises IV:

    „Unabhängigkeit und Neutralität sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Tätigkeit der Sachverständigen. Sie sind von allen an der Schadenregulierung Beteiligten zu beachten. Der Sachverständige hat weisungsfrei zu arbeiten. Jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gutachtens ist zu unterlassen.“

    Tja, schöne heile Welt im Arbeitskreis. Werden jetzt ganze SV-Organisationen (SSH, CarExpert usw.) aufgelöst, weil sie seit Jahren die Gutachteninhalte beeinflussen? Oder schon mal die „Arbeitsanweisungen“ diverser Versicherungen für ihre externen Sachverständigen gelesen?
    Ganz zu schweigen von den direkten Vorschriften an die eigenen angestellten Gutachter?
    Das ist dann doch etwas blauäugig. Was nutzt eine Empfehlung, wenn sie nicht realisiert werden kann! Oder, wie bitte, soll diese Forderung in der Praxis umgesetzt werden? Wer oder was wäre in der Lage, die weisungsfreie Gutachtenerstellung zu kontrollieren? Und was passiert, wenn eine Beeinflussung (von wem auch immer) nachgewiesen wird? Ist das Gutachten dann unbrauchbar mit allen, auch finanziellen Konsequenzen, Entzug der Zertifizierung, Aberkennung der öbuv usw.?

  2. Kuseschmatze sagt:

    Was soll man dann noch zur DEKRA sagen, wenn in deren „Prüfberichten“ steht: „Der Prüfbericht wurde im Auftrag und nach Vorgabe der HUK-Coburg Versicherung erstellt“.

    Die DEKRA leugnet ja nicht einmal, dass deren „Sachverständigentätigkeit“ weder neutral, und unabhängig noch weisungsfrei ist!

  3. Andreas sagt:

    Sind wir doch eher froh, dass es endlich mal jemand ausgesprochen hat, anstatt zu nörgeln, dass es nur eine Empfehlung ist.

    Natürlich werden SSH, DEKRA, ControlExpert nicht aufgelöst werden, aber der Gegenwind wird rauher, denn wenn Dir Begutachtungsrichtlinien vorliegen, dann überprüfe das Gutachten und schreibe eine Stellungnahme und nehme Bezug auf die Empfehlung.

    Die Versicherer machen es ja mit den Empfehlungen, die ihnen angenehm sind, genauso, also warum wir nicht auch?

    Grüße

    Andreas

  4. RA Schepers sagt:

    @ Fred Fröhlich

    Ein wahrhaft konstruktiver Beitrag…

  5. joachim otting sagt:

    @ Fred Fröhlich

    So geht halt Verkehrsgerichtstag. Mehr als Anregungen und Aufforderungen kann da nicht bei rauskommen, denn der VGT hat keine Rechtssetzungsbefugnis.

    Aber immerhin. Wenn ich bedenke, wie hier im Vorfeld geunkt wurde, dass doch die Versicherer dort jetzt auch noch die höchsten Instanzen in Besitz nehmen würden, ist das Ergebnis des Arbeitskreises – immer unter Berücksichtigung dessen, was der VGT überhaupt leisten kann – erstklassig.

    Und wer was an der „Amtsführung“ des Arbeitsgruppenleiters auszusetzen hat, leidet m.E. unter Verfolgungswahn.

  6. SV F. Hiltscher sagt:

    @ Fred Fröhlich
    „Punkt 4. der Empfehlungen des Arbeitskreises IV:

    “Unabhängigkeit und Neutralität sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Tätigkeit der Sachverständigen. Sie sind von allen an der Schadenregulierung Beteiligten zu beachten. Der Sachverständige hat weisungsfrei zu arbeiten. Jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gutachtens ist zu unterlassen.”

