Verlust des Anrechtes auf anwaltliche Vertretung nach Rechtsansicht der HUK-Coburg?

Der Captain Huk Leser, Herr Ra Clemens Miegel aus Berlin hat hier einen nach meiner Meinung sehr interessanten Beitrag gepostet, welcher nun eine angeregte Disskussion auslösen dürfte. 
Die Überschrift des Beitrages stammt aus meiner Feder. 

Zitat:
Vielleicht habe ich aus meiner eigenen Berufspraxis einen interessanten Fall für Ihre Seite, der dort der interessierten Fachöffentlichkeit vorgestellt und zur Diskussion freigegeben werden kann. Wir selber haben im
Kollegenkreis einen solchen Fall noch nicht erlebt:

Beteiligt ist die HUK als Haftpflichtversicherin eines Unfallverursachers. Dessen Einstandspflicht gegenüber der Geschädigten ist unstrittig.

Die Geschädigte hat ihre Erstattungsansprüche aus der Reparatur ihres Fahrzeuges an eine Werkstatt abgetreten. Die Huk zahlt nicht an die Werkstatt. Erst nach anwaltlicher Tätigkeit erfolgt eine Zahlung der sich in Verzug befindlichen Huk an die Werkstatt. Nicht reguliert wird jedoch die anwaltliche Gebührenrechnung. Vielmehr soll die den Anwalt beauftragende Werkstatt auf den Kosten des Anwaltes sitzen bleiben.
"Begründet" wird dies von der Huk wie folgt: Hätte die Geschädigte ihre Erstattungsansprüche nicht an die Werkstatt abgetreten und ihren Anspruch gegen die Huk mit anwaltlicher Hilfe unmittelbar geltend gemacht, so hätte die Huk die Anwaltskosten übernommen. Dadurch, daß die Geschädigte die Ansprüche auf einen Dritten (die Werkstatt) abgetreten hat, hat die Huk für deren anwaltliche Kosten nicht mehr einzustehen, auch wenn sie sich in Verzug befunden hat. Es handele sich bei den Gebühren vielmehr um einen nicht erstattungsfähigen Drittchaden.

Zusammengefaßt vertritt die Huk daher folgende Auffassung: Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf Kosten des Schädigers (also im Ergebnis auf Kosten der Huk) steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu.
Diese Rechtsposition kann nicht auf den Rechtsnachfolger (also die ausführende Werkstatt) übergehen.

Auch wenn der Fall vielleicht etwas juristisch klingt, mag er von seiner Grundkonstellation her häufiger in der Praxis vorkommen. Vielleicht ist einer der Leser schon einmal dieser Problematik im Verhältnis zur Huk begegnet und hat so seine eigenen Erfahrungen gemacht.

Mit Gruß aus Berlin,

Rechtsanwalt Clemens Miegel.

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16 Antworten zu Verlust des Anrechtes auf anwaltliche Vertretung nach Rechtsansicht der HUK-Coburg?

  1. Wenn dieser Vorgang juristisch korrekt ist, dann gute Nacht.
    Hier müssen umgehend die Unfallgeschädigten Verbraucher vor dem drohenden Rechtsverlust gewarnt werden.Die Werkstätten und deren Unfallkunden sollten spätestens hier erkennen, dass nur Juristen das Rüstzeug für rechtliche Belange bei der Schadenregulierung haben und nur qualifizierte Sachverständige Schadenkalkulationen nach Herstellervorgaben, marktgerechte Fahrzeugwerte, Wertminderungen, Reparaturwürdigkeiten, Restwerte usw. usw. usw. in einem Beweissicherungsgutachten abfassen können, welches auch bei Gericht Bestand hat. Alles andere ist hochgradig unprofessionell.
    MfG

  2. Andreas sagt:

    Hallo Herr Miegel,

    da uns (SV) das Problem bekannt ist, raten wir jedem Geschädigten, dessen Schaden durch die HUK auszugleichen ist, sofort einen Anwalt mit der Regulierung zu beauftragen.

