Frontal 21: heute, 24.01.2012 21:00 – Zentralruf der Autoversicherer

Quelle: ZDF Frontal 21

Zentralruf der Autoversicherer – Nach Unfall noch mal geschädigt?

Jeder, der gerade einen Verkehrsunfall hatte, ist im Schadensfall für Hilfe dankbar. So nimmt man gerne das Angebot an, über den Zentralruf der Autoversicherer Informationen zur Versicherungs- Gesellschaft des Unfallgegners zu bekommen. Hilfreich ist dabei auch die Polizei, auf deren Unfallprotokollen oder Personenaustauschkarten die deutschlandweit einheitliche Rufnummer vermerkt ist. Doch Verkehrsrechtler warnen Unfallgeschädigte davor, sich an den Zentralruf zu wenden….

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30 Antworten zu Frontal 21: heute, 24.01.2012 21:00 – Zentralruf der Autoversicherer

  1. Fred Fröhlich sagt:

    Sauber recherchiert, klare Aussagen, den Finger direkt in die Wunde…köstlich das Gestammle der GDV-Presseprecherin… unterm Strich klasse Beitrag = 1 setzen!

  2. Willi Wacker sagt:

    Prima Bericht,
    ließ er doch eine hilflose Sprecherin des GDV zurück. Dem GDV hätte besser zu Gesicht gestanden, wenn er eine besser informierte Sprecherin beauftragt hätte. So merkte gleich jeder unbedarfte Zuschauer, dass die Aktion der Versicherung in dem Beispielsfall nicht korrekt war.
    Den Zuschauern sind aber wieder einmal die Augen geöffnet worden über die Machenschaften der Versicherungen.
    Die armen Unfallopfer, die gerade einem Autounfall entkommen sind, werden dank Zentralruf und GDV gleich sofort noch ein weiteres Mal geschädigt. Wertminderung, Nutzungsausfall etc. soll ihnen auch noch gestrichen werden. Pfui Teufel! Dem Unfallopfer wird suggeriert, er brauche keinen freien Sachverständigen und keinen Anwalt. Derartige Ratschläge sind nicht nur falsch, sondern greifen in das Recht des Unfallopfers ein. Der Geschädigte hat nämlich das Recht der freien Anwaltswahl und auch das Recht, den freien Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Wenn der freie Sachverständige und der Anwalt eingeschaltet sind, dann kann und darf erst die gegnerische Versicherung ins Spiel kommen. Immerhin ist sie der Versicherer des Unfallgegners. Die Unfallbeteiligten sind GEGNER. Keineswegs ist das Unfallopfer Partner der gegnerischen Versicherung. Schon allein die Bezeichnungen im Gesetz sprechen eine deutliche Sprache. Der Schädiger ist der Schuldner und der Geschädigte derjenige, der Schadensersatz fordern kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, keine Partnerschaft. Also ist und bleibt der gegnerische Versicherer der GEGNER des Unfallopfers. Und einem Gegner muss man kritisch gegenüberstehen.
    Das ZDF sollte häufiger derartige instruktive Berichte senden. Themen gibt es genug. Das Regulierungsverhalten der Versicherer bietet ja auch genug Streitstoff.

  3. Zweite Chefin sagt:

    Ein Bericht, der erstaunlich deutlich war, bin ich von solchen Fernsehbeiträgen gar nicht gewöhnt.

    Am schönsten war der Satz ziemlich am Ende: Jeder Unfallgeschädigte hat das Recht auf einen Anwalt und einen Sachverständigen seines Vertrauens.

    Wir erklären zweifelnden Mandanten immer, dass die Versicherung die eigenen bzw. die Interessen ihres VN vertritt (nämlich möglichst wenig Geld auszugeben), daher niemals der Freund des Geschädigten sein kann.

  4. Andreas sagt:

    Die Sprecherin war wirklich klasse. 🙂 Endlich mal eine Dame beim GDV, die nicht lügen kann ohne rot zu werden…

    Grüße

    Andreas

  5. SV aus Thüringen sagt:

    Ein wirklich sehenswerter Beitrag! Sauber gearbeitet, Frontal 21!
    Da kann man nur noch hoffen das viele Zuschauer den Beitrag gesehen haben.
    Soll ja auch noch Wichtigeres geben als Dschungelcamp!