    Da wir im Arbeitskreis IV u. a. den BGH Richter Herrn Wellner als souveränen Moderator hatten, der auch diese immanenten Eigenschaften „unabhängig u. neutral“ eines SV so gesehen hat, wäre es ein Zeichensetzung, ja sozusagen der erste Schritt, wenn die Gerichte endlich auf diese Dinge achten würden.
    Viele Gerichte wollen diese Abhängigkeiten nicht sehen, obwohl man sie ständig darauf aufmerksam macht.
    Dem weisungsgebundenen u.uneingeschränkten Wirken der SSH, DEKRA, Carexpert, Controlexpert usw. wäre hier der erste Riegel gesetzt.

  7. Babelfisch sagt:

    @Joachim Otting:

    „Mehr als Anregungen und Aufforderungen kann da nicht bei rauskommen, denn der VGT hat keine Rechtssetzungsbefugnis.“

    Ist das nicht ein wenig gewollt blauäugig?? Wie viele Empfehlungen sind von den gesetzgebenden Gremien schon 1:1 umgesetzt worden? Und wer die Abstimmungsvolten einiger Interessengruppen beim VGT kennt, weiß, auf welch dünnem Eis man steht, wenn man nicht „Verstärkung“ sucht.

    Es ist doch deutlich aufgezeigt worden, mit welchen Mitteln die Versicherer an ALLEN Fronten kämpfen, um dem Dasein freier und unabhängiger Sachverständiger das Leben schwer zu machen. Und dann bei der Einrichtung dieses Arbeitskreises nicht von einem weiteren Versuch auszugehen, ist ja fast „Sand-in-die-Augen-streuen“. Wer weiß, wie es geendet hätte, wenn bei CH nicht lautstark der Finger in die Wunde gelegt worden wäre? Wenn es denn zutrifft, dass die Versichererseite 150 Teilnehmer aufgeboten hat, ist das allein nicht Warnung genug?

    Vor dem Hintergrund des fast durchgehend rechtswidrigen Regulierungsverhalten der Versicherer hier noch abschwächen und relativieren zu wollen, findet wenig Verständnis.

    Ich weiß: „wo hab ich denn relativiert oder abgeschwächt?“

  8. joachim otting sagt:

    @ Babelfisch

    Zunächst mal heißen die Ergebnisse des VGT „Empfehlungen“, und das sind sie eben auch. Einige fanden in der Vergangenheit, da bin ich bei Ihnen, Gehör. Manche nicht.

    Dass die aktuelle Empfehlung umgesetzt werden wird, sehe ich auch nicht allzu optimistisch. Der Gesetzgeber wird sich – wie in den Jahrzehnten zuvor – nicht darum reißen, eine Berufs- und ein Gebührenordnung für SV zu installieren, und wenn wider Erwarten doch, ist das ein Projekt für ein Jahrzehnt.

    Auch werden die Versicherer eher mit den Schultern zucken, als ihre Anweisungen einzusammeln.

    Aber wer erwartet vom VGT denn mehr? Das ist ein Impulsgeber, und dann sieht man weiter. Befehlsausgabe mit Zwang zum Gehorsam hat der VGT nicht im Programm.

  9. F-W Wortmann sagt:

    @ Fred Fröhlich 29.01.2012 22:21 h

    Da sind sie wieder die Fragen, wie im Stil der Springer-Presse.
    Der Verkehrsgerichtstag hat noch nie gesetzgeberische Funktionen gehabt – und wird sie auch in Zukunft nicht haben. Sinn des VGT war und ist, Anregungen und Empfehlungen an den Gesetzgeber ( was u.a. damals im Rahmen der Absenkung der Promillegrenze geschehen war) geben. Auch die Recghtsprechung kann von den Empfehlungen beeinflusst werden, wie bei den drei Angeboten beim Restwert, dem die Rechtsprechung aufgrund der Empfehlungen des VGT gefolgt war. Die Aufgabe des Gesetzgebers bleibt in der Regel beim Bundestag und der Regierung sowie dem Bundesrat.
    Ein Prüfbericht ist kein Gutachten. Das Thema hatten wir doch auch schon.
    Wenn auf einem Prüfbericht steht, dass dieser im Auftrag und nach Weisung des Haftpflichtversicherers erstellt worden ist, dann ist dieses Blatt Papier nichts wert, denn es wurde einseitig und noch nicht einmal entsprechend der Rechtsprechung erstellt, was z.B. bei den Stundensätzen der Fall ist.
    Im übrigen kann man Empfehlungen nie überprüfen, da sie keine rechtliche Bindungswirkung haben. Empfehlungen sind eben nur Ratschläge und gut gemeinte Willensäußerungen.
    Ich verstehe daher die Aufregung nicht.