    Auch unsere Werkstätten sind mittlerweile derart „geschult“ und versuchen ebenfalls den Geschädigten dazu zu bringen die Regulierung über einen Anwalt laufen zu lassen.

    Grüße

    Andreas

  3. PeterPan sagt:

    hallo herr kollege miegel
    bei meinen mandanten wird noch abwegiger argumentiert,der zessionar sei ein nur mittelbar geschädigter.
    jedem kürzungs-oder ablehnungsschreiben folgt bei mir die sofortige direkte inanspruchnahme des VN.(führt i.ü. nach olg F,BA und M zur nichtanrechenbarkeit der geschäftsgebühr!)
    in ihrem fall war schon vor der anwaltsbeauftragung verzug eingetreten;die anwaltskosten sind deshalb gem.§§280,286 BGB als verzögerungsschaden selbstverständlich zu ersetzen;das lernt man auf der uni schon im 2.semester.
    im umgang mit der huk-coburg lernt man schnell,dass es denen nicht um eine rechtlich tragfähige ablehnungsbegründung,sondern nur um die ablehnung selbst geht;die vielen,die das klaglos hinnehmen,beflügeln den huk-unternehmensgewinn,2005 auf fast eine halbe milliarde!

    grüsse aus bayern,peter pan

  4. wausb sagt:

    Es wird Zeit daß das neue RDG das juristische Licht der „BRD“ erblickt. Es könnte dann nämlich mit solchen Tricksereien vorbei sein, — hoff ich.

    wausb

  5. Andreas sagt:

    Hallo wasub,

    das Problem sind ja nicht die rechtlichen Grundlagen, die gibt es zur Genüge…

    Das Problem sind vielmehr die Auslegungsgewohnheiten der HUK.

    Wie sagte eine hiesige Amtsrichterin nach der letzten HUK-Verhandlung: „Sie werden auch froh sein, wenn das RDG da ist, dann müssen Sie nicht immer zuerst den langen Weg über den Geschädigten gehen, sondern können direkt klagen. Ich gehe aber nicht davon aus, dass die Angelegenheiten in den nächsten paar Jahren erledigt sind.“

    Richtige Einschätzung würde ich sagen.

    Nunmehr ändert übrigens die HUK die Argumentation vor Gericht. Gestrige Kopie des RA der HUK:

    „Die HUK erkennt nunmehr an, dass die Abrechnung nach Schadenhöhe anerkannt ist, aber die Höhe der Abrechnung ist unangemessen.“

    Interessant dabei ist, dass der Anwalt auch noch schreibt: „Angemessen und üblich kann nur das ein, was am Ort der Werkleistung üblich und angemessen ist.“

    Sehr schön, am Ort gibt es nur ein Büro: nämlich wir. Es gibt keine DEKRA-Station, es gibt keine TÜV-Prüfstelle, es gibt keinen „sonstigen Sachverständigen“, naja, es gibt noch eine Bausachverständigen, aber er möge mir verzeihen, wenn ich ihn hier außen vor lasse.

    In diesem Fall ist also üblich, was am Ort üblich ist, also was bei uns üblich ist…

    Nun denn, warten wir es ab.

    Grüße

    Andreas

  6. PeterPan sagt:

    hallo andreas
    leider muss ich deiner amtsrichterin eine erschreckende ahnungslosigkeit bescheinigen.
    bereits seit der bundesverwaltungsgerichtsentscheidung aus dem jahre 2003 ist klar, dass die 5.ausführungsverordnung zum rechtsberatungsgesetz wegen fehlender ermächtigungsgrundlage nicht mehr anzuwenden ist.
    folge:die abtretung an erfüllungs statt verstösst nicht gegen das rechtsberatungsgesetz!
    alle nötigen formulare gibts bei mir.m.f.g.peter

  7. Andreas sagt:

    Hallo PeterPan,

    wäre es möglich, mir die Abtretung an Erfüllungsstatt mal durchzufaxen (07841/24761)? Unser Anwalt ist immer daran interessiert andere Wege möglichweise zu beschreiten, die schneller zum Ziel führen… 🙂

    Und jetzt noch eine andere Frage:

    Wer weiß wie das AG Chemnitz Honorarstreitigkeiten sieht, bzw. das zuständige LG?

