Werden unabhängige und qualifizierte Freiberufler ausgehungert?

Mit freundlicher Erlaubnis veröffentlichen  wir zur obigen Fragestellung einen Aufsatz von Dipl.-Ing Harald Rasche:

Werden unabhängige und qualifizierte Freiberufler ausgehungert?

Seit inzwischen mehr als 30 Jahren(!) müssen sich Unfallgeschädigte, deren Sachverständige, Rechtsanwälte und Gerichte zeit-und kostenaufwendig  im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dieser Thematik befassen, weil die beurteilungsrelevanten Randbedingungen mit einer werkvertraglich ausgerichteten Sichtweise und Sichtweite oftmals in den Vordergrund gestellt werden zu Lasten einer ausschließlich schadenersatzrechtlich veranlassten Würdigung der Beurteilungskriterien, was die Frage der Erforderlichkeit und eines Auswahlverschuldens angeht, sowie der Schadengeringhaltungspflicht und der Risikozuordnung . So verwundert es nicht, dass vor dem ganzen Verhau einer bundesweit unterschiedlichen Rechtsprechung unsere Gerichtsbarkeit sich oftmals verpflichtet sieht, in einer ihr zielgerichtet angetragenen Funktion buchhalterisch die Überprüfung der jeweils werkvertraglich bestrittenen Rechnungshöhe ins Rampenlicht der Betrachtung zu stellen und die allein schadenersatzrechtlich zu beachtende Erstattungsverpflichtung gemäß § 249 I BGB unbeachtet zu lassen.

Im Schadensersatzrecht kommt es jedoch nicht auf die aus werkvertraglicher Sicht zur Frage der „Angemessenheit“ abgerechneter Sachverständigenkosten an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.

Deshalb ist schon in der BGH Entscheidung VI ZR 67/06  aufgeführt, dass weder das Gericht noch der Schädiger im Schadenersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle auch bei den Sachverständigenkosten durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt.

Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte bereits dann, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen. Da steht nichts drin von der Erforderlichkeit eines bestimmten oder begrenzten Betrages nach Angemessenheitsgesichtspunkten.

Und da der Geschädigte nahezu regelmäßig   die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, sind  grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht. Weniger bezieht sich auf einen anderen Zustand und beschränkt sich auf eine normative Zubilligung von Schadenersatz.

Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet demnach den Schädiger grundsätzlich auch, im Rahmen seiner Haftung, die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

Zumindest unseren Gericht dürfte nicht unbekannt sein, dass der BGH vor diesem Hintergrund ein Überprüfungsverbot postuliert hat und zwar u.a. als Folge der Bedeutung des Erfüllungsgehilfen und seiner Zuordnung sowie aller sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, die nicht zu Lasten des Unfallopfers gehen dürfen ?

So hat zutreffend auch der VIII. Zivilsenat des BGH des Weiteren festgehalten, dass die Beweiserleichterung des § 287 ZPO dem Gläubiger zugutekommt, wenn dem Grunde nach feststeht, dass eine Forderung besteht und es lediglich der Auffüllung der Forderungshöhe bedarf (Revisionsurteil  vom 17.12.1014 – VIII ZR 87/13)

Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 287 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Forderungshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung aus.

Liegen aber durch Dokumente dargelegte und bewiesene Forderungen auch der Höhe nach vor, bedarf es keiner Höhenschätzung mehr, denn dann ist die Forderungshöhe bewiesen.

Auf keinen Fall ist der Tatrichter über § 287 ZPO so freigestellt, dass er die bewiesene Schadenshöhe kürzen kann, denn dann würde er den vom Kläger geführten Urkundsbeweis unterlaufen.

Das ist jedoch nicht die Aufgabe des angerufenen Gerichts, einen gerechten (oder auch nicht gerechten!) Preis festzulegen. Auch mit der vom VIII. Zivilsenat des BGH geführten Argumentation lässt sich daher leicht feststellen, dass der vom VI. Zivilsenat des BGH im Rahmen des § 287 ZPO angeführte „besonders freigestellte Tatrichter mit der Lizenz zum Kürzen“ eine Mindermeinung darstellt. Zumindest sehen alle übrigen Zivilsenate des BGH den § 287 ZPO in einer anderen Sichtweise.

