Verbraucherschützer warnen: Kfz-Versicherer tricksen zunehmend bei der Schadensregulierung

„Es kracht in Deutschland“

Unter dieser Überschrift beschreibt die WAZ Essen in ihrem Wirtschaftsteil, daß Kraftfahrzeugversicherer zunehmend bei der Schadensregulierung tricksen würden. Es fällt die objektive Berichterstattung auf.

Quelle: WAZ Essen Der Westen 07. September 2009

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6 Antworten zu Verbraucherschützer warnen: Kfz-Versicherer tricksen zunehmend bei der Schadensregulierung

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    der von ihnen eingestellte Bericht mit dem Link auf WAZ-Wirtschaft widerlegt eindeutig die von dem HUK-Coburg-Vorstzandsmitglied Heitmann gemachten Äußerungen ( vgl. Kommentar von kurzsichtig am 6.9.2009 und meinen Kommentar dort zum 7.9.2009 ).
    Gut an dem WAZ-Bericht finde ich die objektive Berichterstattung. Offenbar ist der Redakteur selbst schon Opfer einer entsprechenden rechtwidrigen Schadensregulierung geworden.
    Übrigens hatte der ARD-Ratgeber Verkehr am Samstagn dem 5. September 2009, ebenfalls die schlechte und dreiste Schadensregulierung der Kfz-Haftpflichtversicherer zum Thema. Es wurden zwei Unfallgeschädigte, auch namentlich genannt, gezeigt, wie der Versicherer bei ihnen zu wenig Schadensersatz geleistet hat, insgesamt über 1000 Euro. Das wurde vom Sender Südwest-Radio (SWR) dann auch noch hochgerechnet und festgestellt, wie viel die Versicherungen durch rechtwidrige Kürzungen jedes Jahr sparen. Das ist eigentlich in einem Rechtsstaat undenkbar aber es wird von den Versicherern vorgemacht. Nur durch Betrug sind derartige Einsparungen machbar. Vielleicht kann jemand von der Redaktion den SWR-Bericht anfordern und auch hier einstellen. Dies würde auch gut zu TV und Presse passen.
    MfG
    Friedhelm S.

  2. SV sagt:

    Hallo W. Wacker, leider steht im Artikel auch dieser Satz: „Neben dem Anspruch auf die Übernahme der Anwaltskosten hat der Geschädigte Anspruch auf einen eigenen Gutachter, außer bei Bagatellschäden bis 750 Euro.“
    Gerade bringt mir ein Geschädigter eine vom Haftpflichtversicherer bei einem Gutachter in Auftrag gegebene Kalkulation über knappe 70 Euro. Der Kunde hatte Schadenbilder von der Polizei und einen Kostenvoranschlag von ca. 500 Euro eingereicht. Das sich ein weiterer unfallbedingter Schaden am Fahrzeug befindet, wurde mal so eben unter den Tisch gekehrt.
    Fazit – der Blick auf den noch so klein erscheinenden Schaden durch einen an der Regulierung unbeteiligten Fachmann ist grundsätzlich unerläßlich.

    Grüße SV

  3. PeterPan sagt:

    Hallo SV
    alle Honorarumfragen (BVSK,VKS)beginnen mit einer Schadenshöhe von 500,-€!
    Man weiss also,dass haftungsrechtlich auch bei geringerer Schadenshöhe als 750.-€ Gutachterkosten zu erstatten sind.
    Die 750-Euro-Fuzzies sollten endlich BGH lesen(VI ZR 365/03)!
    M.f.G. Peter

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    wie ich schon mehrfach vorgetragen habe, halte ich die von den Instanzgerichten willkürlich festgesetzte Bagatellschadengrenze von rund 750,– Euro für falsch, wobei aber auch eindeutig gesagt werden muss, dass die Rechtsprechung diese Grenze nicht als starr ansieht. Besser ist die Definition des BGH in dem Urteil vom 11.10.2007 – VIII ZR 330/06 -, wonach als Bagatellschäden nur solche anerkannt sind, wenn nur oberflächliche (Lack-)Schäden vorliegen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH DS 2008, 104, 106 mit Anm. Wortmann). Ich werde nicht müde, immer wieder auf dieses BGH-Urteil hinzuweisen. Leider wird immer wieder dieser oben im Bericht genannte Grenzbetrag genannt, der schlichtweg falsch ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. SV sagt:

    Fakt ist, der Haftpflichtversicherer bediente sich eines Gehilfen, um seine Position darzulegen. Da hat sich die Frage nach dem Recht für den Geschädigten sowieso erledigt. Kein Richter wird mehr sagen, dass es für diesen nicht erforderlich gewesen war, den Sachverständigen und Anwalt seines Vertrauens hinzu zu ziehen.

    Grüße SV

  6. RA Wortmann sagt:

    Hallo Peter Pan,
    neben dem von Dir angebenen BGH-Urteil VI ZR 365/03 ist auch das von Willi Wacker angegebene Urteil, es handelt sich im übrigen um ein Versäumnisurteil vor dem BGH, relevant. Fazit ist damit: Es gibt keine starre Bagatellschadengrenze, weder bei 750 Euro noch bei 500 Euro oder so. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht des Geschädigten im Teitpunkt des Schadens bzw. bei Beauftragung des Sachverständigen. Eine rückschauende ex-post-Betrachtung verbietet sich von selbst. Entscheidend ist, liegt ein Blechschaden vor dann grds. Gutachten. Liegt nur Lackschaden vor, grds. kein Gutachten. Es können aber besondere Gründe gerade dieses Schadensfalles doch die Einholung eines Gutachtens gebieten, z.B. wenn großflächige Schäden am Lack eingetreten sind. Auch daran sieht man, dass auch die Definition des BGH nur grundsätzliche Bedeutung haben kann. Maßgeblich ist die Sicht des Geschädigten im Einzelfall.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA. Wortmann

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