  6. Buschtrommler sagt:

    @WW…da gibt es noch den Begriff der Waffengleichheit zu erwähnen.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    richtig. Aber gerade den Begriff möchte die Versicherungswirtschaft gänzlich streichen.

  8. hukisliebling sagt:

    Ein Bundesverdienstkreuzträger, namens Rolf Peter Hoenen, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der HUK und jetziger GDV- Präsident macht sich der „Amtsanmaßung“ (mit)-schuldig?

    GDV soll „s t a a t l i c h e Auskunfsstelle“ sein?

    (vor Ausstrahlung der Frontal21- Sendung gestern wurde dies flugs geändert in:
    „staatlich anerkannte Auskunftsstelle“)

    Mein Dank an frontal21 für diesen vorzüglich recherchierten Beitrag.

    Gute Nacht Deutschland

  9. Logopäde sagt:

    hukisliebling
    Mittwoch, 25.01.2012 um 13:53

    …GDV soll “s t a a t l i c h e Auskunfsstelle” sein?

    (vor Ausstrahlung der Frontal21- Sendung gestern wurde dies flugs geändert in:

    “staatlich anerkannte Auskunftsstelle”)

    Hi, hukisliebling,

    von wem denn für was anerkannt ? Felix Krull läßt grüßen. Täusch-und Abtauchmanöver auf der ganzen Linie. Meine Großmutter hat mich schon vor Jahrzehnten als eine allesumfassende Auskunftsstelle anerkannt.War auch komplett blödsinnig. Deshalb bleibe ich schlicht und einfach der Logopäde von München.

    Aber der GDV firmiert als gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle! Ich kenne nur eine staatlich anerkannte Sonderschule oder einen staatlich anerkannten Luftkurort. Vielleicht wurde erstere in letzterem besucht und daher die Verwirrung oder Verirrung.

    Gruß

    Der Logopäde
    aus München

  10. SV Wehpke sagt:

    Frontal21 lobenswert. Warum aber erst jetzt? Seit vielen Jahren sind im Bereich der Unfallschadenregulierung solcherlei Machenschaften gang und gäbe. Derweil könnte hier ein ganzes Magazin sein thematisches Auskonmmen finden wie dieser Blog eindringlich beweist.

    Wehpke Berlin

  11. Hunter sagt:

    @Logopäde

    „…GDV soll “s t a a t l i c h e Auskunfsstelle” sein?

    (vor Ausstrahlung der Frontal21- Sendung gestern wurde dies flugs geändert in:

    “staatlich anerkannte Auskunftsstelle”)“

    Auf der Webseite des GDV wurde dieser Passus – aufgrund des Presserummels – zwar husch husch geändert.

    Beim GDV-Flyer aber offensichtlich (noch) nicht.

    Ebensowenig wie bei der Fahrschulbroschüre“ des GDV.
    Diese ist übrigens, aufgrund ihrer Intention, absolut „unterirdisch“! Ein Fahrleherer, der so ein Pamphlet an seine Fahrschüler verteilt, ist entweder nicht ganz dicht und/oder macht sich aufgrund der offensichtlichen Absichten dieser Broschüre schadensersatzpflichtig gegenüber seinen Fahrschülern, sofern diese, aufgrund der guten Ratschläge des GDV, im Schadensfall von der gegnerischen Versicherung über den Tisch gezogen werden.

    Bei dem Beispiel im Frontal-Beitrag wollte die HUK mit ihrem Schadensmanagement mal soeben auf die Schnelle 850 Euro abgreifen. Zentralruf mit nachfolgender „Schnellverarztung“ durch „Versicherungsbüttel“ macht´s möglich? Der Schuß ging dann aber auch wieder hier – wie bei den Sachverständigenhonoraren – gewaltig nach hinten los.

    Für die „Bilanzpolitur“ der HUK, hier in Höhe von 850 Euro, steht nun die langjährige „Zentral-Anlaufstelle“ des Schadensmanagements der gesamten Versicherungswirtschaft in Frage bzw. am Pranger. Denn der „staatliche Auftrag“ wird ja, wie der Beitrag gezeigt hat, nachweislich nicht mehr erfüllt. Vielmehr wird der Zentralanruf inzwischen wohl nur noch für die Zwecke der Versicherungswirtschaft missbraucht?