Unter Vollbeweis ist das Beweiserbieten durch die von der ZPO zugelassenen Beweismittel zu verstehen. Zu den in der ZPO zugelassenen Beweismitteln gehören auch Urkunden. Eine derartige Urkunde kann z.B. eine Rechnung sein, die sich im Rahmen der Gesetze, also unterhalb der Wuchergrenze, hält.

Wenn der Geschädigte als Kläger eine Rechnung vorlegt, beweist er damit, dass er mit dem Rechnungsbetrag mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist. Damit hat er seinen Schaden bewiesen. Braucht es mehr für den Vollbeweis?

Obwohl es im Schadensersatzprozess  um einen konkreten Schaden, nämlich um die vom Sachverständigen berechneten Kosten der Begutachtung des Unfallfahrzeugs geht, werden erstaunlich oft werkvertragliche Gesichtspunkte geprüft. Und das Ganze, obwohl lt. BGH im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle untersagt ist, sofern der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13).

Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt der Geschädigte bereits dann, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweismäßig einen qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuzieht.

Nicht umsonst ist deshalb auch der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige als Erfüllungsgehilfe des Schädigers zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes angesehen worden (OLG Naumburg DS 2006, 283). Und weil der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, gehen eventuelle Fehler desselben zu Lasten des Schädigers. Da es sich bei den Kosten der Begutachtung um Vermögensnachteile des Geschädigten handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen sind, ist eine Überprüfung  im Rahmen des § 249 I BGB veranlasst, denn bei § 249 I BGB handelt es sich um die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung.

  • 249 II BGB behandelt – schon vom Gesetzeswortlaut her – nur die Fälle, in denen statt der Herstellung der dafür erforderliche Geldbetrag gefordert wird. Dabei wird abgezielt auf eine fiktive Abrechnung.

Alle Fälle der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes sind daher über § 249 I BGB zu beurteilen. Nicht umsonst hat daher der BGH (in BGHZ 63, 182 ff.) auch den Werkstattinhaber als Erfüllungsgehilfen des Schädigers angesehen. Gleiches gilt für den Sachverständigen (vgl. OLG Naumburg aaO.).

Regelmäßig verkennt die Beklagtenseite jedoch, dass sie fälschlicherweise von den Gerichten die Wahrnehmung gesetzgeberischer Funktionen erwartet in Bezug auf die Kürzung entstandener Gutachterkosten. Eine derartig verlagerte Aufgabenstellung hat ein Gericht jedoch gerade nicht. Es hat die Gesetze zu beachten und anzuwenden.

Vielfach taucht deshalb im beurteilungsrelevanten Zusammenhang die Frage auf, warum nicht von vornherein alle Gerichte werkvertraglich Einwendungen als schadenersatzrechtlich unerheblich einordnen und in den Entscheidungsgründen auch darauf abstellen.

Zitate aus BGH –Urteilen zu wiederholen, jedoch dazu gegenteilig unter einer werkvertraglichen Sichtweite zu entscheiden, wird dem Anspruch einer hochqualifizierten Richterschaft in allein nach dem Gesetz schadenersatzrechtlich zu beachtender Betrachtung nicht gerecht, denn immer wird damit einer ex post Sichtweise und einer normativ bestimmten Zubilligung das Wort geredet, was auch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.

Ob in den Fällen, in denen von „Gebühren“ gesprochen wird, auch die Gerichte über den wahren Sachverhalt getäuscht werden sollen, muss an dieser Stelle nicht abgehandelt werden, obwohl ein als rechtswidrig zu unterstellender Regulierungsboykott mit zweifelsohne damit verbundener Rufschädigung auf Seiten der Unfallopfer und der von diesen beauftragten Sachverständigen dazu Anlass geben könnte. Zumindest die nach dem Gesetz handelnden Gerichte wissen jedoch, dass es für Kfz.-Sachverständige keine Gebührenordnung gibt und eine solche auch nicht ersetzt werden könnte durch die Honorarumfragen der Berufsverbände von Kfz.-Sachverständigen oder durch das JVEG.