    Es geht im Detail darum, dass der Auftraggeber (Geschädigter) uns bezahlt hat und dann die HUK verklagt hat. Ich habe an Rechtsprechung (1 Urteil aus 2002) bisher aber eher Negatives gefunden. Gibts da was Neueres?

    Grüße

    Andreas

  8. PeterPan sagt:

    hallo andreas
    1.kommt sofort!
    2.ihre frage:diesen fall kann kein geschädigter verlieren!
    wieviele urteile wollen sie? 100?, 500?
    die rechtslage ist eindeutig,egal bei welchem
    gericht geklagt wird.

  9. wausb sagt:

    Hallo Peter Pan,

    Zitat:1.kommt sofort!
    2.ihre frage:diesen fall kann kein geschädigter verlieren!
    ———————————————–
    Sicherlich haben Sie Recht, so sollte es sein ! Aber das ist doch ein Amtsrichter — der in Chemnitz ! Oder ??
    ———————————————–
    Habe gerade folgendes erlebt:
    Habe hinter einem Verkersschildmast (in Fahrtrichtung) geparkt (30min).

    Auf diesem Mast von oben nach unten befindlich
    1) absolutes Halteverbot Anfang (283 mit Pfeil nach links)
    2) absolutes Halteverbot Ende (283 mit Pfeil nach rechts)
    3) darunter Schild mit zeitlichen Einschränkungen.
    4) darunter einschränkendes Schild „Be-Entladen, Ein-
    und Aussteigen frei. (Laut VwV-STVO zun 283 unerlaubt)

    Aufgrund dessen war klar – hier braucht man keinen RA!! ??

    Habe es dann drauf ankommen lassen und wollte die 15€ nicht zahlen.Obwohl ich dem Richter auch noch ein Kammergerichtsurteil (VRS 47313) benannt habe fragte er folgendes:

    „Was fahren sie für ein Auto… ahh ja. Was sind sie von Beruf … aaah ja. und da machen sie wegen 15€ hier so ein Verfahren, — warum??“
    Ich: „Mein Rechtsempfinden ist vielleicht etwas überentwickelt.“
    Er : Also ich beurteile das anders und gehe da mit der Behörde konform !
    Es ist doch klar ersichtlichwas hier gemeint war !! Oder ??
    Entweder sie nehmen das jetzt zurück oder sie bekommen dann ihr Urteil !“
    Ich: “ Revision geht ja nicht ? oder doch ??“ Er: Das wäre ja noch besser !
    Alsooooo ??? „
    Ich: “ Ich knicke hier ein, Ich nehme zurück !
    Danke auch für ihre Hinweise !! Schönen Dank und guten Tag !“

    Sooo – das mal zu der Rechtssicherheit bei Amtsgerichten.
    wausb

  10. wausb sagt:

    Nachtrag:
    Wenn ich gewußt hätte wies geht hätte ich auch noch das Tatortfoto hier eingestellt. Das hatte ich seiner
    “ Durchlaucht – Amtrichter von Volkes Gnaden“ auch vorgelegt.

    Wie sagt man in Bayern ?? Und — hat’s was genutzt??

    wausb

  11. Andreas sagt:

    Hallo PeterPan,

    dass der Geschädigte das eigentlich verlieren können darf, ist klar, wir haben hier eindeutigste Urteile erstritten, vor allem, wenn der Geschädigte klagt, aber was nutzt das, wenn der Amtsrichter sich morgens überlegt, dass er mal ein Urteil sprechen will mit dem keiner gerechnet hat…

    Wir haben im Moment beim AG Kehl den Fall, dass der Amtsrichter sich tatsächlich ein Gutachten zur Üblichkeit und Angemessenheit des Honorars einholen will, obwohl eine wirksame Honorarvereinbarung zwischen uns und dem Geschädigten vorgelegen hat.

