AG Bad Schwalbach verurteilt Gerling-Konzern zur Zahlung der Kosten der ergänzenden Stellungnahme mit Urteil vom 12.01.2007 ( 3 C 619/06 ).

Der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Bad Schwalbach hat den Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 12.1.2007 (Geschäfts-Nr.: 3 C 619/06)  verurteilt, an den Kläger 206,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 sowie 22,62 € vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs, 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 208,48 € aus dem Verkehrsunfall vom 28.07.2005 gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Bei den von dem Kläger geltend gemachten Betrag aus der Rechnung des Sachverständigen … vom 29.09.2005 zur Erstellung des Ergänzungsgutachtens handelt es sich um einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB.

Es ist allgemein anerkannte Rechtsprechung, dass der Geschädigte in der Rege! einen Sachverständigen beauftragen darf, damit dieser Umfang und Ort des Schadens in einem Beweissicherungsgutachten feststellt.

Vorliegend konnte der Kläger auch den Sachverständigen … erneut mit einer Nachbesichtigung zur Bestätigung, dass die Vorschäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.04.2005 zum Zeitpunkt des Unfalls vom 28.07.2005 vollständig und ordnungsgemäß repariert worden waren, beauftragen. Denn die Beklagte selbst hat den Kläger mit Schreiben vom 20.09.2005 darauf hingewiesen, dass er beweispflichtig ist, dass der Vor- bzw. Altschaden ordnungsgemäß und vollständig repariert worden war und um Nachweis der fachgerechten und vollständigen Reparatur der Vorschäden gebeten. Da der Kläger vor diesem Schreiben der Beklagten bereits mit Schreiben vom 12.09.2005 das Erstgutachten des Sachverständigen … vom 29.07.2005 hat zukommen lassen, der Beklagten die Werkstatt mitgeteilt hat, die die Reparatur durchgeführt hat, sowie die Versicherung bekanntgegeben hat, die den Vorschaden reguliert hatte und gleichwohl die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.09.2005 mitgeteilt hat, dass mit den bisherigen Unterlagen und Erklärungen nicht beweiskräftig festgestellt sei, dass die jetzt geltend gemachten Schäden alleine auf das Schadensereignis vom 28.07.2005 zurückzuführen seien, konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte ohne ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen die Schadensregulierung nicht vornimmt. Denn dem Kläger lag keine Reparaturkostenrechnung aus dem Schadensfall vom 18.04.2005 vor. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger hätte sich beispielsweise auch damit behelfen können, bei dem Reparaturunternehmen eine Bestätigung anzufordern, konnte der Klager aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 20.09.2005 nicht unbedingt davon ausgehen, dass der Beklagten dies als Nachweis für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur ausreicht. Demnach liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch den Kläger vor, zumal die Beklagte nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen … vom 29.09.2005 selbst noch einmal eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs beauftragte. Im Übrigen hätte sich die Beklagte selbst mit der Reparaturwerkstatt in Verbindung setzen können, da der Kläger ihr die entsprechende Reparaturwerkstatt mitgeteilt hat. Der Kläger war auch nicht gehalten, auf das Schreiben der Beklagten vom 20.09.2005 nochmals Rücksprache mit dieser zu nehmen, wie sich diese den Reparaturnachweis vorstellt. Denn dies hätte die Beklagte unaufgefordert in ihrem Schreiben vom 20.09.2005 tun können.

Mithin handelt es sich bei der Vergütung des Sachverständigen … gemäß der Rechnung vom 29.09.2005 zur Erstattung des Ergänzungsgutachten grundsätzlich um einen erstattungsfähigen Schaden.

Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet.

Soweit die Beklagte pauschal die Rechnung des Sachverständigen … vom 29.09.2005 als bei weitem überhöht rügt, ist dies zum einen unsubstantiiert. Zum anderen kann ein Kfz-Sachverständiger ein Honorar für ein Routinegutachten ohne Angabe des Zeitaufwandes im Rahmen von § 315 Abs. 2 BGB festsetzen und Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung des Sachverständigen … vom 29.09.2005 überhöht ist, ergeben sich weder aus dem Sachverhalt noch werden solche von der Beklagten konkret vorgetragen.

Der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlicher Anwaltsvergütung in Höhe von 22,62 € und der Zinsanspruch des Klagers ergehen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280, 288, 288 BGB).

Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO entnommen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

So der Amtsrichter des AG Bad Schwalbach.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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