    @ SV F. Hiltscher

    Sehr geehrter Herr Hiltscher,
    Sie haben durchaus recht. Nach diesen Empfehlungen sind Gutachten von SSH, DEKRA etc. nicht mehr als brauchbar zu bezeichnen, da sie nicht mit der empfohlenen Neutralität erstellt sind. Da die DEKRA zu mehr als die Hälfte ihrer Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhält, fehlt es an der gebotenen Unabhängigkeit der Prüforganisation, soweit es um die Erstellung von Schadensgutachten geht. Der Geschädigte, der auf telefonischen Rat des Sachbearbeiters das Schadensgutachten bei der DEKRA erstellen läßt, gibt damit ein unbrauchbares Gutachten in Auftrag.
    Etwas anderes kann u.U. bei dem vom Gericht bestellten DEKRA-Gutachter sein. Der wird i.d.R. vom Gericht für die Erstattung dieses speziellen Gutachtens vereidigt. Er leistet somit einen Gutachtereid, kraft dessen er ohnehin neutral das Gutachten zu erstatten hat.
    Ob es richtig ist, für diese spezielle Frage einen DEKRA-Sachverständigen zu bestellen oder nach § 404a ZPO einen ö.b.u.v. Sachverständigen, ist eine andere Frage.
    Ich sehe daher auch, dass die richtige Richtung eingeschlagen worden ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  10. SV F. Hiltscher sagt:

    Obwohl ich mit dem GF E. Fuchs in vielen Dingen nicht einer Meinung bin und ihm auch keine Sympathie entgegen bringe, war sein Beitrag beim VTG pro freier u. unabhängiger SV u.erfreulicher Weise Meinungsbildend. Hut ab!

  11. DerHukflüster sagt:

    Herr RA Hörl war pro SV eingestellt und hat sehr gut argumentiert.
    Herr Engelke hat zum Teil nicht nachvollziehbare Zahlen in den Raum geworfen und so getan als würde sein EX- Arbeitgeber keine Anweisungen an externe SV ausgeben.
    Na ja, möglich wäre das ja, denn nach meiner Kenntnis haben nur die internen Mitarbeiter der HDI in München damals bei der Schadenregulierung im großen Stil betrogen ohne Mithilfe von externen SV , auch wenn es einem Herrn Engelke bis heute nicht gefallen hat, es waren die eigenen Angestellten, die eigenen, die eigenen…..

  12. Hunter sagt:

    Zum VGT sowie zu den Ergebnissen habe ich – wer hätte das gedacht ? – eine etwas differenzierte (kritischere) Meinung. Insbesondere was die Außenwirkung solcher „Empfehlungen“ auf das Tagesgeschäft betrifft. Beim VGT wurden schon jede Menge „Empfehlungen“ ausgesprochen, die neben der Sache waren (und sind) und die, ohne dass sie in die BGH-Rechtsprechung eingeflossen wären, jahrelang quasie als „Rechtsgrundlage“ missbraucht wurden.

