AG Zwickau verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Fraunhofer Tabelle

Mit Datum vom 30.03.2009 (4 C 1208/08) hat die 4. Zivilabteilung des AG Zwickau die HUK-Coburg aG  zur Zahlung weiterer 650,55 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Diese Abteilung des Gerichts schätzt auf der Basis der Fraunhofer Tabelle, hier wird die Schwacke-Liste abgelehnt. Aber Achtung: Ob beim AG Zwickau die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer Tabelle angewandt wird, ist vom gerichtlichen Verteilungsplan abhängig. Damit ist dem Zufall Tor und Tür geöffnet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch überwiegend unbegründet.

Die Klägerin hat weitere Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 aus § 3 Nr. 1 PflVG in tenorierter Höhe.

1.

Die Klägerin hat Anspruch auf weitere 386,05 EUR im Hinblick auf den geltendgemachten Blumenschaden. …. (wird ausgeführt)

Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 264,50 EUR.

Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sowohl das beschädigte als auch das angemietete Fahrzeug der Grup­pe 8 nach der Schwacke-Klassifikation zuzuordnen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig hailten darf (vergleiche BGH Urteil vom 12.06.2007, A: VI ZR 161/06; Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07; Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07 und Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, weshalb er ausgehend von dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH a.a.O.). Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat also das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs, und zwar gleich­gültig, ob es sich um einen als „Unfallersatztarif“ oder als „Normaltarif“ bezeichneten handelt, anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten „Normaltarif“ zu schätzen (BGH a.a.O.).

3.

Darüberhinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten, kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des 6. Senats (vgl. BGH Urteile vom 09.05.2006, DAR 2006, 438; vom 04.07.2006, DAR 2006, 682; vom 30.01.2007, DAR 2007, 262; vom 13.02.2007, DAR 2007, 327; vom 11.03.2008, DAR 2008, 331) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm, unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif  als dem  zunächst gebotenen gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. 1 oder 2 Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei  auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es dagegen nicht, zulasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfer­tigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistun­gen des Vermieters gedeckte Tarife zu akzeptieren.

Im  Urteil vom  11.03.2008, VI ZR  164/07 ist der BGH zwar davon ausgegangen,  dass bei Anmietung  l  Tag nach dem Unfall  keine Eil-  oder Notsituation mehr gegeben ist. In der Entscheidung vom 30.01.2007,  Az. VI ZR 99/06, sah der BGH sogar keine Eil- oder Notsituation bei Anmietung eines Ersatzfahrseugs bereits am Unfalltag, mit der Begründung, es habe  sich um einen normalen Werktag gehandelt.  Unter Würdigung  aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls geht das Gericht jedoch davon aus, dass sich die Klägerin bei Anmietung in einer Eil-  oder Notsituation befand, wie sie der Bundesgerichtshof versteht.  Der Verkehrsunfall ereig­nete sich mit außerordentlich empfindlicher Ware an einem Samstag um 12.15 Uhr vor Silvester. Die Ware war teilweise beschädigt und musste in Augenschein sowie sondiert werden. Die Klägerin, die  langfristige Lieferverträge zu erfüllen hat, musste sämtliche Dispositionen treffen, um pünktlich ihren Lieferverpflichtungen nachkommen zu können. Vor die­sem Hintergrund  ist trotz der Anmietung am Folgetag (Sonntag)  davon auszugehen,  dass eine Eil- oder Notsituation vorlag.

Es  kann dahinstehen,  ob die  Schwacke-Listen als  Schätz­grundlage ungeeignet sind.