    Im Prinzip nichts anderes als die Uniwagnis- heute HIS-Datei, die ursprünglich eingerichtet wurde, um Versicherungsbetrug einzudämmen. Heutzutage wird sie jedoch von den Versicherern hauptsächlich zur Risikoabwägung – unter Missachtung des Datenschutzes – missbraucht.

    Nachdem die wahren Hintergründe zum Zentralruf der Versicherer nun entsprechend öffentlich sind, wird diese „Institution“, spätestens nach diesem Fernsehbeitrag, bei „dauerhafter Überwachung“ und guter „Medienpflege“, auch weiterhin im Fokus des öffentlichen Interesses stehen. Da bin ich mir sicher!

    An dieser Stelle noch ein herzlicher Dank an das ZDF/Frontal21 sowie an Herrn Ingo Dell und Olaf Kumpfert, für diesen gut recherchierten Fernsehbeitrag.

  12. virus sagt:

    Die Pflichten und Rechte der Versicherer hat der Gesetzgeber im Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) geregelt.

    § 8a

    (1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die Geschädigten, deren Versicherern, dem deutschen Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte und dem Entschädigungsfonds nach § 12 unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben übermittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:

      1. Namen und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten,

      2. die Nummer der Versicherungspolice und das Datum der Beendigung des Versicherungsschutzes, sofern dieser abgelaufen ist,

      3.bei Fahrzeugen, die nach Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) von der Versicherungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle oder Einrichtung, die dem Geschädigten nach geltendem Recht ersatzpflichtig ist,

      4. Namen und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle diese Informationen nach Absatz 2 erlangen kann, des Fahrzeugeigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

    Geschädigte sind berechtigt, sich an die Auskunftsstelle zu wenden, wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll, seinen gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat oder wenn sich der Unfall in der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat.

    (2) Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65) errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im Einzelfall um Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Satz 1. Sie übermittelt den in diesen Staaten nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen auf Ersuchen die Informationen nach Absatz 1 Satz 1, soweit dies zur Erteilung von Auskünften an Geschädigte erforderlich ist.

    (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2 werden von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – „Zentralruf der Autoversicherer“ – in Hamburg wahrgenommen, sobald und soweit diese schriftlich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben von dem Zentralruf der Autoversicherer wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger bekannt. Der Zentralruf der Autoversicherer untersteht, soweit er die übertragenen Aufgaben wahrnimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2 der in § 13 genannten Anstalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Zentralruf der Autoversicherer nicht gewährleistet ist oder dieser nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.

    (4) Versicherungsunternehmen, denen im Inland die Erlaubnis zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger erteilt ist, haben der Auskunftsstelle nach Absatz 3 sowie den in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen die Namen und Anschriften der nach § 7b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Schadenregulierungsbeauftragten sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen.

    (Quelle: juris – http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html

    Das Bundesministerium der Justiz muss sich durchaus die Frage gefallen lassen, warum, trotz klarer gesetzlicher Vorgaben, Versicherer den Zentralruf schon seit vielen Jahren missbräuchlich nutzen, indem Hilfesuchende durch die direkte Weiterleitung an die Schädigerversicherung bzw. deren Callcenter in ihren Rechten oftmals beschnitten wurden und noch werden, mit den allseits bekannten Folgen sowie finanziellen Nachteilen für die Geschädigten. Das Schadensmanagement der Versicherer wird hier also aktiv durch den Zentralruf der Versicherer eingeleitet und der Schaden zur Schädigerversicherung gesteuert.
    Dies gehört eindeutig nicht zu den Aufgaben einer Auskunftsstelle gemäß o.a. Gesetzestext.

    Was halten die Autoren und Kommentatoren bei CH davon, gemeinsam einen „offenen Brief“ an das Bundesministerium der Justiz zu verfassen, um die sofortige Anwendung von § 13 Pflichtversicherungsgesetz einzufordern, sofern beim GDV nicht umgehend sämtliche irreführenden Informationen auf den Internetseiten sowie Broschüren entfernt werden und von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – „Zentralruf der Autoversicherer“ nicht sofort eine vollständig auftragsgemäße und gesetzestreue Arbeitsweise aufgenommen wird?