    Typischer Fall ist z.B. die sog. 70%-Regelung.
    Diese Empfehlung des 28. VGT von 1990 wurde seitens der Versicherer so umgesetzt, dass ein Schaden, sofern er 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigt, als „fiktiver Totalschaden“ abgerechnet werden „muss“. Der Geschädigte erhielt also bei der fiktiven Abrechnung bei z.B. 95% des Schadens nicht die Reparaturkosten in Höhe von 95% (bis zum 31.07.2002 noch incl. MwSt !) erstattet, sondern vielmehr nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = fiktiver Totalschaden.
    Die Masse der Rechtsanwälte und auch viele Instanzgerichte sind dieser diffusen „Empfehlung“ des VGT (im Sinne der Versicherer) mehr als 15 Jahre gefolgt! Jegliche Infragestellung durch Kritiker unter Verweis auf § 249 BGB wurde ignoriert mit dem Argument, „Der Vergehrsgerichtstag hat aber gesagt…“. Erst im Jahr 2005 bzw. 2006 erhielt der BGH Gelegenheit, diesen Unfug endgültig zu beenden.
    Der Schaden für die betroffenen Geschädigten bis dahin war immens. Denn anstatt Reparaturkostenerstattung in Höhe von z.B. 95% gab es meist nur den Wiederbeschaffungswert minus Restwert (= 50, 60, 70, 80% – je nach Restwert). Im Gegenzug wurden die Taschen der Versicherer in vielstelliger Millionenhöhe gefüllt. Nur wenige können sich noch daran erinnern und einige wollen sich – warum auch immer – nicht mehr daran erinnern.

    Deshalb sollte man Empfehlungen des VGT nicht auf die leichte Schulter nehmen oder als unbedeutendes „Kaffeekränzchen“ relativieren. Die Interessensgruppe der Versicherer investiert hier jedes Jahr (auch finanziell) recht umfangreich und entsendet nicht nur zum Spaß zahlreiche „Delegierte“.

    Wie sich auch bei diesem VGT wieder gezeigt hat, ist es besonders wichtig, daran teilzunehmen und entsprechend zu votieren. Aufgund der großen Teilnehmerzahl der Sachverständigenseite konnte wohl Schlimmeres verhindert werden.

    In Bezug auf Votierung und Beeinflussung der Rechtsprechung beispielhaft hier noch die Empfehlungen des 32. VGT von 1994:

    Arbeitskreis IV:

    „Inhalt und Grenzen der Schadensminderungspflicht“

    1. Das Verhalten des Geschädigten bei der Schadensregulierung kann dazu führen, daß er seinen Schaden nicht voll ersetzt erhält. Im Rahmen der Schadensregulierung auftretende Probleme dürfen nicht zu Lasten des Geschädigten ausgetragen werden. Dieses Risiko kann, ohne daß dazu nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine rechtliche Verpflichtung besteht, durch rechtzeitige Kontaktaufnahme der an der Schadensregulierung Beteiligten vermieden werden.

    2. Der Geschädigte soll bei der Miete eines Ersatzfahrzeuges drei Angebote einholen.

    3. Der Vermieter ist verpflichtet, den Geschädigten über vorhandene Tarife -Normaltarife, Langzeittarife u.a. – aufzuklären.

    4. Der Geschädigte soll sich mit dem Versicherer über die Möglichkeiten eines preiswerten Mietwagens in Verbindung setzen. (Der Vorschlag hat eine Mehrheit von 96 :88 gefunden.)

    5. Der Geschädigte darf in der Regel erst bei einem voraussichtlichen täglichen Fahrbedarf von 20 km ein Ersatzfahrzeug mieten.

    6. Die Haftpflichtversicherer werden aufgefordert, an den Vermieter eines Ersatzfahrzeuges Mietwagenkosten auch bei vorliegenden weitergehenden Abtretungen nur in Höhe der anerkannten Mietwagenkosten zu erstatten.

    7. Der Geschädigte ist nicht gehalten, Restwertangebote des Haftpflichtversicherers anzunehmen. (Der Vorschlag hat eine Mehrheit von 105 : 100 gefunden.)

    Wenn man die Themenstellung betrachtet, ist es doch keine Frage, wer damals die Sache im Arbeitskreis IV angeschoben hat, oder?