Der BGH hat im Urteil vom 14.10.2008 (VI ZR 308/07) ausgeführt, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, sich der Rechtsprechung anzuschließen, die Bedenken gegen die Schwacke-Liste, inbesondere der des Jahres 2006 hat und seiner Entscheidung den „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 200S“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrundelegt (z.B. OLG München Urteil vom 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08; OLG Köln Urteil vom 10.10.2008, Az. 6 U 115/08; Thüringer OLG Urteil vom 27.11.2008, Az. 1 U 555/07; LG Dortmund Urteil vom 03.07.2008, Az. 6 S 29/08 – jurisdokurrientiert; AG Köln Urteil vom 17.12.2008, Az. 269 C 302/08; AG Passau Urteil vom 14.10.2008, Az, 18c 1315/08 – jurisdokumetiert; AG Hamburg Urteil vom 16.01.2009, Az. 51a C 202/08 – jurisdokumentiert).

Es bestehen erhebliche  Bedenken gegen eine Anwendung der Schwacke-Liste, insbesondere der Ausgabe 2006.

Der Sachverständige Dipl.-lng. A. hat für den Raum Chemnitz in seinem Gutachten vom 30.07.2007 zu Az. LG Chemnitz: 6 S 355/06 eindrucksvoll nachgewiesen, dass in der dort zu untersuchenden Gruppe 8 die Preise im Normaltarif zwischen der Liste 2003 und der Liste 2006 im Minimalwert um ca. 35 %, im Maximalwert um ca. 12 % und im gewichteten Mittel (2003) bzw. Modus (2006) um knapp 60 % stiegen, zugleich stellte der Sachverständige A. fest, dass die Preise der großen, überregionalen Anbieter, wie Sixt, Avis, Hertz und Europcar, von 2003 bis 2006 nur geringfügig gestiegen waren. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A. verlangen die Anbieter, die sich auf das Unfallersatzgeschäft konzentriert haben, teilweise über 100 % höhere Mietpreise, als die überregionalen Vermieter. Auch für den Bereich Zwickau ergeben sich zwischen den Schwacke-Listen 2003 und 2006 erstaunliche Preissprünge, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Chemnitzer Verhältnisse denen in Zwickau vergleichbar sind, zumal in beiden Bezirken dieselben Anbieter tätig sind. Die von Schwacke aufgeführte Preisentwicklung ist auch nicht mit der vom Statistischen Bundesarat festgestellten wesentlich moderateren Preisentwicklung im Bereich Verkehr erklärbar (vgl. OLG Thüringen Urteil vom 27.11.2008, Az. 1 O 555/07, unter Berufung auf Richter, Schätzung des Normaltarifs für Kfz.-Anmietungen im freien Selbstzahlergeschäft NZV 2003, 321 ff) .

Die Schwacke-Listen weisen erhebliche Defizite in der Me­thodik der Datenerhebung auf.

Das AG Hamburg  führt  dazu  in  seiner  Entscheidung vom 16.01.2009 (a.a.O.) zutreffend aus:

„Ein erstes gravierendes Defizit ist die offene Art der Datenerhebung, die die Firma Sehwacke angewandt hat. Bei dieser Art der Datenerhebung, die brieflich erfolgt, war für die angeschriebenen Mietwagenunternehmen ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine Datensammlung zu diesem Zweck handelt, unter anderem den Gerichten als Schätzgrundlage für den durchschnittlichen Marktpreis bei Mietwagen zu liefern. Insofern bestand ein ganz erhebliches Inter­esse der angeschriebenen Mietwagenunternehmen, nicht möglichst günstige, sondern vielmehr überhöhte Tarife den eigenen Angaben zugrundezulegen. Denn je höher die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Tarife sind, umso höhere Tarife können gegenüber den Versicherungen abgerechnet werden. Ein weiteres erhebliches Defizit in der Art der Datenerhebung liegt darin, dass ausweislich des Editorials der Schwacke-Liste bei 1100 Firmen die Preisinformation von einer der verschiedenen Mietwagenorganisationen übernommen worden sind. Die Übernahme von Preisinformationen von einer Lobby-Orga­nisation der Mietwagenanbieter begegnet erheblichen Be­denken, weil damit Manipulationsmöglichkeiten eröffnet werden.“

Schwacke  führt im Vorwort zur Liste 2008 (Editorial III) sogar aus, dass bei 1100 Firmen die Preisinformationen be­reits vorgelegen hätten, „da man Partner der verschiedenen Mietwagenorganisationen ist“.