    Schadensersatzansprüche sind und wären außerdem zu richten an:
    GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG
    Glockengießerwall 1
    20095 Hamburg

    Namentlich der Geschäftsführer:
    Volker Sonnenburg, Heiko Beermann
    (siehe: http://www.gdv-dl.de/impressum.html)

  13. RA Kampmann sagt:

    Guten Tag,
    gestern am 26.01.12 lief noch ein für Unfallgeschädigte interessanter Beitrag in der Sendung Marktcheck im SWR. Thema: „Autounfall: Versicherungen verzögern Zahlungen“
    Beitrag auf SWR
    Beitrag auf YouTube

  14. Buschtrommler sagt:

    @virus…die juristische Feinheit dürfte im Detail der Handlung liegen. Der GDV teilt die entsprechende Vs mit, auf Wunsch wird telefonisch weitergeleitet….soweit könnte man dies vielleicht noch akzeptieren.
    Aber die Telefonisten, die anschliessend in´s Spiel kommen und bei der Vs angestellt/beauftragt sind, „beharken“ dann die Anrufer mit Falschaussagen. Somit sehe ich eigentlich den „Schwarzen Peter“ eher weniger beim GDV als bei den Versicherern.
    (Ist mal meine persönliche Ansicht…)

  15. virus sagt:

    Hallo Buschtrommler,

    lies mal den von Hunter verlinkten Flayer. Nix mit wünschen.

    „Der Anrufer wird sofort mit dem Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung verbunden.“

    Gruß Virus

  16. Hunter sagt:

    @ Buschtrommler

    Die Aufgabenstellung lt. Gesetzestext ist eindeutig:

    Die Auskunftsstelle hat dem Geschädigten die Angaben gemäß (1) 1,2,3,4 zu übermitteln.
    Die Aufgabe der Auskunfststelle besteht also nur in der Herausgabe der Daten des Schadenverursachers an den Geschädigten. Sonst nix!

    Schon die Tatsache, dass der Zentralruf der Autoversicherer überhaupt technische Möglichkeiten geschaffen hat, Telefongespräche direkt an Versicherer weiterzuleiten, zeigt den Vorsatz des pflichtwidrigen Handelns und den Missbrauch des Vertrauens, den der Gesetzgeber in den Zentralruf gesetzt hatte.

    So wie ich den Gesetzestext interpretiere, hat der Zentralruf der Autoversicherer nur einen Auftrag auf Widerruf. Sofern er nicht auftragsgemäß „funktioniert“, wird eine andere Stelle eingerichtet (§ 13 PflVG).

    Unter diesem Aspekt ist auch die offensichtliche „Nervosität“ der GDV-Beauftragten in dem Frontal-Beitrag zu erklären.

    Für die Zukunft bedeutet das; beobachten, registrieren und archivieren. Sobald genügend Material vorliegt, beim Justizministerium entsprechend vortragen. Je mehr sich daran beteiligen, desto wirkungsvoller.

  17. Zweite Chefin sagt:

    Der Flyer entlarvt die Absichten des GDV.
    Zitat:
    „Der Anrufer wird sofort mit dem Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung verbunden. Ist dies nicht möglich, wird ein Schadenprotokoll aufgenommen. Dieses geht dann an den zuständigen Versicherer, der dann von sich aus agieren kann.“

    Vor einigen Wochen wurde ich, ohne gefragt zu werden, sofort zur Versicherung (KRAVAG) weitergeleitet, die SB weigerte sich zwei Mal mit Hinweis auf Datenschutz, die VS-Nummer mitzuteilen, ich legte dann auf. Beim erneuten Anruf sah die Telefonistin, dass schon einmal nachgefragt wurde, äußerte ihr Unverständnis und gab mir die VS-Nummer.

  18. Mister L sagt:

    Soeben selbst erlebt:

    Bei einer Abfrage der Versicherungsdaten eines Unfallverursachers teilte man mir mit, dass man die „Daten“ nicht angezeigt bekäme. Man könnte mich aber mit der zuständigen Versicherung (der Name wurde sofort benannt) verbinden.
    Nach einiger Wartezeit meldete sich der Zentralruf wieder und teilte mir mit, dass (wegen einer langen Wartezeit) man mich nicht verbinden konnte und man mir nun die Daten benennen würde, die doch eben noch nicht vorlagen.
    Komisch. Oder?!

