AG Achim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 302/11 vom 09.11.2011)

Mit Urteil vom 09.11.2011 (10 C 302/11) hat das Amtsgericht Achim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 442,00 € zzgl. Zinsen auf der Basis, ja welcher Basis eigentlich, verurteilt. Da der geltend gemachte Mietpreis sowohl unterhalb der Preise der Schwacke-Liste als auch unter des arithmetischen Mittels von Schwacke und Fraunhofer lag, hat das Gericht keine eindeutige Festlegung getroffen. Jedenfalls ist die Fraunhofer Tabelle nicht angewandt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.2010. Die Haftung der Beklagten für die Schaden aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem Zeugen X sind dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche wegen Anmietung eines Mietwagens wirksam an die Klägerin abgetreten, weshalb die Beklagte vorgerichtlich einen Teil der Mietwagenkosten bereits an die Klägerin gezahlt hat. Insgesamt wurden sind dem Geschädigten Mietwagenkosten in Höhe von 945,00 Euro in Rechnung gestellt worden, auf die die Beklagte 503,00 Euro gezahlt hat.

Die Beklagte ist verpflichtet, auch den Restbetrag der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten zu zahlen. Denn die Höhe der Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten richtet sich danach, welche Kosten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Geschädigten objektiv erforderlich waren. Dies kann durch das Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Dabei kann das Gericht die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel, als auch andere Listen, wie die Frauenhofer-Liste oder auch einem arithmetischen Mittel beider Erhebungen zugrunde legen, vgl. BGH, VI ZR 535/09 Beschluss vom 20.02.2010. Die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 533,61 Euro für 8 Miettage liegt unterhalb der entsprechenden Höhe in der Schwackeliste und auch unterhalb des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Frauenhofer-Liste. Dieses ergäbe bei 8 Miettagen einen Mietpreis von (Schwacke: 813,60 Euro + Frauenhofer 452,03 Euro : 2 = ) 632,82 Euro. Konkrete Tatsachen aus denen sich Zweifel über die Anwendbarkeit dieser Listen ergeben, sind nicht vorgetragen. Die Beklagte hat auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten für Winterreifen, Haftungsbeschränkung und Kosten für Zustellung/Abholung zu tragen. Dies sind typische Nebenkosten bei Anmietung eines Fahrzeuges, so dass diese schadensrechtlich ersatzfähig sind. Insbesondere sind auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung nach ständiger Rechtsprechung ersatzfähig, vgl. Palandt § 249 Rz. 38. Nach den in sich schlüssigen Angaben des Zeugen geht das Gericht davon aus, dass das Fahrzeug tatsächlich von der Klägerin zur Werkstatt verbracht und dort wieder abgeholt wurde. Das Gericht geht weiter davon aus, dass das Mietfahrzeug mit Winterreifen versehen war. Zwar konnte der Zeuge nicht mit Bestimmtheit sagen, ob Winterreifen auf dem Fahrzeug angebracht waren. Dies geht jedoch aus dem Mietvertrag hervor. Der Zeuge selber ist davon ausgegangen, dass Winterreifen montiert waren und hatte keinen Anlass von etwas anderem auszugehen. Die Höhe der Nebenkosten liegen sämtlich im Bereich des von der Schwacke-Liste angegebenen Mittelwert, so dass das Gericht gem. 287 ZPO die in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach für erforderlich hält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG Achim.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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