AG Aschaffenburg verurteilt die bei der DA-Versicherung haftpflichtversicherte Unfallverursacherin persönlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes aus dem Unfallereignis aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.8.2014 – 122 C 2285/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil des AG Aschaffenburg bekannt. Wieder einmal musste der vom Unfallofer beauftragte Sachverständige die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend machen, weil der eintrittpflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht gewillt war, die berechneten Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. Weil der Haftpflichtversicherer nicht entsprechnd dem Gesetz regulierte, nahm der Sachverständige aus abgetretenem Recht auf den Restschadensersatz den Unfallverursacher direkt in Anspruch. In diesem Fall war es die DA-Versicherung, die nicht bereit war, korrekten Schadensersatz zu leisten. Nur Pech, dass jetzt der Versicherungsnehmer der DA-Versicherung den Restschaden zahlen muss. Dieser erfährt durch das Urteil dann auch noch, wie schlecht seine Versicherung ist. Leider ist der Richterin ein Fehler unterlaufen, indem sie „Beklagte“ und „Gesamtschuldner“ verwendet, obwohl nur der Schädiger selbst verklagt und verurteilt wurde. Aber aus dem Gesamttext ergibt sich, dass es sich um einen falschen Textbaustein der Richterin handelt. Vielleicht liegt auch nur ein simpler Übertragungsfehler vor. Lest selbst und gebt zum Wochenbeginn bitte Eure vielzähligen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg

Az.:     122 C 2285/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Kfz-Sachverständigen B. S. aus K.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Frau D. H. aus G. ( Versicherungsnehmerin der DA-Versicherung )

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 11.08.2014 auf Grund des Sachstands vom 11.08.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.                   Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 174,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.5.2013 zu bezahlen.

2.                   Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2013 zu bezahlen.

3.                  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 2,50 €’ZU bezahlen.

4.                  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.                  Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

6.                  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB aus abgetretenem Recht der Geschädigten M. R. einen Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 2.5.2013 in Goldbach gegen die Beklagten bezüglich weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 174,45 €. Diese sind nach vorgerichtlicher Zahlung auf die Rechnung vom 13.5.2013 in Höhe von 660,45 € noch offen.

Aufgrund der Abtretung der entsprechenden Schadensersatzansprüche durch die Geschädigte  M. R. am 7.5.2013 ist der Kläger aktiv legitimiert. Die Beklagte ist Halterin des Schädigerfahrzeuges auch selbst neben ihrer Haftpflichtversicherung einstandspflichtig.

Der Kläger hat aus diesem abgetretenen Recht einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für das Gutachten vom 13.5.2013 in Höhe von 660,45 €. Der Anspruch des Klägers durch die vorgerichtliche Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten in Höhe von 486 € ist noch nicht vollständig erfüllt.

Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Scbadensumfang sind insoweit erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die Höhe des Schadensersatzes ist es entscheidend, ob sich die Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Ein Geschädigter darf nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren. Ihm ist es aber nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05). Den Beklagten ist es insoweit verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen.
Im vorliegenden Fall ist dem Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars durch die Beklagtenseite daher nicht zu folgen. Das Sachverständigengutachten wurde auf der Grundlage der VKS-Honorarumfrage abgerechnet. Auch wenn sich gegen diese Honorarumfrage sicherlich Bedenken vorbringen lassen, stellt sie doch einen Anhaltspunkt zur Vergütung von Sachverständigen dar. Dem Gericht steht es im  Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO frei, diese Honorarumfrage anzuwenden.  Das Gericht vertritt hier die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der VKS-Honorarumfrage abrechnen kann, da er selbst Mitglied in diesem Verband ist. Die abgerechneten Positionen liegen sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten innerhalb der Honorarbandbreite der als Abrechnungsgrundlage vorgelegten VKS-Honorarumfrage 2011.