  19. Alois Aigner sagt:

    Servus Mister L.,
    es gibt ja manchmal Zufälle, aber an die glaub ich scho lang nicht mehr.
    Beim Zentralruf des GDV – der staatlich anerkannten Auskunftsstelle – gehts eben manchmal komisch zu. Wer sich schon als „staatlich anerkannt“ deklarieren muss, der hats nötig. Ich kenn staatlich anerkannte Heilbäder, wie Bad Füssing, Bad Kohlgrub, Bad Tölz usw. aber staatlich anerkannte Auskunftsstelle? Dann ist die Fahrkartenauskunft auch staatlich anerkannte Auskunftsstelle, oder?
    Na dann gut nacht!

  20. RA Schepers sagt:

    Wenn ich beim Zentralruf anrufe, weise ich immer darauf hin, daß ich neben Unfalldatum und Kennzeichen des Verursachers keine weiteren Angaben mache und auch nicht zur Versicherung weitergeleitet werden möchte, sondern „nur“ die Versicherungsdaten haben möchte.
    Klappt immer, meist auch ohne weitere Erörterung.

  21. Hunter sagt:

    @RA Schepers

    Das ist genau der Kommentar, den ich schon seit Tagen (von Ihnen) erwartet habe:
    Wenn der Herr RA Schepers keine Probleme mit dem Zentralruf hat, dann ist ja alles gut?
    Auf die potentiellen Mandanten, die durch den Zentralruf der Autoversicherer bereits „abgefischt“ sind, kann der Herr Ra Schepers ja ohne weiteres verzichten? Ob diese möglichen Mandanten in der Zwischenzeit von den Versicherern über den Tisch gezogen wurden, spielt natürlich auch keine Rolle.

    Sehr geehrter Herr Schepers,

    sofern es an Ihnen entgangen sein sollte: beim Frontal-Beitrag geht es u.a. um das aktive Schadensmanagement der Versicherer, das der Zentralruf für die Versicherer (rechtswidrig!) einleitet. Wenn Sie sich (als Anwalt des Geschädigten) beim Zentralruf melden, ist das Schadensmanagement für die Versicherung ja schon gelaufen. Herr RA Schepers ist in diesem Moment nur noch ein völlig uninteressanter bzw. „lästiger Kunde“. Daten zu sammeln macht also eigentlich keinen großen Sinn.

    Bei der Diskussion um die ungefragte und somit unerlaubte „Vermittlungstätigkeit“ des Zentralrufes geht es ausschließlich um die „Komplett-Verarztung“ der GESCHÄDIGTEN.

    Viele gutgläubige und hilfesuchende Mitmenschen wissen – im Gegensatz zu Ihnen – leider nicht, dass sie jede Art von „Hilfe“ seitens des Zentralrufes ablehnen können und die wissen auch nicht, dass man keinerlei Angaben beim Zentralruf machen muss, außer der Mitteilung des Schadensdatums sowie des Kennzeichens des Unfallverursachers.

    Die Damen und Herren des Zentralrufes sind inzwischen wohl entsprechend psycholigisch geschult, Geschädigte wissen zu lassen, dass es ohne komplettes Datenmaterial des Geschädigten keine Angaben zum Schädiger gibt. Wie man aus Kreisen des Zentralrufes so hört, gibt es für das Anlegen umfangreicher Datenprotokolle auch eine entsprechende „Honorierung“. Deshalb wohl auch die Abfrage bei den Sachverständigen/Rechtsanwälten.

    Der eine oder andere Sachverständige sowie diverse Rechtsanwälte sind bestimmt auch schon in den Genuss gekommen, was geschieht, wenn der Anfrager keine Daten des Geschädigten hinterlassen will? Hier und da gibt es dann „nette Diskussionen“ mit den Bediensteten des Zentralrufes oder plötzlich nur noch

    Tut, tut, tut…..

    Insbesondere bis zum Beitrag bei Frontal21 konnte man eine stetige Zunahme an Dreistigkeit des Zentralruf-Personals feststellen.