    Auch hier dürfte die Rechtsprechung eindeutig sein, vor allem, weil auch schon das zuständige LG in unserem Sinn entschieden hat, weil die HUK meinte die Berufung sei angebracht.

    Ich habe heute in der SP 01/07 mit Freuden das Urteil des AG Witten vom 23.03.2006 (2 C 96/06) gelesen. Da hat der Kollege 2,00 Euro / km abgerechnet und das Gericht hat sich hierzu nicht negativ geäußert. Wir haben von einem AG vor ca. 1,5 Jahren einen vor den Bug geknallt bekommen, weil wir 0,70 Euro / km abrechnen und dieser Betrag nachweisbar auch anfällt. Meinung des Richters: Nebenkosten nur nach JVEG.

    Jetzt das ABER: Abrechung nach Schadenhöhe i.O. auch wenn ein Stundensatz von 190,00 Euro rauskäme…

    Da hat der AG-Richter halt mal schnell Privatauftrag und JVEG zusammengewürfelt und sich gefreut.

    Deshalb interessiert mich, ob neuere Urteile das AG Chemnitz vorliegen.

    Ich habe übrigens gerade gesehen, dass das Fax noch nicht durch ist, aber ich gehe jetzt eh aus dem Büro und komme erst morgen wieder frisch und ausgeruht. 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

  12. PeterPan sagt:

    hallo andreas
    fragen sie einmal einen psychiater nach der statistischen häufigkeit psychischer erkrankungen in der bevölkerung,dann wird der ihnen eine quote von vielleicht 2-3% nennen.
    diese quote macht sicher keinen halt vor anwälten,sachverständigen,versicherungsleuten oder richtern.

  13. Andreas sagt:

    Hallo PeterPan,

    🙂

    Viele Grüße

    Andreas

  14. Andreas sagt:

    Hallo Peter,

    danke für das Fax. Das hört sich gar nicht so schlecht an. 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

  15. Miegel sagt:

    Hallo Herr Kollege aus Bayern,

    mir ist es bewußt, daß die Thematik eher in den bereich zweites Semester gehört. Wir stehen hier in Berlin der Thematik auch etwas hilflos gegenüber, weil es entweder schwarz oder weiß gibt, aber kein Zwischengrau.

    Ich vermute jedoch, daß die Huk zur Vermeidung eines negativen Vorbildes uns Anwälten gegenüber auf das Institut der Drittschadensliquidation abstellen möchte. Dieses ist ja, gesetzlich nicht normiert, deutlich aufwändiger umzusetzen…

    Deswegen meine Hoffnung, daß ein Kollege unter uns mir der Situation schon konfrontiert gewesen ist, in der ein Abtretungsempfänger ohne eigenen Schaden seine bestehenden Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe gegenüber der Haftpflicht des Schädigers des Abtretenden durchgesetzt hat.

    Vielleicht haben Sie da unter Berücksichtigung der DSL anschauliche Erlebnisse.

    Mit Dank aus Berlin,

    Miegel.

  16. Winfried sagt:

    Hallo PeterPan,

    ich habe Ihren Kommentar zur 5.ausführungsverordnung zum rechtsberatungsgesetz wegen fehlender ermächtigungsgrundlage gelesen und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die von Ihnen angesprochenen Formulare per Fax zusenden könnten an die FaxNr: 06851/97 99 04.
    Auch wir sind HUK-geschädigte Sachverständige und können den Geschädigten leider nicht immer dazu bewegen, die Klage einzureichen. Wenn es die Möglichkeit gibt, aus der Abtretung heraus die Klage einzureichen, wäre hilfreich.

    Gruß Winfried

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