Die Defizite wirken sich, wie vom Sachverständigen A. nachgewiesen, auch praktisch aus. Die Steigerungen gerade des sogenannten Normaltarifs und hier des Mittelwerts zeigen sich insbesondere, nachdem die Rechtsprechung ver­stärkt Normaltarife, teilweise mit prozentualem Aufschlag favorisierte.

Das Umfrageschreiben der Datenerhebung Schwacke 2006 führte nicht minder bedenklich aus:

„… Deshalb sollen nach Auffassung des Arbeitskreises Versicherer und Autovermieter über einen gemeinsamen zu beauftragenden neutralen, unabhängigen Gutachter eine Basis zur angemessenen Abrechnung der Mietwagenkosten schaffen.

Wir bitten sie deshalb, uns kurzfristig ihre Tarife bzw. Tarifgruppen zur Verfügung zu stellen. Ihre Anga­ben bilden die Grundlage für den Automietpreisspiegel, in dem nicht nur die Tarife der marktführenden Autover­mieter wie Sixt, Europcar, Avis, Hertz und Euromobil enthalten sind, sondern auch die „kleinen“ überregional vertretenen und  insofern weniger bekannten Vermieter.

Senden Sie uns bitte Ihre Angebotspreislisten für PKW, LKW, Motorräder, Reisemobile und Wohnwagen bis 02.05.2006 zu.“

Das AG Hamburg führt a.a.O. zutreffend weiter aus:

„Diese vorgenannten Defizite vermeidet der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts. Dieser Marktpreisspiegel beruht auf einer verdeckten Form der Datenerhebung, bei der die angeschriebenen und abgefragten Autovermieter nicht erkennbar war, dass eine Datenerhebung zum Zweck der Ermittlung eines Marktpreises erfolgt. Eine solche Art der Datenerhebung garantiert ein objektives Abbild der tatsächlich am Markt zu zahlenden Preise. Einbezogen wurden, auch besondere Internetangebote, was angesichts der weiten Verbreitung des Internets und der Marktüblichkeit einer Buchung über dieses Kommunikati-onsmedium geboten erscheint. Schließlich die Fraunhofer Studie im Hinblick auf das von ihr zugrundegelegte Kriterienraster sicher, dass Ferieneinflüsse, Sondertarife und besondere Rabatte keine Berücksichtigung finden, sondern allein Preise, die tatsächlich von jedermann an jedem Tag gebucht werden können.“

Ferner ist den Ausführungen des AG Köln (Urteil vom 17.12.2008, Az. 269 C 302/08) im Anschluss und unter Zitat der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10.10.1008, As. 6 U 115/O8) beizupflichten.

Dort wird zutreffend u.a. ausgeführt:

„Die in  die  Tabellen  eingestellten  Preise  enthalten in  vergleichbarer Weise  Freikilometer  (vgl.  die Erläuterungen, dort Seite 10) und sind brutto berechnet (vgl.  S- 12).  Eingerechnet sind überdies Haftungsbefreiungen, (vgl-  3. 16 und 99)  … Methodisch ist die Untersuchung, soweit ersichtlich, derjenigen von Schwacke nicht unterlegen.  Eher bietet  sie Vorteile, weil  die  Recherchen bei  den Autovermietern ohne  Offenlegung  des Umstands erfolgt sind,  das Zweck der Abfrage die Erstellung einer Preisübersicht war. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des Fraunhofer Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage erachtet das Gericht nicht als durch­greifend.  Dem Gericht  ist durchaus bewusst, dass der Mietspiegel des Fraunhofer Instituts nicht  frei von Kritikpunkten ist. Das Gericht ist jedoch im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO darauf angewiesen, auf eine Schätzgrundlage zurückzugreifen.“

Eine Beweiserhebung zum örtlichen Mietzins durch Sachver­ständigengutachten ist für zurückliegende Zeiträume ungeeignet. Wiederum wüsste das vom Sachverständigen befragte Unternehmen, weshalb im Nachhinein Preise abgefragt werden. Diese nachträgliche Erhebung begegnet den gleichen Bedenken wie die Schwacke-Liste und hätte darüberhinaus sogar Einfluss auf konkret laufende Gerichtsverfahren, an deren Ausgang die Mietwagenunternehmen ein Eigeninteresse haben.