    Nach dem umfangreichem Studium der enstprechenden Passagen des PflVG braucht man nun also nur noch zuzuwarten, bis der „Erholungseffekt“ beim Zentralruf einsetzt und die alte Maschinerie von vorne anfängt. Deshalb ab sofort immer schön Beweismaterial sammeln bis die Stunde gekommen ist. Das Justizministerium muss sich wohl noch ein wenig gedulden. All zu lange dauert es aber bestimmt nicht.

    Sie sind davon natürlich ausgenommen, da ja alles „bestens funktioniert“.

  22. RA Schepers sagt:

    @ Hunter

    Mein Beitrag war als Hinweis gedacht, wie man dem Ausforschungsbestreben des Zentralrufs (effektiv) begegnen kann. Mister L, auf dessen Beitrag ich reagiert habe, schreibt regelmäßig hier im Blog. Er ist demnach – so nehme ich jedenfalls an – kein Unfallgeschädigter, sondern jemand, der regelmäßig mit der Schadenregulierung zu tun hat (sei es als Rechtsanwalt, Gutachter, Autovermieter o.ä.).

    Im übrigen entspricht Ihr Beitrag der Qualität, die wir hier von Ihnen gewohnt sind:

    fachlich kompetent und mit unnötigen persönlichen Angriffen angereichert.

  23. Hunter sagt:

    @RA Schepers

    So wie ich das sehe, wollte Mister L. lediglich seine neueste Erfahrung mit dem Zentralruf (nach Frontal21) posten. Ich denke, Mister L. braucht bestimmt keine (Nach)Hilfe für den richtigen Umgang mit dem Zentralruf? Dass ein Rechtsanwalt/Sachverständiger – schon aus Gründen des Datenschutzes – keine Daten seines Mandanten/Kunden an den Zentralruf weitergibt, ist wohl eine Selbstverständlichkeit.

    Dem generellen Ausforschungstreiben des Zentralrufes kann nur effektiv begegnet werden, indem man die Sache an der Wurzel anpackt. Man kann z.B. die Mißstände „an die große Glocke hängen“ (siehe Beitrag bei Frontal21). Das ist jedoch nur ein Baustein. Zusätzlich muss man, wie bereits oben erwähnt, die Behörden mit entsprechenden Nachweisen vom rechtswidrigen Handeln des Zentralrufes überzeugen.

    Der mögliche Verlust des Zentralrufes als Auskunfststelle ist der einzige effektive Hebel, den die Versicherer „verstehen“. Denn der Zentralruf bietet viele Vorteile für die Versicherungswirtschaft. Der Einstieg zum Schadensmanagement ist ja nur eine Facette, die zwangsläufig an die Öffentlichkeit dringt. Viel interesanter ist doch die Möglichkeit der Versicherer, über den Zentralruf an jede Menge Daten der Behörden zu gelangen? „Nachrichtendienstliche“ Aktivitäten, die im Hintergrund ablaufen, von denen der normale Bürger gar nichts mitbekommt?

    Das Einzelgespräch des Anwalts oder Sachverständigen mit dem Callcenter-Mitarbeiter beseitigt vielleicht die „Belästigung“ bei der momentanen Abfrage. Das war´s dann aber auch. Am System ändert das jedoch gar nichts.

    Potentiell Geschädigte lesen in der Regel leider keine fachspezifischen Internet-/Blogbeiträge im Vorfeld eines Unfalles. Unfälle haben natürlich immer nur die Anderen. Und wenn der Unfall plötzlich da ist, erfolgt die Internetrecherche auch erst dann, wenn die Schmerzgrenze der Schadensverkürzung durch das Schadensmanagement der Versicherer überschritten ist. Der Anruf beim Zentralruf als erster Akt, durch den der ganze Schlamassel erst ermöglicht wurde, liegt zu diesem Zeitpunkt dann schon weit in der Vergangenheit.

    „Im übrigen entspricht Ihr Beitrag der Qualität, die wir hier von Ihnen gewohnt sind:

    fachlich kompetent und mit unnötigen persönlichen Angriffen angereichert.“

    Danke für die Blumen – Danke auch für die Kritik. 😉

  24. RA Schepers sagt:

    @ Hunter

    Danke für die Blumen – Danke auch für die Kritik. 😉

    Schön, daß Sie sich beide Schuhe anziehen 😉 🙂

  25. Mister L sagt:

    @ Hunter & RA Schepers

    Richtig erkannt. Ich bin auch in diesem „Gewerbe“ tätig und auch richtig erkannt, dass ich hier nur meine Erfahrungen vom 31.01.12 mitteilen wollte.