Zusammengefasst sich vor diesem Hintergrund festhalten, dass die gesetzlich bestehende Schadenersatzverpflichtung nicht mit werkvertraglichen Einwendungen in Frage gestellt werden kann, denn das damit verbundene „Risiko“ ist nicht auf dem Rücken der Unfallopfer auszutragen. Das hat bereits in den Anfängen der Missachtung der Schadenersatzverpflichtung u. a. auch das AG Essen Steele im Urteil vom 28.09.2004 – 17 C 167/04 klar erkannt und dazu ausgeführt:

„Die Beklagtenseite wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme durch Verwendung von Textbausteinen, die dem Gericht allzu gut bekannt sind.

Die Beklagtenseite mag aber vielleicht nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht Essen-Steele in ständiger Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen 4.… stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen.

Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, dass für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt. Wenn insbesondere die Beklagte zu 3) als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse wie diese zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständigengebühren geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber, nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen.

Die Berechtigung der Gebührenforderung des Sachverständigen … ergibt sich nach der von diesem zugrunde gelegten Streitwertberechnung nach der Schadenssumme.

Die Berechtigung zum Ansatz der Nebenkosten ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen … zustande gekommenen Vertrag.“

Dipl.-Ing Harald Rasche (VKS) Bochum &Tangendorf  – 16.04.2019

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8 Antworten zu Werden unabhängige und qualifizierte Freiberufler ausgehungert?

  1. Iven Hanske sagt:

    Sehr gut, den Grundsatz ausgearbeitet! Mir fehlt aber wie sich ein Versicherer nach BGH und OLG Naumburg über die Regressansprüche aus dem Vorteilsausgleichverfahren gegen unqualifizierte Gutachter und dessen überhöhte Rechnung wehren können, ohne den Geschädigten zu belasten.

  2. virus sagt:

    Iven, du meinst sicher nicht „wie“, sondern „dass“ sich ein Versicherer nach BGH und OLG Naumburg ….. zu wehren hat.

    Damit die Kfz-Versicherer dem nicht folgen müssen, da nicht finanzier- und den Versicherten nicht vermittelbar, braucht es rechtsbeugender Urteilsbegründungen im Krieg gegen das einstellige Prozent an Querulanten.

  3. Buschtrommler sagt:

    @Hanske….solche Urteile / außergerichtliche Einigungen findest nicht hier im Netz, aber sie existieren.

  4. Willi Wacker sagt:

    Leider ist in dem hervorragend begründeten Urteil des AG Essen-Steele, das hier ansatzweise zitiert wird, auch das Wort „Gebührenordnung“ bzw. „Gebührenforderung“ verwandt worden, obwohl es eine solche nicht gibt. Bekanntlich hat der BGH in BGH X ZR 122/05 – bereits entschieden, dass der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem von ihm hinzugezogenen Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Werkvertrag nach § 631 BGB ist. Im Werkvertragsrecht gibt es aber keine Gebühren. Diese werden nur im öfentlichen Recht erhoben.