Auch der Ansatz von Fahrtkosten für 68 km wird seitens des Gerichts nicht beanstandet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Im Regelfall ist er daher berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2007, Seite 1449 ff.). Einen Sachverständigen aus einem 34 km entfernten Ort anreisen zu lassen, erscheint hier durchaus noch als üblich und angemessen (vgl. auch AG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2011, Aktenzeichen 42 C 252/11).

Dem   Kläger  steht außerdem ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu.

Ein Anspruch auf Zinsen für die eingezahlten Gerichtskosten wird verneint. Ein solcher Zinsanspruch kann nicht pauschal auf § 288 BGB gestützt werden. Erforderlich wäre die konkrete Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2013, Seite 473 ff.). Die Ausführungen des Klägers zu diesem Punkt reichen nicht aus. Etwaige Bankbelege zur vorgebrachten Sondertilgung wurden nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, DA Allgemeine/DA direkt Versicherung, Haftpflichtschaden, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

8 Antworten zu AG Aschaffenburg verurteilt die bei der DA-Versicherung haftpflichtversicherte Unfallverursacherin persönlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes aus dem Unfallereignis aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.8.2014 – 122 C 2285/13 -.

  1. Werner H. sagt:

    Und wieder einmal musste ein DA-Versicherter feststellen, in was für einer (schlechten) Versicherung er haftpflichtversichert ist, nämlich in einer, die ihre Versicherungsnehmer vor den Kadi schleppen lässt, statt ordentlich und korrekt zu regulieren.
    Macht weiter so!
    Steter Tropfen höhlt den Stein!
    Die Versicherten werden es ihrer Vericherung schon zeigen, wer letztlich der Mächtigere ist. Die Versicherer, die nur das Geld der Versichererten verwalten, letztlich nicht. Bis zum 31. 11. können die Versicherten wechseln. Die enttäuschten Versicherten und alle die, die die Versicherten im Stich ließen, sollen von ihrem Wechselrecht Gebrauch machen.

  2. Bernhard sagt:

    Die Klagen direkt gegen den Schädiger bzw. den VN der Versicherung werden immer mehr. Es hat sich offenbar herumgesprochen, dass es sinnvoll erscheint, direkt gegen den VN zu klagen.
    Auch die VN der DA-Versicherung im obigen Fall wird sich für die Regulierung bedanken, dass sie zum Dank auch noch vor das AG Aschaffenburg gezerrt wurde. Was sind das für Versicherungen, die ihre Versicherten im Regen stehen lassen? Das sind Versicherungen, die man verbieten müsste. Solche Versicherungen haben kein Existenzrecht.

    Aber gut, dass dieser Blog diese Missstände aufzeigt.

  3. Hasenfuß sagt:

    Harthörig unmd hartleibig, wie in den Zeiten der Goldgräber und des Eisenbahnbaus. Aber in Kenntnis der Umstände Gesetze einfach zu ignorieren, wurde schon in damaliger Zeit hart bestraft, heute allerdings noch nicht hart genug. Das AG Aschaffenburg hat mit den unsubstantiierten Einwendungen kurzen Prozeß gemacht und Klartext gesprochen.- Ein Beitrag zur Wahrung der Unabhängigkeit der freiberuflich tätigen Kraftfahrzeusachverständigen.

    Hasenfuß

  4. Buschtrommler sagt:

    @Werner….der Monat November geht bisher nur bis zum 30sten…..da hat auch kein Gericht bisher dran gedreht….

  5. Werner H. sagt:

    @ Buschtrommler

    Die Buschtrommeln haben es richtig übermittelt. Es gibt nur 30 Novembertage.
    Das war ein Lapsus meinereits. Ich meinte damit den letzten Tag im November. Bis dahin kann gewechselt werden.
    Ich finde es aber gut, dass auch im dichtesten Uwald die Leute noch aufpassen und per Buschtrommeln Nachrichten an Captain-Huk senden.

  6. Dumpfbacke sagt:

    Der 30.11. is´n Sonndach.
    Kann ich das Veschisserung nich noch am Mondach kündiche?