    Aber Sie können sicher sein, dass bei einer Weiterleitung durch den Zentralruf an den Versicherer nur die Auskunft des Unfalltages bzw. das Verursacherkennzeichen weitergegeben wird. Hier wechselt nur der Gesprächspartner, nicht aber meine Vorgehensweise.
    Dies nur vor dem Hintergrund, schnellstmöglich an die gegnerischen Daten zu kommen.

  26. franz511 sagt:

    Achtung – bei HUK-Coburg und der Bruderhilfe Versicherungsnehmern wird keine Auskunft mehr erteilt

    Bei mehreren Anfragen beim Zentralruf um Angaben über die Versicherungsangaben zu erhalten gab man mir zur Antwort, dass es den Zentralrufmitarbeitern zwischenzeitlich nicht mehr erlaubt sei, Versicherungsnummern der VN´s der HUK und der Bruderhilfe herauszugeben.

    Ich vermute, dass damit ein Kontakt mit der Versicherung erzwungen werden soll, um den unbedarften Geschädigten in das Schadenmanagement eingliedern zu können.

    Ich denke, dass dieses Vorgehen nicht im Einklang mit den Aufgaben des Zentralrufes steht und so vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

    mfg. Franz511

  27. Karle sagt:

    Hallo franz511,

    die Verweigerung der Versicherungsdaten des Unfallgegners durch den Zentralruf ist vom Gesetzgeber nicht nur nicht gewollt, sondern völlig unzulässig. Damit wird die Existenz des gesamten Zentralrufes als (amtliche) Auskunftsstelle in Frage gestellt.

    Siehe virus-Kommentar vom 26.01.2012.

    § 8a PflVG

    http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__8a.html

    http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__13.html

    Bei entsprechender Anwendung des § 8a PflVG kann man das Problem recht schnell lösen.
    Was besseres kann uns eigentlich gar nicht passieren, um dem rechtswidrigen Treiben des Zentralrufs als zentraler „Datensammler“ für die Versicherer ein Ende zu setzen? Bei entsprechend massiver Gegenwehr durch die Geschädigtenseite stranguliert sich der Zentralruf (mit amtlicher Sterbehilfe) doch von selbst.

    Sofern der Zentralruf der Autoversicherer die Herausgabe der Daten gemäß § 8a (1), 1, 2, 3, 4 PflVG verweigert, greift § 8a (3) Satz 3 u. 4. = Totalschaden für den Zentralruf!!!

    Alle Betroffenen sollten den jeweiligen Vorfall zum Thema „Datenverweigerung durch den Zentralruf“ bei der HUK, Bruderhiilfe usw. umgehend beim Bundesministerium der Justiz zur Anzeige bringen. Die Konsequenzen für den Zentralruf bei Verweigerung der Auskunft stehen wortwörtlich im Gesetz.

  28. Ali sagt:

    verklag isch sowieso de Volldepp wo mir rinngefahre is un basta!

  29. Roland sagt:

    Das ist doch wohl die willkommene Fortsetzung für Frontal 21. Besser kann man das Alles nicht erklären. Ist die HUK-Coburg oder die Bruderhilfe der Haftplichtversicherer, ist allen Unfallopfern vorbeugend dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt und einen unabhängigen Sachverständigen sofort ins Boot zu holen, um in den Fluten der Hinterhältigkeit nicht zu ertrinken. Ich könnte Euch von diesen Unternehmen noch ganz andere Dinge erzählen, aber der Zeitpunkt ist noch nicht reif genug.

    Roland

  30. NoGo sagt:

    Hi Roland
    ich ahne was Du erzählen möchtest,mir geht das ebenso!
    In AB z.B.gibt es eine Rechtsanwaltskanzlei die in einem offenen Brief der HUK bei ihren Kunden diffamiert wird.
    Frontal 21 müsste in Sachen Zentralruf „nachhaken“,da besteht kein Zweifel.
    Heraus käme dabei eine „Frontal 21 — Sondersendung HUK Coburg“.

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