    So auch diesesmal. Kein Sachverständiger oder irgend eine Sachverständigenorganistation hätte die Themen, die zu den diesjährigem 5 Empfehlungen geführt haben, auf die Agenda gesetzt?

    Die Stoßrichtung nebst Absender ist klar!

    Schon die Einleitung zu den Empfehlungen besagt doch alles.

    „Der Arbeitskreis stellt fest, dass trotz der Maßnahmen der Sachverständigenorganisationen und Bestellungskörperschaften zur Qualifizierung ihrer Sachverständigen der Anteil mangelhafter Gutachten durch nicht qualifizierte Sachverständige nach wie vor zu hoch ist.“

    Viele Kfz-Sachverständige, die nicht qualifiziert sind, leisten mangelhafte Arbeit?
    Hallo? Wer kommt auf so einen Unsinn? Aus welcher Ecke kommen diese Behauptungen? Wer hat das alles entsprechend recherchiert und ausgewertet? Wo bzw. durch wen wurde entschieden, wer qualifiziert war/ist? Vielleicht durch die HUK oder doch durch Fraunhofer?

    Als nächstes kommt dann gleich der Ruf nach dem Gesetzgeber. Der soll es richten. Sei es zur Qualifizierung oder auch zur Honorierung.
    Was der Gesetzgeber mit der Qualifizierung erreicht hat, sieht man am Besten bei der „Vereidigung“ durch die Kammern. Wie viele SV davon taugen etwas und wie viele taugen nichts? Der Anteil dürfte genau so groß sein, wie bei den „nicht vereidigten“. Durch die Infiltration von Gutachtern aus der Versicherungsecke => Junk-Tendenz steigend.
    Und beim Honorar gibt es auch keinen Bedarf für eine gesetzliche Regelung. Hier ist die Rechtslage klar. Im Rahmen des Schadensersatzes muss das Sachverständigenhonorar vollständig ausgeglichen werden. Mögliche ungerechtfertige Honorare kann der Versicherer ggf. im Regressverfahren zurückfordern.

    Welche mächtige Lobby, die es sich mit Mitteln aus der Portokasse sogar leisten kann, eigene Leute in den Ministerien zu unterhalten, würde wohl an entsprechenden Gesetzestexten mitwirken?
    Die Lobby der Sachverständigen, sofern es tatsächlich irgendwo eine geben sollte, hätte auf alle Fälle nicht den Hauch einer Chance, irgend einen Gesetzestext mit zu gestalten.

    Summa summarum also ein VGT, bei dem die SV (noch einmal) mit einem blauen Auge davon gekommen sind. Aber nur durch enstprechende Aktivität bzw. Präsenz.

  13. Fred Fröhlich sagt:

    @ F-W-Wortmann 30.01.2012 11.59

    „Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang“ -Konfizius-

    Sehr geehrter Herr Wortmann,

    Der AK IV hat in den Punkten 1-3 konkrete Forderungen (u. a. obligatorische Ing.- oder technisch-naturwiss. Ausbildung) zur Qualifikation der SV aufgemacht. Im Gegensatz dazu ist der Punkt 4 „schwammig“.
    In Goslar haben hochkarätige Juristen und Fachleute zusammen gesessen. Das diese konkrete Forderungen aufstellen können, haben sie bewiesen. Aber eben nicht in Punkt 4. Ich zitiere Sie: „Empfehlungen sind eben nur Ratschläge und und gut gemeinte Willensäußerungen“. Die allerdings macht meine Oma auch…
    Aber ich gebe Herrn Hiltscher uneingeschränkt Recht. Der Anfang ist gemacht, es geht in die richtige Richtung. Nur wenn das Berufsbild des SV vom Gesetzgeber festgelegt wird, sollte neben der Qualifizierung auch die spätere unabhängige Arbeitsweise vorgeschrieben werden, mit den entsprechenden Kontrollmöglichkeiten! Sonst haben wir immer höher qualifizierte „Wölfe im Schafspelz“ zum Nachteil der Geschädigten.