  5. Willi Wacker sagt:

    Was ist eigentlich, wenn das Gericht im Rahmen des „besonders freigestellten Tatrichters“ bei der Schadenshöhenschätzung zu dem Ergebnis gelangt, dass die berechneten Sachverständigenkosten zu gering bemessen sind? Erhöht dann das Gericht den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Endbetrag nach oben?
    Nein! Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Schadensersatzrecht einen „gerechten“ Preis für die Leistung des Sachverständigen zu ermitteln. Durch die Rechnungsstellung ist der Unfallgeschädigte, der berechtigterweise zur Feststellung seines Schadensumfangs und seiner Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverstänigen hinzugezogen hat, bereits durch die Rechnungshöhe geschädigt, denn aufgrund des Werkvertrages (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – Ls a.)) ist der Besteller zur Zahlung des Werklohns (sprich: Sachverständigenkosten) nach §§ 631, 632 BGB verpflichtet. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist bereits ein zu ersetzender Schaden. Damit kommt es nicht auf einen „gerechten“ Lohn an, sondern im Schadensersatzrecht um die Ausgleichung des entstandenen Schadens. Insoweit erkennt man leicht, dass eine Schadenskürzung durch das Gericht im Rahmen der Schadenshöhenschätzung bei konkret vorliegendem Schaden (sprich: konkret vorliegender Zahlungsverpflichtungsbelastung) dogmatisch mehr als problematisch ist. Die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH ist daher mehr als fragwürdig, zumal sie nicht im Einklang mit den anderen Zivilsenaten steht. Bei konkret entstandenem, beziffertem oder bezifferbarem Schadensbetrag kommt eine Schadenshöhenschätzung ohnehin nicht in Betracht, weil die Höhe des Schadens bereits bekannt ist und durch die Rechnung bewiesen ist. Daher verbietet sich im Schadensersatzrecht auch eine Preiskontrolle (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 Rn. 13). Das BGB hat gerade für den Fall, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass der berechnete Betrag aufgrund vertraglicher Gesichtspunkte (Angemessenheit, Üblichkeit) zu hoch sei, das Rechtsinstitut des Vorteilsausgleichs geschaffen. Der Schädiger kann sich den vermeinlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen. Damit ist er in seinem Recht geschützt. Zumal der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wierderherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands ist. Der Schädiger kann daher bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress nehmen. Für die Werkstatt hat der BGH das auch richtigerweise so gesehen (BGHZ 63, 182 ff.). Nichts anderes gilt für den Sachverständigen.

  6. Buschtrommler sagt:

    @Willi Wacker….
    Du weisst aber schon daß diverse „Tretminen“ inzwischen existieren bezüglich „erkennbarer Angemessenheit“…?

  7. virus sagt:

    @ W. W. – (Angemessenheit, Üblichkeit)

    „Angemessenheit und Üblichkeit“ von Sachverständigen-Honoraren sind – vor dem Hintergrund von Honorarvereinbarungen zwischen Anwaltskanzleien und der Versicherungswirtschaft – wie hier von WIWO recherchiert: Bis zu 600 Euro Stundenhonorare für Versicherungsrecht-Anwaltskanzleien bei Vorhandensein einer – gesetzlichen – Gebührenordnung für Rechtsanwälte – nicht´s anderes als das Volk verdummende Nebelkerzen.

  8. virus sagt:

    Wer sich Aufträge mittels Preisabsprachen/Preisdumping erkauft, und dabei in die Rechte Dritter – „Dispositionsfreiheit des Geschädigten“ – (wer hätte das gedacht) aktuell nach BGH VI ZR 481/17 eingreift:

    „bb) Die Ersetzungsbefugnis des §249 Abs.2 Satz1 BGB soll den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen und ihm die Möglichkeit zur Durchführung der Beseitigung in eigener Regie eröffnen (vgl. Senatsurteilevom 18.Mai 2014 -VI ZR 10/13, WM 2014, 1685 Rn.29; vom 27.September 2016 -VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn.12; BGH, Urteile vom 28.Februar 2018 -VIII ZR 157/17, NJW 2018, 1746 Rn.26; vom 27.Juni 2018 -XII ZR 79/17, NZM 2018, 717). Die Zielgerichtetheit der Ersetzungsbefugnis auf eine möglichst vollständige Naturalrestitution in ei-gener Regie des Geschädigten wird weitergeführt und modifiziert durch den Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bezüglich des Einsatzes der vom Schädiger geschuldeten Finanzmittel (Steffen, NZV 1991, 1, 2). Der Geschädigte ist aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann.“

    macht sich nach BGH, I ZR 147/06 vom 2.7.2009, strafbar. Jedenfalls dann, wenn Gewinnspielanreize mit Preisdumping gleichzusetzen ist.

    Siehe: Quelle: kfz-betrieb.vogel

    „Das Werben um die Vermittlung von Gutachten in Zusammenhang mit Gewinnspielanreizen im Rahmen der Schadensteuerung ist nicht erlaubt. Hierauf hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg hingewiesen.

    (…….)

    Die Wettbewerbszentrale erinnerte zudem daran, dass das Schmieren im Wettbewerb gemäß §299 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.“

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