Ähnlich äußert sich das AG Köln a.a.O. unter Zitierung des OLG Köln und fährt fort:

„Das Gericht muss deshalb die Schätzgrundlage im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO wählen, die ihm am geeignetsten erscheint. Dies ist trotz der gegen ihn er­hobenen Bedenken – derzeit der Marktprpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts.“

Das AG Köln entscheidet sich sogar weitergehend und mit dem OLG Köln völlig gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Listen.

Das AG Köln fährt zutreffend fort:

„Gegen die Anwendbarkeit des Marktpreisspiegels 2008 des Fraunhofer Instituts spricht nicht, dass die Preise im Frühjahr 2008 erhobeen worden sind, während die streitgegenständlichen Anmietungen in der Zeit von Ende 2006 bis Mitte 2007  stattgefunden haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass Erhebungen eines Instituts in aller Regel nicht den konkreten Zeitraum der Anmietung abdecken. Das Gericht erachtet die zeitliche Nähe der streitgegenständlichen Anmietungen zum Erhebungszeit-punkt indes für hinreichend . . .

Ferner spricht gegen die Anwendbarkeit des Mietpreisspiegels 2008 des Fraunhofer Instituts als Schätzgrundlage nicht, dass zu einem hohen Maße Angebo­te von Internethautovermietung herangezogen worden sind. Zum einen hat die Erhebung des Fraunhofer Instituts ergeben, dass keine allzu großen Unterschiede zwischen telefonischer Buchung und einer Buchung über das Internet bestehen. Mitunter ist die telefonische Buchung sogar preisgünstiger. Zum anderen ist nicht zu verkennen, dass der Vertrieb über das Internet in allen Bereichen des täglichen Lebens, insbesondere in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat. So ist heute bei vielen Verbrauchern ein Preisvergleich über das Internet üblich, bevor eine größere Anschaffung getä­tigt oder beispielsweise eine Reise gebucht wird. Auch die anschließende Buchung bzw. Anschaffung geschieht zunehmend über das Internet. Weshalb dies bei der Anmietung von Fahrzeugen anders sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.“

3.

Letztlich  geht, auch  die Berufungskaiuuier  des  LG  Zwickau (mittlerweile)  davon aus,  dass die  Fraunhofer Erhebung eine geeignete Schätsgrundlage gem.  § 287  ZPO darstellt (Hinweisbeschluss vom 25.02.2009, Az, 6 S 14/03).

Zwar ist vorliegend nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zwischen dem Unfall (Samstag, 29.12.2007 gegen 12.15 Uhr) und Anmietung (Sonntag, 10.12.2007, 20.15 Uhr) nicht mit Hilfe des Internets fest­gestellt hat, zu welchem Mietpreis Fahrzeuge, wie das benö­tigte, angeboten werden. Jedoch zeigt die Fraunhofer-Liste, dass vorliegend eine telefonische Abfrage sogar zu niedrigeren Preisen geführt hätte. Beide Erhebungsmethoden sind jedoch ein typisches Anmietszenario. Die Internetabfrage ist ohnehin anonym. Die Telefonumfrage wurde vom Fraunhofer Institut verdeckt durchgeführt. Beides stellt ein typisches Anmietszenario dar (vgl. auch OLG München a.a.O.; AG Passau Urteil Vom 14.10.2008, As. 13 C 1315/00).„

Zutreffend führt das AG Köln a.a.O. sinngemäß mit der Entscheidung des OLG Köln (a.a.O) aus, dass nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung spezifische Lei­stungen bei unfallbedingten Vermietungen einen pauschalen Aufschlag zu einem „Normaltarif“ rechtfertigen können, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschä-digte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten (vgl. zuletzt BGH Ur­teil vom 24-03.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 15, 16 m.w.N.).

