Warum nicht nur der ADAC-Vertragssachverständige vom Aussterben bedroht ist

„Kostenvoranschläge werden in der Regel aufgrund des großen Vertrauensvorschusses für den ADAC nicht hinterfragt.“

Angesichts der Diskussion zum Beitrag: Schadensabwicklung à la ADAC-Autoversicherung – kein Beitrag zum Verbraucherschutz ist für Sachverständige, die weiterhin am Markt unabhängig tätig sein wollen, empfehlenswert, das Nachfolgende zu lesen.

Fakt ist; bietet ein Versicherer einem Marktteilnehmer/Dienstleister einen einseitig erarbeiteten Vertrag an, steht der Gewinner von Anfang an fest. Einige unserer Kollegen – „unabhängige/freie“ Sachverständige – haben zum Nachteil der Kfz-Reparaturbetriebe, und somit zum Schaden der Kunden, sich bekanntlich dem Vertragsdiktat des ADAC gebeugt. Um sich einen vermeintlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Kollegen zu verschaffen, wurden bzw. werden Vorgaben, welche eindeutig im Widerspruch zu deren Unabhängigkeit stehen, akzeptiert und praktiziert. Eine entsprechende „Informationen über die Zusammenarbeit freiberuflichen Kfz-Sachverständigen und der ADAC Autoversicherung AG“, welche sich auf Kasko-Schadenfälle beziehen soll, liegt mir vor.

Stellen wir uns der Frage, wer schadet dem Berufsstand „Unabhängiger Kfz-Sachverständiger“ tatsächlich. Der der seine Honorare an der Marktsituation „Eingriff der Versicherungswirtschaft in die Auftragslage durch ein aggressives Schadensmanagement“ orientiert oder diejenigen Kollegen, welche ihre Unabhängigkeit für eine kurzeitige, vermeintliche Besserstellung aufgegeben haben?

Siehe: T-Online, wo nach der Bild-Zeitung geheime Vertragsentwürfe des ADAC vorliegen, nach dessen Akzeptanz Kfz-Werkstattinhaber sich dann als „Pluspartnern“ am hart umkämpften Reparaturmarkt platzieren dürfen. Nur hierbei wird es sicher nicht allein um Kasko-Schäden gehen.

  ADAC wehrt sich gegen Abzocke-Vorwürfe

Aus den der „Bild-Zeitung“ vorliegenden Vertragsentwürfen soll hervorgehen, auf welche Zwänge sich die potenziellen ADAC-Partnerbetriebe einlassen.

(…….)

Vertrauensverlust ist noch nicht einkalkuliert

In einer – der „Bild“-Zeitung vorliegenden – Präsentation „für den internen Gebrauch“ heißt es, trotz der Querelen der letzten Woche, selbstbewusst: „Kostenvoranschläge werden in der Regel aufgrund des großen Vertrauensvorschusses für den ADAC nicht hinterfragt.“

Quelle: T-Online, alles lesen >>>>>>>

…. und die ADAC-Vertragsrechtsanwälte gleich mit aussterben.

ADAC-Funktionäre nutzen Amt für private Geschäfte

War schon sehenswert, der Bericht. Leider war jedoch mit keinem Wort die Rede davon, dass das Geschäft  – Kfz-Versicherungen zu verkaufen  – bei den Versicherern, ohne Rücksicht auf Verluste, zur reinen Abzocke verkommen ist.

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4 Antworten zu Warum nicht nur der ADAC-Vertragssachverständige vom Aussterben bedroht ist

  1. BGH Leser sagt:

    Nachfolgend ein paar Leitsätze zum Nachdenken.

    Aus den Bestellkriterien der IHK für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
    Die persönliche Eignung
    Die persönliche Eignung des Sachverständigen muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein Bewerber nicht nur aufgrund persönlicher Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit
    unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit auch erfüllen kann.
    Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit.
    Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind Grundlage für eine glaubwürdige Sachverständigentätigkeit. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung.
    Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen: Der Schutz der Öffentlichkeit und die Vertrauenswürdigkeit öffentlich bestellter Sachverständiger haben Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers.

    Der Berufsverband BVSK führt in seiner Pressemitteilung 05/2007 „Unabhängigkeit des Kfz-Sachverständigen – Grundlage qualifizierter Sachverständigentätigkeit“ aus:
    „Der Sachverständige wird auf Dauer seinen Platz in der Unfallschadenabwicklung nur behaupten können, wenn er auch in Zukunft eine unabhängige Instanz ist, die aufgrund der technischen Kompetenz – verbunden mit der Glaubwürdigkeit durch Unabhängigkeit – von allen Beteiligten akzeptiert wird“.
    Auf die Richtlinien des BVSK sowie des IFS für Gutachten wird verwiesen.

    Weiter verweise ich auf die Ausführungen im „Praxishandbuch Sachverständigenrecht“ nach Bayerlein zur persönlichen Eignung sowie auf das Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz – KfSachvG)

    Hierbei stellt sich mir die Frage welcher bzw. wie viele Sachverständige die Kriterien zur persönlichen Eignung tatsächlich noch erfüllen können und durch welches Überwachungsinstrument die Einhaltung der Kriterien regelmäßig und zuverlässig überprüft werden könnte?

  2. Pitbull sagt:

    @BGH Leser says:
    30. Januar 2014 at 17:34

    „Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit.
    Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind Grundlage für eine glaubwürdige Sachverständigentätigkeit. “

    Ja, BGH Leser,
    aufgrund dieser überragenden Eigenschaften werden Angestellte von Versicherungen und DEKRA-Leute und TÜV-Leute öffentlich bestellt und vereidigt. Der IFS muss seine Zertifizierung an den Mann bringen und mischt da mit dem BVSK (Asylheim der SSH Geschwüre) gewaltig mit. Schon aus diesen Gründen ist die ehemalige Rechtsstellung des ö.b.u.v. SV nichts mehr wert.
    Auf diese ö.b.u.v. SV hat die Öffentlichkeit schon lange gewartet.
    Es ist egal ob man angestellter SV ist, weil für einen Gerichtsauftrag dieser SV freigestellt ist und deshalb auch gegen die Interessen seiner Brotgeber völlig weisungsfrei Gutachten erstellen darf.
    Vergessen sind da die Anweisungen von SSH, Carexpert, DEKRA, Versicherungen an den SV.
    Ha,ha,ha.

  3. Frank sagt:

    Hallo BGH Leser,
    das wird doch schon seit 20 Jahren so von uns gepredigt.
    Aber
    rühr doch nicht im Wasser es könnte Wellen schlagen! LoL

    PS: bei Abmahnversuchen solcher „“SV’s““ kommt dann die HWK mit der Meinung, was regen sie sich auf, die wurden doch auf SV Tätigkeit geprüft!!! (6, nicht sex, Fragen!)

    Toll Was!

  4. BGH Leser sagt:

    „rühr doch nicht im Wasser es könnte Wellen schlagen“!
    Das verstehe ich nicht?

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