  14. G. Grünberg sagt:

    Hallo Hunter,
    sicherlich hast Du Recht, dass die freien und unabhängigen Sachverständigen aufmerksam die Angelegenheit betrachten müssen. Auch sind die freien und unabhängigen Sachverständigen gut beraten, sich zu „organisieren“, um nicht von den übermächtigen Versicherungen „untergebuttert“ zu werden.
    Sicherlich hast Du Recht mit der unsinnigen 70 Prozent-Regelung. Es ist daher wichtig, dass solche Fragen wie UPE-Zuschlag und Verbringungskosten auch zum BGH gebracht werden.
    Packen wir es mit den Anwälten gemeinsam an.

  15. virus sagt:

    @ Otting:

    „Der Gesetzgeber wird sich – wie in den Jahrzehnten zuvor – nicht darum reißen, eine Berufs- und ein Gebührenordnung für SV zu installieren, und wenn wider Erwarten doch, ist das ein Projekt für ein Jahrzehnt.“

    Der Gesetzgeber wird schlicht und ergreifend mangels Befugnis nicht dahingehend tätig werden, eine Gebührenordnung für beweissichernde Sachverständigentätigkeit in der freien Wirtschaft (wie von Herrn Otting eingeflochten – noch dazu ohne Berufsbild) gesetzlich festzuschreiben. Ich empfehle zur Wissensbildung, wann und von wem Gebühren erhoben werden können/müssen z.B. bei WIKIPEDIA nachzulesen. Einmal hier:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%BChr_%28Begriffskl%C3%A4rung%29

    oder auch hier:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%BChr#Definition

    Schon mehrfach wurde doch zu Recht moniert, wenn Versicherer auf eine angemessene „SV-Gebühr“ verweisen. In Urteilsbegründungen hat der Begriff „Gebühr“ aufgrund von Honorarstreitigkeiten zwischen Versicherer und freiem Sachverständigen nach der Begriffsdefinition eindeutig nichts zu suchen.

  16. joachim otting sagt:

    @ virus

    …jetzt noch schnell die beiden Begriffe „de lege lata“ und „de lege ferenda“ googeln oder im Bücherschrank im „Der kleine Hausjurist“ nachschlagen.

    Das sollen ja erst noch Gebühren werden wie bei Anwälten, Steuerberatern und anderen.

    Aber „keine Sorge“ an die, die nicht da waren, um dagegen zu stimmen. Ich sehe den Gesetzgeber lange nicht in der Spur.

  17. SV Stoll sagt:

    Für Außenstehende, die nicht am VGT teilnahmen, muss noch gesagt werden das selbst in letzter Minute durch qualifizierte Sachvorträge von Anwälten und Sachverständigen-Kollegen die Empfehlungen noch angepasst bzw. abgeändert wurden. Die sahen nämlich teilweise noch ganz anders aus. So bezog sich die Empfehlung auf die Unabhängigkeit am Anfang nur auf die Haftpflichtschäden. Alle anderen Tätigkeitsgebiete waren somit ausgenommen. Auch die Kfz.-Meister wären ohne massive Einwände (u.a. durch Otting) aus der SV-Tätigkeit ausgenommen worden. Der in Klammer gesetzte Zusatz unter Punkt 2 des AK IV „insbesondere Kfz.-Meister mit Zusatzausbildung“ wurde sozusagen erst nach einer Debatte in letzter Minute aufgenommen.
    Alles in allem war es sehr wichtig für die freien Sachverständigen beim VGT massiv Flagge zu zeigen und die Abstimmungsergebnisse und vor allem die Formulierungen der Empfehlungen zu beeinflussen.

    Auch wenn vielfach wieder befürchtet wird das bzgl. des Berufsbildes sich wieder nichts bewegt war es doch ein VGT mit Signalcharakter, allein schon wegen der Anzahl der Teilnehmer am AK IV.

    Mfg. SV Stoll/RT

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