Beide Gerichte tragen dem Rechnung durch einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Mittelwert der Ergebnisse des Fraunhofer Instituts.

Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies:

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 264,50 EUR netto. Im Rahmen der Schätzung gem. §  87 ZPO hält das Gericht den höheren der Mittelwerte aus telefonischer Abfrage und Interneterhebung des Fraunhofer Instituts für erstattungsfähig. Der angemessene Mietpreis ergibt sieh nach dieser Tabelle aus 2 Wochenpauschalen zuzüglich einer 3-Tages-Pauschale zuzüglich der Einzeltage.

Der höhere der beiden Mittelwerte ist vorliegend derjenige der Internetabfrage.

Im Postleitzahlbereich 08 weist die Fraunhofer Liste für Fahrzeuge der Gruppe 8 einen Bruttopreis für 1 Woche in Höhe von 478,87 EUR brutto auf. Für 3 Tage einen solchen in Höhe von 316,43 EUR und für 2 Einzeltage jeweils von 125,97 EUR brutto. Daraus ergibt sich ein Bruttomietpreis von 1.526,11 EUR brutto für 19 Tage. Da von einer Eil- oder Notanmietung ausgegangen wird (vgl. oben Zif f. 2.), wird ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Mittelwert vorge­nommen (vgl. auch OLG Köln Urteil vom 10.10.2008, Az . 6 U 115/08; AG Köln Urteil vom 17.12.2008, Az. 269 C 302/08). Daraus ergibt sich ein Bruttobetrag von 1.831,33 EUR, mithin im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin ein Nettobetrag in Höhe von 1.533,93 EUR.

Ein Eigenersparnisabzug ist vorliegend nicht vorzunehmen. es wurde kein gleichwertiges Fahrzeug gemietet. Für das Gewerbe der Klägerin machte es zur Winterzeit einen ganz erheblichen Unterschied aus, ob das Ersatzfahrzeug die benötigte Zusatzheizung aufweist. Die eingetretenen Schäden zeigen, dass diese je nach aktueller Witterung notwendig werden konnte. Das eigene Fahrzeug der Klägerin war mit einer solchen Zusatzheizung ausgestattet. Die Klägerin hatte erhebliche Mehraufwendungen und Mühen für die versuchte provisoriscbe Isolierung des Mietfahrzeugs. Ferner verfügte das Mietfahrzeug nicht über die Regalanlage für die Eimer, in denen die Blumen zu transportieren waren, sodass nach den glaubhaften Angaben des Zeugen X  jeweils nur mit etwa der Hälfte der Ladung gefahren werden konnte.

Zu den 1.538,93 EUR netto sind hinzuzusetzen. 50,00 EUR netto für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten der Autovermietung sowie 30,00 EUR netto für die Zustellung des Fahrzeugs. Beide Positionen wurden nicht substantiiert angegriffen. Daraus ergibt sich in der Summe ein Nettoan­spruch der Klägerin in Höhe von 1.618,93 EUR für die Er­stattung der Mietwagenkosten. Nachdem die Beklagte unstrei­tig 1.354,43 EUR hierauf geleistet hat, verbleibt ein Restanspruch von 264,50 EUR.

Die Addition aus 386,05 EUR weitere Blumenschäden und 264,50 EUR weitere Mietwagenkosten ergibt den tenorierten Anspruch.

III.

Die  Klägerin hat, Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsan­waltskosten in Höhe von 101,40 EUR netto.

Dies errechnet sich wie folgt:

Gcgcnstandswert: 650,55 EUR

1,3   Geschäftsgebühr Nr.   2400  VVRVG:                                           84,50   EUR

Auslagenpauschale  gem.   Nr.   7002  VVRVG:                                  16,90  EUR

                                                                                                                             101,40   EUR

Soweit die 4. Abteilung des AG Zwickau.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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