  7. RA Bayern sagt:

    Dupfbacke, schau ins BGB unter Fristen und Termine.

  8. RA Schwier sagt:

    Zitat:
    „Ein Anspruch auf Zinsen für die eingezahlten Gerichtskosten wird verneint. Ein solcher Zinsanspruch kann nicht pauschal auf § 288 BGB gestützt werden. Erforderlich wäre die konkrete Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2013, Seite 473 ff.). Die Ausführungen des Klägers zu diesem Punkt reichen nicht aus. Etwaige Bankbelege zur vorgebrachten Sondertilgung wurden nicht vorgelegt.“

    Diese Passage halte ich für rechtsfehlerhaft.

    Wenn ich den Prozess nicht hätte führen müssen, dann hätte ich das Geld anderweitig „angelegt“. OK, derzeit sicherlich recht schlecht möglich, aber Zinsen auf eingezahlte GK sind m.e. zu verzinsen und zwar so, wie es das Gesetz vorsieht.

    Ansonsten ist es erfreulich, dass auf VKS abgestellt wird! BVSK ist nunmal nicht das „non plus ultra“, auch wenn viele Gerichte und Versicherungen darauf abstellen.
    Wie sagte ich es einem Kollegen vor Ort mal, eine anwaltliche Honorarverbeinbarung der RA-Kammer Bayern, kann auch nicht verbindlich für die RA-Kammer Celle gelten. Da fiel der erste Groschen.

    Ansonsten scheint es sich mit den „Gesamtschuldnern“ wirklich um einen Übertragungsfehler zu handeln.

    Letztlich hätte ich es dem RA-Kollegen gegönnt, wenn der Schaden nach der RVG-Erhöhung geschehen wäre.

    ……aber steter Tropfen höhlt den Stein, denn nachdem ich heute wieder mit einer Geschädigten telefonierte, die fast ein Opfer des aktiven Schadenmanagement geworden wäre, ist mir wieder fast die Hutschnur gerissen.
    Gutachten erst ab 2.500,00 €, vorher reicht ein KVA. Solche Aussagen kommen von Versicherungen, die es eigentlich besser wissen sollten. Dies gilt insbesondere des wegen, weil in den „A-Teams“ jede Menge RA arbeiten.
    …..ein Mietwagen wurde offeriert, ein Gutachter anheim gestellt, eine Alternativwerkstatt wurde angeboten……

    Als RA nehme ich mir aber gerne 10 Minuten Zeit, um den Grund dieses „wohlwollenden“ Verhaltens der Versicherung zu erklären!
    Ich sage immer:
    „Die Versicherung mag Sie nicht, was nicht persönlich gemeint ist, aber die Versicherung muss Ihren Schaden bezahlen……und bei 3.500.000 Schadenfällen rechnet sich jede Kürzung. Der Gutachter von der Versicherung wird hauptsächlich von dieser Versicherung bezahlt und wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing! ….. und wir singen Ihr Lied. Wir nennen es den RVG-Effekt. Je mehr wir aus dem Schaden rausholen, desto besser ist es für uns. Wir arbeiten kostenlos aber nicht umsonst!
    Des Wegen machen wir das anders. Es wird sich Herr XYZ für den Sachschaden bei Ihnen melden und wegen des Mietwagens meldet sich auch gleich jmd. bei Ihnen. Alles läuft dann über unser Büro. Sie müssen sich um nichts mehr kümmern und bekommen unsere Schreiben einfach nur noch zur Kenntnis!“

    Dies klappt wunderbar, wenn man sich einfach mal 10 Minuten Zeit nimmt.

    P.s.: Die ersten Klagen gegen den VN gehen mittlerweile auch hier im Büro raus, weil der stete Tropfen den Stein auch bei den Kollegen ausgehöhlt hat und mittlerweile auch der zweite Groschen bei den Kollegen gefallen ist.
    ….auch wenn dies eine Arbeitsumstellung und Denkumstellung erfordert hat!

    Es hat „geklingelingt“! 🙂

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert