AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 14.01.2009 (3 C 803/08) hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.210,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klage ist in der Sache nur teilweise Erfolg beschieden.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 1.210,88 € aus den vorgenannten Unfallgeschehen gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG i.V.m. § 398 BGB.

Unstreitig wurden die Kraftfahrzeuge der Geschädigten bei Betrieb der Kraftfahrzeuge der Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt, so daß ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht Die Geschädigten haben ebenfalls unstreitig ihre Forderungen gegenüber der Be­klagten an die Klägerin abgetreten.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind in zuerkannter Höhe der erforderliche Aufwand im Sinne von § 249 BGB. Grundsätzlich sind nur diejenigen Aufwendungen erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftiichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlichen Weg der Scha­densbeseitigung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, daß er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältliche Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Miet­preis ersetzt verlangen kann.

Die Beklagte behauptet zwar, die Mietwagenrechnungen der Klägerin überstiegen den Normalta­rif um mehr als das Doppelte, so daß diese überhöht seien. Die Klägerin hat diesbezüglich aber eine Vergleichsberechnung anhand der Schwacke-Liste durchgeführt. Hierbei kam sie zu dem Ergebnis, daß ihre Rechnung im Schadensfall X geringfügig höher als nach der Schwacke-Berechnung sei, während im Schadensfall Y eine Berechnung nach der Schwa­cke-Liste sogar zu einem geringfügig höheren Ergebnis gekommen sei.

Grundsätzlich teilt das erkennende Gericht die Ansicht der Klägerseite, daß zur Feststellung der Schadenshöhe die Schwacke-Liste als geeignete Berechnungsgrundlage herangezogen wer­den kann. Im Urteil vom 12. Juni 2007 hat der BGH die Anwendung der Schwacke-Liste nicht nur nicht mißbilligt, sondern ausdrücklich ausgesprochen, daß die Instanzgerichte den Normalta­rif nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln können (BGH, NJW 2007, 2758). Beklagtenseits wurde nicht bestritten, daß die durch die Klägerin durchgeführte Vergleichsberechnung nach der Schwacke-Liste zutreffend durchge­führt wurde. Daß die Vergleichsberechnung durch die Beklagte anhand des Mietpreisspiegels des Frauenhofer Instituts gegebenenfalls zu einem günstigeren Ergebnis für die Beklagte kommt, zwingt den Tatrichter nicht, die Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO hieran zu orientie­ren.

Das Gericht hat daher seiner Schadensschätzung die klägerseits vorgenommene Berechnung nach der Schwacke-Liste zugrundegelegt, ohne allerdings den unter Ziffer 2 erhobenen pauscha­len Aufschlag von 30% zu berücksichtigen. Denn die bereits zitierte Entscheidung des BGH ent­hält einerseits Aussagen darüber, wie der sogenannte „Normaltarif“ ermittelt werden kann und zum anderen dazu, wann ein Aufschlag auf diesen vom Geschädigten mit Erfolg geltend ge­macht werden kann. Danach kann unter Umständen ein pauschaler Aufschlag im Hinblick auf den Unfallersatztarif in Betracht kommen. Der Unfallersatztarif ist allerdings nur zu ersetzen, so­weit die Mehrforderung auf Leistungen beruht, die auf die besondere Unfallsituation zurückzufüh­ren sind (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 249 BGB, Rn. 31a m.w.N.). Die Klägerin hat, ohne dies weiter zu begründen, auf den nach Schwacke ermittelten Grundpreis einen pauschalen Auf­schlag von 30 % vorgenommen. Dabei hat sie deutlich gemacht, daß sie auf der Grundlage ei­nes Unfallersatztarifs abrechnet. Den vom BGH aufgestellten Anforderungen an die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und die daraus sich ergebende Darlegungslast ist die Klägerin aber nicht nachgekommen. Sie hat keine Ausführungen dazu gemacht, daß in den zu entschei­denden Fällen die Anmietung eines Kraftfahrzeugs zum Unfallersatztarif erforderlich war und daß die Besonderheiten des von ihr gewählten Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren als den Normaltarif rechtfertigten. Ein Aufschlag, um dem Unfallersatztarif Rechnung zu tragen, kommt somit schon mangels hinreichenden Vortrags nicht in Betracht. Denn die Klä­gerin hat sich trotz einer entsprechenden Rüge der Beklagtenseite in der Klageerwiderung dar­auf beschränkt, vorzutragen, daß die Auffassungen der Verbände hinsichtlich der Höhe des pau­schalen Aufschlags und dessen „betriebwirtschaftlicher Bewertung“ unterschiedlich seien. Ent­scheidend sei jedoch, daß nach Einschätzung der Verbände Zusatzleistungen stets anfielen, die damit immer einen „Zuschlag“ rechtfertigten. Mit diesem Vortrag hat sie die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten jedoch weder besonders dargelegt noch nachgewiesen.

Der Zinsanspruch aus den insoweit reduzierten Hauptforderungen folgt aus den §§ 288 Abs. 1., 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat durch die geleisteten Zahlungen deutlich gemacht, daß sie zu einem weiteren Schadensausgleich nicht bereit ist. Hierin liegt die ernsthafte und endgülti­ge Verweigerung der weiteren Leistung begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,709 Satz 1. 711 ZPO, der Streitwert aus § 3 ZPO.

Soweit das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler.

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